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Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 23.07.2015 – S 26 AS 1670/14

26. Kammer

Zitiert 5 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).

Die Kläger stehen seit einigen Jahren im laufenden Leistungsbezug nach den Bestimmungen des SGB II bei dem Beklagten.

Aufgrund eines entsprechenden Fortzahlungsantrages bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2012 – vorläufig – laufende Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half der Beklagte teilweise ab und wies ihn im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 01. Februar 2013 als unbegründet zurück. Hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 06. März 2013 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 26 AS 538/13 geführt wird und über die noch nicht entschieden worden ist.

Mit Bescheid vom 24. April 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern für den (identischen) Zeitraum vom 01. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 nunmehr endgültig Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II und wies auf den Rechtsbehelf des Widerspruchs hin. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger vom 23. Mai 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2014 als unzulässig zurück und berief sich zur Begründung auf die Regelung des § 96 SGG.

Hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 06. August 2014 am gleichen Tage bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben. Zur Begründung rügen sie im Wesentlichen, die ihnen gewährten Leistungen entsprächen nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Kläger beantragen (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 24. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2014 für den Zeitraum vom 01. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Er meint, die Klagen seien im Hinblick auf die Regelung des § 96 SGG bereits unzulässig.

Die Kammer hat die Beteiligten mit Verfügung vom 08. Juli 2015 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf die Prozessakte zu dem Aktenzeichen S 26 AS 538/13 Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sachen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen, die Beteiligten zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 08. Juli 2015 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und zu der eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich ist, haben keinen Erfolg.

1. Die von den Klägern am 06. August 2014 erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG), mit der sie nach verständiger Würdigung ihres Vorbingens (vgl § 123 SGG) höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 begehren, ist unzulässig.

a) Den miteinander kombinierten Klagen stehen die Regelungen des § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 S 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entgegen. Danachkann eine Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites und alle weiteren Verfahren über denselben Streitgegenstand „Sperrwirkung“ (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 94, RdNr 7). Daher entfaltet die seit dem 06. März 2013 bestehende Rechtshängigkeit der sozialgerichtlichen Klagen zum Aktenzeichen S 26 AS 538/13 „Sperrwirkung“ gegenüber der diesen nachfolgenden – erst mit Schriftsatz vom 06. August 2014 erhobenen – Klagen im vorliegenden Verfahren, was für diese ein Prozesshindernis darstellt.

Streitgegenstand des mit Klageschriftsatz vom 24. März 2013 eingeleiteten und seit dem 06. März 2013 rechtshängigen Verfahrens zu dem Aktenzeichen S 26 AS 538/13 sind höhere Leistungsansprüche der Kläger für den Zeitraum vom 01. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013. In diesem Verfahren ist die vorläufige Festsetzung der Leistungshöhe im (ursprünglich angegriffenen) Bewilligungsbescheid vom 20. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Februar 2013 nicht mehr Streitgegenstand. Diese hat sich nämlich im dortigen Klageverfahren auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) durch den Erlass des Bescheides vom 24. April 2014, mit dem der Beklagte eine endgültige Bestimmung der Leistungshöhe für den Zeitraum vom 01. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 verfügt hat, erledigt.

Der im vorliegenden Verfahren angegriffene endgültige Bescheid des Beklagten vom 24. April 2014 – im Hinblick auf § 95 SGG in der Gestalt des hier auch angegriffenen Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2014 (mit dem der Beklagte über den Widerspruch der Kläger gegen den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 24. April 2014 entschieden hat) – hat den vorläufigen Bescheid im Sinne des § 96 Abs 1 SGG ersetzt (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juni 2013, B 10 EG 8/12 R, RdNr 27; Urteil vom 15. Dezember 2011 – B 10 EG 1/11 R, RdNr 25; Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R, RdNr 13; Urteil vom 14. Mai 1997 – 6 RKa 25/96, RdNr 21 sowie Urteil vom 25. Oktober 1961, 7 RKg 3/61; RdNr 16), auch wenn es sich materiell-rechtlich bei vorläufigen Leistungen um ein aliud zu endgültigen handelt (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R, RdNr 15).

b) Weil die Voraussetzungen des § 96 Abs 1 SGG auch im Übrigen vorliegen – insbesondere ist die Höhe der (vorläufigen) Leistung bei Erlass des Bescheides vom 20. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.Februar 2013 angefochten gewesen –, wurde der endgültige Bewilligungsbescheid vom 24. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2014 bereits Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen S 26 AS 538/13, welches – wie ausgeführt – aufgrund der Regelungen der § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 S 2 GVG „Sperrwirkung“ gegenüber dem hiesigen Verfahren entfaltet. Nur in dem Verfahren zum Aktenzeichen S 26 AS 538/13 kann daher in zulässiger Weise über die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung des Beklagten für den Zeitraum vom 01. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 abschließend entschieden werden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Kläger im Widerspruchs- und im Klageverfahren vollumfänglich erfolglos geblieben sind. Insbesondere ist auch die im Widerspruchsbescheid getroffene Kostenlastentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden, weil der Widerspruch keinen Erfolg im Sinne des § 63 Abs 1 S 1 SGB X hatte. Eine Kostenlastentscheidung zu Gunsten der Kläger können diese auch nicht aus § 63 Abs 1 S 2 SGB X herleiten, wonach die Rechtsfolge des § 63 Abs 1 S 1 SGB X (Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren) auch gilt, wenn der Widerspruch „nur“ deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Zwar hat der Beklagte in dem endgültigen Bewilligungsbescheid vom 24. April 2014 – nach den obigen Ausführungen unzutreffend – auf den Rechtsbehelf des Widerspruchs hingewiesen. Indes kann die Regelung des § 63 Abs 1 S 2 SGB X weder unmittelbar herangezogen werden, noch in analoger Anwendung iVm § 41 SGB X in dem Sinne, dass sie auch auf den Mangel einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung Anwendung finden könnte (vgl zum Ganzen: Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Juni 2012 –B 4 AS 142/11 R, RdNr 12ff unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 15/10 R, RdNr 16ff).

3. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).