Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen / 2016

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.03.2016 – 4 A 3547/07.A

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0318.4A3547.07A.00

Tenor§

Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.11.2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird eingestellt, soweit die Berufung nach Zurückverweisung der Sache durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 22.12 – noch anhängig war.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten und dritten Rechtszug, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

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Nachdem der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren auf Grund der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.

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Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Teils des Kostenausspruchs in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2011 ‑ 19 A 3547/07.A – ergangenen Urteil des Gerichts und mit Wirkung auch für den dritten Rechtszug, für den die Kostenentscheidung durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 22.12 – der Schlussentscheidung vorbehalten worden ist, aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).