Rechtsprechung / Sozialgericht Frankfurt (Oder) / 2015
Sozialgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 24.08.2015 – S 20 AS 851/14
20. Kammer
Tenor§
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2014 weitere Leistungen in Höhe von monatlich € 49,80 für den Zeitraum März bis August 2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Kosten der Unterkunft im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der am ... 1981 geborene Kläger beantragte erstmals im Dezember 2004 Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten und bezieht seit 2005 durchgängig Leistungen von diesem. Am 13. November 2009 beantragte er die Zusicherung für einen Umzug in die nunmehr bewohnte Wohnung in der ...Straße in Rehfelde (Blatt 158 der Verwaltungsakte). Die Wohnung hat eine Wohnfläche von 63 m², die Grundmiete beträgt € 279,15, die Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten € 65,00. Zum damaligen Zeitpunkt betrugen die Heizkosten monatlich € 63,00 (Blatt 159 der Verwaltungsakte), nunmehr betragen sie monatlich € 35,00. Mit Bescheid vom 17. November 2009 erteilte der Beklagte eine Zusicherung zu den Aufwendungen für diese Unterkunft (Blatt 163 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 30. August 2011 (Blatt 370 der Verwaltungsakte) und erneut mit Schreiben vom 5. April 2013 (Blatt 568 der Verwaltungsakte) forderte der Beklagte den Kläger zur Senkung seiner aus Sicht des Beklagten unangemessenen Unterkunftskosten auf.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 20. Januar 2014 (Blatt 686 der Verwaltungsakte) bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Januar 2014 (Blatt 696 der Verwaltungsakte) Leistungen für den Zeitraum März bis August 2014 in Höhe von monatlich € 715,00. Dabei berücksichtigte er Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt € 324,00. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. Februar 2014 Widerspruch ein (Blatt 718 der Verwaltungsakte), den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 als unbegründet zurückwies (Blatt 732 der Verwaltungsakte). Nach seiner bindenden Richtlinie seien für den Kläger eine Wohnfläche von 50 m² sowie hierauf bezogen € 4,60 Grundmiete pro Quadratmeter und Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von € 1,18 pro Quadratmeter angemessen.
Am 17. April 2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Er begehrt die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft. Die Richtlinie des Beklagten beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept. Letztlich seien daher die Werte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) heranzuziehen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18. März 2014 zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum März bis August 2014 weitere Leistungen in Höhe von monatlich € 49,80 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Aus der 2009 erteilten Zusicherung ergebe sich kein dauerhafter Anspruch des Klägers auf Übernahme der vollständigen Unterkunftskosten, zumal sich die Kinder des Klägers jedenfalls ab 2012 oder 2013 nicht mehr in dessen Wohnung aufhielten. Nach der seit Mai 2014 geltenden Richtlinie, die auf Mietwerterhebungen im Landkreis Märkisch-Oderland beruhte, seien noch geringere Werte als angemessen anzusehen, so dass der Kläger vorliegend nicht beschwert sei.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2014 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten.
I. Der Kläger ist erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und hat damit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Dieses umfasst nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
1. Für den Kläger ergibt sich im streitigen Zeitraum ein Regelbedarf in Höhe von monatlich € 391,00, was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten ist.
2. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für den Kläger ergeben sich berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt € 373,80.
Die Bruttokaltmiete ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht auf einen Betrag von insgesamt € 289,00 zu begrenzen, sondern in Höhe von € 338,80 bei der Berechnung zu berücksichtigen. Eine Kürzung auf die Werte der Angemessenheitsrichtlinie des Landkreises Märkisch-Oderland vom 1. Mai 2014 kommt nicht in Betracht.
a) Ein Anspruch auf Berücksichtigung der vollständigen Bruttokaltmiete ergibt sich vorliegend nicht aus der Zusicherung vom 17. November 2009. Zwar handelt es sich bei der seinerzeit abgegebenen Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II (alte Fassung) um eine Zusicherung im Sinne von § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) (Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 Rn. 129). Diese gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch grundsätzlich unbefristet (Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 9. September 2013, L 3 AS 950/13 B PKH, Rn. 17, zitiert nach Juris). Vorliegend entfaltet die Zusicherung gemäß § 34 Abs. 3 SGB X jedoch keine Bindungswirkung für den Beklagten mehr, da nach Erlass der Zusicherung eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, nach der der Beklagte die Zusicherung nicht mehr gegeben hätte. Grundlage für die Zusicherung war nach dem vorliegenden Akteninhalt, dass sich das Jugendamt des Landkreises Märkisch-Oderland dafür aussprach, dass dem Kläger eine größere Wohnfläche zur Verfügung steht, damit dieser in der Wohnung das Umgangsrecht mit seinen drei Kindern ausüben kann. Die Ausübung des Umgangsrechts erfolgte in der Folgezeit auch in der Wohnung des Klägers. Nachdem die Kinder in eine Pflegefamilie genommen wurden, übte der Kläger das Umgangsrecht nur noch deutlich seltener und nur in den Räumen eines Trägers aus.
b) Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 30. August 2011 und vom 5. April 2013 zur Senkung seiner Unterkunftskosten aufgefordert. Dem Kläger war mithin ab diesem Zeitpunkt bewusst, dass der Beklagte davon ausging, dass die Unterkunftskosten unangemessen seien und nur noch vorübergehend berücksichtigt würden.
c) Eine Begrenzung der Bruttokaltmiete auf die Werte der Richtlinie des Landkreises Märkisch-Oderland vom Oktober 2012 kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Beklagte und der Landkreis Märkisch-Oderland davon ausgehen, dass diese Richtlinie nicht mehr anzuwenden ist. Zudem wurde deren Zustandekommen nicht nachvollziehbar dargelegt.
d) Die Richtlinie des Landkreises Märkisch-Oderland vom 1. Mai 2014 ist auf den streitigen Zeitraum ebenfalls nicht anwendbar. Denn unter Punkt 14 der Richtlinie ist eindeutig geregelt, dass die Richtlinie für ab dem 1. Mai 2014 beginnende Bewilligungszeiträume Anwendung findet. Der streitige Bewilligungszeitraum begann jedoch schon am 1. März 2014, mithin vor dem maßgeblichen Stichtag. An dieser Regelung muss sich der Beklagte wegen der Selbstbindung der Verwaltung auch festhalten lassen. Einen Gestaltungsspielraum, der durch interne Arbeitsanweisungen konkretisiert werden könnte, enthält die Richtlinie insoweit nicht.
e) Unabhängig davon spräche nach Auffassung der Kammer nichts dagegen, die der Richtlinie zu Grunde liegende Mietwerterhebung im Landkreis Märkisch-Oderland im vorliegenden Klageverfahren für die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten heranzuziehen, wenn diese den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept entspräche. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten in drei Schritten vorzunehmen: Zunächst ist die abstrakt angemessene Wohnfläche zu bestimmen, dann der für den jeweiligen Kläger maßgebliche Vergleichsraum zu definieren und für diesen Vergleichsraum dann der als angemessen anzusehende Quadratmeterpreis zu bestimmen; das Produkt aus der Wohnfläche und dem Quadratmeterpreis ergibt dann die Angemessenheitsgrenze.
Zutreffend geht der Beklagte von einer für den Kläger maßgeblichen Wohnfläche von maximal 50 m² aus (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoFGWoBindG) vom 15. Oktober 2002, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 49 vom 27. November 2002, Seite 1022).
Der Beklagte hat jedoch den maßgeblichen Vergleichsraum nicht zutreffend bestimmt. Nach den Ausführungen im Endbericht und den Erklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung geht der Beklagte davon aus, dass der Vergleichsraum den gesamten Landkreis Märkisch-Oderland umfasst. Nach welchen Kriterien dieser Vergleichsraum bestimmt wurde, erklärte der Beklagte trotz mehrfacher Nachfragen durch das Gericht nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend. Nur bei besonders kleinen Gemeinden, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kommen größere und bei besonders großen Städten kleinere Gebietseinheiten in Betracht. Entscheidend ist es, einerseits für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die andererseits aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 41/08 R, Rn. 16). Die Beurteilung, ob es sich um einen homogenen Lebens- und Wohnbereich handelt, ist damit, anders als der Beklagte und das von ihm beauftragte Unternehmen meinen, nicht auf letzter Stufe bei der Frage der konkreten Zumutbarkeit der Kostensenkung vorzunehmen, sondern bereits bei der Bestimmung des jeweils maßgeblichen Vergleichsraumes.
Für die Kammer ergeben sich drei mögliche Definitionen des für den Kläger maßgeblichen Vergleichsraumes. Zum einen kommt allein die Berücksichtigung des Wohnortes des Klägers (Rehfelde) in Betracht. Es ist nicht erkennbar, dass dieser mit 4.575 Einwohnern (Stand Dezember 2013) so klein ist, dass ein funktionierender Mietwohnungsmarkt nicht existiert. Darüber hinaus kann auch das Amt Märkische Schweiz (insgesamt 9.004 Einwohner) den für den Kläger maßgeblichen Vergleichsraum darstellen. Dabei würde der Tatsache Rechnung getragen, dass Verwaltungssitz nicht Rehfelde, sondern Buckow ist, und sich bereits hieraus gewisse Bindungen innerhalb des Amtes ergeben. Darüber hinaus dürfte, insbesondere unter dem Blickwinkel der zusammenhängenden Bebauung und der Verbundenheit mit Mitteln des öffentlichen Personennahverkehrs, der Bereich des Amtes Märkische Schweiz, der Städte Strausberg (25.744 Einwohner) und Altlandsberg (8.894 Einwohner) sowie der Gemeinde Rüdersdorf (15.117 Einwohner) in Betracht kommen. Dabei würde auch berücksichtigt, dass dieses Gebiet insgesamt dem Versorgungsbereich des Mittelzentrums Strausberg zugewiesen ist.
Letztlich musste die Kammer die Frage des für den Kläger maßgeblichen Vergleichsraums vorliegend jedoch nicht abschließend entscheiden (zur möglichen Alternativbestimmung des Vergleichsraums Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R, Rn. 22).
Für den so (alternativ) gebildeten Vergleichsraum stehen der Kammer keine validen Daten zur Verfügung, die die Bestimmung eines als angemessen anzusehenden Quadratmeterpreises ermöglichen. Dabei ist zunächst der übersandte Endbericht (Seite 9, letzter Punkt der Aufzählung) zu berücksichtigen. Danach wurden sämtliche Erhebungsdaten nach Beendigung der Auswertung gelöscht, so dass diese dem Gericht auch nicht mehr zur Verfügung stehen können. Im Laufe des Klageverfahrens wurde diese Aussage dahin geändert, dass sich der Passus der Löschung der Daten lediglich auf die elektronischen Daten beziehe, die Daten auf Papier jedoch weiterhin zur Verfügung stünden (Schriftsatz des Beklagten vom 1. Dezember 2014). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat ein Vertreter des mit den Mietwerterhebungen beauftragten Unternehmens nunmehr ausgeführt, dass die elektronischen Daten weiterhin vorhanden seien.
Die Kammer hat daher erwogen, die Entscheidung zu vertagen. Letztlich kam eine Vertagung unabhängig davon, dass diese vom Beklagten nicht beantragt wurde, jedoch nicht in Betracht. Denn die widersprüchlichen Aussagen konnten von keinem für den Beklagten in der mündlichen Verhandlung Auftretenden plausibel erklärt werden. Daher kam die Kammer zu dem Schluss, dass Daten, die nach einer Vertagung unter Umständen zur Verfügung gestellt würden, wegen dieser Widersprüchlichkeiten einer Entscheidung nicht zugrunde zu legen gewesen wären. Damit ist unerheblich, ob der Beklagte tatsächlich Daten auch am Wohnort des Klägers erhoben hatte.
Andere bereite Quellen, wie beispielsweise aktuelle Mietspiegel, sind für die angesprochenen Gebiete nicht verfügbar, jedenfalls nicht für den gesamten Bereich des Vergleichsraums. In einem derartigen Fall, in dem selbst der Grundsicherungsträger nicht in der Lage oder bereit ist, die Angemessenheitsrichtlinie trotz Bedenken des Gerichts nachvollziehbar zu machen oder nachzubessern, ist es nach Auffassung der Kammer nicht Aufgabe der Sozialgerichte, für die streitgegenständlichen Zeiträume Angemessenheitsrichtlinien aufzustellen. Die Amtsermittlungspflicht der Gerichte (§ 103 Satz 1 1. Halbsatz SGG) findet insoweit ihre Grenze in den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG); soweit das Konzept des Grundsicherungsträgers nicht schlüssig ist, geht die Ermittlungspflicht hinsichtlich des Mietmarktes nicht ohne Weiteres auf die Sozialgerichte über (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 26).
Dennoch sind Unterkunftskosten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht unbeschränkt, sondern nur bis zur Höhe der Angemessenheit zu übernehmen. Denn durch die steuerfinanzierten Grundsicherungsleistungen sollen nicht extrem hohe und damit „per se“ unangemessene Unterkunftskosten getragen werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, Rn. 27; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2010, L 13 AS 4212/08, Rn. 33, zitiert nach Juris). Als einzige bereite Größe ist dabei vorliegend auf die maßvoll erhöhten Tabellenwerte zu § 12 WoGG zurückzugreifen. Diese Variante stellt auch das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen als Grenze für die zu übernehmenden Kosten dar (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, Rn. 27; Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 27; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 65/08 R, Rn. 21). Den Ausführungen des Bundessozialgerichts lässt sich nach Auffassung der Kammer dabei entnehmen, dass dieser Betrag die Kosten der Unterkunft nach oben begrenzen soll und Kosten, die hierüber liegen, mithin nicht zu übernehmen sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, Rn. 27: „Die Grenze findet sich insoweit in den Tabellenwerten zu § 8 WoGG bzw nunmehr § 12 WoGG.“). Dabei ist auch bei Heranziehung der Tabellenwerte zu § 12 WoGG ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % einzubeziehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 87/12 R, Rn. 27).
Der Wohnort des Klägers gehört zur Mietstufe 2, er bewohnt die Wohnung allein. Aus der Tabelle zu § 12 WoGG ergibt sich mit dem Zuschlag ein Höchstwert für die Grundmiete und kalte Betriebskosten in Höhe von monatlich € 338,80. Zwar übersteigen die tatsächlichen Kosten des Klägers diesen Betrag. Im Klageverfahren macht er aber nur die Differenz zu € 338,80 geltend, so dass dieser Betrag zu übernehmen ist. Damit kann die Kammer offen lassen, ob wegen der eventuellen Zugehörigkeit von Strausberg zum Vergleichsraum die Werte für die Mietstufe 3 heranzuziehen wären.
Für die Unangemessenheit der Heizkosten ist nichts ersichtlich, so dass auch diese – wie geschehen – in voller Höhe zu berücksichtigen sind.
2. Damit ergibt sich für den Kläger für den streitigen Zeitraum ein Anspruch in Höhe von monatlich € 764,80, mithin ein monatlicher Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 49,80.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
III. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vorliegt. Das Gericht weicht mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung der Obergerichte ab. Die aufgeworfene Frage hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Denn die Kammer stellt mit der Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz auf, der über den konkreten Fall hinaus Bedeutung hätte. Vielmehr hat sie allein die Maßstäbe, die das Bundessozialgericht zur Definition des Vergleichsraums aufgestellt hat, auf den vorliegenden Fall angewandt. Eine Bedeutung über den regionalen Zuständigkeitsbereich des Beklagten hinaus hat diese Subsumtion nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG hat die Entscheidung auch nicht, wie der Beklagte meint, weil das Bundessozialgericht noch nicht über die Frage der Definition des Vergleichsraums in ländlichen Gebieten entschieden hat. Denn zum einen erfolgt die Definition des Vergleichsraums durch das Bundessozialgericht abstrakt und gerade auch dem Wortlaut nach („ausgehend vom Wohnort“) nicht nur bezogen auf Großstädte. Darüber hinaus liegen bereits Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Frage angemessener Unterkunftskosten in Landkreisen vor (Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 87/12 R; Bundessozialgericht, Urteile vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R und B 4 AS 45/14 R). Im Übrigen ändert die Definition des Vergleichsraums nichts an der Tatsache, dass der Kammer keine validen Daten für die Berechnung einer Angemessenheitsgrenze zur Verfügung standen.