Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen / 1997

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.09.1997 – 15 A 5545/96

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0904.15A5545.96.00

Tenor§

Die Berufung wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§§ 154 Abs. 2, 159 VwGO).

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).