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Sozialgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 19.11.2014 – S 12 AL 195/12

12. Kammer

Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

1. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2012 in Gestalt Widerspruchsbescheides vom 24. August 2012 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Bewilligung eines Gründungszuschusses.

Der ... geborene Kläger ist gelernter Baufacharbeiter und bezog zuletzt seit dem 1. Januar 2012 Arbeitslosengeld, das ihm aufgrund eines Bescheides der Beklagten vom 23. Dezember 2011 für die Dauer von 360 Tagen bewilligt worden war.

Nach dem in der Verwaltungsakte der Beklagten ab dem Jahr 2005 enthaltenen Ausdruck zum Berufslebenslauf des Klägers war dieser zuvor ab dem Jahr 2006 mehrfach jeweils in der Wintersaison arbeitslos.

Am 19. März 2012 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Bereich Bau- und Montageservice am 1. Juni 2012.

Der Lotsendienst Märkisch-Oderland schätzte in seiner fachkundigen Stellungnahme vom 5. Juni 2012 ein, dass die Voraussetzungen für das Existenzgründungsvorhaben sowohl in fachlicher und branchenspezifischer Hinsicht als auch in kaufmännischer und unternehmerischer Hinsicht gegeben seien. Auch die Zulassungsvoraussetzungen (z.B. Konzession, Eintragung ins Handelsregister, in die Handwerksrolle u.ä.) seien erfüllt. In einer Potenzialanalyse und in einem Existenzgründer-Assessment sei die unternehmerische Eignung des Klägers festgestellt und eine weitere Betreuung in Form einer qualifizierten Beratung vereinbart worden. Darüber hinaus habe der Kläger am kaufmännischen Workshop für Existenzgründer beim Lotsendienst teilgenommen. Er sei auf seine Existenzgründung gut vorbereitet, kenne seine Rechte und Pflichten als Unternehmer und wisse, wie er bei der Gewinnung von Kunden vorgehe. In kaufmännischen Belangen nehme der Kläger die Unterstützung eines Steuerbüros in Anspruch. Die Existenzgründung des Klägers wurde durch den Lotsendienst als tragfähig eingeschätzt.

Darüber hinaus reichte der Kläger im Rahmen der Antragstellung seinen Businessplan, einen Lebenslauf, Zertifikate zu der Teilnahme an dem Assessment für Existenzgründerinnen und Existenzgründer und einem sich anschließenden Coaching, eine Bestätigung für die Anzeige beim zuständigen Gewerbeamt sowie die Gewerbeanmeldung vom 15. März 2012 bei der Beklagten ein.

Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten schätzte in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2012 ein, dass die Förderung mit dem Gründungszuschuss nicht notwendig sei, weil regional Stellenangebot als Maurer bestünden und eine Integration im Angestelltenverhältnis sicher möglich gewesen wäre. Die Argumentation, dass der Kläger regelmäßig im Winter arbeitslos gewesen sei, könne nicht anerkannt werden, da es sich um eine witterungsbedingte Tätigkeit handele, die im Winter auch zur Arbeitslosigkeit führen könne. Durch eine Selbstständigkeit werde dies nicht ausgeschlossen, zumal die Erfahrung zeige, dass kaum ein Selbstständiger über umfangreiche Aufträge in den Wintermonaten verfüge.

Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2012 die Gewährung eines Gründungszuschusses mit der Begründung ab, dass zwar die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 93 Abs. 2 SGB III erfüllt seien, diese allein jedoch noch keinen Rechtsanspruch auf die Förderung der selbständigen Tätigkeit begründeten. Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensausübung sei auch der Vorrang der Arbeitsvermittlung in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Eine Förderung des Klägers mit Gründungszuschuss sei nicht notwendig, da regional Stellenangebote als Maurer bestünden und eine Integration im Angestelltenverhältnis möglich gewesen wäre. Im Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung der unterschiedlichen Gesichtspunkte sei eine nachhaltige Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Fall des Klägers ebenso Erfolg versprechend, wie die Förderung des Gründungsvorhabens mit dem Gründungszuschuss. Nach Abwägung des Förderaufwandes beim Einsatz des Gründungszuschusses und dem damit zu erreichenden Integrationserfolg sei unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Förderung durch den Gründungszuschuss für eine dauerhafte Eingliederung des Klägers nicht notwendig. Somit bestehe ein Vermittlungsvorrang. Die persönlichen Interessen des Klägers müssten gegenüber denen der Versichertengemeinschaft zurücktreten.

In seinem gegen diesen Bescheid am 13. August 2012 erhobenen Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, dass die von der Beklagten angeführten Versagungsgründe fehlerhaft seien. Die Aufnahme der letzten Tätigkeit sei für den Kläger kein persönlicher Wunsch gewesen, sondern die einzig akzeptable Alternative zur Beendigung der permanenten Arbeitslosigkeit und der inakzeptablen Bezahlung durch die regionalen Bauunternehmen. Der Kläger habe seit 1990 elf verschiedene Arbeitgeber gehabt, von denen allein vier Unternehmen in den Konkurs gegangen seien. Ausgehend von den vermeintlichen Arbeitsangeboten, von denen der Kläger überhaupt keines erhalten habe, wäre zu prüfen gewesen, ob die Firmen überhaupt in der Lage sind, den Kläger nachhaltig zu beschäftigen. Allein die Nachfrage am Arbeitsmarkt und passende Stellenangebote seien mit dem Grundsatz des Vorrangs der Vermittlung nur vereinbar, wenn die Tätigkeit auch tatsächlich nachhaltig, respektive von Dauer ist und die Vergütung angemessen ist. Statistische Erhebungen im Landkreis Märkisch- Oderland zeigten ein außerordentliches Missverhältnis der angebotenen freien Stellen zur Entlohnung der Beschäftigten.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2012 im Wesentlichen erneut mit der Begründung zurück, dass der Vermittlung in Arbeit grundsätzlich Vorrang vor der Gewährung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung einzuräumen sei und auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ausreichende Integrationsmöglichkeiten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestünden.

Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 24. September 2012 erhobene Klage, mit der im Wesentlichen die im Widerspruch vorgetragenen Gründe wiederholt werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Vermittlungsvorrang im Sinne von § 4 Abs. 2 SGB III gegenüber dem Gründungszuschuss als einer Leistung der aktiven Arbeitsförderung zwingend sei. Dies gelte auch für den Kläger, denn die Leistung von Gründungszuschuss sei für dessen berufliche Eingliederung nicht erforderlich gewesen. Es komme nicht darauf an, ob eine Vermittlung nicht oder nur unzureichend erfolgt ist, sondern allein auf die Möglichkeit der Vermittlung in Arbeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten zum Geschäftszeichen XXX und der Gerichtsakte Bezug genommen, die der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist im Sinne eines Anspruchs auf Neubescheidung begründet. Der Bescheid der Beklagten über die Ablehnung der Gewährung eines Gründungszuschusses ist rechtswidrig.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können nach § 93 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

Ein Gründungszuschuss kann nach § 93 Abs. 2 SGB III werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,

2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und

3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt (Satz 1). Dabei ist der Agentur für Arbeit zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute (Satz 2).

Der Kläger hat am 19. März 2012 eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von (nach seinen eigenen Angaben) 70 Stunden wöchentlich aufgenommen. Er hatte zum Zeitpunkt des Beginns seiner selbstständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von mehr als 150 Tagen.

Darüber hinaus hat er durch Vorlage einer Stellungnahme des Lotsendienstes Märkisch-Oderland als fachkundige Stelle die Tragfähigkeit seiner Existenzgründung nachgewiesen und schließlich durch die Vorlage der Zertifikate über die erfolgreiche Teilnahme am Lotsendienst für Existenzgründer sowie die Einschätzung des Lotsendienstes, dass auch eine unternehmerische Eignung vorliegt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dargelegt. Damit erfüllt er grundsätzlich die Rechtsvoraussetzungen für einen Gründungszuschuss für die Dauer von 6 Monaten.

Mit der Erfüllung der Rechtsvoraussetzung hat der Kläger jedoch nicht bereits einen Anspruch auf Gewährung dieser Leistung, denn diese ist in das Ermessen der Beklagten gestellt. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ("... kann ... geleistet werden, wenn ..."). Der Kläger hat deshalb lediglich einen Rechtsanspruch darauf, dass die zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit das Ermessen pflichtgemäß ausübt, d.h. entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 39 Abs. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches). (Vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 – 7 RAr 14/90 –, BSGE 67, 279-285)

Zwar hat die Beklagte erkannt, dass sie Ermessen auszuüben hat, nach Überzeugung des Gerichts hat sie jedoch keine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen; der vom Kläger angefochtene Bescheid ist deshalb rechtswidrig.

Rechtswidrigkeit ist nach § 54 Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung vom 23. September 1975 gegeben, wenn die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln und die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Dabei hat das Gericht nur zu prüfen, ob der Träger sein Ermessen überhaupt ausgeübt, er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; "Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle") (BSG, Urteil vom 09. November 2010 – B 2 U 10/10 R –, SozR 4-2700 § 76 Nr 2).

Nach Überzeugung der Kammer hat die Beklagte keine dem Zweck der Ermächtigung entsprechende Ermessensausübung vorgenommen.

Sie hat sich zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung auf den in § 4 SGB III geregelten Vermittlungsvorrang berufen, der auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, zu denen der Gründungszuschuss gemäß § 3 Abs. 2 SGB III zu zählen ist, gilt. Dabei hat sie jedoch nicht beachtet, dass § 4 SGB III im Verhältnis zum Berechtigten keine rechtsvernichtende oder rechtshindernde Einwendung gegenüber den nach § 4 Abs. 1 und 2 nachrangigen Leistungsansprüchen enthält, deren tatbestandliche Voraussetzungen der Berechtigte erfüllt. Dies ergibt sich daraus, dass die Norm eine Regelung des Verwaltungsbinnenrechts ist, nämlich eine Handlungsanweisung an die BA, mit welchen Prioritäten sie die ihr auferlegten Aufgaben wahrzunehmen hat. (Vgl. Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III § 4 Rz. 7 m.w. N.)

Ebenso wie hiernach die Beklagte also nicht die Zahlung von Arbeitslosengeld bereits mit der Begründung verweigern darf, der Arbeitslose sei vorrangig in Arbeit zu vermitteln und erst bei Erfolglosigkeit der Vermittlung sei Alg zu zahlen, verbietet sich selbstverständlich auch die Bezugnahme auf den Vermittlungsvorrang im Rahmen von Ermessensentscheidungen bei Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Soweit ein Vorrang der Vermittlung auch gegenüber dem Berechtigten gelten soll, wird dies in der Regel unmittelbar in den jeweiligen Vorschriften zum Ausdruck gebracht.

Den Gesetzesmaterialien zum Gründungszuschuss lässt sich entnehmen, dass Arbeitslose, die eine hauptberufliche, selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, Anspruch auf eine Förderung zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung haben sollen, wenn sie ihre Arbeitslosigkeit beenden (BT-Drs. 16/1696, Seite 30). Diese Vorgabe findet fast wörtlich ihren Niederschlag in § 57 Abs. 1 SGB III als Vorgängervorschrift zu § 93 SGB III. Anders als in der an anderer Stelle zitierten Begründung zur Förderfähigkeit einer Zweitausbildung wird in den Gesetzesmaterialien kein Vorrang der Vermittlung oder anderer Instrumente der aktiven Arbeitsförderung vorausgesetzt. Vielmehr lässt sich hieraus klar die zunehmende Bedeutung der Förderung von Existenzgründungen entnehmen. Hierzu wird ausgeführt:

Die Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren spürbar gewandelt. Die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber bis zum Renteneintritt verliert an Bedeutung. Stattdessen werden Erwerbsverläufe flexibler. Dies entspricht einerseits auch den Wünschen vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gerade die Gründung einer selbstständigen Existenz ist dabei eine attraktive Option. Andererseits werden diese Veränderungen der Arbeitswelt auch zunehmend von Unsicherheit und Arbeitslosigkeit begleitet.

Moderne Arbeitsmarktpolitik muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Angebote machen, die diesen Entwicklungen am Arbeitsmarkt Rechnung tragen. Sie muss die Wünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigen, ihnen neue Chancen eröffnen und gleichzeitig finanzielle Mittel sparsam und erfolgversprechend einsetzen. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist für Arbeitslose eine solche Chance. Existenzgründungen sind auch dann eine erfolgsversprechende Option, wenn Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wegen der schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt erschwert ist.

Insbesondere aus dem letzten Satz lässt sich ableiten, dass ein strenger Vermittlungsvorrang eben nicht gesehen wird. Existenzgründungen sind hiernach auch dann, aber eben nicht nur dann eine Erfolg versprechende Option wenn die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erschwert ist.

Nach Überzeugung der Kammer steht mit der Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ein im Vergleich zur Vermittlung in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht weniger bedeutsames Instrument zur Beendigung von Arbeitslosigkeit zur Verfügung. Dabei ist sogar noch zu beachten, dass für den Betroffenen, dessen Existenzgründung tragfähig ist und der auch über die in Bezug auf sein Unternehmen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, in der Regel eine dauerhaftere unterhaltssichernde Einkommenssituation zu erwarten sein wird, als bei einer Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, der zunehmend und überwiegend nur noch befristete Arbeitsverträge zu Grunde liegen bzw. Zeiten immer wieder auftretender Arbeitslosigkeit im Baugewerbe in den Wintermonaten, wie das Beispiel des Klägers zeigt.

Dass der Gesetzgeber der Förderung von Existenzgründungen eine besondere Bedeutung beimisst, lässt sich der an anderer Stelle bereits zitierten Bundestagsdrucksache entnehmen, in der ausgeführt wird:

Schließlich gehört die Förderung von Existenzgründungen aus Arbeitslosigkeit seit Jahren zu den besonders wirksamen Instrumenten der aktiven Arbeitsmarktpolitik. 2005 wurden rd. 250.000 Arbeitslose bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit unterstützt. Der „Bericht 2005 der Bundesregierung zur Wirksamkeit moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (BT-Drs. 16/505) weist die Förderung als erfolgreiches Instrument der Arbeitsförderung aus. Die Zahl der geförderten Gründerin und Gründer, die in der Selbstständigkeit verbleiben, ist hoch. Die Wiedereintrittsquote in Arbeitslosigkeit ist niedrig. …

Gleichzeitig stellt der Gründungszuschuss ein eindeutiges Bekenntnis zur Förderung von Existenzgründungen aus Arbeitslosigkeit dar und betont die Bedeutung, die das Instrument für die aktive Arbeitsmarktpolitik hat.

Weder dem Gesetzeswortlaut von § 57 SGB III in der bis zum 27. November 2011 geltenden Fassung noch den zu Grunde liegenden Gesetzesmaterialien lässt sich in Bezug auf den bis zu diesem Zeitpunkt noch als Pflichtleistung ausgestalteten Gründungszuschuss ein Vermittlungsvorrang als Rechtsvoraussetzung entnehmen. Obwohl diese Leistung auch bereits gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 SGB III in der Fassung vom 15. Juli 2009 eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung darstellte, bestand – vorbehaltlich der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – selbst bei der Möglichkeit einer Vermittlung des Arbeitslosen in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss. Dies steht nach Überzeugung der Kammer im Einklang mit der Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Gründungszuschuss als erfolgreichem Instrument der Arbeitsförderung beimisst. Das Erfordernis der Notwendigkeit der Gewährung dieser Leistung nach Prüfung der Vermittelbarkeit oder des Einsatzes anderer Leistungen der aktiven Arbeitsförderung war in dieser Fassung von § 57 SGB III eben nicht als Rechtsvoraussetzung geregelt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Gründungszuschuss mit Wirkung vom 28. Dezember 2011 in eine Ermessensleistung umgewandelt worden ist. In dem Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (BT-Drs. 17/6277) ist zu den Gründen ausgeführt:

Durch die vollständige Umwandlung in eine Ermessensleistung auf der Ebene der Agenturen für Arbeit entsteht eine höhere Flexibilität bei der Förderung von Gründungen. Ob im Einzelfall ein Gründungszuschuss gewährt wird, liegt künftig im Ermessen des Vermittlers. Jenseits der Beurteilung der Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts ist durch den Vermittler die persönliche Eignung der Gründerin oder des Gründers einzuschätzen.

Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber einen Vermittlungsvorrang (gegebenenfalls auch im Rahmen der Ermessensausübung) für gegeben angesehen hat, lässt sich den Gesetzesmaterialien in keiner Weise entnehmen. Vielmehr lässt sich anhand der oben zitierten Gesetzesbegründung nachvollziehen, dass die Umwandlung des Gründungszuschusses in eine Ermessensleistung insbesondere darauf abzielt, dass eine höhere Flexibilität bei der Förderung von Gründungen insbesondere dadurch erreicht werden soll, dass durch den Vermittler im Rahmen der Ermessensausübung und jenseits der Beurteilung der Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts (die durch eine fachkundige Stelle abzugeben ist) vor allem die persönliche Eignung der Gründerin oder des Gründers eingeschätzt werden soll. Der Vorrang der Vermittlung (oder anderer Leistungen der aktiven Arbeitsförderung) bei der Förderung von Existenzgründungen lässt sich aus den Gesetzesmaterialien in keiner Weise entnehmen.

Dabei geht die Kammer allerdings davon aus, dass eine Vermittelbarkeit durchaus als Ermessensgesichtspunkt vor allem dann eine tragende Rolle spielen kann, wenn sich Zweifel an der persönlichen Eignung der Gründerin bzw. des Gründers ergeben und eingeschätzt wird, dass durch die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung eine nachhaltigere Eingliederung möglich ist. Eine solche Ermessensabwägung hat die Beklagte aber nicht vorgenommen; eine fehlende persönliche Eignung des Klägers ist auch nicht erkennbar. Die erfolgte Ablehnung der Bewilligung des Gründungszuschusses wegen eines Vermittlungsvorranges ist demnach rechtswidrig.

Die Kammer sieht sich auch mit Blick auf weitere Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.

So wird gemäß § 57 Abs. 2 SGB III eine zweite Berufsausbildung nur dann gefördert, wenn eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Bei der Formulierung dieser Vorschrift ist die Begründung im Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen - umgesetzt worden.

Hiernach ist bei der Prüfung der Frage, ob die berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann, der Vorrang der Vermittlung (§ 4) zu beachten. Es ist daher insbesondere zu prüfen, ob eine Eingliederung überregional möglich ist oder ob das Ziel der Integration durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, insbesondere durch Förderung der beruflichen Weiterbildung, erreicht werden kann. Es muss zu erwarten sein, dass erst die Zweitausbildung zur beruflichen Eingliederung führt. (Vgl. BT-Drs. 16/8718, S. 11)

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll bezogen auf die Förderung einer zweiten Berufsausbildung der Vorrang der Vermittlung gelten; darüber hinaus sollen aber auch der Einsatz aller anderen (zweckmäßigen) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung vorrangig geprüft werden. Nur wenn weder durch Vermittlung noch durch eine andere gezielte Förderung eine berufliche Eingliederung nicht möglich ist, soll die Förderung der Zweitausbildung im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit stehen. Die Unmöglichkeit der dauerhaften beruflichen Eingliederung auf andere Weise als durch die Zweitausbildung ist als Rechtsvoraussetzung in § 57 Abs. 2 SGB III unmissverständlich geregelt.

Auch die Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung, die ebenfalls ein Instrument der aktiven Arbeitsförderung darstellt, ist gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung u.a. an die Notwendigkeit der Weiterbildung für eine berufliche Eingliederung geknüpft.

Notwendig ist die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), damit ein Antragsteller, der arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird, wenn die berufliche Eingliederung ohne die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme nicht erreicht werden kann. Die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme muss die einzige Möglichkeit für die berufliche Eingliederung sein; wenn die Arbeitslosigkeit in absehbarer Zeit auf andere Weise als durch eine Bildungsmaßnahme in absehbarer Zeit sinnvoll beendet werden kann, fehlt es an der Notwendigkeit. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Arbeitslosigkeit in absehbarer, angemessener Zeit, durch Vermittlung einer dem Beruf des Antragstellers entsprechenden, berufsnahen oder gleichwertigen Tätigkeit beendet werden kann. (Niewald in Spellbrink/Eicher, § 4, Rz. 47 m.w.N.)

Damit ist Vorrang der Vermittlung im Bereich der beruflichen Weiterbildung ebenfalls bereits als Rechtsvoraussetzung in den zu Grunde liegenden Vorschriften impliziert. Der ausdrücklichen Aufführung der Notwendigkeit als Rechtsvoraussetzung hätte es nicht bedurft, wenn auch gegenüber dem förderungsbeanspruchenden Arbeitslosen der in § 4 SGB III geregelte Vermittlungsvorrang unmittelbar gelten würde.

Die Gewährung eines Gründungszuschusses ist in den gesetzlich vorgegebenen Rechtsvoraussetzungen hingegen nicht an eine negative Beschäftigungsprognose geknüpft, sondern neben weiteren Voraussetzungen vor allem an die Tragfähigkeit der Existenzgründung. Mit der Prüfung der Tragfähigkeit der Existenzgründung und im Übrigen auch mit dem gesetzlich geregelten Erfordernis, dass der Arbeitslose seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegt, soll gewährleistet werden, dass nur solche Existenzgründungen mit dem Gründungszuschuss gefördert werden, die auf Dauer eine ausreichende Lebensgrundlage für den Existenzgründer erwarten lassen. Die Förderung von tragfähigen Existenzgründungen ist damit als Alternative zu einer Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt zu verstehen und nicht lediglich als Ersatzlösung bei fehlender Vermittelbarkeit.

Nach allem hält die Kammer die Berücksichtigung einer Vermittelbarkeit in eine (zumutbare) versicherungspflichtige Beschäftigung als einzigen die Ermessensentscheidung tragenden Gesichtspunkt für fehlerhaft (a. A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2013 – L 9 AL 81/13 -, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 – L 18 AL 236/13 –, juris; Winkler in Gagel § 93 SGB III, Rz. 66). Der vom Kläger angefochtene Bescheid ist deshalb aufzuheben.

Anhaltspunkte dafür, dass sich der der Beklagten eingeräumte Ermessensspielraum so stark eingeengt hätte, dass nur noch eine einzige richtige Entscheidung, nämlich die Gewährung des Gründungszuschusses, möglich wäre (sog Ermessensreduzierung auf Null) (vergleiche BSG, Urteil vom 11. November 1993 – 7 RAr 52/93 –, BSGE 73, 211-216), sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden, so dass eine Verurteilung der Beklagten zur Leistung nicht in Betracht kommt.

Die Beklagte hat sich in ihrem dem Kläger nunmehr zu erteilenden Bescheid nicht mehr auf den Vermittlungsvorrang zu berufen, sondern – im Fall einer erneuten Ablehnung – die tragenden Gesichtspunkte ihrer Entscheidung darzulegen und mit den Interessen des Klägers abzuwägen. Insbesondere hat sie auch aufzuzeigen, aus welchen Gründen die von ihr dargelegten Interessen gegebenenfalls schwerer wiegen als das Interesse des Klägers an der Erlangung des Gründungszuschusses.

Nach allem ist der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.