Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2013
Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 12.04.2013 – S 31 SF 195/11 E
Tenor§
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe§
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr zu Recht auf den Gebührenrahmen der Nr. 3103 Vergütungsverzeichnis (VV) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zurückgegriffen. Auch gegen die Höhe der Gebühren gibt es nichts einzuwenden.
1. Die Frage, ob der verminderte Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG auch in einstweiligen Rechtsschutzverfahren einschlägig ist, wenn sie sich an frühere Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren anschließen, ist in der Rechtsprechung umstritten (bejahend etwa: Thüringer LSG, Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B -; HessLSG, Beschluss vom 25. Mai 2009 - L 2 SF 50/09 E -; a. A. LSG NW, Beschluss vom 20. Juli 2011 - L 16 AL 103/10 B -, jeweils Juris). Die besseren Gründe sprechen dafür, auch hier den reduzierten Rahmen der Nr. 3103 VV RVG bei der Festsetzung anzuwenden.
Schon der Wortlaut der Nr. 3103 VV RVG enthält keinen Hinweis darauf, dass die Vorschrift nur auf Klagen beschränkt sein soll, also nur auf einen Teil der Angelegenheiten im Sinne von § 17 RVG. Nach dem Gesetzestext kommt es allein darauf an, dass der Prozessbevollmächtigte schon in einem vorangegangenen Verwaltungs- oder im Widerspruchsverfahren tätig gewesen ist. Dabei legt es der natürliche Wortsinn nahe, dass „vorangegangenes“ Verfahren lediglich ein zeitlich vorangegangenes Verfahren meint. Nichts deutet darauf, dass das „vorangegangene“ Verfahren mit dem späteren einen identischen Streitgegenstand aufweisen müsste.
Dieses durch den Wortsinn vorgegebene Verständnis wird durch systematische Erwägungen bekräftigt. Nach § 17 Nr. 4 RVG sind Verfahren in der Hauptsache und einstweilige Rechtschutzverfahren gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten. Wenn § 17 Nr. 4 RVG zwischen dem Hauptsacheverfahren und dem einstweiligen Rechtschutzverfahren ausdrücklich differenziert, die Nr. 3103 VV RVG eine entsprechende Unterscheidung aber nicht kennt, dann belegt auch dies, dass in ausnahmslos allen Angelegenheiten die Nr. 3103 VV RVG anzuwenden ist, sofern ihnen zeitlich ein Verwaltungsverfahren vorangegangen ist.
Entscheidend ist aber Sinn und Zweck der Bestimmung. Durch den niedrigeren Gebührenrahmen soll berücksichtigt werden, dass seine frühere Befassung die Tätigkeit des Rechtsanwalts erleichtert hat. Er sollte mit der gesamten Angelegenheit bereits vertraut sein. Schon Vorkenntnisse des Sachverhalts vereinfachen seine Arbeit, groß einarbeiten muss er sich nicht. Ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist bzw. ob der Leistungsempfänger Anspruch auf die beantragte Leistung hat, ist zudem sowohl im Widerspruchsverfahren als auch bei der Klage als auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren darzulegen; eine Prognose hierüber ist im einstweiligen Rechtschutz für die gerichtliche Abwägung von entscheidender Bedeutung. Dieser typischerweise reduzierte Aufwand erleichtert die Arbeit des Anwalts in einer späteren Klage, aber eben auch gleichermaßen in einem nachfolgenden einstweiligen Rechtschutzverfahren.
Dieser deutlichen Verminderung des anwaltlichen Aufwandes steht nicht entgegen, dass im einstweiligen Rechtschutzverfahren üblicherweise auch Ausführungen zum Anordnungsgrund erforderlich sind. Auf eine in jeder Beziehung übereinstimmende oder gar identische Begründung stellt das Gesetz nämlich nicht ab. Auch bei einer dem Widerspruchsverfahren nachfolgenden Klage muss üblicherweise auf neue Aspekte eingegangen werden, die sich etwa aus dem Inhalt des Widerspruchsbescheides, aus inzwischen zutage getretenen neuen Umständen oder aus der gesetzlichen und oft ganz erheblichen Veränderung des Streitgegenstands nach § 96 SGG ergeben können.
Im vorliegenden Fall sind sich die Beteiligten nicht uneins, dass, sofern die Nr. 3103 VV RVG grundsätzlich anwendbar ist, ihre Voraussetzungen auch vorliegen. Dies ist auch der Fall. Der Erinnerungsführer hat im Juli 2011 den der Erinnerung zugrunde liegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 24 AS 1343/11 ER) gestellt, nachdem er schon Klage erhoben hatte (S 24 AS 1170/11). Zuvor hatte er für die Antragsteller im Februar 2011 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2011 beschieden worden war.
2. Soweit der Erinnerungsführer weiter geltend macht, ein Ansatz in Höhe der Mittelgebühr sei gerechtfertigt (sowie die entsprechenden Erhöhungen wegen mehreren Auftraggebern), stimmt das Gericht ihm uneingeschränkt zu. Dies hilft ihm aber auch nicht weiter. Denn der Urkundsbeamte hat, was der Erinnerungsführer offenbar übersieht, die Mittelgebühr sehr wohl herangezogen, wie sich aus der Höhe der festgesetzten Gebühr errechnen lässt. Allerdings hat er – zutreffend – die Mittelgebühr dem niedrigeren Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG entnommen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 178 Satz 1Sozialgerichtsgesetz.