Rechtsprechung / Sozialgericht Cottbus / 2017
Sozialgericht Cottbus Urteil vom 11.07.2017 – S 39 AL 486/15
39. Kammer
Tenor§
1. Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 28. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2015 (Aktenzeichen) wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 21. Juli 2015 Arbeitslosengeld (fortan: Alg) im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 5. März 2017 mit unterschiedlich hohen täglichen Leistungssätzen, wobei 22,70 €/Tag nicht überschritten wurden. Mit drei Schreiben vom 18. Juni 2015 unterbreitete die Beklagte dem Kläger insgesamt drei Vermittlungsvorschläge, u.a. auch einen für eine Beschäftigung bei der Firma H B GmbH (fortan: H B GmbH). Dabei verlangte die Beklagte eine umgehende schriftliche Bewerbung. Dieser Vermittlungsvorschlag enthielt bei „Lohn/Gehalt“ nur die Angabe „nach Eignung und Qualifikation“.
Der Kläger bewarb sich auf diesen Vermittlungsvorschlag zunächst nicht; auf die beiden anderen VV bewarb er sich jeweils am 21. Juni 2015 und am 30. Juni 2015. Nachdem die H B GmbH der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 2015 mitgeteilt hatte, dass sich der Kläger nicht beworben habe, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2015 zur beabsichtigten Verfügung einer Sperrzeit an. Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit Faxschreiben vom 8. Juli 2015 mit, dass er sich am 7. Juli 2015 schriftlich beworben habe und laut telefonischer Auskunft der H B GmbH vom 8. Juli 2015 die Stelle bereits besetzt worden sei.
Daraufhin erließ die Beklagte mit Schreiben vom 28. Juli 2015 einen Sperrzeitbescheid, der folgenden Regelungen enthielt: Sperrzeit vom 22. Juni 2015 bis 12. Juli 2015 (drei Wochen), Aufhebung von Alg-Leistungen für denselben Zeitraum sowie eine Erstattungsforderung i.H.v. 125,64 € für den Zeitraum vom 22. Juni 2015 bis 30. Juni 2015, wobei hinsichtlich dieses Betrages die Aufrechnung mit dem Anspruch des Klägers auf Alg verrechnet wurde, und eine Minderung des Alg-Anspruches um 21 Tage. Gegen diesen Sperrzeitbescheid erhob der Kläger am 3. August 2015 sowie sein Prozessbevollmächtigter (fortan: Bevollmächtigter) erneut am 7. August 2015 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2015 (Aktenzeichen) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass sich der Kläger auf ein Beschäftigungsnagebot nicht wie gefordert „umgehend“ beworben habe. Ein Eingehen auf die Zumutbarkeit des Arbeitsangebotes enthält der Widerspruchsbescheid nicht. Die Bewerbung vom 7. Juli 2015 sei erkennbar zu spät erfolgt. Ferner liege kein wichtiger Grund vor.
Die Bevollmächtigte hat am 24. August 2015 Klage erhoben. Er ist u.a. Bezug nehmend auf ein Urteil des SG Chemnitz vom 15. November 2007 (S 6 AL 253/06) der Auffassung, dass das Vermittlungsangebot hinsichtlich der Beschäftigung bei der H B GmbH nicht den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entspreche, weil die Höhe des Lohnes/Gehaltes nicht angegeben worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 28. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2015 (Aktenzeichen) aufzuheben.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass dem seitens des Bevollmächtigten zitierten Urteils des SG Chemnitz nicht zu folgen sei.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten betreffend den Kläger beigezogen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat Erfolg.
I. Die gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen gem. §§ 54 Abs. 1 Satz 2, 78 Abs. 1 Satz 1, 87, 92 Abs. 1 SGG zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Sperrzeitbescheid vom 28. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2015 (Aktenzeichen) (fortan: streitgegenständlicher Bescheid) ist rechtswidrig und beschwert den Kläger i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
1. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 159 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), sog. Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. Danach gilt: Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert. Dabei muss sich die angebotene Beschäftigung nach den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung richten und insbesondere eine nach dem SGB III zumutbare Beschäftigung sein.
a. Die 6. Kammer des SG Chemnitz entscheid mit Urteil vom 15. November 2007, S 6 AL 253/06, Folgendes, wobei der zitierte § 122 SGB III mit dem derzeit geltenden § 140 SGB III inhaltsgleich ist.
Gemäß § 121 Abs. 1 SGB III sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. Gemäß § 121 Abs. 3 SGB III ist aus personenbezogenen Gründen eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 % und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 % dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom 7. Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
Aus den benannten Einzelvorschriften des § 121 SGB III ergibt sich nach Ansicht des Gerichts, dass die Beklagte in jedem Fall die Höhe der erzielbaren Vergütung in die Prüfung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung mit einzubeziehen hat. Diese Zumutbarkeitsprüfung ist nach Ansicht des Gerichts nicht erst dann vorzunehmen, wenn über den Eintritt einer Sperrzeit zu entscheiden ist. Die Beklagte hat vielmehr schon im Vorfeld der Versendung eines Stellenangebots zu prüfen, ob die Beschäftigung für den Arbeitslosen zumutbar ist. Nur ein solches Vorgehen entspricht nach Ansicht des Gerichts den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung. Gemäß § 121 Abs. 3 SGB III ist die Zumutbarkeit einer Beschäftigung auch daran zu prüfen, welches Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung erzielbar ist. Die Vorschrift des § 121 Abs. 3 SGB III ist auch als Schutzvorschrift für den Arbeitslosen zu sehen. Der Arbeitslose hat hieraus einen Anspruch, dass die Beklagte nur zumutbare Arbeitsangebote unterbreitet, also auch vor Übersendung eines Arbeitsangebotes die erzielbare Vergütung abprüft. Überdies muss es auch dem Arbeitslosen selbst möglich sein, die Zumutbarkeit des Stellenangebotes anhand der Kriterien des § 121 Abs. 3 SGB III zu prüfen.
b. Diese Auffassung der 6. Kammer des SG Chemnitz (aaO) wird auch in der Literatur geteilt. Danach bezieht sich die Benennungspflicht der Agentur für Arbeit auch auf das Arbeitsentgelt. Nur in Kenntnis der vom Arbeitgeber angebotenen Gegenleistung kann sich der Arbeitslose ein zuverlässiges Bild über den Wert und somit über die Art der von ihm zu erledigenden Tätigkeit machen. Die Agentur für Arbeit muss zur Prüfung der Zumutbarkeit des Beschäftigungsangebots ohnehin vom Arbeitgeber vorab die Höhe der Vergütung abfragen. Diese Angabe ist nur entbehrlich, wenn der kundige Arbeitslose sich aus der Art der Tätigkeit eine genaue Vorstellung über das Arbeitsentgelt machen kann (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 09/14, § 159 SGB III, Rn. 236 f.).
c. Die erkennende Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Rechtsauffassung der 6. Kammer des SG Chemnitz und der zitierten Literaturauffassung an. Damit entspricht der Vermittlungsvorschlag der Beklagten bzgl. der Beschäftigung bei der HFBB GmbH nach Auffassung der Kammer nicht den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung, sodass die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht vorliegen. Denn der Vermittlungsvorschlag enthält keine Angaben zum Lohn/Gehalt. Der Hinweis auf eine Bezahlung nach Eignung und Qualifikation ist ungenügend, weil sich daraus keine konkrete Höhe des Lohnes/Gehaltes ableiten lässt.
Die Beklagte hat sich weder im Sperrzeitbescheid noch im Widerspruchsbescheid vom 10. August 2015 (Seite 3) noch in der Verwaltungsakte zur Höhe des Arbeitsentgelts verhalten, sodass nicht erkennbar ist, ob die Beklagte vor dem Versenden des genannten Vermittlungsvorschlages überhaupt die Höhe des Arbeitsentgelts geprüft hat. Hierzu ist sie jedoch gem. § 140 Abs. 2 SGB III verpflichtet, weil sie prüfen muss, ob nicht bereits allgemeine Gründe der Zumutbarkeit entgegenstehen, worunter auch die Einhaltung des mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Mindestlohngesetzes (MiloG) gehört, das im Zeitpunkt seiner Einführung generell einen Mindeststundenlohn von 8,50 Euro brutto vorsah (Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348). Dieser Stundenlohn stellt die Untergrenze für eine zumutbare Arbeit nach § 140 SGB III dar (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 07/16, § 140 SGB III Rn. 52a). Mangels der Angaben zum Arbeitsentgelt, nicht einmal dahingehen, dass zumindest der gesetzliche Mindestlohn in einer bestimmten Höhe gelte, konnte der Kläger die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2, Abs. 3 SGB III nicht prüfen. Auch konnte sich der Kläger aus der Art der Tätigkeit mangels näherer Angaben keine genaue Vorstellung über das Arbeitsentgelt machen und war auch nicht gehalten, bei der HFBB GmbH nachzufragen. Denn jedwede Reaktion des Klägers auf den genannten Vermittlungsvorschlag setzt ein nach den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung zumutbares Beschäftigungsangebot der Beklagten voraus, was zwischen den Beteiligten gerade streitig ist.
Aus dem Umstand, dass im Mai 2015 bereits das Mindestlohngesetzt galt, folgt vorliegend nichts Gegenteiliges. Denn das Mindestlohngesetzt 2015 enthielt mehrere Ausnahmeregelungen, sodass der Lohn/das Gehalt des Klägers u.U. auch unter 8,50 €/Brutto hätte liegen können, sodass eine Prüfung der Zumutbarkeitsvoraussetzungen gem. § 140 Abs. 3 SGB III nicht möglich war. Zuletzt ist es unschädlich, dass sich der Kläger am 7. Juli 2015 doch noch bei der H B GmbH schriftlich bewarb. Zum einen war dies wohl aufgrund der drohenden Sperrzeit erfolgt. Denn die entsprechende Anhörung vom 6. Juli 2015 lag dem Kläger wohl am 7. Juli 2015 vor. Zum anderen ändert dies nichts daran, dass der Vermittlungsvorschlag nicht den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung nach dem SGB III entsprach, sodass die Nichtbefolgung eines solchen Vermittlungsvorschlages innerhalb der geforderten Zeit, aus welchen Gründen auch immer, auch keine Sperrzeit begründen kann.
2. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sind alle weiteren Verfügungen im streitgegenständlichen Bescheid, nämlich die Aufhebung von Alg-Leistungen im Zeitraum vom 22. Juni 2015 bis 12. Juli 2015 gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, die Erstattungsforderung i.H.v. 125,64 € gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X für den Zeitraum vom 22. Juni 2015 bis 30. Juni 2015, die Aufrechnung gem. § 333 Abs. 1 SGB III mit dem Anspruch des Klägers auf Alg und die Minderung des Alg-Anspruches um 21 Tage gem. § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, rechtswidrig und aufzuheben.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt im Ergebnis der Entscheidung in der Hauptsache.
III. Zwar findet gegen dieses Urteil die Berufung an das Landessozialgericht gem. §§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 143 SGG nicht statt. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt für den Kläger max. 476,70 € (21 Tage x max. 22,70 /Tag) und übersteigt somit nicht 750,- €. Allerdings liegen nach Auffassung der Kammer Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung vor.