Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2015
Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 28.07.2015 – S 26 AS 2020/11
26. Kammer
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 8 zitierte Normen
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand§
Umstritten ist die Überprüfung von bewilligenden Verfügungen nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Die Klägerin bezieht seit geraumer Zeit Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und führt – teilweise zusammen mit ihrem Lebensgefährten – zahlreiche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin, in denen überwiegend um die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II – insbesondere höherer Kosten der Unterkunft und Heizung – gestritten wird. Unter anderem mit Bescheid vom 30. November 2010 gewährte ihr der Beklagte auf einen entsprechenden Fortzahlungsantrag hin für den Bewilligungszeitraum vom 01. April 2010 bis zum 30. September 2010 entsprechende Leistungen.
Mit beim beklagten Jobcenter am 25. Mai 2011 eingegangenem Schreiben beantragte sie – anwaltlich vertreten – die „Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 30.11.2010“. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Juni 2011 „als unzulässig“ ab, weil keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt worden seien, die eine Änderung der Entscheidung rechtfertigten. Den hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juni 2011 erhobenen Widerspruch, der nähere Ausführungen zur Begründung nicht enthielt, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er ua aus, es bestehe kein Anspruch auf Überprüfung der bestandskräftigen und damit bindenden bewilligenden Verfügungen, weil kein Fall der unrichtigen Rechtsanwendung oder falscher Sachverhaltsauslegung vorliege, zumal auch eine Begründung des Widerspruchs nicht erfolgt sei. Die mit anwaltlichem Schreiben vom 29. August 2011 vorgetragene Widerspruchsbegründung, mit der die Klägerin ua darauf verwies, dass die aufgestellte Berechnung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, ging erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides bei dem Beklagten ein.
Die Klägerin hat am 06. Oktober 2011 bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie aus, der Beklagte hätte den Überprüfungsantrag sachlich bescheiden müssen, weil ihm – dem Beklagten – aus anderen parallelen Verfahren die Problematik der unzureichenden Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung ohnehin bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei es rein formelhaft, auf Grund einer (jüngeren) Entscheidung des Bundessozialgerichts, die auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbar sei, eine Begründung des Überprüfungsantrages zu verlangen, obwohl die Rechtsprechung dies zum Zeitpunkt der Stellung des Überprüfungsantrages noch gar nicht verlangt habe.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung seiner mit Bescheid vom 21. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2011 verlautbarten Verfügung zu verpflichten, die mit dem Bescheid vom 30. November 2010 für den Zeitraum vom 01. April 2010 bis zum 30. September 2010 verlautbarten bewilligenden Verfügungen zu ändern und höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),
die Klagen abzuweisen.
Er ist der Auffassung, er sei in Anbetracht des nicht begründeten Überprüfungsantrages und des nicht rechtzeitig begründeten Widerspruchs nicht verpflichtet gewesen, eine materiell-rechtliche Überprüfung vorzunehmen. Eine materiell-rechtliche Überprüfung ohne Konkretisierung des Überprüfungsantrages käme einer Überprüfung ins Blaue hinein gleich, die im Rahmen einer Massenverwaltung nicht geleistet werden könne. Die Klägerin könne sich jedenfalls auch nicht darauf berufen, dem Beklagten sei bekannt gewesen, aus welchem Grund ein Überprüfungsantrag gestellt worden sei. Es ergebe sich gerade nicht zwangsläufig aus anderen Verfahren, was im jeweils vorliegenden Überprüfungsverfahren gewollt sei.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, haben keinen Erfolg.
1. Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB II im Zeitraum vom 01. April 2010 bis zum 30. September 2010, als dies durch die mit Bescheid vom 30.November 2010 verlautbarten bewilligenden Verfügungen geschehen ist. Richtige Klageart für ein solches Begehren ist hier eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG; vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R, RdNr 11 mwN). Dabei begehrt die Klägerin mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des - die Überprüfung der zuvor benannten Verwaltungsakte ablehnenden - Verwaltungsakts vom 21. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2011. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung von Verwaltungsakten durch den Beklagen gerichtet, mit dem dieser die begehrte Änderung der bezeichneten bewilligenden Verfügungen bewirkt. Mit der Leistungsklage begehrt sie schließlich die Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitigen Zeitraum.
2. Der Beklagte hat es rechtlich zutreffend abgelehnt, eine inhaltliche Überprüfung der benannten Verwaltungsakte nach § 44 Abs 1 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) vorzunehmen. Es mangelt bereits an einem hinreichend objektiv konkretisierbaren Antrag im Sinne dieser Vorschrift.
a) Nach § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus. Der Antrag bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Aufgrund oder aus Anlass des Antrags muss sich der Verwaltung im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll. Dazu muss der Antrag konkretisierbar sein, dh entweder aus dem Antrag selbst - ggf nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers muss der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen. Diese Begrenzung des Prüfauftrags der Verwaltung wird nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer insoweit anschließt, durch den Wortlaut, die Gesetzesbegründung sowie den Sinn und Zweck des § 44 SGB X gestützt (vgl zu den Einzelheiten: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R, RdNr 13ff mwN und Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R, RdNr 15).
b) Nach dem Wortlaut von § 44 Abs 1 S 1 SGB X soll „im Einzelfall“ eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - sei es ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt, mit dem Leistungen ganz oder teilweise abgelehnt worden sind, sei es ein Rückforderungsbescheid (vgl Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685, mwN) - erfolgen. Hieraus hat das Bundessozialgericht geschlossen, dass dann, wenn nicht ein einzelner oder mehrere konkrete, ihrer Zahl nach bestimmbare Verfügungssätze von Verwaltungsakten, sondern das Verwaltungshandeln - ohne jede Differenzierung - insgesamt zur Überprüfung durch die Verwaltung gestellt wird, keine Prüfung im Einzelfall begehrt wird. Trotz des Vorliegen eines „Antrags" löst ein solches Begehren bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift noch keine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers aus (Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R, RdNr 14; Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R, RdNr 15 sowie Beschluss vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11 B, RdNr 6).
c) Eine Entbindung von der inhaltlichen Prüfung setzt allerdings voraus, dass der Sozialleistungsträger „den Einzelfall“ also die konkreten Inhalte eines bestimmten Bescheides, die zur Überprüfung gestellt werden sollen, bei objektiver Betrachtung nicht ermitteln kann. Ein Prüfanliegen „im Einzelfall" ist daher zu bejahen, wenn entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird. Auch bei einem Antrag nach § 44 SGB X hat die Verwaltung den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X zu beachten. Insofern kann es - je nach den konkreten Umständen der Antragstellung - erforderlich sein, dass der Träger auf eine Konkretisierung des Überprüfungsbegehrens durch den Leistungsberechtigten iSd § 21 Abs 2 S 1 SGB X hinwirkt. In welchem Umfang der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht nachzukommen hat, beurteilt sich jedoch nach Lage des Einzelfalls. Als Kriterium für den Umfang der Amtsermittlungspflicht des SGB II-Trägers ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob der Leistungsberechtigte (mit juristischem Sachverstand) vertreten oder unvertreten ist oder ob sich aus vorangegangenen Kontakten zwischen ihm und der Verwaltung Anhaltspunkte für das Begehren des Antragstellers ergeben. Auch kann von Bedeutung sein, in welchem Gesamtkontext ein Überprüfungsantrag gestellt wird. Wenn - jedoch wie im vorliegenden Fall – der Rechtsanwalt bereits den Überprüfungsantrag selbst stellt und diesen nicht und den Widerspruch zu spät begründet, ist der Sozialleistungsträger objektiv nicht in der Lage, seinen Prüfauftrag zu bestimmen. In diesem Sinne wird auch in dem Entwurf zur Begründung des § 42 SGB X (heute § 44 SGB X) darauf hingewiesen, Voraussetzung für die Rücknahme solle sein, dass der Behörde im Einzelfall die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bekannt werde (BT-Drucks 8/2034, S 34). Der Sozialleistungsträger muss also zumindest in die Lage versetzt werden, bestimmen zu können, warum der zur Überprüfung gestellte – hier immerhin konkret bezeichnete – Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Dies war hier bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides nicht der Fall. Denn die anwaltlich vertretene Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 25. Mai 2011 lediglich die „Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 30.11.2010“ beantragt, ohne näher darzulegen, aus welchen konkreten Gründen der zu überprüfende Verwaltungsakt rechtswidrig sein soll. Weil sich darüber hinaus auch dem Widerspruchsschreiben vom 22. Juni 2011 nähere Ausführungen zur Begründung nicht entnehmen lassen, fehlte es bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 30. August 2011 an einer Konkretisierung des an den Beklagten gerichteten Prüfauftrages, so dass eine Prüfverpflichtung nicht ausgelöst worden ist.
d) Der Beklagte war – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht verpflichtet, bei der Klägerin konkret den Umfang des erteilten Prüfauftrages zu erfragen. Denn vorliegend war die Klägerin bereits bei der Stellung des Überprüfungsantrages anwaltlich vertreten und hat auch in der Folgezeit die Möglichkeit einer Konkretisierung ungenutzt verstreichen lassen, obwohl ihr spätestens seit der Bekanntgabe der Entscheidung des Beklagten, eine inhaltliche Überprüfung mangels Konkretisierung nicht vornehmen zu wollen, bewusst gewesen ist, dass eine Konkretisierung – aus Sicht des Beklagten – erforderlich ist. Dass die anwaltlich vertretene Klägerin ein solches Bewusstsein hatte, folgt im Übrigen schon aus den (oberflächlich konkretisierenden) Ausführungen in dem Widerspruchsbegründungsschreiben vom 29. August 2011, das jedoch erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 30. August 2011 zuging.
Selbst wenn der Beklagte das Widerspruchsbegründungsschreiben rechtzeitig erhalten hätte, wäre hiermit indes eine Konkretisierung nicht in ausreichender Art und Weise erfolgt und ein entsprechender Prüfauftrag nicht ausgelöst worden. Soweit in dem Widerspruchsbegründungsschreiben vom 29. August 2011 als Prüfungspunkt „Kosten der Unterkunft und Heizung“ genannt und moniert wurde, „die … Berechnung [entspreche] nicht den tatsächlichen Gegebenheiten“ ist dies nicht derart prägnant, dass aus diesen Angaben konkrete Prüfungspunkte abgeleitet werden könnten. Sie stellen sich vielmehr in jedem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in dem diese Bedarfe zu berücksichtigen sind (vgl zu diesem Aspekt Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R, RdNr 16).
Auch hilft der Klägerin letztlich der Einwand nicht weiter, dem Beklagten sei aus Parallelverfahren ohnehin der Prüfumfang bereits bekannt gewesen. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Eine Konfliktlösung in diesem Sinne ist der Verwaltung jedoch nur möglich, wenn ihr „der Konflikt" bekannt ist. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen der Situation der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens durch einen Antrag des Leistungsberechtigten oder der Verpflichtung der Verwaltung zur Überprüfung von Amts wegen (§ 44 Abs 3 S 2 und 3 SGB X). Der Maßstab zur Bestimmung des Prüfumfangs ist insoweit identisch. Im Rahmen der Überprüfung von Amts wegen ist die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht verpflichtet, die Akten von sich aus auf Rücknahmemöglichkeiten durchzuarbeiten. Es müssen sich vielmehr konkret in der Bearbeitung eines Falles Anhaltspunkte für eine Aufhebung ergeben (Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R, RdNr 19 mwN). Anderenfalls würde – darauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen – der Verwaltung die Verpflichtung auferlegt, ihr bindend gewordenes Verwaltungshandeln „ins Blaue hinein“ zu überprüfen. Auch bei einer Überprüfung auf Antrag ist die Verwaltung daher nicht gehalten, die Akten von Amts wegen durchzuarbeiten, um eine mögliche Rechtswidrigkeit aufzudecken. Sie kann sich vielmehr - in einer Situation wie der vorliegenden - unter dem Hinweis auf fehlende Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit nicht näher bezeichneter zu überprüfender Aspekte darauf stützen, es sei nicht erkennbar, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei und die erneute inhaltliche Prüfung ablehnen. Damit wird sowohl der materiellen Gerechtigkeit als auch der Bindungswirkung Rechnung getragen, ohne die materielle Gerechtigkeit durch eine Zugunstenentscheidung für den Leistungsberechtigten im Einzelfall hinter die Bindungswirkung zurücktreten zu lassen.
d) Es genügt im Übrigen auch nicht, wenn der Leistungsberechtigte - wie hier - eine Nachbesserung des bis dahin unbestimmten und nicht objektiv konkretisierbaren Antrags erst im Klageverfahren vornimmt. Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines solchen Antrags vorliegen, der überhaupt erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R, RdNr 16f sowie Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R, RdNr 19f).
Soweit der 5. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25. Januar 2011 – B 5 R 47/10 R, RdNr 12) für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Überprüfungsverfahren im Ansatz davon ausgegangen ist, dass dies derjenige der letzten mündlichen Verhandlung sei, handelte es sich bei dieser Entscheidung um eine andere Ausgangslage (so zu Recht Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R, RdNr 17). In dem dortigen Verfahren war umstritten, ob konkrete „Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden" sind. Ob diese neben der Antragsstellung zu beachtende (weitere) Rücknahmevoraussetzung erfüllt ist, kann sich nach der materiellen Rechtslage richten, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung gilt. Insofern ist neues Recht und auch erstmaliges Vorbringen der Beteiligten im Klageverfahren hierzu nach der Entscheidung des 5. Senats des Bundessozialgerichts zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das streitige Rechtsverhältnis nach seinem Geltungswillen „mit Rückwirkung“ erfassen soll. Vorliegend fehlt es jedoch bereits an der vorrangig zu prüfenden verfahrensrechtlichen Voraussetzung für ein (Wieder)Aufleben („Ingangbringen") der Prüfverpflichtung des Sozialleistungsträgers nach § 44 SGB X.
Ob und inwieweit der Klägerin im Übrigen darin zu folgen ist, dass das Widerspruchsbegründungsschreiben der Klägerin vom 29. August 2011, das erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2011 beim Beklagten eingegangen ist, sowie die Klageschrift im vorliegenden Verfahren (erneut) eine Prüfverpflichtung des Beklagten auszulösen vermögen, kann hier offen bleiben. Diese Frage ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bleibt ggf der erneuten Durchführung eines entsprechenden Sozialverwaltungsverfahrens durch den Beklagten vorbehalten.
e) Ohne Bedeutung für die hier behandelte Fallgestaltung des nicht einzelfallbezogenen Antrags ist es, dass nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts eine Einschränkung im Verfahren nach § 44 SGB X unter Rückgriff auf § 51 Abs 1 VwVfG vorgenommen werden darf mit der Folge einer gestuften Prüfungsverpflichtung bei einem „unrichtigen Sachverhalt“ (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 03. April 2001 – B 4 RA 22/00 R, RdNr 27ff). Nicht einschlägig ist hier auch die Rechtsprechung des 9. Senats des Bundessozialgerichts, der eine Prüfpflicht nur dann annehmen will, wenn Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des der früheren Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts vorhanden sind (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 03. Februar 1988 - 9/9a RV 18/86, RdNr 16ff). Wird das Verwaltungshandeln umfassend zur Überprüfung gestellt, mangelt es bereits an einem konkreten Anlass zum Eintritt in die zuvor aufgezeigten „Prüfstadien“. Bereits auf der davor liegenden Stufe fehlt es an Hinweisen, wie sich der Prüfumfang bestimmen soll, wenn - wie hier - keine weiteren Angaben gemacht werden. Gleiches gilt, wenn sich die Rechtswidrigkeit aus einer unrichtigen Anwendung des Rechts ergeben soll. Nach Auffassung des 2. Senats des Bundessozialgerichts soll zwar im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers immer eine Prüfverpflichtung bestehen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde (Bundessozialgericht, Urteil vom 05. September 2006 – B 2 U 24/05 R, RdNr 12). Dies setzt jedoch voraus, dass die Verwaltung überhaupt „einzelfallbezogen“ erkennen kann, in welchem Umfang eine Prüfverpflichtung bestehen soll. Ansonsten kann sie bereits den Gegenstand der Prüfung nicht bestimmen und nicht dem Sinn und Zweck des § 44 SGB X entsprechend handeln (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R, RdNr 17ff mwN).
f) Unerheblich für die Bestimmung des Umfangs der Prüfpflicht des Leistungsträgers ist hingegen, dass es sich hier um einen Antrag auf Überprüfung eines Bescheides aus dem Leistungsbereich des SGB II handelt. Die den dortigen Leistungsvoraussetzungen geschuldete Häufigkeit der Änderungen der Leistungshöhe und der damit verbundenen erneuten Bescheiderteilung bilden keinen Anlass von anderen Sozialleistungsbereichen abweichende Maßstäbe für die Voraussetzungen der Überprüfung einer Sozialverwaltungsentscheidung nach § 44 SGB X aufzustellen. § 40 Abs 1 SGB II enthält nur eine Begrenzung hinsichtlich der rückwirkenden Erbringung von SGB II-Leistungen nach § 44 Abs 4 SGB X, nicht jedoch abweichende Grundsätze für die vorangehenden Prüfungsschritte des § 44 SGB X (vgl in diesem Zusammenhang auch Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R, RdNr 12ff).
g) Soweit die Klägerin meint, die dieser Entscheidung zugrunde liegende (neuere) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl hierzu die bereits zitierten Urteile vom 29. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R, RdNr 14ff und vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R, RdNr 13ff sowie den Beschluss vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 335/13 B, RdNr 7f) zum Umfang des an die Verwaltung gerichteten Prüfauftrages sei vorliegend nicht anwendbar, weil die (neuen und ggf strengeren) Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Stellung des Überprüfungsantrages noch nicht bekannt gewesen seien, ist dieser Einwand schon deshalb unverständlich, weil sich die Klägerin in ihrem Widerspruchsbegründungsschreiben sogar selbst veranlasst sah, einen (untauglichen) Versuch der Konkretisierung zu unternehmen und damit zu erkennen gab, für die Pflicht zur Konkretisierung sensibilisiert zu sein. Im Übrigen hat der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass auch jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in laufenden sozialgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung finden muss, zumal Gegenstand der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R – ebenfalls (wie hier) ein Überprüfungsantrag aus dem Jahre 2011 gewesen ist.
3. Wenn es danach der Beklagte zu Recht abgelehnt hat, eine materiell-rechtliche Überprüfung der bestandskräftigen bewilligenden Verfügungen vorzunehmen, bleiben die auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichtete Anfechtungsklage, die auf Verpflichtung zur Abänderung der bestandskräftigen bewilligenden Verfügungen gerichtete Verpflichtungsklage sowie die auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II gerichtete Leistungsklage ohne Erfolg.