Rechtsprechung / Sozialgericht Cottbus / 2021
Sozialgericht Cottbus Beschluss vom 01.03.2021 – S 14 AS 207/21 ER
14. Kammer
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Tenor§
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 26.02.2021 wird abgelehnt.
Der Antragsgegner hat keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe§
I.
Der Antragsteller begehrt die Kostenerstattung für die Anschaffung von FFP2-Masken.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 16.02.2021 die Kostenübernahme eines hygienischen Mehrbedarfs an FFP2-Masken in Höhe von (iHv) 129 EUR/Monat auch rückwirkend bzw. eine entsprechende Sachleistung von 20 FFP2-Masken wöchentlich beim Antragsgegner. Zur Begründung verwies der Antragsteller auf einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe vom 11.02.2021 mit dem Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER.
Der Antragsgegner entschied bislang nicht über den Antrag.
Der Antragsteller hat am 26.02.2021 bei dem SG Cottbus um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und begehrt die Bewilligung eines Mehrbedarfs iHv 129 EUR/Monat für die Anschaffung von FFP2-Masken bzw. die Zurverfügungstellung von 20 FFP2-Masken pro Woche. Zur Begründung beruft sich der Antragsteller auf die Ausführungen im Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 (Az. S 12 AS 213/21 ER). Es sei ihm nicht zuzumuten, eine Entscheidung des Antragsgegners abzuwarten bzw. im Falle einer Ablehnung ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Er habe bereits seit Januar Nachteile in seinem Grundrecht auf soziale Teilhabe in Kauf nehmen müssen. Eine Vorfinanzierung von FFP2-Masken sei ihm nicht weiter zuzumuten, weshalb eine Eilbedürftigkeit gegeben sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, dem Antragsteller einen Mehrbedarf iHv 129 EUR/Monat zu zahlen oder dem Antragsgegner wöchentlich 20 FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antragsteller begehrt vorliegend 129 EUR/Monat. Er geht zudem davon aus, dass die Masken fortwährend beschafft werden müssen und macht auch eine rückwirkende Erstattung geltend. Er beruft sich außerdem auch in zeitlicher Hinsicht auf die Ausführungen im Beschluss des SG Karlsruhe, das von einer Kostenerstattung für den Zeitraum vom 25.01.2021 bis 20.06.2021 ausgeht. Unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips ist der Antrag daher dahingehend auszulegen, dass die Kostenerstattung bzw. Bereitstellung der FFP2-Masken vorliegend im Zeitraum vom 25.01.2021 bis zum 20.06.2021 begehrt wird.
Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unzulässig.
Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist gegeben, wenn der Antragsteller durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen könnte, den er ohne gerichtliche Hilfe nicht erlangen könnte (vgl. LSG Sachsen, Beschluss v. 17.12.2015 – L 3 AS 710/15 B ER, juris Rn. 35 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 26b). Dies setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Antragsteller zuvor an die Behörde gewandt, dort einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hat (ganz h.M.; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 09.04.2018 – L 23 AY 6/18 B ER, juris Rn. 8; LSG BW, Beschluss v. 24.06.2019 – L 7 AS 1916/19 ER-B, juris Rn. 6). Vorliegend hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 16.02.2021 an das Jobcenter Dahme-Spreewald gewandt. Dem Antragsgegner verblieben daher keine zehn Tage, um den Antrag zu prüfen und darüber zu entscheiden. Das unterschreitet die normale Bearbeitungszeit erheblich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Prüfung durch das Jobcenter im Einzelfall vorliegend nicht bereits durch die Existenz des Beschlusses des SG Karlsruhe entbehrlich, denn dieser entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber der Verwaltung.
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Eilrechtsschutzes kann ausnahmsweise auch dann bestehen, wenn der Antragsteller die normale Bearbeitungszeit der Behörde nicht abgewartet hat. Das ist der Fall, wenn die Sache sehr eilig ist und der Antragsteller aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, bei der Verwaltung kein Gehör zu finden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 26b). Beides ist vorliegend nicht der Fall.
Für die Zeit vor der Antragstellung ist eine besondere Eilbedürftigkeit schon deshalb nicht gegeben, weil es keinen Nachteil mehr gibt, dessen Eintritt durch eine behördliche bzw. gerichtliche Entscheidung abgewendet werden könnte.
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung gilt in Brandenburg seit dem 23. Januar 2021 gemäß der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Fünfte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg – 5. SARS-CoV-2-EindV – vom 22.01.2021, GVBl. II/21, [Nr. 7]). Die Anforderungen an eine medizinische Maske erfüllt dabei gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung nicht nur eine FFP2-Maske, die mit einer CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist, sondern auch eine Maske, die den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) entspricht oder eine die europäische Norm EN 149:2001+A1:2009 erfüllende. Dass der Antragsteller über drei Wochen mit der Beantragung der begehrten Kostenerstattung bei der Behörde und über einen Monat mit dem Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz abgewartet hat, spricht dagegen, dass die Sache vorliegend als besonders eilig einzustufen ist. Hinzu kommt, dass SGB-II-Leistungsempfänger seit dem 5. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken FFP2 oder vergleichbar haben gemäß § 1 Nr. 3, § 2 Abs. 2a der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 14. Dezember 2020 (BAnz AT 15.12.2020 V1) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 4. Februar 2021 (BAnz AT 05.02.2021 V1). Dem Antragsteller ist es auch zuzumuten gegebenenfalls darüber hinaus erforderliche medizinische Masken vorzufinanzieren, denn ein Pack mit 50 OP-Masken, die die Vorgaben der Eindämmungsverordnung erfüllen und auf die der Antragsteller daher vorliegend verwiesen werden kann, ist bereits ab 8 EUR zu beziehen. Die monatlichen Kosten für 80 medizinische Masken belaufen sich daher auf rund 16 EUR, wobei der Regelbedarf einen Betrag iHv 16,60 EUR für Gesundheitspflege (Abteilung 6) enthält, von dem die Kosten gedeckt werden können. Dem Antragsteller ist es daher zuzumuten, eine Entscheidung des Antragsgegners abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil die Berufung in der Hauptsache der Zulassung bedürfte (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).