Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2011

Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 24.03.2011 – S 10 P 8/11 ER

10. Kammer

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Tenor§

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Untersagung der Veröffentlichung eines Transparenzberichts.

1. Die Antragstellerin betreibt den ambulanten Pflegedienst „A – N S“, bei dem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) Berlin-Brandenburg e. V. am 27. Juli 2010 eine Qualitätsprüfung gemäß § 114 Elftes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) durchführte. Im Anschluss daran wurde ein sog. Transparenzbericht (§ 115 Abs. 1 a SGB XI) erstellt und der Antragstellerin vorab zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 1. September 2010 diverse Einzelpunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

Die Antragsgegnerinnen teilten unter dem 14. Oktober 2010 mit:

„Nach Prüfung der Sachlage konnten die Landesverbände der Pflegekassen daher keine Gründe erkennen, die gegen eine Veröffentlichung des Transparenzberichtes sprechen und sind durch den Gesetzgeber gehalten, diesen zu veröffentlichen.

Wir sind jedoch bereit, von einer Veröffentlichung für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens abzusehen, sofern Sie binnen einer Frist von 6 Wochen gerechnet ab dem Datum dieses Schreibens das Hauptsacheverfahren anhängig machen (Datum des Eingang Ihres Antrags bei Gericht).

Sollten Sie binnen dieser Frist kein Hauptsacheverfahren anhängig machen, kommen wir unserer gesetzlichen Verpflichtung nach und veröffentlichen den Bericht.“

Die Antragstellerin erhob am 25.11.2010 Klage in der Hauptsache (S 10 P 52/10).

Die Antragstellerin betreibt ferner den ambulanten Pflegedienst „A S B A“, bei dem am 20. Mai 2010 eine Prüfung durch den MDK stattfand. Der nachfolgend gefertigte Transparenzbericht wurde ebenfalls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerügt. Auf den Antrag der Antragstellerin hin gab das Sozialgericht Neuruppin den Antragsgegnerinnen durch Beschluss vom 23. September 2010 auf, diesen Transparenzbericht nicht zu veröffentlichen bzw. eine Veröffentlichung rückgängig zu machen (S 10 P 41/10 ER). Die Antragstellerin rügt nunmehr in dem Verfahren S 10 P 8/11 ER, dass die Antragsgegnerinnen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind und beantragt die Festsetzung eines Zwangsgelds.

2. Die Antragstellerin begehrte am 11. März 2011 bei dem Sozialgericht Neuruppin den Erlass einer einstweiligen Anordnung und verwies darauf, dass die Antragsgegnerinnen trotz ihrer gerichtlicherseits ausgesprochenen Verpflichtung die Veröffentlichung des Transparenzberichts bzgl. des Pflegedienstes „A S B A“ nicht rückgängig gemacht haben. Dieser sei weiterhin unter dem Link http://www.bkk-pflegefinder.de/details/download.php?uid=501205281_16909_fre_a&type=ptb im Internet abrufbar. Daher könne insgesamt nicht mehr darauf vertraut werden, dass die Zusage aus dem Schreiben vom 14. Oktober 2010 eingehalten wird. Die Antragstellerin beantragt wörtlich:

1. Die Antragsgegner zu 1. bis 7. werden verpflichtet, die Veröffentlichung des aufgrund der MDK-Prüfung vom 27. Juli 2010 erstellten Transparenzberichts für den von der Klägerin betriebenen ambulanten Pflegedienst „A S - N S“ vorläufig, bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens vor dem Sozialgericht Neuruppin zum Aktenzeichen S 10 P 52/10 zu unterlassen und eine etwaig bereits erfolgte Veröffentlichung sofort rückgängig zu machen.

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird gegen die Beklagten zu 1. bis 7. für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € festgesetzt.

3. Die Verhängung des Ordnungsgeldes wird bereits jetzt angedroht.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig.

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Antragstellerin hat dabei hinreichend geltend zu machen, dass ein Anspruch gegenüber den Antragsgegnerinnen besteht (Anordnungsanspruch) und sie ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).

Nach Lage des Falls steht der Antragstellerin ein Anordnungsgrund nicht zur Seite. Entscheidungserheblich ist insoweit allein, dass sich die Antragsgegnerinnen durch das Schreiben vom 14. Oktober 2010 verpflichtet haben, die Veröffentlichung des Transparenzberichts einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen. Die Antragstellerin ist dadurch hinreichend geschützt und bedarf daher keines gerichtlichen Eilrechtsschutzes. Nicht anderes folgt aus den mit Blick auf den ambulanten Pflegedienst „B A“ vorgetragenen Umständen. Diese lassen nicht erkennen, dass die Antragsgegnerinnen ihre Verpflichtungen generell nicht ernst nehmen und ihre Bindung an gerichtliche Beschlüsse oder eigene Erklärungen negieren.

Nach Inaugenscheinnahme des Vorsitzenden am heutigen Tag liegt es mit Bezug auf den Pflegedienst „B A“ vielmehr so, dass der Transparenzbericht über die Suchfunktion nicht aufgefunden werden kann (vgl. Anlage 1 zu diesem Beschluss). Der Transparenzbericht kann hingegen unter dem in den Gründen zu I. angegebenen Link als pdf-Dokument eingesehen werden (vgl. Anlagen 2 und 3 zu diesem Beschluss). Das pdf-Dokument ist somit über die reguläre Suchfunktion nicht zugänglich. Dieses deutet insgesamt nicht auf fehlende Rechtstreue der Antragsgegnerinnen hin. Es liegt für das Gericht fern, von einer vorsätzlichen Missachtung ihrer Verpflichtungen auszugehen. Die Antragsgegnerinnen haben zwar das Dokument schnellstmöglich zu entfernen. Ein Anordnungsgrund für das vorliegende Verfahren folgt daraus aber nicht.

2. Der Antrag zu 2. auf „Festsetzung“ eines Zwangsgelds - gemeint ist wohl die Androhung eines Zwangsgeldes entsprechend § 201 Abs. 1 SGG - geht aus den vorstehenden Gründen ins Leere. Dies gilt auch für den Antrag zu 3. auf „Androhung der Verhängung des Ordnungsgeldes“, wobei wohl die Festsetzung eines Zwangsgeldes entsprechend § 201 Abs. 1 SGG gemeint ist. Überdies ist nicht ersichtlich, dass eine Festsetzung ohne vorherige Androhung des Zwangsgeldes und somit ohne Gelegenheit für die Antragsgegnerinnen, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen, in Abkehr vom gesetzlichen Regelfall des § 201 Abs. 1 SGG geboten ist.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerinnen sind in der Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt und damit nicht gemäß § 183 SGG kostenmäßig privilegiert.

III.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 1 Satz 1 Nr. 4, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerinnen sind in der Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt und damit nicht gemäß § 183 SGG kostenmäßig privilegiert. Die Höhe des Streitwertes für den Antrag zu 1. ist unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des 27. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auf 5.000,00 € festzusetzen (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2010 - L 27 P 18/10 B ER - [juris]). Für den Antrag auf Androhung des Zwangsgeldes - gemäß § 201 Abs. 1 SGG maximal in Höhe von 1.000,00 € - waren 500,00 € sowie für den gesonderten Antrag auf dessen Festsetzung 1.000,00 € in Ansatz zu bringen. Das Gericht hat davon abgesehen, sich an den zur Androhung und Festsetzung beantragten 10.000,00 € zu orientieren, da § 201 Abs. 1 SGG diese Höhe bereits nicht zulässt und die Angabe der für antragstellerseitig für richtig erachteten Höhe für die Ausübung des gerichtlichen Ermessen im Rahmen von § 201 Abs. 1 SGG ohne Belang ist.