Rechtsprechung / Sozialgericht Frankfurt (Oder) / 2016

Sozialgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 12.10.2016 – S 18 U 16/16

18. Kammer

Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1031,87 Euro festgesetzt.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge der Beklagten zur Berufsgenossenschaft. Im Streit steht, ob die Klägerin für das Beitragsjahr 2013 einen Beitragszuschlag in Höhe von 1031,87 Euro auf Grund eines Arbeitsunfalls ihres Mitarbeiters H – J W. zu zahlen hatte.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Reinigung aller Art in und an Gebäuden. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte die für die Mitarbeiter der Klägerin zuständige Berufsgenossenschaft.

Am 11. Februar 2013 kam es gegen 8.30 Uhr auf einer Baustelle an der Kanalstraße in Berlin zu einem Arbeitsunfall des bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmers H – J W. Herr W, dessen Arbeitsschicht um 5.00 Uhr begonnen hatte und welcher gemäß seiner schriftlichen Aussage gegenüber der Beklagten vom 26. Februar 2015 zuvor bereits fünf Container auf zwei anderen Baustellen gereinigt hatte, befuhr am Unfalltag das vorgenannte Baustellengelände mit einem von der Klägerin gestellten PKW. Herr W hatte die Aufgabe, einen auf der Baustelle befindlichen Container zu reinigen. Beim Weg von seinem Auto zum Container (so unter anderem die schriftliche Aussage von Herrn W vom 26. Februar 2015), bzw. vom gereinigten Container zum Dienstwagen (so die Unfallanzeige der Klägerin vom 20. Februar 2013) stürzte Herr W auf einer eisglatten Zuwegung und schlug mit dem Hinterkopf auf, wobei er sich Kopfverletzungen zuzog. Die Aufwendung der Beklagten, die sie mit Rücksicht auf diesen Arbeitsunfall zu tätigen hatte, beliefen sich auf 122.926,43 Euro. Die Höhe dieser unfallbedingten Aufwendungen wird von der Klägerseite nicht beanstandet.

Mit Bescheid vom 25. April 2014 setzte die Beklagte den Jahresbeitrag der Klägerin zur gesetzlichen Unfallversicherung auf insgesamt 5.159,34 Euro fest. Teil dieser Aufwendungen war ein Beitragszuschlag wegen einer Unfallbelastung in Höhe von 1.031,87 Euro.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2014 legte die Klägerin gegen die vorgenannte Entscheidung Widerspruch ein. Nach Erläuterung der Beitragshöhe, insbesondere des Beitragszuschlages für die Unfallbelastung in Folge des Arbeitsunfalls von Herrn W, begründete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 den Widerspruch dahingehend, dass der Kläger die Betriebsstätte noch nicht erreicht habe, sondern auf dem Weg zwischen seinem Fahrzeug und dem zu reinigenden Container verunfallt sei. Damit habe ein Wegeunfall nach § 8 Abs.2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) vorgelegen. Dieser führe nach der Satzung der Beklagten nicht zu einer erhöhten Beitragspflicht. Ferner sei davon auszugehen, dass auf Grund der winterlichen Witterungsbedingungen der Unfall auf Grund höherer Gewalt eingetreten sei. Herr W habe der Witterung angepasste Arbeitskleidung getragen.

Auf den Vorhalt der Beklagten, dass die Klägerin in ihrer Unfallanzeige angegeben habe, dass der Unfall auf dem Weg vom Container zum Fahrzeug nach Reinigung des Containers passiert sei, führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 aus, dass diese Angaben nach Auskunft einer dritten Person, die Zeuge des Unfalls war, gemacht worden seien, da der Verunfallte nach dem Unfall nicht in der Lage gewesen sei, Angaben zu machen. Daraufhin befragte die Beklagte Herrn W schriftlich zum Unfallhergang. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 beschrieb er den Unfall dahingehend, dass er auf dem Weg von seinem auf dem Baustellengelände abgestellten Fahrzeug zum Container auf einem eisglatten Weg verunfallt sei. Kurz zuvor habe es geschneit. Der Kläger fügte seiner Beschreibung eine Skizze des Unfallortes bei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ein Wegeunfall habe nicht vorgelegen, da der Herr W sich nicht auf dem Weg zu seiner versicherten Tätigkeit oder von seiner versicherten Tätigkeit befunden habe. Es liege aber auch kein Befreiungstatbestand dahingehend vor, dass sich Herr W auf einem Betriebsweg außerhalb der Betriebsstätte befunden habe. Zwar sei er auf einem Betriebsweg gewesen, jedoch nicht außerhalb der Betriebsstätte. Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Betriebsstätte erfasse bei Unternehmen ambulanter Gewerbezweige, wie Reinigungsunternehmen, nicht nur den Ort wo die geschuldete Handlung vorzunehmen sei – hier als den Container – sondern auch den jeweiligen Einsatzort – hier also die Baustelle. Auch ein Fall höherer Gewalt sei auszuschließen, da es nach den Schilderungen von Herrn W bereits 8.30 Uhr gewesen und der Weg auf dem er verunfallte immer noch nicht gestreut gewesen sei. Jederzeit möglicher Schneefall und Eisglätte seien im Februar kein unvorhersehbares Ereignis.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2015 hat die Klägerin gegen die vorgenannte Entscheidung Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren zur Rückerstattung des von ihr im Jahr 2014 entrichteten Beitragszuschlages für das Beitragsjahr 2013 unter Beibehaltung der bisherigen Argumentation weiter verfolgt. Ergänzend führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, dass Herr W nicht auf einem Betriebsweg innerhalb der Betriebsstätte der Klägerin verunfallt sei. Der Begriff der Betriebsstätte sei bei Reinigungsunternehmen wie dem der Klägerin zwar sicherlich nicht auf die Büroräume des Unternehmens zu begrenzen. Er umfasse vielmehr auch die jeweiligen Einsatzorte der Reinigungskräfte. Dieses sei vorliegend der Containerkomplex, in dem Herr W einen Container zu reinigen gehabt habe, nicht aber das gesamte Baustellengelände. Denn die Klägerin hatte bereits nicht den Auftrag, den gesamten Containerkomplex zu reinigen. Ihr oblag nur die Reinigung einzelner Container. Mit dem wesentlich größeren Baustellengelände hatte die Klägerin nichts zu tun. Insoweit sei der Fall auch nicht mit dem Fall des Urteils des Landessozialgerichts Schleswig – Holstein vom 8. August 2012 vergleichbar, da die dortige Klägerin für die Reinigung des gesamten Schulkomplexes zuständig gewesen sei, worauf das Urteil entscheidend abstelle. Herr W sei nicht als Bauarbeiter auf der Baustelle tätig gewesen, sondern als Reinigungskraft auf einem kleinen und klar abgrenzbaren Bereich. Seine Tätigkeit habe mit der Bauausführung nicht in einem inneren Zusammenhang gestanden.

Die Klägerin beantragt,

1. Den Beitragsbescheid 2013 der Beklagten vom 25. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2015 hinsichtlich des Beitragszuschlages in Höhe von 1.031,87 Euro wegen überdurchschnittlicher Unfallbelastung aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Beitragszuschlag in Höhe von 1.031,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier von Hundert seit dem 15. Juni 2014 zurückzuzahlen.

2. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren war notwendig

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die vorzitierte Rechtsprechung des Landessozialgerichts Schleswig – Holstein und sieht den gesamten Bereich der Baustelle als einheitliche Betriebsstätte. Für eine Auslegung des § 30 Abs.7 der Satzung der Beklagten, die Betriebsstätte auf einzelne Gebäudekomplexe zu begrenzen, die die Klägerin zu reinigen gehabt habe, bestehe kein Raum. Die Unternehmen hätten nach § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbeitsstättenVO) dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei sei eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Der Unternehmer hafte für die betriebliche Gefahr, denen die Beschäftigten ausgesetzt seien. Im vorliegenden Fall habe der Unfallverletzte als ambulante Reinigungskraft mit dem Durchfahren der Baustellenabgrenzung sich der besonderen betrieblichen Gefahr auf der Baustelle / Betriebsstätte auf dem Betriebsweg zu seinem Arbeitsplatz im Containerbereich ausgesetzt. Die Gefährdungslage bestehe auf der gesamten Baustelle, so dass es nicht darauf ankomme, dass Reinigungskräfte nur auf einem Teilbereich der Baustelle eingesetzt würden.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist dem mit der Argumentation entgegengetreten, dass die Klägerin nicht Betreiberin der Baustelle gewesen und damit auch nicht für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle verantwortlich gewesen sei. Aus Sicht der Klägerin habe sich somit ein typisches Wegerisiko ihres Angestellten auf einem Weg zur Arbeitsstätte verwirklicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, welche der Kammer zur Entscheidung vorlagen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer durfte gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihre Zustimmung zu einer solchen Vorgehensweise erklärt haben.

I.

Die Klage ist in zulässiger Weise als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben worden.

II.

1.

Die Klage ist nicht begründet, da die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2015 den Jahresbeitrag der Klägerin zur gesetzlichen Unfallversicherung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf insgesamt 5.159,34 Euro festgesetzt hat. Insbesondere hat die Beklagte rechtmäßig als Teil der vorgenannten Beitragssumme einen Beitragszuschlag wegen der Unfallbelastung in Folge des Arbeitsunfalls von Herrn W in Höhe von 1.031,87 Euro erhoben. Die Klägerin wird hierdurch somit nicht in ihren subjektiv – rechtlichen Rechten verletzt, so dass die Klage sowohl bezüglich der Abänderung des streitgegenständlichen Beitragsbescheides als auch bezüglich des Leistungsbegehrens der Rückzahlung der Summe von 1.031,87 Euro nebst Zinsen abzuweisen war.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Zuschlages ist § 162 Abs.1 SGB Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Gemäß dieser Vorschrift haben gewerblichen Berufsgenossenschaften – wie die Beklagte - unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Gemäß § 162 Abs.1 S.2 SGB VII bleiben Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, also Versicherungsfälle in Folge von Wegeunfällen dabei außer Ansatz. Gemäß § 162 Abs.1 S.3 SGB VII wird das Nähere durch die Satzung der Berufsgenossenschaft bestimmt. Dabei kann sie bestimmen, dass für Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und für Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten kein Beitragszuschlag erhoben wird.

Sinn und Zweck der dargestellten gesetzlichen Regelung des § 162 SGB VII ist es,eine dem konkreten betrieblichen Unfallgeschehen angepasste Beitragsdifferenzierung der Mitgliedsunternehmen zu schaffen und damit eine Abschwächung der nivellierenden Gefahrklassen, dass heißt eine gerechtere Teilhabe der Mitglieder am finanziellen Ergebnis eines Geschäftsjahrs zu ermöglichen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 1979, Aktenzeichen B 8a RU 4/79, Rn 14, zitiert nach juris zur inhaltlich annähernd identischen Vorgängervorschrift des § 725 Abs.2 Reichsversicherungsordnung; Ricke in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 90. Ergänzungslieferung 2016, zu § 162 SGB VII, Rn 2). Aus dem Sinn und Zweck der Norm des § 162 SGB VII ist somit als Ausgangspunkt der Überlegungen abzuleiten, dass der Unternehmer nach dem Willen des Gesetzgebers über den Beitragszuschlag grundsätzlich anteilig an (höheren) Kosten von Arbeitsunfällen beteiligt werden soll, die seinen Arbeitnehmern im Rahmen der Tätigkeit für seinen Betrieb zustoßen, da dieses eine gewisse Korrektur der allgemeinen Gefahreneinschätzung durch die abstrakt – generelle Einstufung des Betriebes nach Gefahrklassen und Arbeitnehmerzahl ermöglich und im Endeffekt die tatsächliche Gefahrgeneigtheit des Betriebes wiederspiegelt. Hierdurch wird eine höhere Beitragsgerechtigkeit gegenüber den anderen Mitgliedsunternehmen erzielt.

Als einzige bereits vom § 162 Abs.1 SGB VII vorgesehene Ausnahme von dem vorgenannten allgemeinen Grundsatz der anteiligen kostenmäßigen Beteiligung des Mitgliedsunternehmens für Arbeitsunfälle sind die Wegeunfälle nach § 8 Abs.2 Nr.1 bis 4 SGB VII, da sich durch diese grade nicht das Betriebsrisiko sondern das allgemeine Wegerisiko des verunfallten Arbeitnehmers realisiert. Ein Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.1 bis 4 SGB VII lag in dem hier zu entscheidenden Fall aber nicht vor. Denn vom Versicherungsschutz des § 8 Abs.2 SGB VII sind in Abgrenzung zu den so genannten „Betriebswegen“ nur die so genannten „Arbeitsstättenwege“ erfasst, also Wege die zur Aufnahme der versicherten Tätigkeit führen oder nach deren Beendigung auf dem Heimweg zurückgelegt werden (vgl. Ricke, a.a.O., zu § 8 SGB VII, Rn 124 mit weiteren Nennungen). Herr W verunfallte nicht auf einem Arbeitsstättenweg, da er sich nicht auf dem Weg von zu Hause zur Arbeit beziehungsweise von der Arbeit nach Hause befand. Vielmehr hatte er am Unfalltag seine Tätigkeit für die Klägerin um 5.00 Uhr aufgenommen und bereits fünf Container an anderen Standorten gereinigt. Er befand sich danach auf dem Weg zur Reinigung des nächsten Containers (bzw. auf dem Rückweg nach dessen Reinigung). Als er verunfallte war seine Arbeitsschicht auch noch nicht vorbei. Es handelt sich somit um einen Unfall auf einem für seinen Beschäftigungsbetrieb zurückgelegten Betriebsweg.

Ein Ausschluss der anteiligen Heranziehung der Klägerin für die durch den Arbeitsunfall verursachten Kosten (hier weniger als 1% der Kosten) auf dem Wege des Beitragszuschusses ist damit nur nach § 162 Abs.1 S.3 SGB VII in Verbindung mit § 30 Abs.7 der Satzung der Beklagten denkbar. § 30 Abs.7 der Satzung der Beklagten sieht Folgendes vor:

„ Außer Ansatz bleiben die Aufwendungen für Versicherungsfälle nach § 8 Abs.2 Nr.1 bis 4 SGB VII (Wegeunfälle), Versicherungsfälle auf Betriebswegen außerhalb der Betriebsstätte, Berufskrankheiten, Versicherungsfälle durch höhere Gewalt und Versicherungsfälle auf Grund alleinigen Verschuldens nicht zum Unternehmen gehörender Personen“.

Ein Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.1 bis 4 SGB VII lag bei dem Arbeitsunfall von Herrn W wie bereits festgestellt sicher nicht vor.

Zur Überzeugung der Kammer befand sich Herr W als er am 11. Februar 2013 verunfallte auch nicht auf einem Betriebsweg außerhalb der Betriebsstätte.

Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass sich der Unfall von Herrn W unabhängig davon ob der sich auf dem Weg zur Reinigung des Containers oder auf dem Rückweg befand auf einem Betriebsweg ereignet hat. Ein Betriebsweg ist ein unmittelbar im Interesse des Betriebes zurückgelegter Weg, der deshalb als versicherte Tätigkeit anzusehen ist. Denn jede Verrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die aufgrund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die Arbeitszeit. Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert. Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, die zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr oder weniger engen Beziehung steht. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Maßgeblich ist darüber hinaus, ob der Weg integraler Bestandteil der Organisation des Arbeitsbetriebes des Unternehmens ist (vgl. Landessozialgericht Schleswig – Holstein, Urteil vom 8. August 2012, Aktenzeichen L 8 U 14/11, Randnummer 25 m.w.N.).

Vorliegend bestand die Tätigkeit des Herrn W darin, mit einem von der Klägerin zur Verfügung gestellten Auto von Einsatzort zu Einsatzort zu fahren und dort Reinigungsarbeiten durchzuführen. Herr W befand sich auf dem Weg zwischen diesem Fahrzeug und dem zu reinigenden Container, den er notwendigerweise für die Verrichtung seiner Tätigkeit zurücklegen musste. Damit verrichtete er auch mit der Zurücklegung des Weges an sich eine dem Unternehmen der Klägerin dienende Tätigkeit.

Der verunfallte Herr W befand sich jedoch nicht auf einem Betriebsweg außerhalb der Betriebsstätte der Klägerin.

Der Begriff der Betriebsstätte wird weder im Gesetz noch in der Satzung der Beklagten definiert. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist der Begriff der Betriebsstätte jedoch auslegungsbedürftig und auch auslegungsfähig. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Begriffe der Betriebs- und Arbeitsstätte zumindest im allgemeinen Sprachgebrauch so gut wie identisch sind, so dass die Definition der Arbeitsstätte aus § 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättVO) zur Auslegung des Begriffes der Betriebsstätten herangezogen werden kann, wobei bei einer tätigkeitsbezogenen – funktionalen Betrachtungsweise als Örtlichkeit/Räumlichkeit/Gebäude- oder Bodenfläche gleich welcher Art, auf der versicherte Tätigkeiten ausgeübt werden, gegebenenfalls auch über die Definition des § 2 ArbStättVO hinauszugehen ist. (vgl. Ricke a.a.O., zu § 106 SGB VII, Rn 10a).

Gemäß § 2 Abs.1 ArbStättVO sind Arbeitsstätten Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, sowie andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Zu den Arbeitsstätten gehören gemäß § 2 Abs.4 Nr.1 SGB VII auch Arbeitswege.

Dieses zu Grunde gelegt ist Betriebsstätte i. S. d. SGB VII der Ort beziehungsweise die unmittelbare Umgebung, an dem eine versicherte Person eine versicherte Tätigkeit wahrnimmt. Zur Betriebsstätte gehören dabei nicht allein die Büroräume des Unternehmens, sondern auch die jeweiligen Orte, an denen dessen Beschäftigte tätig sind. Das gilt insbesondere für ambulante Gewerbezweige, deren Beschäftigte ihre Tätigkeit an unterschiedlichen Stellen ausüben (Handwerker, Reinigungskräfte). Eine Verengung nur auf die Büroräume, von denen aus ein Unternehmen oder ein Betrieb geleitet wird, wäre daher ist nicht sachgerecht. Dementsprechend ist Betriebsstätte für Reinigungsunternehmen auch der jeweilige Einsatzort der Reinigungskräfte. Vor diesem Hintergrund nahm das Landessozialgericht Schleswig – Holstein für eine Reinigungsfirma, die die Gebäude einer Schule zu reinigen hatte, auch den Schulhof, auf dem der Arbeitsunfall stattfand als Betriebsstätte im Sinne des § 30 Abs.7 der Satzung der Beklagten an. Hierbei stellte es darauf ab, dass auch der Schulhof zum Gesamtkomplex der Schule gehörte und klar vom öffentlichen Verkehrsbereich abzugrenzen sei (vgl. Landessozialgericht Schleswig – Holstein, a.a.O., Rn 28f.).

Der hier zu entscheidende Fall liegt tatsächlich insoweit anders, als die Klägerin nicht für alle Reinigungstätigkeiten auf der Baustelle zuständig ist. Mit einem großen Teil der Baustelle kommen ihre Arbeitnehmer vertragsgemäß nicht in Kontakt. Ein Unfall in Bereichen fernab der zu reinigenden Container wäre nach Auffassung der Kammer daher nicht auf einen innerbetrieblichen Betriebsweg geschehen, wobei sich bei einem Unfall auf einem abgelegenen Bereich der Baustelle allerdings schon die Frage stellten würde, ob überhaupt noch ein Betriebsweg und damit auch ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII vorliegt.

Einen innerbetrieblichen Weg sieht die Kammer hingegen immer dann als gegeben an, wenn der versicherte Arbeitnehmer eines ambulant – also beim Kunden – ausgeübten Gewerbes auf einem dem Kunden zuzuschreibenden Einsatzort verunglückt, an dem er sich vertragsgemäß befindet. Für eine solche – weite - Auslegung des Begriffs der „Betriebsstätte“ entscheidet sich die Kammer vor dem Hintergrund, dass die Nichtberücksichtigung von Unfällen auf Betriebswegen außerhalb der Betriebsstätte nach § 30 Abs.7 der Satzung der Beklagten die Ausnahme von der nach § 162 Abs.1 SGB VII grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Berücksichtigung aller Arbeitsunfälle durch den Gesetzgeber ist (vgl. Ricke, a.a.O., zu § 162 SGB VII, Rn 7), so dass der Begriff „außerhalb der Betriebsstätte“ als Ausnahme von der Regel eng auszulegen ist. Die Kammer lehnt ihre Auslegung des Begriffes der Betriebsstätte ferner an die Verordnung über die Arbeitsstätten an. Hierzu gehören unter Berücksichtigung insbesondere von § 2 Abs.1 Nr.2 ArbStättVO und § 2 Abs.4 Nr.1 ArbStättVO am Einsatzort befindliche Flächen im Freien, wie auch Verkehrs- und Fußwege. Der Einsatzort für ein Reinigungsunternehmen ist nach der Verkehrsanschauung zumindest der Teil des Firmen- oder Privatgeländes des Kundens, auf dem sich der Arbeitnehmer bestimmungsgemäß befindet und nicht der einzelne zu säubernde Raum oder Container. Denn bei einem Arbeitsunfall nach Verlassen des allgemeinen Verkehrsbereichs und Betreten des Firmen- oder Privatgelände des Kundens realisiert sich bei einem Arbeitsunfall grundsätzlich nicht mehr die allgemeine Verkehrsgefahr – wie sie vergleichsweise Unfällen im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.1 bis 4 SGB VII zu Grunde liegt - sondern eine Gefahr, die der Annahme des jeweiligen Reinigungsauftrages immanent war. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Gefährdungslage im Rahmen des Beitragszuschussverfahrens ist wie ausgeführt Sinn und Zweck der Regelung des § 162 SGB VII. Ein Reinigungseinsatz für einen Container / Containerkomplex, der sich auf einer wie hier klar vom allgemeinen Verkehrsbereich abgegrenzten Baustelle (auf die Zeichnung von Herrn W wird verwiesen) befindet, hat notwendig zum Inhalt, dass der Arbeitnehmer das Baustellengelände des unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Auftraggebers durchschreiten muss, um seine geschuldete Leistung erbringen zu können. Der Weg vom Tor der Baustelle zum Container und zurück ist somit ein Weg, der zur Erledigung des Auftrages bestimmungsgemäß zu vollführen ist und auf dem der Arbeitnehmer den diesem Auftrag spezifisch entspringenden Gefahren und nicht den allgemeinen Verkehrsgefahren ausgesetzt ist. Grade im Bereich von Baustellen ist dieses für die Kammer besonders einleuchtend, da die Zuwegung zu Baustellencontainern die ja nicht auf Dauer verbleiben sollen oft nur provisorisch und von vergleichsweise schlechter Qualität sein wird (Baustraßen und Wege aus Schotter, Brettern, oder ähnliche Provisorien statt gepflasterter Wege, etc.) so dass bei solchen Aufträgen oftmals ein vergleichsweise höheres Unfallrisiko (Umknicken, Ausrutschen, etc.) bestehen wird als bei Wegen im allgemeinen Verkehrsbereich oder auch bei Wegen auf dem Gelände anderer Kunden. Damit gehört zumindest dieser Weg zu den innerbetrieblichen Betriebswegen im Sinne des § 30 Abs.7 SGB VII, so dass in dem hier zu entscheidenden Fall für eine Annahme eines Betriebsweges außerhalb des Betriebes kein Raum ist.

Weiterhin lag auch kein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 30 Abs.7 der Satzung der Beklagten vor. „Höhere Gewalt“ im Sinne des § 162 Abs.1 S.3 SGB VII und damit auch des § 30 Abs.7 der Satzung der Beklagten setzt bestimmungsgemäß ein außergewöhnliches Ereignis voraus, dessen Eintritt nicht vorauszusehen und auch bei äußerster Sorgfalt nicht mit üblichen Mitteln abzuwenden ist (z.B. Naturereignisse); schon das geringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 10. Dezember 2003, Aktenzeichen B 9 VJ 2/02 R, Randnummer 28; Brandenburg/K. Palsherm in juris-PK, Kommentar zum SGB VII, 2. Auflage, Stand 2014, zu § 162 Rn 36). Die Zuwegung zum Container war nach Darstellung des Verunfallten und der Klägerin vereist und mit einer leichten Schneeschicht überzogen. Ein solcher Zustand ist in Berlin im Monat Februar kein außergewöhnliches Ereignis, sondern nach den in Berlin im Winter vorherrschenden Witterungsbedingungen normal. Herr W hätte wohl auf Grund der in diesem Fall beschriebenen Witterungsbedingungen damit rechnen können, dass der Weg glatt ist und er ausrutschen kann. Der Sturz hätte im Übrigen mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden können, wenn der Baustellenbetreiber seinen Verkehrssicherungspflichten nachgekommen wäre und den Weg geräumt bzw. gestreut hätte, was um 8.30 Uhr sicher keinen unzumutbaren Aufwand bedeutet hätte, sondern grundsätzlich zu erwarten ist.

Der Unfall ist schließlich kein Ereignis, das auf ein alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen im Sinne des § 30 Abs.7 der Satzung der Beklagten zurückzuführen ist. Zwar spricht nach der Unfallschilderung entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten gemäß den obigen Ausführen einiges dafür, dass den Betreiber der Baustelle eine Mitschuld für den Unfall trifft. Allein Schuld an der Entstehung des Arbeitsunfalls ist er bei den objektiv herrschenden Witterungsverhältnissen mit Glatteis als wesentliche Ursache für den Unfall jedoch nicht. In jedem Fall dürfte sich eine solche Alleinschuld nicht nachweisen lassen.

Berechnungsfehler bezüglich der Höhe des von der Klägerin erhobenen Beitrages wurden weder gerügt noch sind sie sonst erkennbar.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kostenlast liegt bei der unterlegenen Klägerin.

3.

Da der Rechtsstreit eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist der Streitwert in Höhe der Geldleistung festzusetzen (§ 52 Abs. 3 GKG). Vorliegend begehrt die Klägerin die teilweise Aufhebung eines Beitragsbescheides der Beklagten in Höhe von 1.031,87 Euro und die Rückzahlung dieser Summe nebst Zinsen. Da letztere bei der Bemessung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen sind, ist der Streitwert auf 1.031,87 Euro festzusetzen.