Rechtsprechung / Sozialgericht Frankfurt (Oder) / 2015

Sozialgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 27.03.2015 – S 28 AS 1083/12

28. Kammer

Zitiert 7 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2012 verurteilt, der Klägerin über das Teilanerkenntnis vom 18. Februar 2015 hinausgehend weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – Kosten der Unterkunft und Heizung – in Höhe von weiteren 57,00 Euro monatlich für die Monate April 2012, Mai 2012 und Juni 2012 zu gewähren.

2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten nur noch über die Höhe der von dem Beklagten für die Monate April bis Juni 2012 zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung.

Die am ... November 196… geborene Klägerin stand erstmalig im Zeitraum Januar 2006 bis April 2008 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dem Beklagten. Aufgrund einer Erwerbstätigkeit bezog die Klägerin anschließend zunächst keine weiteren Unterstützungsleistungen des Beklagten mehr.

Mit Antrag vom 19. Juli 2011 beantragte die Klägerin erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Hierbei reichte die Klägerin neben dem Mietvertrag für die von ihr genutzte Wohnung in der A – B – Straße ... in … F mit einer monatlichen Bruttowarmmiete von 691,22 Euro auch einen Untermietvertrag für die vorgenannte Wohnung mit der von ihr als Geschäftsführerin vertretenen S UG über die Vermietung von zwei Räumen, einem Flur und der Mitbenutzung der Toilette zur Verwaltungsakte. Der Gesellschafter der S UG Herr M G bestätigte schriftlich, dass die UG einen Anteil von monatlich 345,62 Euro für die Mietzahlung der Wohnung der Klägerin übernahm. Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 1. August 2011 beginnend ab dem 1. Juli 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Anrechnung des von der Klägerin laufend erzielten Erwerbseinkommens und unter Berücksichtigung von Kosten Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 345,61 Euro.

Mit Veränderungsmitteilung vom 26. September 2011 teilte die Klägerin mit, dass das Unternehmen S UG im September 2011 am Amtsgericht Frankfurt (Oder) einen Insolvenzantrag gestellt habe. Der Untermietvertrag zwischen der S UG und ihr sei gekündigt worden. Hieraus ergebe sich, dass sie für die gesamte Miete von 691,22 Euro allein aufkommen müsse, bis sie einen anderen geeigneten Wohnraum gefunden habe. Das Kündigungsschreiben der S UG für das vorgenannte Untermietverhältnis vom 28. August 2011 fügte die Klägerin der Veränderungsmitteilung bei. Ferner informierte die Klägerin den Beklagten über ihre Arbeitsaufnahme bei der P O GmbH (im Folgenden: PZO GmbH) beginnend ab dem 1. September 2011. Eine Anpassung der Leistungsbewilligung unter Berücksichtigung von höheren Kosten Unterkunft und Heizung oder ein Hinweis auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerin erfolgte nach Aktenlage nicht.

Am 9. Dezember 2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Beklagten. Hierbei reichte sie erneut ihren Mietvertrag für die Wohnung in der A - B – Straße ... sowie ihren Arbeitsvertrag bei der PZO GmbH zur Verwaltungsakte des Beklagten.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Januar 2012 bis Juni 2012. Hierbei rechnete der Beklagte zunächst für den Monat Januar 2012 Erwerbseinkommen in Höhe von 1000,00 Euro netto und nach Einkommensbereinigung 700,00 Euro auf den grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf der Klägerin an. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Januar 2012 Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass der Beklagte bei seiner Leistungsbewilligung von einem zu hohen Erwerbseinkommen ausgegangen sei und anstatt der geschuldeten monatlichen Miete von 691,98 Euro nur 345,61 Euro in die Mietberechnung eingestellt habe.

Mit Bescheid vom 14. März 2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom 19. Dezember 2011 dahingehend ab, dass er der Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 30. Juni 2012 vorläufig Erwerbseinkommen in Höhe von 1000,00 Euro monatlich beziehungsweise 700,00 Euro monatlich nach Einkommensbereinigung auf den grundsicherungsrechtlichen Bedarf anrechnete, so dass der Klägerin für den vorgenannten Zeitraum nur noch eine vorläufige Leistungsbewilligung in Höhe von monatlich 19,61 Euro verblieb. Mit Schriftsatz vom 19. März 2012 legte die Klägerin auch gegen den Bescheid vom 14. März 2012 Widerspruch ein.

Zum 1. April 2012 schloss die Klägerin einen Wohnungsmietvertrag über eine Wohnung in der P - Straße 23 in Frankfurt (Oder). Die neue Miete setzte sich monatlich aus 310,00 Euro Nettomiete sowie jeweils 70,00 Euro Heizkosten- und kalte Betriebskostenvorauszahlung zusammen.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 12. April 2012 wies der Beklagte die vorgenannten Widersprüche der Klägerin als unbegründet zurück.

Mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2012, Eingang bei Gericht am gleichen Tag, hat die Klägerin sowohl gegen den vorläufigen Leistungsbescheid vom 19. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2012 (Aktenzeichen bei Gericht S 28 AS 1083/12) als auch gegen den Änderungsbescheid vom 14. März 2012 in Gestalt des (zweiten) Widerspruchsbescheides vom 12. April 2012 (Aktenzeichen S 28 AS 1082/12) Klage mit dem Begehren der Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Monate Januar 2012 bis Juni 2012 beziehungsweise April 2012 bis Juni 2012 erhoben.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate April bis Juni 2012. Hierbei berücksichtigte er das nach Vorlage der Lohnbescheinigungen der Klägerin zugeflossene Einkommen sowie Kosten Unterkunft und Heizung in der von ihm damals als angemessen betrachteten Höhe von monatlich insgesamt 360,00 Euro. Der Beklagte verwies darauf, dass bei einem Umzug ohne Zusicherung maximal die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen seien.

Am 7. März 2013 erließ der Beklagte einen endgültigen Bewilligungsbescheid für den Monat Januar 2013, mit welchem er der Klägerin unter Berücksichtigung des dieser im Monat Januar 2013 tatsächlich zugeflossenen Einkommens einem Betrag von insgesamt 247,87 Euro an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligte. Mit weiteren Bescheiden vom 7. März 2013 traf der Beklagte für den Monat Februar 2012 eine endgültige Bewilligungsentscheidung in Höhe von 223,01 Euro und forderte aufgrund dieser endgültigen Leistungsbewilligung einen Gesamtüberzahlungsbetrag von 496,60 Euro von der Klägerin zurück.

Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat am 18. Februar 2015 mit dem Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt.

Auf richterlichen Hinweis bezüglich der doppelten Rechtshändigkeit zwischen den Verfahren mit Aktenzeichen S 28 AS 1082/12 und S 28 AS 1083/12 hat die Klägerin auf richterliches Anraten das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 28 AS 1082/12 für erledigt erklärt.

Im Erörterungstermin wurde vom Kammervorsitzenden dargelegt und mit den Beteiligten erörtert, dass die Einkommensanrechnung des Beklagten nicht zu beanstanden sei. Der Beklagte gab auf einen weiteren richterlichen Hinweis, dass im Zeitraum Januar 2012 bis März 2012 die tatsächlichen Kosten Unterkunft und Heizung der Klägerin zu übernehmen seien, da diese keinen Kostensenkungshinweis erhalten habe, im Termin für den Zeitraum Januar 2012 bis März 2012 ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass er für die Monate Januar und März 2012 bereit ist, monatlich weitere Leistungen zur Sicherung des Geldunterhalts nach dem SGB II in Höhe von jeweils 345, 61 Euro zu bewilligen und reduzierte den Rückforderungsbetrag für den Monat Februar 2012 auf 150,99 Euro. Die Klägerin nahm dieses Teilanerkenntnis an und erklärte den Rechtstreit für die Monate Januar 2012 bis März 2012 für erledigt.

Für die Monate April 2012 bis Juni 2012 hat der Beklagte im Erörterungstermin vom 18. Februar 2015 den endgültigen Bescheid vom 22. Juni 2012 dahingehend abgeändert, dass er der Klägerin monatlich weitere Kosten Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 33,00 Euro bewilligte. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtstreit für die Monate April bis Juni 2012 fortgeführt. Hierbei hat sie ihr Klagebegehren auf die Gewährung des monatlich verbleibenden Differenzbetrages von 57,00 Euro zwischen ihren tatsächlichen Unterkunftskosten und den von dem Beklagten gewährte Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie einen Termin bei dem Beklagten vereinbart hatte, um den Antrag auf Zustimmung zum Umzug in die Wohnung in der P.- Straße zu stellen. An diesem Tag sei (was unstreitig ist) das JobCenter bestreikt worden, so dass es nicht möglich gewesen sei, den Antrag zu stellen. Auf Grund der Umstände, dass sie Vollzeit gearbeitet habe, dass sie ihre Mutter im Krankenhaus zu betreuen gehabt habe und dass es mehrere andere Interessenten für die Wohnung gegeben habe, habe sie vor Unterschrift des Mietvertrages keinen Antrag auf Zusicherung beim Beklagten mehr stellen können.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 19. Dezember 2011 in Gestalt des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 14. März 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. April 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2012 zu verurteilen, ihr weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – Kosten der Unterkunft und Heizung – von weiteren 57,00 Euro monatlich für die Monate April 2012 bis Juni 2012 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dass durch den Umzug der Klägerin ohne Zusicherung in die Wohnung in der P. - Straße im April 2012 die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung durch den hiermit verbundenen Obliegenheitsverstoß auf das angemessene Maß beschränkt seien. Auch unter Berücksichtigung der Werte aus der Wohngeldtabelle + 10% sei die Wohnung in der P. - Straße weiterhin unangemessen teuer.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Band IV und V (BG - Nummer), die dem Gericht zur Entscheidung vorlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht durfte ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, weil die Beteiligten sich zuvor mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt hatten (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist gemäß §§ 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG zulässigerweise als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben worden. Streitgegenständlich ist nur noch die Höhe der mit dem endgültigen Bewilligungsbescheid vom 22. Juni 2012 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerin für den Zeitraum April 2012 bis Juni 2012. Der Bewilligungsbescheid vom 22. Juni 2012 ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, da er an die Stelle der durch den Erlass der endgültigen Leistungsentscheidung gemäß § 39 Abs.2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch nunmehr gegenstandslosen, zunächst streitgegenständlichen vorläufigen Bewilligungsentscheidungen vom 19. Dezember 2011 und 14. März 2012 getreten ist, da das Ersetzen von Bescheiden gemäß § 39 Abs.2 SGB X die radikalste Form der Bescheidänderung während eines anhängigen Klageverfahrens darstellt (vgl. Landessozialgericht Berlin – Brandenburg, Urteil vom 4. September 2014, Aktenzeichen L 34 AS 224/14 Randnummer 19ff; so auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. August 2014, Aktenzeichen L 3 AS 640/14, beide mit weiteren Nennungen zu recherchieren unter www.juris.de).

Die Klägerin konnte die Klage im Übrigen auf den Streitgegenstand der Kosten der Unterkunft und Heizung beschränken, da es sich bei der Ablehnung der Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung nach der Ausgestaltung des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im streitgegenständlichen Zeitraum um eine gesondert anfechtbare Verfügung des Beklagten handelt (vgl. zur neuen Rechtslage ab 1. Januar 2011 Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juni 2014, Aktenzeichen B 14 AS 42/13; zur Rechtslage bis dahin Bundessozialgericht, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 8/09 R m.w.N. zu recherchieren unter www.juris.de).

II.

1.

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin hat im Zeitraum vom April 2012 bis Juni 2012 einen Anspruch auf Gewährung von monatlich weiteren 57,00 Euro und damit auf Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten bei der SGB II – Leistungsgewährung im vorgenannten Zeitraum.

Die Klägerin war im Zeitraum April 2012 bis Juni 2012 Empfängerin von Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung des § 7 SGB II sind zu Gunsten der Klägerin unstreitig erfüllt. Die Klägerin hatte somit gem. § 19 SGB II dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 19.09.2008, Az. B 14 AS 54/07 R (zu recherchieren unter www.juris.de, Rn 22) sind gemäß § 22 Abs. 1 S.3 SGB II (bzw. § 22 Abs.1 S.2 a.F.) nach Sinn und Zweck dieser Norm auch unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate nach Erlass eines entsprechenden Kostensenkungshinweises. Denn subjektiv möglich im Sinne des § 22 Abs.1 S 3 SGB II sind einem Leistungsberechtigten Kostensenkungsmaßnahmen nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass der kommunale Träger beziehungsweise das Jobcenter von unangemessenen Unterkunftskosten ausgeht, und dass ihn die Obliegenheit trifft, kostensenkende Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 19/09 R, Randnummer 18). Hieraus leitet das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit eines Aufklärungsschreibens der Verwaltung („Kostensenkungsaufforderung“) ab, auch wenn dies in § 22 Abs. 1 S.3 SGB II nicht ausdrücklich normiert ist (Bundessozialgericht, a.a.O., Randnummer 19).

Dieses zu Grunde gelegt, hat die Klägerin im Zeitraum April 2012 bis Juni 2012 gemäß § 22 Abs.1 S.3 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich insgesamt 450,00 Euro (310,00 Euro Nettokaltmiete + 70,00 Euro kalte Betriebskosten + 70,00 Euro Heizkosten), selbst wenn diese Unterkunftskosten für eine Person in F unangemessen hoch seien sollten. Der Beklagte hat den vollen Betrag in jedem Fall aus dem Grunde zu übernehmen, dass er die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf die Unangemessenheit ihrer – zuvor noch deutlich höheren – Unterkunftskosten unter Aufklärung über die nach seiner Auffassung bestehenden Angemessenheitsgrenzen hingewiesen und zur Kostensenkung aufgefordert hatte. Dabei war dem Beklagten auf Grund der Veränderungsanzeige der Klägerin mit der ausdrücklichen Bitte um vorübergehende Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft im September 2011 und dem nochmaligen Vortrag im Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 17. Januar 2012 bekannt, dass die damals tatsächlich bestehenden Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerin von fast 700,00 Euro von dieser allein zu zahlen waren und die Angemessenheitsgrenze für eine allein lebenden Hilfebedürftigen weit überstiegen, so dass sich die Notwendigkeit der Aufklärung der Klägerin über die damals von dem Beklagten in F für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung diesem aufdrängen musste. Stattdessen beließ der Beklagte es ohne weitere Erläuterungen hierzu bei der Bewilligung lediglich der hälftigen Mietkosten der ersten Wohnung der Klägerin. Das reicht für eine hinreichende Aufforderung zur Kostensenkung im Sinne des § 22 Abs.1 S.3 SGB II nicht aus.

Ein anderes Ergebnis mit einer Reduktion der übernahmefähigen Kosten der Unterkunft und Heizung auf die – gegebenenfalls geringeren - angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs.1 S.1 SGB II ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ohne Zustimmung des Beklagten umgezogen ist. Hierbei kann die Kammer es unentschieden lassen, ob die Klägerin sich hinreichend bemüht hat, die Zustimmung zum Umzug in die Wohnung in der P. - Straße zu erhalten und es ihr mit Rücksicht auf den eintägigen Streik beim Beklagten gegebenenfalls nicht möglich war, ihren Obliegenheitspflichten aus § 22 Abs.4 S.1 SGB II hinreichend nachzukommen. Denn die Kammer ist der Überzeugung, dass auch die Annahme eines solchen Obliegenheitsverstoßes in diesem speziellen Fall der erhebliche Reduzierung der vorherigen, nach § 22 Abs.1 S.3 SGB II zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung bei fehlender Kostensenkungsaufforderung des Beklagten dazu führt, dass die Norm des § 22 Abs.1 S.3 SGB II zumindest für den noch streitigen Zeitraum von drei Monaten ab April 2012 weiterhin zu Gunsten der Klägerin zur Anwendung kommt und nicht durch den möglichen Obliegenheitsverstoß ausgeschlossen ist.

Gemäß § 22 Abs.4 S.1 SGB II soll die erwerbsfähige leistungsberechtige Person vor dem Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Träges zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Hierbei handelt es sich auf Grund des Wortlautes der Norm („soll“) um eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten deren Zweck darin besteht, den Hilfebedürftigen vor unüberlegten Schritten zu bewahren und sich durch die Anmietung einer ungemessen teuren Wohnung selbst der Gefahr der Wohnungslosigkeit auszusetzen, wobei die Vermeidung dieser Gefahr auch im Interesse der Allgemeinheit steht, da die Abwendung der dann drohenden Wohnungslosigkeit gegebenenfalls nur durch den Einsatz weiterer öffentlicher Mittel möglich ist. Weiterhin soll der Leistungsempfänger vor der Anmietung der neuen Unterkunft eine verbindliche Entscheidung erhalten können, ob seine Unterkunftskosten auch zukünftig übernommen werden, was andererseits auch Rechtstreiten zwischen dem Leistungsempfänger und der Behörde über die Angemessenheit dieser Unterkunftskosten vorbeugt. Schließlich steht diese Norm im direkten Zusammenhang mit § 22 Abs.1 S.2 SGB II und verhindert damit das Ausschöpfen der lokalen Angemessenheitsgrenzen bei nicht erforderlichen Umzügen (vgl. hierzu Luik in Eicher, 3. Auflage 2013, zu § 22 SGB II, Randnummer 151; Lauterbach in Gagel, Kommentar zum SGB II / SGB III, 55. Auflagen 2014, zu § 22 SGB II Randnummer 103; Berlit in Münder, Kommentar zum SGB II, 5. Auflage 2013, zu § 22 SGB II Randnummer 125). Die Obliegenheit zur Einholung einer Zusicherung vor Abschluss eines neuen Mietvertrages hat für den Leistungsberechtigten bezüglich der angemessen Kosten Unterkunft und insbesondere der Anmietung einer unangemessenen Unterkunft Aufklärungs- und Warnfunktion (vgl. Berlit, a.a.O.), so dass sie in ihrer Funktion einer Kostensenkungsaufforderung durchaus gleichkommt.

Aus dem Gesetz ergibt sich als direkte Folge der Anmietung einer neuen Unterkunft ohne vorherige Zusicherung einzig aus § 22 Abs.1 S.2 SGB II, dass im Fall eines nicht erforderlichen Umzuges nur die bisherigeren (niedrigeren) angemessenen Unterkunftskosten anerkannt werden. Gemäß des Beschlusses des Landessozialgerichts Schleswig – Holstein vom 19. Januar 2007, Aktenzeichen L 11 B 479/06 AS PKH (Randnummer 6, zitiert nach juris), welcher sich die einschlägige Literatur überwiegend angeschlossen hat (vgl. Berlit, a.a.O., Lauterbach, a.a.O.; bereits nur mit Einschränkungen Luik a.a.O. Randnummer 153 am Ende), ist Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Obliegenheit der Einholung einer Zusicherung vor Eingehung eines neuen Mietvertrages, dass es keinen befristeten Bestandsschutz gemäß § 22 Abs.1 S.3 SGB II gibt. Eine Begründung für diese Schlussfolgerung bleibt jedoch sowohl das Schleswig – Holsteinische Landessozialgericht wie auch die dieses Gericht zitierende Literatur schuldig, so dass nur anzunehmen ist, dass von dem vorzitierten Sinn und Zweck der Norm des § 22 Abs.4 SGB II - die Einholung einer Zusicherung soll nicht obsolet werden bzw. durch die Anwendung der Norm des § 22 Abs.1 S.3 SGB II ausgehöhlt werden – auf eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 22 Abs.1 S.3 SGB II geschlossen wird.

Demgegenüber hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 20. August 2009, Aktenzeichen B 14 AS 65/08 (Randnummer 30ff, zitiert nach Juris) entschieden, dass ein kategorischer ausnahmsloser Ausschluss der Übernahme unangemessener Unterkunftskosten bei einem Umzug ohne vorherige Zusicherung sich weder aus dem Wortlaut des § 22 Abs.4 SGB II noch aus dessen Entstehungsgeschichte oder dem Sinn und Zweck der Norm ergibt (in diesem Sinne auch Luik, a.a.O., „bei einer treuwidrigen Verzögerung der Entscheidung über den Antrag zur Zusicherung erscheint der Weg über § 22 Abs.1 S.3 SGB II interessengerecht“). So argumentiert das Bundessozialgericht, dass Personen die während des Bezugs von SGB II Leistungen in eine (abstrakt) unangemessen teure Wohnung ziehen auf Grund der Obliegenheit aus § 22 Abs.4 SGB II der Einholung einer vorherigen Zusicherung zwar deutlich weniger schutzwürdig seien, als diejenigen Personen, die vom Sinn und Zweck des § 22 Abs.1 S.3 SGB II hauptsächlich erfasst sind, nämlich Personen die bei Eintritt in den SGB II Leistungsbezug bereits in einer unangemessen teuren Wohnung wohnen oder deren Unterkunftskosten während des Leistungsbezuges die Angemessenheitsgrenzen zum Beispiel auf Grund einer Mieterhöhung überschreiten. Jedoch schließt dieses die Möglichkeit der Anwendung des § 22 Abs.1 S.3 SGB II zu Gunsten des Leistungsempfängers bei einem Umzug ohne Zustimmung nicht in jedem Fall aus. Das Bundessozialgericht nennt hierbei den Fall, dass ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter aus gesundheitlichen oder ähnlich gewichtigen, grundrechtlich geschützten Bedarfslagen auf die konkret angemietete Wohnung angewiesen ist und ihm ein sofortiger Umzug aus dieser Wohnung subjektiv nicht zumutbar ist (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O. Randnummer 31).

Dieser Argumentation des Bundessozialgerichts ist zuzustimmen. Die Norm des § 22 Abs.4 SGB II sieht keinen ausnahmslosen Ausschluss der Übernahme objektiv unangemessener Kosten über die Norm des § 22 Abs.1 S.3 SGB II vor, auch wenn dieses im Regelfall nicht dem Sinn und Zweck der letztgenannten Norm entsprechen dürfte. Ein „befristeter Bestandsschutz“ für die Übernahme von unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II dürfte jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn dieses im Einzelfall doch dem Schutzzweck des § 22 Abs.1 S.3 SGB II entspricht und dem Sinn und Zweck des § 22 Abs.4 SGB II nicht elementar widerspricht. Das Bundessozialgericht sieht dieses in der vorgenannten Entscheidung bei der zwingenden Notwendigkeit der Anmietung einer bestimmten Wohnung (z.B. behindertengerechte Wohnung für einen Rollstuhlfahrer) als gegeben an, was überzeugt, da in einem solchen Fall die Zustimmung zum Umzug in diese unangemessen teure Wohnung durch eine Ermessensreduktion auf Null gemäß § 22 Abs.4 S.2 SGB II ohnehin hätte erteilt werden müssen.

Die Kammer sieht im Fall der Klägerin eine Anwendung der Norm des § 22 Abs.1 S.3 SGB II ebenfalls als gerechtfertigt an, da dieses in der hier angetroffenen Konstellation dem Schutzzweck der vorgenannten Norm entspricht und dem Schutzzweck des § 22 Abs.4 SGB II zumindest für eine zeitlich beschränkte Übernahme der unangemessenen - aber bereits deutlich günstigeren - Unterkunftskosten der Klägerin nicht widerspricht. Die Klägerin befand sich in den Monaten April 2012 bis Juni 2012 noch in einer dem Zweck des § 22 Abs.1 S.3 SGB II entsprechenden Lage. Ihre deutlich zu teure Wohnung war nach der Insolvenz ihres Untermieters im September 2011 für sie finanziell nicht mehr zu halten. Der Beklagte hatte darüber hinaus auf ihre Veränderungsmitteilung von September 2011 mit der Bitte um vorübergehende Übernahme der vollen Unterkunftskosten „bis sie etwas Günstigeres gefunden habe“ nicht reagiert und selbst bei der Leistungsbewilligung ab Januar 2012 weiterhin nur die hälftigen Kosten der Unterkunft gewährt, ohne die Klägerin über die Gründe dieser faktischen Leistungskürzung aufzuklären. Auch auf die im Sinne des § 22 Abs.1 S.3 SGB II inhaltlich begründete Widerspruchseinlegung im Januar 2012 erfolgte seitens des Beklagten vor dem Umzug der Klägerin in die ab April 2012 gemietete Wohnung keinerlei Reaktion, obwohl der Beklagte erneut gehalten gewesen wäre, vorläufig die vollen Kosten der bisherigen Unterkunft der Klägerin zu übernehmen und sie auf die Angemessenheitsgrenzen im Raum Frankfurt (Oder) hinzuweisen, um ihr subjektiv die Anmietung einer angemessenen Unterkunft zu ermöglichen. Durch dieses Verhalten der monatelangen erheblichen Unterzahlungen der Klägerin bei den Kosten der Unterkunft und Heizung muss ein erheblicher finanzieller Druck auf diese entstanden sein, möglichst zeitnah eine zumindest erheblich günstigere Unterkunft zu finden, was § 22 Abs.1 S.3 SGB II durch die Gewährung einer vergleichsweise großzügigen regelmäßigen Übergangsfrist von sechs Monaten gerade verhindern soll. Bis zum Zeitpunkt des Umzugs der Klägerin war ferner kein Kostensenkungshinweis im Sinne des § 22 Abs.1 S.3 SGB II ergangen, welcher der Klägerin die gezielte Suche nach angemessenen Unterkünften ermöglicht hätte.

Die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft- und Heizung widerspricht in dem hier zu entscheidenden Fall auch nicht elementar dem Schutzzweck des § 22 Abs.4 SGB II. Die Umgehung der Aufklärungs- und Warnfunktion der vorgenannten Norm kann von Seiten des Beklagten vorliegend nicht als Argument gegen die Klägerin vorgebracht werden, da die Klägerin die Angemessenheitsgrenzen, bis zu denen der Beklagten auf Dauer bereit ist, eine Wohnung zu finanzieren, bei rechtzeitigem Erlass eines Kostensenkungshinweises bereits gekannt hätte. Die Vermeidung der Gefahr der Anmietung einer zu teuren Wohnung und die damit einhergehende Obdachlosigkeit als weiterer Schutzzweck des § 22 Abs.4 SGB II ist vorliegend auch relativ zu sehen. Die Klägerin wohnte in einer deutlich teureren Wohnung und hat durch ihren Umzug in die rund 250,00 Euro günstigere Wohnung die Gefahr der Obdachlosigkeit reduziert. Darüber hinaus hat sie die sonst über März 2012 hinausgehenden höheren Zahlungsverpflichtungen des Beklagten reduziert und damit öffentliche Gelder eingespart, auch wenn sie möglicherweise noch günstiger hätte wohnen können, wenn sie vom Beklagten – durch einen Kostensenkungshinweis oder im Rahmen eines Zusicherungsverfahren einmal auf die Angemessenheitsgrenzen hingewiesen worden wäre. Letzteres ist trotz mehrfacher Nachfrage der Klägerin zu einer vorübergehende Übernahme der Kosten für die bis zum 31. März 2012 bewohnte Wohnung seitens des Beklagten nicht geschehen.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Hierbei ist zu beachten, dass die Kläger im ganz wesentlichen Teil der Klage obsiegt haben. Dieses Obsiegen geht noch über den Klageanspruch im Tenor hinaus, da der Beklagte bereits vor dem Urteil der Kammer nach und nach in erheblichem Umfang Teilanerkenntnisse abgegeben hat.

3.

Die Berufung war zuzulassen.

Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist für die Beteiligten nicht erreicht, da keiner der Beteiligten mit einem Geldbetrag über 750,00 Euro beschwert ist und er auch nur Leistungen für einen Zeitraum von unter 12 Monaten zu erbringen sind. Der Beklagte hat eine Beschwer von insgesamt 171,00 Euro (57,00 Euro x 3).

Die Kammer hat sich entschieden, die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da sie der in diesem Streit entscheidenden Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine fehlende Zusicherung im Sinne des § 22 Abs.4 SGB II nicht zum Ausschluss der befristeten Bestandsschutzes nach § 22 Abs.1 S.3 SGB II führt, eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung sieht. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20. August 2009, Aktenzeichen B 14 AS 65/08 berührt dieses Thema nur und lässt noch einige Fragen offen.