wird die Anordnung der Sicherheitsleistung im Tenor des Urteils
des Senats vom 1.10.1999 hinsichtlich der Beklagten wegen
offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt,
dass es statt "50.000 Millionen DM" heißen muß "50.000,-- (in
Worten: Fünfzigtausend) DM.