Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.08.2008 – 6 A 1958/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0813.6A1958.08.00
Tenor§
Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
1
Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.
2
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
3
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).