Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.01.2001 – 10A B 202/00.NE
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.10A.B202.00NE.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Anhörungsberechtigten sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.