Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.08.2008 – 6 A 1958/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0813.6A1958.08.00

Tenor§

Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.

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Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

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Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).