Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2015
Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 02.02.2015 – S 20 KR 429/14 ER
20. Kammer
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Tenor§
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 6. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Gestalt viermal täglichem Einmalkatheterismus zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene haben der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte zu erstatten. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe§
I.
Die bei der Antragsgegnerin krankenversicherte Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Versorgung mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege.
1. Die geistig und körperlich behinderte Antragstellerin wohnt in einer Wohnstätte für Menschen mit Behinderung in der Trägerschaft des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerks gAG (EJF) in 16303 Schwedt. Sie erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung. Ihr wurde mit kassenärztlicher Verordnung vom 8. Dezember 2014 häusliche Krankenpflege in Gestalt viermal täglichem Einmalkatheterismus als Behandlungssicherungspflege für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 - wie bereits seit Jahren, letztmalig zuvor für den Zeitraum 1. September 2014 bis 31. Dezember 2014 - verordnet. Die Antragsgegnerin leitete den korrespondierenden Leistungsantrag mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 an den Beigeladenen „zuständigkeitshalber unter Berücksichtigung des § 14 SGB IX fristgerecht“ weiter. Der Beigeladene teilte der Betreuerin der Antragstellerin am 9. Oktober 2014 telefonisch mit, dass nicht er sondern die Antragsgegnerin zuständig ist. Der hiervon auch in Kenntnis gesetzte ambulante Pflegedienst drohte nach Angaben der Betreuerin der Antragstellerin damit, die Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege zum 31. Dezember 2014 einzustellen.
2. Die Antragstellerin hat am 22. Dezember 2014 bei dem Sozialgericht Neuruppin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben, mit dem sie die Sicherstellung der häuslichen Krankenpflege vorrangig durch die Antragsgegnerin, mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. Januar 2015 subsidiär durch den Beigeladenen begehrt. Sie beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 Sachleistungen in Gestalt viermal täglichem Einmalkatheterismus zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hält sich wegen der vorrangigen vorläufigen Zuständigkeit des Beigeladenen gemäß § 14 Neuntes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) bzw. wegen dessen endgültiger Zuständigkeit gemäß §§ 43a, 43 Abs. 2 Elftes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für unzuständig und beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Der Beigeladene hält sich weder vorläufig noch endgültig für leistungsverpflichtet, wohl aber die Antragsgegnerin, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
Das Gericht hat durch Beschluss vom 5. Januar 2015 im Wege der Zwischenverfügung eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung der begehrten Leistungen für den Zeitraum 6. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 ausgesprochen und das Land Berlin beigeladen. Es hat ferner die Gerichtsakte zum Verfahren S 9 KR 356/14 ER (bzgl. Verordnungszeitraum 1. September 2014 bis 31. Dezember 2014) beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die dem Gericht vorlag und Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
1. Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Antragstellerin hat hinreichend geltend gemacht, dass ein Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und sie ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Dies ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen.
2. Die einstweilige Anordnung ist grundsätzlich zu erlassen, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bestehen. Deren Vorliegen ist glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Eine Tatsache ist dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuchs sowie § 294 ZPO). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden dabei aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System und stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. insgesamt: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, Rn. 27 ff. zu § 86b m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben war dem Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.
a) Der Antragstellerin steht nach der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Beurteilung einstweilen ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistungen gegen die Antragsgegnerin zu (§ 37 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs - SGB V -).
aa) Die Antragsgegnerin ist für die Gewährung dieser Leistungen zuständig (§ 2 Abs. 1 SGB V). Soweit sie sich auf die vorrangige Zuständigkeit des Beigeladenen wegen der Weiterleitung des Leistungsantrags (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB IX) beruft, kommt es für die Entscheidung des Gerichts auf das Bestehen einer vorläufigen Zuständigkeit nicht entscheidungserheblich an. Denn das Gericht ist nach Lage des Falls nicht zwingend gehalten, allein über die vorrangige Verpflichtung zur Leistung gemäß § 14 SGB IX zu entscheiden. § 14 SGB IX dient ausschließlich den Interessen des jeweiligen Antragstellers im Außenverhältnis, um eine zügige und nach außen einheitliche Leistung zu ermöglichen (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R - [juris] und vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - [juris: Rn. 15 f.]). Sinn und Zweck ist hingegen nicht, einen Leistungsträger bis zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs durch den vorrangig zur Leistung verpflichteten Träger (§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) wirtschaftlich zu privilegieren. Auch verliert der erstangegangene und tatsächlich leistungsverpflichtete Träger durch die Weiterleitung des Antrags nicht seine materiell-rechtliche Zuständigkeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - [juris: Rn. 28]).
Da die Antragstellerin die Sachleistung von der Antragsgegnerin begehrt und den gerichtlichen Eilrechtsschutz auch in dieser Weise geltend macht, kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass der Leistungsanspruch (zunächst) allein auf Grundlage der vorläufigen Zuständigkeitsverteilung des § 14 SGB IX zu entscheiden ist. Dass sich die Antragstellerin gegen die gerichtliche Geltendmachung des Leistungsanspruchs gegenüber dem Beigeladenen auf Grundlage von § 14 SGB IX entschieden hat, ist ihr nicht vorzuhalten (vgl. Sozialgericht Stralsund, Beschluss vom 9. Mai 2012 - S 3 KR 39/12 ER - [juris: Rn. 32]). Insbesondere hat der Beigeladene gegenüber der Antragstellerin nicht über die Gewährung der beantragten Leistung entschieden, sondern sich nicht regelnd auf die Rechtswidrigkeit der Weiterleitung des Antrags berufen. Eine Konstellation, wie sie das Sozialgericht Neuruppin durch Beschluss vom 28. Oktober 2014 - S 9 KR 356/14 ER - zu Lasten der Antragsgegnerin entschieden hatte, liegt hier daher nicht vor.
bb) Die Antragstellerin hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs und die Erforderlichkeit ihrer ununterbrochenen Versorgung mit den Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege für das Jahr 2015 durch die eingereichte kassenärztliche Verordnung, die eidesstattliche Versicherung ihrer Betreuerin vom 22. Dezember 2015 und die schriftliche Stellungnahme des verordnenden Arztes vom 8. Januar 2015 glaubhaft gemacht. Weder die Antragsgegnerin noch der Beigeladene sind dem medizinischen Versorgungserfordernis substantiiert entgegen getreten.
Schließlich steht auch der Wohnort der Antragstellerin ihrem Anspruch nicht entgegen. Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind als betreute Wohnformen „geeignete Orte“ i. S. d. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V, da andernfalls die vom Gesetzgeber beabsichtigte Schließung von Lücken zwischen ambulanter und stationärer Versorgung nicht erreicht werden könnte (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 9 KR 23/10 B ER - sowie Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 12. November 2009 - L 1 B 202/09 ER KR - und Urteil vom 24. April 2014 - L 1 KR 24/12 - (n. r., Bundessozialgericht - B 3 KR 11/12 R -) [alle juris]; vgl. auch Rixen, in: Becker/Kingreen, Gesetzliche Krankenversicherung, 2. Auflage 2010, Rn. 3 zu § 37).
cc) Der Antragstellerin steht wegen der erforderlichen Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Ein Verweis auf die Selbstbeschaffung der Leistungen wegen offenkundig hinreichender Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse entfällt jedenfalls, wofür auf deren Darlegung im Rahmen des PKH-Verfahrens Bezug genommen wird. Es bedarf daher keiner Entscheidung, in welchem Umfang bei vorläufigen Sachleistungsstreitigkeiten finanzielle Reserven i. V. m. dem Anspruch auf Kostenerstattung bzw. -freistellung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V im Einzelfall zum Ausschluss des vorläufigen Leistungsanspruchs führen können (vgl. Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 18. Juni 2013 - S 20 KR 25/13 ER - unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - [juris]).
b) Der Anspruch gegen die Antragsgegnerin ist nach den Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens insbesondere nicht wegen eines vorrangigen Versorgungsanspruchs der Antragstellerin gegen den Träger der Wohneinrichtung oder den Beigeladenen ausgeschlossen.
aa) Auf Grundlage des zwischen der Antragstellerin und dem Einrichtungsträger geschlossenen Vertrags vom 19. Mai 2010 könnte sich ein solcher Anspruch allenfalls aus § 2 Abs. 4 dieses Vertrags ergeben:
„Die Bewohnerin erhält die erforderlichen individuellen Maßnahmen gemäß geltender Leistungsvereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und dem überörtlichen Sozialhilfeträger. Das sind die für die Bewohnerin ermittelten Hilfebedarfsgruppe entsprechenden Leistungen der … Pflege gemäß § 43 a SGB XI soweit die Pflegeleistung in der Einrichtung sichergestellt werden kann.“
Durch §§ 43a, 43 Abs. 2 SGB XI sind jedoch im Regelfall die Maßnahmen der qualifizierten Behandlungspflege als nicht mit abgegolten anzusehen, da diese regelmäßig über die personellen und sachlichen Möglichkeiten, die der Träger der Einrichtung auf Grundlage des gemäß § 75 Abs. 3 Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) geschlossenen Vertrags vorzuhalten verpflichtet ist, hinausgehen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26. März 2014 - L 9 KR 524/12 - und vom 20. September 2013 - L 1 KR 90/12 - sowie Beschlüsse vom 3. März 2011 - L 9 KR 284/10 B ER und vom 24. Februar 2010 - L 9 KR 23/10 B ER - [alle juris]; vgl. auch Leitherer, in: Kasseler Kommentar, Rn. 25 zu § 43 SGB XI).
Vorliegend ergeben sich insoweit keine Abweichungen. Eine Verpflichtung des Beigeladenen bzw. des Einrichtungsträgers ergibt sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Verträgen nicht. Die hier im Streit stehenden Maßnahmen erweisen sich wegen der erforderlichen medizinischen Sachkunde, der bei der Antragstellerin gestellten Diagnosen und des daraus resultierenden Aufwands nicht nur als „einfache“ Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege. Sie sind wertungsmäßig nicht mit etwa Medikamentengaben oder subkutanen Injektionen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a. a. O.) gleichzusetzen. Weitergehende Verpflichtungen hat der Einrichtungsträger auch durch Ziff. 6.3 der am 28. Juli 2014 geschlossenen Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) nicht übernommen.
Da eine Verpflichtung des Einrichtungsträgers aus den dargestellten Gründen bereits im Grundsatz nicht in Betracht kommt, hat das Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von dessen Beiladung abgesehen.
bb) Es besteht auch keine vorrangige Leistungspflicht des Beigeladenen nach den Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs. Soweit sich die begehrten Leistungen als Leistungen der Eingliederungshilfe darstellen könnten (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 26 SGB IX oder § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XII, ggf. auch § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX), sind diese Leistungen den Leistungen der häuslichen Krankenpflege gegenüber nachrangig (§ 2 SGB XII; vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 2013 - L 11 KR 3352/12 - und Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juni 2011 - L 6 SO 57/11 B ER - unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 37/07 R - [alle juris]).
c) Der Antragstellerin steht der einstweilen zuzusprechende Anspruch auf Gewährung von Sachleistungen grundsätzlich ab Beschlussfassung, unter Einbeziehung der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 5. Januar 2015 bereits ab dem 6. Januar 2015 zu. Vorliegend war der Tenor aus Klarstellungsgründen daher unter Einbeziehung auch dieses Zeitraums zu fassen. Das Gericht hat mit Blick auf den Versorgungbedarf der Antragstellerin, von dem eine Veränderung auf Grundlage der einstweilen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht zu erwarten ist, davon abgesehen, die einstweilige Anordnung vor Ablauf des Verordnungszeitraums zu befristen.
Für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 5. Januar 2015 war eine Verpflichtung der Antragsgegnerin hingegen nicht auszusprechen, da sich der Sachleistungsanspruch insoweit erledigt hat. Ein damit korrespondierender Anspruch auf Kostenerstattung oder -freistellung (§ 13 Abs. 3 SGB V) ist weder geltend noch glaubhaft gemacht worden, so dass der Antrag im Übrigen zurückzuweisen war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt mit Bezug auf die Kostenlast der Antragsgegnerin dem Ausgang des Verfahrens. Die Zurückweisung des Antrags im Übrigen bleibt kostenrechtlich wegen ihrer Geringfügigkeit ohne Auswirkung (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Das Gericht hält es in Ausübung des pflichtgemäßen Kostenermessens nach Lage des Falls für geboten, den Beigeladenen unter Veranlassungsgesichtspunkten an der Tragung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hälftig zu beteiligen. Denn es stand dem Beigeladenen jedenfalls offen, unter Zurückstellung der rechtlichen Bedenken den Leistungsantrag auf Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX leistungsrechtlich zu verbescheiden und gegenüber der Antragsgegnerin im Wege der Erstattung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) vorzugehen. Dieses Vorgehen hätte dem Leitbild des § 14 SGB IX (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - [juris: Rn. 11 ff.]) entsprochen.
Es ist dem Beigeladenen zwar zuzugeben, dass die von ihm angeführte Kommentarstelle (Luik, in: jurisPK-SGB IX, Rn. 50 zu § 14 SGB IX) den Anwendungsbereich von § 14 SGB IX für Maßnahmen der Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) oder Heilbehandlung (§ 26 SGB VII) zunächst - allerdings ohne weitergehende Begründung - verneint. Es schließt sich dann aber an:
„Die Abgrenzung von Krankenbehandlung und medizinischer Rehabilitation kann im Einzelfall allerdings schwierig sein. § 14 SGB IX ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Zuständigkeit deshalb umstritten ist, weil unklar bleibt, ob Teilhabeleistungen oder Maßnahmen der Krankenbehandlung erforderlich sind.“
Letztlich ist - selbst nach einschränkender Auslegung im Sinne des Beigeladenen - nicht eindeutig und offenkundig erkennbar, dass die durch die Antragsgegnerin vorgenommene Weiterleitung des Leistungsantrags nicht mehr in den Anwendungsbereich von § 14 SGB IX fällt. § 14 SGB IX mag in sehr engen Grenzen die Auslegung zulassen, die der Beigeladene gewählt hat. Diese wird mit Blick auf den Schutzbereich der Norm im Außenverhältnis (s. o.) jedoch allenfalls solche Fälle umfassen können, in denen der erstangegangene Träger den Antrag sehenden Auges rechts- und treuwidrig weiterleitet, wofür sich wertungsmäßig etwa an der entgegen § 98 Satz 2 SGG nicht bindenden Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, Rn. 7a zu § 98 m. w. N.) orientiert werden mag.
Diese Grenze war vorliegend noch nicht überschritten: Die von der Antragstellerin begehrten Leistungen können sich jedenfalls im Ausgangspunkt auch als Leistungen der Eingliederungshilfe darstellen (s. o.). Auch ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob Wohnstätten für Menschen mit Behinderung ein „geeigneter Ort“ i. S. d. § 37 SGB V sind und welche Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege nicht (mehr) durch die §§ 43a, 43 Abs. 2 SGB XI mitabgegolten sind. Schließlich hatte sich der Beigeladene jedenfalls entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX zu verhalten.