Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.04.2019 – 4 E 275/19
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.4E275.19.00
Tenor§
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.2.2019 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin hat die Beschwerde erst am 29.3.2019 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses am 7.3.2019 und war mit Ablauf des 21.3.2019 verstrichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt die einmonatige Beschwerdefrist nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht im verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren, weil § 147 Abs. 1 VwGO eine spezielle Regelung enthält. Eine entsprechende Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO über die Verweisung in § 166 Abs. 1 VwGO auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe scheidet daher aus, zumal diese Vorschrift daneben ausschließlich § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt, nicht aber die Frist für die zivilprozessuale sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.12.2016 – 4 B 1387/16 –, juris, Rn. 8, und vom 26.2.2004 – 12 E 1262/02 –, NVwZ-RR 2004, 544 = juris, Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 20.5.2010 – 7 PA 36/10 –, JurBüro 2010, 434 = juris, Rn. 3, m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).