Rechtsprechung / Sozialgericht Frankfurt (Oder) / 2014

Sozialgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 26.11.2014 – S 28 AS 2599/13

28. Kammer

Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

1. Der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013, Geschäftszeichen 401.18 - 03704BG0003656 – II – 7002 - W03709 - 02479/14 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, ob die Klägerin auf Grund des Umstandes, dass sie im streitgegenständigen Zeitraum einen Schadensersatzanspruch gegen die Mietforderung ihres Vermieters aufgerechnet hat, anstatt die Miete durch Überweisung oder Barzahlung zu bezahlen, einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf die Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II im vorgenannte Zeitraum hatte.

Die am ... 19.. geborene Klägerin stand in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem am ... 19.. geborenen Sohn B. S. seit dem Jahr 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Die laut Mietvertrag geschuldete Gesamtmiete für die von der Klägerin und ihrem Sohn bewohnte Wohnung betrug im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 335,82 Euro.

Bereits im Juni 2012 hatte es im Schlafzimmer der Klägerin wegen eines undichten Daches des Mietshauses einen Wassereinbruch gegeben, in Folge dessen an den dort befindlichen Möbeln der Klägerin wegen des hierdurch aufgetretenen Schimmelbefalls ein Totalschaden entstand. Der Vermieter der Klägerin ließ das Schlafzimmer der Klägerin durch das zeitweilige Aufstellen von Trockengeräten wieder herrichten, weigerte sich jedoch die Kosten für eine Ersatzbeschaffung der Möbel der Klägerin zu tragen.

Der Beklagte bewilligte mit dem Bescheid vom 19. Oktober 2012 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14. November 2012 und 24. November 2012 der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 294,76 Euro und für den Monat Januar in Höhe von insgesamt 309,76 Euro. Mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 12. März 2013 reduzierte der Beklagte den Bewilligungsbetrag auf Grund einer Abänderung der bisherigen Einkommensanrechnung für das Einkommen der Klägerin aus unselbständiger Tätigkeit auf insgesamt 226,36 Euro für den Monat Dezember 2012 und 241,36 Euro für den Monat Januar 2013. Auf die Klägerin entfielen hierbei für den streitgegenständlichen Monat Dezember 2012 Regelsatzleistungen in Höhe von 7,91 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 167,91 Euro und für den Monat Januar 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 18,33 Euro sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 167,91 Euro.

Bereits in den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 hatte die Klägerin keine Bezahlung der vom Vermieter geforderten Miete durch Barzahlung oder Überweisung mehr vorgenommen. Vielmehr hatte die Klägerin die Aufrechnung des von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruches für die durch den Wassereinbruch beschädigten Möbel gegenüber dem Vermieter erklärt. Dieser beharrte jedoch zunächst weiterhin auf die Bezahlung des monatlichen Mietzinses, da er den Schadensersatzanspruch der Klägerin zunächst nicht anerkannte, so dass es zwischen dem Vermieter der Klägerin und der Klägerin vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde zu einem unter dem Aktenzeichen 20 C 79/13 geführten Rechtsstreit kam.

Nachdem der Beklagte Ende Januar 2013 vom Vermieter von seit Dezember 2012 auflaufenden Mietrückständen und anschließend über den Klägerbevollmächtigten erfahren hatte, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum wegen der Aufrechnung des vorgenannten Schadenersatzes keine Mietzahlungen in bar oder Überweisung an den Vermieter erbracht hatte, hörte der Beklagte die Klägerin zu einer Überzahlung von Leistungen nach dem SGB II an und hob anschließend mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. August 2013 die Leistungsbewilligung der Klägerin für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 gestützt auf § 48 Abs.1 S.2 Nr.2 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs.3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vollständig auf. Der Beklagte argumentierte hierbei, dass die Klägerin auf Grund der Aufrechnung in den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 keine berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II gehabt habe, da nur tatsächliche Aufwendungen anerkannt werden könnten. Die Klägerin sei der Pflicht zur Mitteilung diese Änderung in den Verhältnissen gegenüber dem Beklagten in zumindest grob fahrlässigere Weise nicht nachkommen und habe im Übrigen erkennen müssen, dass der ihr zuerkannte Anspruch auf Grund der Änderung der Verhältnisse ganz oder zum Teil weggefallen sei.

Der hiergegen am 4. September 2013 beim Beklagten eingegangene Widerspruch der Klägerin wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte argumentierte dabei ergänzend, dass der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine Wohnkosten „tatsächlich entstanden“ seien und damit auch keine berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung vorlägen. Soweit der Klägerbevollmächtigte im Widerspruch vorgetragen habe, dass Wohnkosten entstehen und lediglich die Zahlung durch den Erfüllungstatbestand der Aufrechnung ersetzt werde, mag dieses zivilrechtlich relevant sein. Dieses gelte jedoch nicht für den sozialrechtlichen Anspruch. Im Übrigen könne der Beklagte ohne Abwarten der zivilrechtlichen Entscheidung nicht beurteilen, ob eine wirksame Aufrechnung vorgelegen habe. Sollte auf Grund eines Mangels an der Wohnung eine vollständige Minderung der Mietschuld vorlegen haben, hätte der Beklagte auch keine Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten. Ohne Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung sei die Klägerin zu 1.) mit ihrem monatlich anrechenbaren Einkommen von 714,06 Euro in der Lage, den verbleibenden Regelleistungsbedarf der Bedarfsgemeinschaft im streitgegenständlichen Zeitraum vollständig zu decken.

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013, Eingang bei Gericht am gleichen Tag, hat die Klägerin eine Anfechtungsklage gegen die gegen sie gerichtete Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingereicht.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Bedarfsgemeinschaft im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Berücksichtigung der mietvertraglichen Unterkunftskosten von 335,82 Euro im Monat bei der Berechnung des SGB II – Leistungsanspruchs hatte. Diesen Betrag habe sie auch – im Wege der Aufrechnung mit einem ihr gegenüber dem Vermieter zustehenden Schadenersatzanspruch – tatsächlich bezahlt. Insofern sei keine Veränderung der Verhältnisse eingetreten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 8. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 7. Oktober 2013, Geschäftszeichen 401.18-03704BG0003656-II-7002-W03709-02479/14 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde unter dem Aktenzeichen 20 C 79/13 geführte mietvertragsrechtlichen Prozess des Vermieters der Klägerin gegen diese auf Zahlung der ausstehende Miete für die Monate ab Dezember 2012 endete durch gerichtlichen Vergleich. Im Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 13. März 2014 wurde festgestellt, dass die Klägerin für die Monate Dezember 2012 bis April 2013 keine Mietzahlungen mehr schuldet. Mit Erfüllung des Vergleiches bestehen keine Mietforderungen des Vermieters für die vorgenannten Monate und keine Schadenersatzforderungen der Klägerin gegenüber dem Vermieter auf Grund des Wasserschadens vom 18. Juni 2012 mehr.

Im Erörterungstermin vom 15. Oktober 2014 hat der Beklagte erklärt, dass es aus seiner Sicht nunmehr unstreitig ist, dass die Klägerin eine Aufrechnung ihres Schadenersatzanspruches gegen den Vermieter mit Mietzahlungen für den Monat Dezember 2012 und Januar 2013 vorgenommen hat. Im Übrigen verblieb der Beklagte bei seiner bisherigen Rechtsansicht.

Zur Darstellung des weiteren Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte (BG Nummer 0XXXXBG000XXXX) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer durfte gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz durch Kammerurteil ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin vom 15. Oktober 2014 ihr Einverständnis hierzu erklärt hatten.

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist in zulässiger Weise als Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs.1 SGG erhoben worden.

II.

1.

Die Klage ist auch begründet. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 8. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war daher aufzuheben (vgl. § 54 Abs.2 SGG).

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 8. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013 war aufzuheben, da es über die bereits mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. März 2013 berücksichtige Veränderung der Einkommenssituation der Klägerin keine weitere Veränderung der wesentlichen rechtlichen oder tatsächlichen Umstände im Sinne des § 48 Abs.1 SGB X gibt, auf Grund derer eine Abänderung der Leistungsgewährung aus dem Bescheid vom 19. Oktober 2012 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14. November 2012 und 24. November 2012 zu erfolgen gehabt hätte. Insbesondere liegt in dem Umstand, dass die Klägerin die Miete in den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 nicht bar bezahlt oder überwiesen, sondern mit einem ihr gegenüber dem Vermieter zustehenden Schadensersatzanspruch aufgerechnet hat, kein Grund dafür, dass die monatliche Miete der Klägerin bei der Berechnung des SGB II - Leistungsanspruches der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder nicht als Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II zu berücksichtigen ist.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II erfasst sind sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag beziehungsweise einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben und tatsächlich gezahlt werden. Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses. Ausreichend ist hierbei, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2013, Aktenzeichen B 4 AS 67/12 R, Randnummer 17 m.w.N.).

Der Wortlaut des § 22 Abs.1 S.1 SGB II und die den Wortlaut der Norm aufnehmenden Ausführungen des Bundessozialgerichts dürfen allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs.1 S.1 SGB II nur dann besteht, wenn der Hilfebedürftige die Miete in jedem Monat durch eine Überweisung oder Barzahlung bezahlt, insbesondere wenn dieser mangels bereiter finanzieller Mittel hierzu nicht im Stande ist. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung im Sinne des § 22 Abs.1 S.1 SGB II liegen gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nämlich nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer „wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung“ ausgesetzt ist. Denn bei Nichtzahlung der Miete drohen regelmäßig die Kündigung und die Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Der Hilfebedürftige wird - solange er im Leistungsbezug steht - zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist daher in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (so Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Mai 2009, Aktenzeichen B 14 AS 31/07 R, Randnummer 16 m.w.N.).

Vorliegend bestehen seitens der Kammer keine Zweifel daran, dass seitens des Vermieters eine ernsthafte Mietzinsforderung gegenüber der Klägerin bestand. Ein Mangel der Mietwohnung der schon von Gesetzes wegen gemäß § 536 BGB zum Wegfall der Mietzinsforderung und damit gegebenenfalls auch des KdU – Anspruches - geführt hätte, bestand nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin nicht, da davon auszugehen ist, dass die Wohnung nach dem Wassereinbruch im Juni 2012 bis Dezember 2012 durch das anschließende Trocknen der Wohnung wieder hergestellt war. Dass für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 tatsächlich eine Aufrechnung eines Schadensersatzanspruches der Klägerin mit dem Mietzinsanspruch der Vermieters stattgefunden hat, ergibt sich im Übrigen aus dem vor dem Amtsgereicht Bad Freienwalde geschlossenen gerichtlichen Vergleich und wird auch von der Beklagtenseite gemäß der Einlassung im Erörterungstermin vom 15. Oktober 2014 nicht mehr in Frage gestellt.

Im streitgegenständlichen Zeitraum bestand der Vermieter auch auf der Mietzinszahlung. Der Vermieter versuchte im Übrigen sogar die Mietzinsforderungen für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 einzuklagen, da er sich im streitgegenständlichen Zeitraum ersichtlich nicht mit der Aufrechnungserklärung mit einem ihm gegenüber bestehendem Schadenersatzanspruch einverstanden erklärte. Erst im März 2014 kam es im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde zu einer gütlichen Einigung zwischen der Klägerin und ihrem Vermieter.

Damit bestand gemäß § 22 SGB II in den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 auch ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft Klägerin auf Berücksichtigung der monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von monatlich 335,82 Euro im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II. Da es sich auch bei den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II gemäß § 19 Abs.1 und 3 SGB II um einen „verlorenen Zuschuss“ handelt, kann der Beklagte die von ihm – bei bestehender Bedarfslage zu recht – gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Klägerin nicht zurückverlangen, selbst wenn die Klägerin in diesen Monaten trotz entsprechender schuldrechtlicher Verpflichtungen gegenüber ihrem Vermieter keinerlei Aufwendungen für die Erhaltung ihrer Unterkunft erbracht und diese damit gefährdet hätte. Der Beklagte hätte in diesem Fall allenfalls nach Erlass eines entsprechenden Änderungsbescheides ab Februar 2013 gestützt auf § 22 Abs.7 SGB II in Abweichung von der Vorschrift des § 42 SGB II beginnen können, die laufenden, der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin weiterhin als Zuschuss zustehenden Kosten der Unterkunft mit Erfüllungswirkung direkt an den Vermieter anstatt an die Klägerin zu zahlen (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden – Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2011, Aktenzeichen L 12 AS 2016/11, zu recherchieren unter www.juris.de).

Ohne dass es nach Ansicht der Kammer streitentscheidend darauf entscheidend ankommt, hat die Klägerin schließlich auch „tatsächliche Aufwendungen“ für den Erhalt ihrer Unterkunft erbracht. Denn die Klägerin hat durch die Aufrechnung des ihr gegenüber dem Vermieter zustehenden Schadensersatzanspruches dessen Mietzinsforderung durch Einsatz eines eigenen Vermögenswertes gemäß § 389 BGB mit Erfüllungswirkung beglichen. Insofern hat es in Höhe der monatlichen Gesamtmiete einen „Abfluss von Vermögenswerten“ aus dem Vermögen der Klägerin in Höhe von monatlich 335,80 Euro auch tatsächlich gegeben.

Die Frage, ob es seitens der bereits damals anwaltlich vertretenen Klägerin grob fahrlässig war, dem Beklagten nicht sofort die Aufrechnung des Schadenersatzanspruches gegenüber dem Vermieter und damit die Einstellung der Überweisungen an diesen mitzuteilen, bedarf keiner Entscheidung mehr.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens.

3.

Die Berufung war zuzulassen.

Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs.1 S.1 und 2 SGG der Zulassung, da keiner der Beteiligten mit einem Wert von mehr 750,00 Euro beschwert ist und keine Leistungen für mehr als 12 Monate im Streit stehen.

Die Berufung war zuzulassen, da es für die Rechtsfrage, ob eine Aufrechnung eines eigenen Schadenersatzanspruches des Hilfebedürftigen gegen den Mietzinsanspruch des Vermieters zu einem Wegfall des Anspruchs auf Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II führt, keine obergerichtliche Rechtsprechung existiert und dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl denkbarer Fälle zukommt.