Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen / 2022
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.12.2022 – 6 A 2317/22.A
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1228.6A2317.22A.00
Tenor§
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Der Berufungszulassungsantrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er erfüllt bereits nicht die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG an die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Er benennt keine konkrete klärungsbedürftige Grundsatzfrage und enthält auch sonst keinerlei auf einen statthaften Zulassungsgrund bezogene Begründung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).