Rechtsprechung / Sozialgericht Frankfurt (Oder) / 2016

Sozialgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 12.10.2016 – S 18 U 160/13

18. Kammer

Zitiert 4 Entscheidungen 15+ zitierte Normen

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 48,00 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der an die Klägerin gerichteten Beitragsbescheide für die Jahre 2009 bis 2012.

Die Klägerin ist eine im Landkreis Oder Spree gelegene Jagdgenossenschaft. Die Klägerin betreibt die Jagd in ihrem Jagdbezirk nicht selbst, sondern hat die Jagd – auch in den streitgegenständlichen Jahren – an vor Ort wohnhafte Jäger verpachtet. Auf die im Klageverfahren eingereichten Pachtverträge wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2006 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit als Berufsgenossenschaft für die Klägerin mit Wirkung zum 7. März 1991 fest. Am 20. September 2006 erging ein Beitragsbescheid für die Jahren 2002 bis 2005. Die vorgenannten Bescheide der Beklagten wurden bestandskräftig. Auch in den Folgejahren ergingen entsprechende Beitragsbescheide.

Mit Schreiben vom 28. März 2013, Eingang bei der Beklagten am 3. April 2013 legte die Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 11. Februar 2013 für das Jahr 2012 Widerspruch ein. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 6. Mai 2013 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag bezüglich des Beitragsbescheides vom 11. Februar 2013. Zur Begründung des Überprüfungsantrages führte die Klägerin aus, keine Beitragsschuldnerin zu sein. Sie nahm hierbei auf die Entscheidung des Landessozialgerichts vom 16. August 2012, Aktenzeichen L 3 U 308/09 Bezug. Sie bitte um Erstattung der Beiträge für die Jahre 2009 bis 2012.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2013 lehnte die Beklagte den „am 3. April 2013“ eingegangenen Antrag ergänzt durch das Schreiben vom 6. Mai 2013“ auf Rücknahme und Überprüfung der Bescheide für die Jahre 2009 bis 2012 und den Antrag auf Erstattung der Beiträge für den vorgenannten Zeitraum ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Landessozialgerichts Berlin – Brandenburg nicht geschlussfolgert werden könne, dass die Klägerin kein Unternehmen im Sinne des § 121 Abs.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sei. Wenn die Beklagte für die Klägerin nicht zuständig sei, sei fraglich, welche Berufsgenossenschaft dann für die Klägerin zuständig sei. Dieses sei vom Landessozialgericht leider offen gelassen worden. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft käme in Betracht. An diese seien nach dortigem Einverständnis bereits einige Jagdgenossenschaften überwiesen worden. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft habe ihre Zustimmung stets für die Zukunft erteilt. Ein Wechsel käme daher zum 1. Januar 2014 in Betracht. Jedoch sei bei einem bestandskräftigen Zuständigkeitsbescheid wie im Fall der Klägerin davon auszugehen, dass die Zuständigkeit der Beklagten für die Klägerin zumindest bis zum 31.Dezember 2013 bestehe. Bis dahin habe die Beklagte den Unfallversicherungsschutz für die bei der Klägerin ehrenamtlich Tätigen zu gewähren. Sollte die Klägerin einen Wechsel zur Verwaltungsberufsgenossenschaft wünschen, werde innerhalb einer Frist von 3 Wochen um Nachricht gebeten.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. Juli 2013 legte die Klägerin gegen den vorgenannten Bescheid der Beklagten Widerspruch ein. Diesen begründete der Prozessbevollmächtigte damit, dass sich die Klägerin gegen die Zuständigkeit irgendeiner Berufsgenossenschaft wende. Das Landessozialgericht habe keine Überweisung an andere Berufsgenossenschaften geprüft. Dieses sei auch nicht erforderlich gewesen, da eine Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft nicht bestehe. Die Vorstandsmitglieder einer Jagdgenossenschaft würden keine Tätigkeit ausüben, die der Versicherung in einer Berufsgenossenschaft bedürften. Eine Jagdgenossenschaft lasse sich nicht unter den Unternehmensbegriff nach § 776 Reichsversicherungsordnung oder § 123 SGB VII fassen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2013 verwarf die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 28. März 2013 als verfristet. Der Widerspruch vom 1. Juli 2013 wurde als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass richtig sei, dass das Landessozialgericht Berlin – Brandenburg für die klagende Jagdgenossenschaft entschieden habe, dass die Beklagte nicht für die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig sei. Dennoch handele es sich um ein Unternehmen im Sinne des § 121 Abs.1 SGB VII, in dem es versicherungspflichtige Personen gebe. Folge des Urteils sei daher, dass die Beklagte so lange zuständig bleibe und bleiben müsse, bis sich eine andere Berufsgenossenschaft in einem Überweisungsverfahren für zuständig erklärt habe. Eine Überweisung an die Verwaltungsberufsgenossenschaft komme erst nach dem 31. Dezember 2013 in Betracht. Folge hiervon sei das Fortbestehen der Beitragspflicht des Unternehmens nach § 136 Abs.3 Nr.1 in Verbindung mit § 150 Abs.1 SGB VII).

Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 30. September 2013 hat die Klägerin gegen die vorgenannte Entscheidung Klage erhoben. Ergänzend zu der Begründung des Widerspruchs führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, dass der Überprüfungsantrag vom 6. Mai 2013 entsprechend der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden – Württemberg vom 22. Juni 2006 gleichzeitig auch als Überprüfungsantrag gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 19. Juni 2006 zu werten gewesen wäre. Ferner sei die Klägerin kein Unternehmen. Sie verrichte lediglich die ihr nach § 10 Bundesjagdgesetz (BJG) obliegende Tätigkeit, dass Jagdausübungsrecht ihrer Mitglieder zu verwerten. Jagdpacht sei eine Rechtspacht. Es bestehe daher keine Veranlassung für die Mitglieder der Klägerin von einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Sinne eines Unternehmens nach § 136 Abs.3 SGB VII auszugehen. Wenn für die Klägerin keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe, dann sei auch der Zuständigkeitsbescheid vom 19. Juni 2006 rechtswidrig und die Beitragsbescheide wenigstens für die Jahre 2009 bis 2012 aufzuheben und die gezahlten Beiträge zurückzuerstatten.

Die Klägerin beantragt,

die Beitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 2009 bis 2012 zurückzunehmen und die gezahlten Beiträge an die Klägerin zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass die Rechtsfolge einer unzutreffenden, bindend gewordenen Zuständigkeitsentscheidung sei, dass nach § 136 Abs.1 und 2 SGB VII ein Verfahren zur Überweisung des Unternehmens an eine andere Berufsgenossenschaft von Amts wegen oder auf Antrag zu erfolgen habe. Nur wenn die Zuständigkeitsfeststellung selbst nicht bindend geworden sei, kämen die Normen des § 136 Abs.1 und 2 SGB VII nicht zur Anwendung. Der Fall des Landessozialgerichts Berlin – Brandenburg habe gerade so einen Fall betroffen, in dem noch keine bindende Zuständigkeitsregelung getroffen worden sei. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergebe sich, dass die Katasterstetigkeit gegenüber der Katasterrichtigkeit Vorrang genießen.

Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Jagdpachtverträge vom 12. Mai 2000 und 29. März 2008 beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, welche der Kammer zur Entscheidung vorlagen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs.2 (Sozialgerichtsgesetz) SGG durch Urteil ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten diesem Vorgehen zugestimmt haben.

I.

Die Klage ist gemäß § 54 Abs.1 und 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- Verpflichtungs- und Leistungsklage in zulässiger Weise erhoben worden. Zwar würde sich aus dem Klageantrag nur eine Verpflichtungs- und Leistungsklage ergeben. An den Wortlaut des Klageantrages ist die Kammer jedoch nach § 123 SGG nicht gebunden. Aus der Klagebegründung ergibt sich ohne Weiteres, dass die Klägerin neben der Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der bestandskräftigen Beitragsbescheide für die Beitragsjahre 2009 bis 2012 und die Rückzahlung der für diese Jahre gezahlten Beiträge auch die Aufhebung des streitgegenständlichen Überprüfungsbescheides vom 31. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2013 begehrt.

II.

1.

Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat es mit dem Überprüfungsbescheid vom 31. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2013 zu Recht abgelehnt, die Beitragsbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 nach § 44 SGB X zurückzunehmen und die für die vorgenannten Zeiträume gezahlten Beiträge zu erstatten.

a.

Die Beitragsbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 waren nicht bereits wegen fehlender Zuständigkeit der Beklagten rechtswidrig. Zwar ist zur Überzeugung der Kammer zutreffend, dass die Klägerin, welche das Jagdausübungsrecht in den vorgenannten Zeiträumen verpachtet hatte, nicht in die originäre Zuständigkeit der Beklagten nach § 123 SGB VII fällt. Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte die Jagd nicht selbst ausübt, ist § 123 Abs.1 Nr.5 SGB VII nicht einschlägig. Das Unternehmen der Klägerin dient auch nicht unmittelbar und überwiegend der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft im Sinne des § 123 Abs.1 Nr. 7 SGB VII. Denn Hauptzweck der Klägerin ist die Verwertung des Jagdausübungsrechts der in ihr nach § 9 Abs.1 S.1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) angehörigen Inhaber des Jagdausübungsrecht (Jagdgenossen). Der Umstand, dass die Klägerin nach § 4 Nr.2 das Pachtvertrages vom 12. Mai 2000 verpflichtet war, 500,00 DM der jährlich gezahlten Pachtsumme für die Beseitigung die Verbesserung des Äsungsverhältnisse und der Prävention von Wildschäden zu verwenden, reicht sicher nicht aus, um der Klägerin das Gepräge eines der Landwirtschaft unmittelbar und überwiegend dienenden Unternehmens zu geben (vgl. Landessozialgericht Berlin – Brandenburg, Urteil vom 16. August 2012, Aktenzeichen L 3 U 308/09, Rn 26ff, zitiert nach juris).

Der Fakt, dass die Beklagte nicht originär für die Klägerin zuständig ist, führt jedoch nicht dazu, dass die Beitragsbescheide aufzuheben sind. Denn vorliegend hatte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 2006 ihre Zuständigkeit gegenüber der Klägerin bestandskräftig und damit gemäß § 77 SGG für die Beteiligten verbindlich festgestellt. Hieran ist auch die Kammer gebunden. Insofern unterscheidet sich dieser Fall entscheidend von der dem Landessozialgericht Berlin – Brandenburg in dem Verfahren L 3 U 308/09, in dem eine bestandskräftige Zuständigkeitsentscheidung zu Gunsten der Beklagten nicht vorlag, sondern vielmehr Teil des Streitgegenstandes war.

Weiterhin wurde ein Überprüfungsantrag gegen den bestandskräftigen Zuständigkeitsbescheid vom 19. Juni 2006 von der Klägerin nicht gestellt. Der Überprüfungsbescheid beschränkte sich ausschließlich auf die Prüfung der Beitragsbescheide für die Jahre 2009 bis 2012. Nur hierüber hat auch die Beklagte entschieden. Eine Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2006 zog die Beklagte nicht in Erwägung, sondern argumentierte vielmehr mit dem Bestehen der Bestandskraft der vorgenannten Entscheidung.

Jedoch selbst wenn der Überprüfungsantrag vom 6. Mai 2013 mit Rücksicht auf den im Verwaltungsverfahren erfolgten Vortrag, dass die Beklagte für die Klägerin nicht zuständig sei, auch als Überprüfungsantrag gegen den Bescheid vom 19. Juni 2006 zu werten wäre, wäre eine konkludente Ablehnung dieses Überprüfungsantrages durch die Beklagte durch die streitgegenständlichen Überprüfungsbescheide rechtmäßig.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Norm des § 44 SGB X durch die Spezialnormen des § 136 Abs.1 S.4 in Verbindung mit § 136 Abs.2 SGB VII verdrängt wird (so implizit Bundessozialgericht, Urteil vom 12. April 2005, Aktenzeichen B 2 U 8/04 R; so ausdrücklich Weselski in der Kommentierung der vorgenannten Entscheidung in jurisPR-SozR 23/2005 Anm. 5; so auch Diel in Hauck / Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand 03/2016, zu § 136 SGB VI, Rn 25 und Ricke in Kassler Kommentar zu § 136 SGB VII, Randnummer 14 m.w.N.), so dass die von der Klägerseite begehrte Überprüfung und rückwirkende Korrektur der bestandskräftigen rechtsfehlerhaften Zuständigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X nicht möglich ist. Dieses gilt vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als Unternehmerin im Sinne des § 121 Abs.1 SGG und § 136 Abs.3 SGG bereits qua Gesetz als Mitglied der Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten unterliegt und es eines Verwaltungsaktes zur Herbeiführung dieser Rechtsfolgen daher gar nicht bedarf. Der Bescheid zur Feststellung der eigenen Zuständigkeit für ein Unternehmen durch eine Berufsgenossenschaft hat damit grundsätzlich auch nur deklaratorischen Charakter. Stellt eine Berufsgenossenschaft wie hier jedoch irrtümlich ihre – materiell - rechtlich tatsächlich nicht gegebene – Zuständigkeit bestandskräftig fest, so hat dieses zur Folge, dass eine „formale Zuständigkeit“ bzw. „formale Mitgliedschaft“ des hiervon betroffenen Unternehmens in der Berufsgenossenschaft entsteht (so Bundessozialgericht, Urteil vom 26. November 1987, Aktenzeichen 2 RU 7/87). Aus dieser Feststellung der formalen Mitgliedschaft erwächst dann auch ein Versicherungsverhältnis zwischen dem Unternehmen und der Berufsgenossenschaft (Bundessozialgericht, Urteil vom 3. April 2014, Aktenzeichen B 2 U 25/12, Rn 27, zitiert nach Juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Mai 2011, Aktenzeichen B 2 U 18/10, Rn 31, zitiert nach Juris). Die durch eine formale Zuständigkeit bestehende Diskrepanz zwischen dem materiellen Recht und der formal-rechtlichen Zuständigkeit ist durch einen Überweisungsbescheid (§ 136 Absatz 1 Satz 4 und 5 i. V. m. Absatz 2) zu beseitigen. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Überweisungsbescheid bestandskräftig wird, verdrängt die Bindungswirkung des unrichtigen Zuständigkeitsbescheids alle Rechtsfolgen der eigentlich gegebenen materiellen Zuständigkeit, und somit auch die Beitragspflicht gegenüber dem materiell zuständigen Versicherungsträger – zu Gunsten des formal – zuständigen Trägers (vgl. Diel in Hauck / Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand 03/2016, zu § 136 SGB VI, Rn 20).

Etwas anderes würde nur in den Fällen gelten, in denen die Zuständigkeitsfeststellung und das daraus folgende formale Versicherungsverhältnis nicht nur auf einer Verkennung der eigenen sachlichen Zuständigkeit des Versicherungsträges (wie vorliegend) beruht, sondern auf einer ungerechtfertigten Annahme einer Mitgliedschaft des Versicherten unter rechtsfehlerhafter Annahme einer Unternehmereigenschaft im Sinne des § 136 Abs.3 SGB VII. Denn in einem solchen Fall begründet sich das formale Versicherungsverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Wesentlichen auf dem Vertrauensschutz desjenigen, der wegen der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis als Mitglied und zugleich als Versicherter unbeanstandet Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet hat. Ein solcher Vertrauensschutz steht in dieser Konstellation zwar diesem formal – rechtlichen Mitglied, nicht aber dem Unfallversicherungsträger als dem anderen Subjekt und Partner des formal-rechtlichen Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses zu. In einem solchen Fall kann er, vorausgesetzt der formal Versicherte hat noch keine Leistungen aus dem formalen Mitgliedschaftsverhältnis erhalten, eine Rückabwicklung nach § 44 Abs.1 SGB X einschließlich der Rückabwicklung der gezahlten Beiträge verlangen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 1999, Aktenzeichen B 2 U 48/98, Rn 25, zitiert nach juris).

Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Klägerin ein beitragspflichtiges Unternehmen im Sinne des § 150 Abs.1 in Verbindung mit § 136 Abs.3 Nr.1 SGB VII ist, so dass tatsächlich ein Versicherungsverhältnis bestand und die Entrichtung der Beiträge im vorliegenden Fall materiell – rechtlich zu Recht erfolgte.

Unternehmer im Sinne des § 136 Abs.3 Nr.1 SGB VII ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Der Begriff des Unternehmens wiederum wird in § 121 Abs.1 SGB VII durch die sich inhaltlich überlappenden Beispiel „Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten“ sehr weit gefasst umschrieben. Nach der allgemeinen Definition der ständigen Rechtsprechung bedeutet der Begriff Unternehmen jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer gewissen Regelmäßigkeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. August 1973, Aktenzeichen 2 Ru 5/72, Rn 28, zitiert nach Juris). Auf die Größe und die Rechtsform des Unternehmens kommt es ebenso wenig an, wie auf die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zweckes, so dass auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wie die Klägerin von dem vorgenannten Unternehmensbegriff erfasst werden kann (Bundessozialgericht, a.a.O.; Ricke, a.a.O., zu § 121 SGB VII, Randnummer 5).

Vorliegend ist abzuwägen, ob die Klägerin mit Rücksicht auf die von ihr vorgenommene Rechtspacht als einzige Tätigkeit nicht dem vorgenannten Unternehmensbegriff unterfällt. Für die Zeit bis zum 31. März 2010 unterfällt die Klägerin sicher dem Unternehmensbegriff des § 121 SGB VII und damit auch dem Unternehmensbegriff des § 136 Abs.3 Nr.1 SGB VII, da ihr das Ergebnis der Verpachtung des Jagdrechts im Jagdbezirks der Klägerin zum unmittelbaren Vor- oder Nachteil gereicht, während die in der Klägerin zusammengeschlossenen Jagdgenossen nur mittelbar von der Verpachtung nach der Beschlussfassung und Auskehrung von den Früchten der Verpachtung profitieren. Denn im Zeitraum bis zum 31. März 2010 war die Klägerin nicht nur als Verpächterin tätig. Laut § 4 Nr.2 des von der Klägerin eingereichten Pachtvertrages vom 12. Mai 2000 hatte sie einen festen Teil der Jahrespacht in Höhe von jeweils 500,- DM für die Verbesserung der Äsungsverhältnisse und präventiven Maßnahmen gegen Wildschäden in ihrem Jagdbezirk zu verwenden. Dieses musste sie durch ihre Mitglieder oder auf ihre Rechnung durch Dritte bewerkstelligen. Eine Unternehmereigenschaft im Sinne des § 121 Abs.1 und § 136 Abs.3 Nr.1 SGB VII mit einem damit auch verbundenen Risiko im Rahmen ihrer Tätigkeit zu verunfallen kann ihr für den bis dahin geltenden Zeitraum daher nicht abgesprochen werden.

Aber auch für die Zeit nach dem 1. April 2010, in dem eine solche pachtvertragliche Pflicht für die Klägerin nicht mehr bestand, ist zur Überzeugung der Kammer eine Unternehmereigenschaft der Klägerin weiterhin zu bejahen. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkt sich zwar auf die Verwertung des Jagdrechts im Wege der Verpachtung und die Auskehrung der hieraus erlangten Beträge an die Jagdgenossen entsprechend der nach § 10 Abs.3 JagdG hierzu ergangenen Beschlüsse. Jedoch ist die Klägerin als Jagdgenossenschaft trotzdem nicht mit einem Grundstückseigentümer vergleichbar, der nur eine private nicht gewerbliche Vermögensverwertung durch Vermietung oder Verpachtung betreibt und damit nach der Verkehrsanschauung unter Verneinung eines planmäßigen Handelns nicht dem Unternehmensbegriff des § 121 Abs.1 SGB VII unterfällt (vgl. zur Abgrenzung bei privatrechtlichen Mietverträgen, Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. März 1972, Aktenzeichen L 3 U 824/70, Randnummer 27 m.w.N.). Die Klägerin ist keine private Verpächterin, auch wenn sie privatrechtliche Pachtverträge abgeschlossen hat. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit eine – wenn auch kleine – Verwaltungseinheit. Als solche verwaltet sie in organisierter Form nicht das eigene Jagdrecht, sondern das Jagdrecht der in ihr zusammengeschlossenen Jagdgenossen. Sie hat die Erträge an ihre Mitglieder auszukehren. Hierzu werden Beschlüsse nach Mehrheitsprinzip (§ 10 Abs.3 BJagdG) gefasst. Sie muss sich selbst durch die Wahl eines Vorstandes organisieren, der sie nach außen hin in allen Belangen vertritt (§ 9 Abs.2 BJagdG). Sie existiert auf unbestimmte Zeit. Insoweit übt sie eine geregelte, planmäßig Tätigkeit aus, die nach Auffassung der Kammer über das hinausgeht und doch deutlich komplexer ist, als eine reine privatrechtliche Vermarktung von Eigentum. Sie übt vielmehr eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 121 Abs.1 SGB VII und § 136 Abs.3 Nr.1 SGB VII mit verwaltendem Charakter aus. Daher dürfte die Klägerin materiell – rechtlich zutreffend bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft anzusiedeln sein (in diesem Sinne auch Ricke, a.a.O. zu § 123 SGB VII, Randnummer 25 am Ende).

b.

Die Klägerin ist schließlich auch beitragspflichtig im Sinne des § 150 Abs.1 SGB VII. Die Klägerin verfügt über einen gewählten Vorstand, der für sie tätig wird und im Rahmen dieser Tätigkeit- z.B. auf dem Weg zu den Versammlungen, vgl. § 8 Abs.2 SGB VII – als Versicherter auch den Schutz der Unfallversicherung genießt. Die Gesamtbeitragshöhe von 12,00 Euro pro Beitragsjahr wurde von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen und wird von der Kammer nicht angezweifelt.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kostenlast liegt bei der unterlegenen Klägerin.

3.

Da der Rechtsstreit eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist der Streitwert in Höhe der Geldleistung festzusetzen (§ 52 Abs. 3 GKG). Vorliegend begehrt die Klägerin die Aufhebung von Beitragsbescheiden der Beklagten für die Jahre 2009 und 2012 sowie die Rückerstattung der gezahlten Beiträge von jeweils 12,00 Euro jährlich, so dass der Streitwert entsprechend der vorgenannten Norm 48,00 Euro beträgt. Eine im Sinne einer kumulativen Klagehäufung durchaus denkbare Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs.1 Nr.1 SGG oder § 55 Abs.1 Nr.2 SGG wurde von der rechtskundig vertretenen Klägerin nicht erhoben.

4.

Die Berufung war zuzulassen.

Die Berufung bedurfte gemäß § 144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG der Zulassung, da die Klägerin nicht mit einem Betrag von mehr als 750,00 Euro unterlegen ist und keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 144 Abs.1 S.2 SGG sondern eine einmalige Erstattung von Beiträgen für vier Beitragsjahre zur gesetzlichen Unfallversicherung im Streit steht, so dass weder ein laufender noch ein wiederkehrender Charakter im Sinne der vorgenannten Norm bejaht werden kann (vgl. Meyer – Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, Rn 22a m.w.N.).

Die Berufung war gemäß § 144 Abs.2 Nr.1 SGG zuzulassen, da der Frage, ob eine Jagdgenossenschaft, deren Tätigkeit darin beschränkt ist, das Jagdrecht ihrer Jagdgenossen nach § 11 Abs.1 BJagdG vollständig zu verpachten, ein Unternehmen im Sinne der § 121 Abs.1 und § 136 Abs.3 SGB VII ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn dieses dürfte bereits nach der Regelung des § 10 Abs.1 BJagdG der Regelfall der Tätigkeit einer Jagdgenossenschaft sein. Obergerichtliche Rechtsprechung hierzu ist nicht bekannt. Die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin – Brandenburg vom 16. August 2012, Aktenzeichen L 3 U 308/09 behandelt diese Frage mangels Entscheidungsrelevanz nicht.