Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.04.2026 – 4 A 701/26.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0416.4A701.26A.00

Tenor§

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.1.2026 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e:

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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt haben. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stellen keine Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG dar. Die einmonatige Rechtsmittelfrist ist mit Ende des 16.3.2026 abgelaufen. Eine § 78 Abs. 3 und 4 AsylG entsprechende Begründung kann damit nicht mehr nachgereicht werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO und 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.