Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.01.2001 – 10A B 202/00.NE

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.10A.B202.00NE.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Anhörungsberechtigten sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.