Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2015
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 16.10.2015 – S 26 AS 1976/13
26. Kammer
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer laufender Leistungen im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Streitig ist insbesondere, ob der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfes aufgrund ihr entstehender Kosten für rezeptpflichtige und nicht rezeptpflichtige Medikamente sowie (besonderer) Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel zusteht.
Die Klägerin steht zusammen mit ihrem Ehemann und deren gemeinsamer Tochter seit einigen Jahren im laufenden Leistungsbezug nach den Bestimmungen des SGB II bei dem beklagten Jobcenter.
Aufgrund eines entsprechenden Fortzahlungsantrages vom 27. November 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin und den weiteren Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 29. November 2012 in der Fassung des vorläufigen Teilaufhebungs- und Änderungsbescheides vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 – vorläufig – Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II in unterschiedlicher Höhe, ohne einen entsprechenden Mehrbedarf zu berücksichtigen. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. April 2013 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 17. April 2013 – Klagen erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 26 AS 879/13 geführt wurden. Während dieses Klageverfahrens gewährte der Beklagte mit vorläufigem Teilaufhebungs- und Änderungsbescheid vom 30. April 2013 vorläufig Leistungen für den Monat Juni 2013 in geänderter Höhe.
Auf den hiergegen mit Schreiben vom 07. Mai 2013 erhobenen Widerspruch der Klägerin hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 diesen vorläufigen Teilaufhebungs- und Änderungsbescheid vom 30. April 2013 auf und setzte für den Monat Juni 2013 zugleich die Leistungen endgültig fest (Verfügungssatz zu 2.); der geltend gemachte Mehrbedarf blieb auch weiterhin unberücksichtigt.
Auf einen weiteren Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 21. Mai 2013 bewilligte der Beklagte ihr und den weiteren Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft mit Bewilligungsbescheid vom 12. Juni 2013 für den Zeitraum vom 01. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II, ohne auch hier den geltend gemachten Mehrbedarf zu berücksichtigen. Den hiergegen von der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2013 erhobenen Widerspruch, mit dem sie die Gewährung höherer Leistungen wegen des behaupteten Anspruches auf Gewährung eines entsprechenden Mehrbedarfes begehrte, wies der Beklagte mit dem bereits genannten Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 als unbegründet zurück (Verfügungssatz zu 1.). Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen der maßgeblichen Anspruchsgrundlage des § 21 Abs 6 SGB II lägen nicht vor, insbesondere würden die von der Klägerin geltend gemachten Kosten nicht erheblich von dem Durchschnittsbedarf an Kosten für Medikamente abweichen.
Die Klägerin hat zunächst mit Schriftsatz vom 30. August 2013 – bei dem Sozialgericht Neuruppin am 02. September 2013 eingegangen – Klage gegen den „Bescheid des Beklagten vom 30.04.2013 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013“ und mit weiterem Schriftsatz vom 16. September 2013 – eingegangen bei dem Sozialgericht Neuruppin am gleichen Tage – Klage gegen den „Bescheid des Beklagten vom 12.06.2013 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013“ erhoben und verfolgt ihr auf Gewährung höherer Leistungen gerichtetes Begehren weiter. Sie sei nicht in der Lage, die Kosten für von ihr benötigte Medikamente und die Kosten für weitere Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel selbst zu tragen. Sie habe Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfes, auch und gerade weil diese Kosten von der Krankenkasse nicht oder nur teilweise übernommen worden seien. Im Übrigen werde das klägerische Begehren durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. August 2010 – B 14 AS 13/10 R – (dort RdNr 20) gestützt.
Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
den Beklagten unter Abänderung der mit dem vorläufigen Teilrücknahme- und Änderungsbescheid vom 30. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2013 verlautbarten (vorläufigen) Leistungsbewilligungsverfügungen zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2013 höhere (endgültige) Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II zu gewähren,
sowie
den Beklagten unter Abänderung der mit dem Bewilligungsbescheid vom 12. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2013 verlautbarten Leistungsbewilligungsverfügungen zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 höhere endgültige Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II zu gewähren.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und ist der Auffassung, soweit sich der Klageantrag auch auf den Bescheid vom 12. Juni 2013 beziehe, handele es sich um eine unzulässige Klageerweiterung.
Die DAK - Gesundheit, die die Kammer mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 beigeladen hat, hat keinen Antrag gestellt und darauf hingewiesen, dass sie nach den maßgeblichen Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) nicht leistungspflichtig sei.
Das Gericht hat die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 28. August 2015 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Die Klagen in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen S 26 AS 879/13 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. September 2015 „auf Grund des Erlasses des Bescheides vom 14.08.2013“ zurück genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen und auf den Inhalt der Prozessakte zu dem Aktenzeichen S 26 AS 879/13 Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 28. August 2015 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und zu der eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich ist, haben keinen Erfolg.
Die Klagen sind bereits unzulässig, soweit sie sich auf den Leistungszeitraum vom 01. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2013 beziehen (dazu unter 1.). Soweit sich die Klagen auf den Zeitraum vom 01. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 beziehen, sind sie zulässig, aber unbegründet (dazu unter 2.)
1. Die von der Klägerin am 06. August 2014 – nach verständiger Würdigung ihres Vorbringens (vgl § 123 SGG) und insbesondere unter Berücksichtigung des Klageantrages, mit dem der mit dem vorläufigen Teilaufhebungs- und Änderungsbescheid des Beklagten vom 30. April 2013 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2013 verlautbarte bewilligende vorläufige Verwaltungsakt, der lediglich den Zeitraum vom 01. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2013 regelt, ausdrücklich bezeichnet wurde – erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG), mit der sie dementsprechend höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2013 begehrt, ist unzulässig.
a) Den miteinander kombinierten Klagen standen bis zur Erklärung der Klagerücknahme vom 23. September 2015 die Regelungen des § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 S 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entgegen. Danach kann eine Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei bzw im sozialgerichtlichen Verfahren von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites und alle weiteren Verfahren über denselben Streitgegenstand „Sperrwirkung“ (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 94, RdNr 7). Daher entfaltete die seit dem 15. April 2013 bestehende Rechtshängigkeit der sozialgerichtlichen Klagen zum Aktenzeichen S 26 AS 879/13 „Sperrwirkung“ gegenüber der diesen nachfolgenden – erst mit Schriftsatz vom 30. August 2013 erhobenen – Klagen im vorliegenden Verfahren, was für diese ein Prozesshindernis darstellte.
b) Streitgegenstand des mit Klageschriftsatz vom 12. April 2013 eingeleiteten und seit dem 15. April 2013 bis zur erklärten Klagerücknahme rechtshängigen Verfahrens zu dem Aktenzeichen S 26 AS 879/13 waren höhere Leistungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013. Gegenstand des dortigen Verfahrens sind dabei sämtliche Verfügungen des Beklagten geworden, die diesen Zeitraum betreffen. Soweit der Beklagte also Regelungen getroffen hat, die die Voraussetzungen der §§ 86, 96 Abs 1 SGG erfüllten, die mithin also den ursprünglichen vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 29. November 2012 – mit dem der Beklagte zu Gunsten der Klägerin vorläufige bewilligende Verfügungen für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 verlautbart hat – änderten bzw ersetzten, sind diese Verfügungen Gegenstand des Widerspruchs- bzw. des späteren Klageverfahrens zu dem Aktenzeichen S 26 AS 879/13 geworden.
Damit waren neben dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 29. November 2012 auch Gegenstand des Verfahrens zu dem Aktenzeichen S 26 AS 879/13 der vorläufige Teilaufhebungs- und Änderungsbescheid vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013. Da der Beklagte seine Leistungsgewährungsverfügungen nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 erneut mit dem vorläufigen Teilaufhebungs- und Änderungsbescheid vom 30. April 2013 für den Monat Juni 2013 abgeändert hat, wurden diese Verfügungen wegen der Regelung des § 96 Abs 1 SGG – im Hinblick auf § 95 SGG in der Gestalt des hier auch angegriffenen Widerspruchsbescheides vom 14. August 2013 (mit dem der Beklagte über den Widerspruch der Klägerin gegen den Teilaufhebungs- und Änderungsbescheid vom 30. April 2013 entschieden und ferner für den Monat Juni 2013 die Leistungen endgültig festgesetzt hat) – bereits Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen S 26 AS 879/13. Nur in diesem Verfahren wäre ohne die Erklärung der Klagerücknahme über die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung des Beklagten für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 abschließend entschieden worden. Daher hätte die seit dem 17. April 2013 bestehende Rechtshängigkeit der sozialgerichtlichen Klagen zum Aktenzeichen S 26 AS 879/13 Sperrwirkung gegenüber der diesen nachfolgenden – erst mit Schriftsatz vom 30. August 2013 erhobenen – Klagen im vorliegenden Verfahren entfaltet.
c) Dies hätte hinsichtlich des Monats Juni 2013 auch deshalb gegolten, weil sich die diesen Monat betreffende vorläufige Verfügung auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) durch die mit dem Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 erfolgte endgültige Festsetzung erledigt und damit die diesen Monat betreffende vorläufige Verfügung im Sinne des § 96 Abs 1 SGG ersetzt hat (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juni 2013, B 10 EG 8/12 R, RdNr 27; Urteil vom 15. Dezember 2011 – B 10 EG 1/11 R, RdNr 25; Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R, RdNr 13; Urteil vom 14. Mai 1997 – 6 RKa 25/96, RdNr 21 sowie Urteil vom 25. Oktober 1961, 7 RKg 3/61; RdNr 16), auch wenn es sich materiell-rechtlich bei vorläufigen Leistungen um ein aliud zu endgültigen handelt (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R, RdNr 15).
d) Weil die Voraussetzungen der §§ 86, 96 Abs 1 SGG auch im Übrigen vorlagen – insbesondere ist die Höhe der (vorläufigen) Leistung für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 angefochten gewesen –, wurden sämtliche diesen Zeitraum betreffenden (vorläufigen und endgültigen) sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen des Beklagten Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen S 26 AS 879/13, welches – wie ausgeführt – aufgrund der Regelungen der § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 S 2 GVG „Sperrwirkung“ gegenüber dem hiesigen Verfahren entfaltet hätte. Nur in dem Verfahren zum Aktenzeichen S 26 AS 879/13 hätte daher in zulässiger Weise über die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung des Beklagten für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 abschließend entschieden werden dürfen.
e) Durch die Erklärung der Klagerücknahme im Verfahren zum Aktenzeichen S 26 AS 879/13 ist die bestehende Rechtshängigkeit der dort erhobenen sozialgerichtlichen Klagen zwar nunmehr entfallen; jedoch steht der Zulässigkeit der erhobenen Klagen nunmehr die Bindungswirkung (vgl § 77 SGG) der zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen – den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 betreffenden – sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen des Beklagten entgegen.
2. a) Soweit sich das Begehren der Klägerin entsprechend ihres (weiteren) Klageantrages in ihrem Schriftsatz vom 16. September 2013 auch auf den Zeitraum vom 01. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 erstreckt, versucht die Klägerin nach verständiger Würdigung ihres Vorbringens (vgl § 123 SGG) mit einer insoweit statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) höhere Leistungen unter Abänderung der mit dem Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 12. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2013 verlautbarten Leistungsbewilligungsverfügungen für den genannten Zeitraum zu erreichen.
b) aa) Das so verstandene Begehren und die insoweit erhobenen statthaften Klagen sind – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch im Übrigen zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem mit dem Schriftsatz vom 16. September 2013 formulierten (weiteren) Klageantrag um eine Klageerweiterung unter Änderung des Klagegrundes handelte und daher nicht unter die Regelung des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG gefallen wäre. Denn selbst wenn es sich um eine Klageerweiterung mit Änderung des Klagegrundes gehandelt haben sollte, wäre eine solche Klageerweiterung auch zulässig, weil insbesondere der (weitere) Klageantrag ersichtlich noch innerhalb der Klagefrist bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen ist und auch die für die geänderten Klagen einzuhaltenden Sachurteilsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen.
bb) Soweit die Klägerin ausdrücklich nur beantragt hat, „den Bescheid des Beklagten vom 12.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013 aufzuheben“, lässt sich dem Klagebegründungsschriftsatz zumindest auch entnehmen, dass das Begehren (daneben) auf die Gewährung höherer Leistungen gerichtet ist, so dass davon auszugehen ist, dass nicht nur eine Anfechtungs- sondern auch eine Leistungsklage erhoben worden ist. Die insoweit von der anwaltlich vertretenen Klägerin später vorgenommene Klarstellung stellt insoweit im Hinblick auf § 99 Abs 3 Nr 2 SGG keine Klageänderung dar, da es sich um eine Erweiterung des Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes handelte.
c) Dabei ist indes nur über Leistungsansprüche der Klägerin für den genannten Zeitraum zu entscheiden. Die Klage der anwaltlich vertretenen Klägerin kann nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihr auch Individualansprüche der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin geltend gemacht werden Die vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – (dort RdNr 14 aE) zur Vermeidung von Irritationen bei den Betroffenen hinsichtlich des Rechtsinstituts der Bedarfsgemeinschaft „geschaffene“ Übergangszeit (bis zum 30. Juni 2007) ist seit langem abgelaufen – die Richtigkeit der Einräumung einer solchen Frist bei professionell vertretenen Klägern ist ohnehin zweifelhaft – so dass regelmäßig – zumindest bei professionell vertretenen Klägern – keine Befugnis des Gerichts besteht, über die Ansprüche sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in der Sache zu entscheiden, wenn – wie hier – nur ausdrücklich für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Klage erhoben worden ist (vgl dazu nur G. Becker in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Auflage 2015, §§ 36 bis 45, RdNr 28).
Im Hinblick auf das Prinzip der Meistbegünstigung (vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R, RdNr 11 mwN) ist auch sonst nicht erkennbar, dass sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jeweils ihre eigenen Ansprüche verfolgen; im klägerischen Vortrag ist durchgängig nur von der Klägerin und deren Ansprüchen einerseits und ihrem Ehemann und ihrer Tochter andererseits die Rede, ohne dass deutlich wird, auch sie begehrten höhere Ansprüche. Von einer professionell vertretenen Klägerin darf insoweit eine konkrete und unmissverständliche Antragstellung und entsprechende Verfolgung von Ansprüchen erwartet werden. Der Umstand, dass der Klägerin zu berücksichtigendes Einkommen zufließt, so dass gemäß § 9 Abs 2 S 1 und S 2 SGB II die Höhe der Ansprüche der (weiteren) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch von der Höhe des Bedarfs der Klägerin abhängt (vgl § 9 Abs 2 S 3 SGB II), ändert wegen der genannten Anforderungen an die konkrete und unmissverständliche Verfolgung von individuellen Ansprüchen jedes Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft bei professionell vertretenen Klägern nichts.
d) Das so verstandene Anfechtungsbegehren der Klägerin ist jedoch nicht begründet, weil die (insoweit im Sinne einer Höchstbetragsfestsetzung konkludent ablehnende) Entscheidung des Beklagten in seinem Bewilligungsbescheid vom 12. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2013 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 54 Abs 2 S 1 SGG). Das Leistungsbegehren ist nicht begründet, weil zugunsten der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung des geltend gemachten Mehrbedarfes besteht.
aa) Die Klägerin, die Berechtigte iSd § 19 S 1 SGB II iVm § 7 Abs 1 S 1 SGB II ist, hat neben einem Anspruch auf den Regelbedarf und auf die Kosten der Unterkunft und Heizung, die nach Aktenlage und dem Vortrag der Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach nicht zweifelhaft sind, keine weiteren Ansprüche auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen der von ihr geltend gemachten Belastungen mit Kosten für nicht verschreibungspflichtige, aber rezeptpflichtige bzw rezeptfreie Medikamente oder aber besonderer Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel.
bb) Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist dabei – wovon die Beteiligten auch zu Recht übereinstimmend ausgehen – die Regelung des § 21 Abs 6 S 1 SGB II. Nach dieser Regelung wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.
aaa) Indes liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage nicht vor. Denn jedenfalls eine besondere – atypische – Bedarfslage im Sinne von § 21 Abs 6 S 1 SGB II liegt hier nicht vor. Die Klägerin macht hier nämlich Leistungen geltend, die regelmäßig vorrangig dem Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung steht der gesetzlich krankenversicherten Klägerin als umfassendes – vorrangiges – Schutz- und Fürsorgesystem gegen das Risiko der Krankheit zur Verfügung. Die gesetzliche Krankenversicherung erfüllt dabei den verfassungsmäßigen Auftrag, eine ausreichende medizinische Versorgung zu gewährleisten. Diese Versorgung ist von daher schon grundsätzlich nicht Bestandteil der Grundsicherung nach dem SGB II, die im Wesentlichen das Risiko der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit bzw. der unzureichenden Bedarfsdeckung durch erzieltes Erwerbseinkommen abdeckt und zudem als Sozialhilfeleistung dem Prinzip der Nachrangigkeit unterliegt (vgl § 2 Abs 1 S 1, § 2 Abs 2 S 1, § 5 Abs 1 S 1 und § 9 Abs 1 SGB II).
Dieses Neben- bzw Nacheinander der Schutzsysteme steht einer Finanzierung von Krankheitskosten durch Grundsicherungsleistungen grundsätzlich und von vornherein entgegen (vgl mit ähnlicher Akzentuierung: Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R, Rdnr 23f sowie Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 44/09, RdNr 21; vgl im Einzelnen auch: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. September 2013 – L 7 AS 83/12 NZB, RdNr 21ff). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der notwendige Lebensunterhalt einerseits und eine ausreichende medizinische Versorgung andererseits jeweils im Rahmen der dafür vorgesehenen Schutzsysteme gewährleistet sind. Soweit Leistungen im System der Krankenversicherung selbst als – nicht unbedingt notwendig – ausgeschlossen werden, verbietet es sich, diesen Leistungsausschluss mit der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II zu kompensieren. Das Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende bietet insoweit grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage dafür, gesundheitsspezifische Bedarfe abzudecken, die im Schutzsystem der gesetzlichen Krankenversicherung bereits geregelt und ggf – in verfassungsrechtlich zulässiger Weise – beschränkt sind.
Dass die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen, die ihre Krankenkasse nicht übernommen hat, auch nicht vom Grundsicherungsträger zu erstatten sind, ist im Übrigen inzwischen auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, geklärt. So hat das Bundessozialgericht in dem den Beteiligten bereits bekannten Urteil vom 26. Mai 2011 ua ausgeführt (B 14 AS 146/10 R, RdNr 23f):
„Das sozialrechtlich zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG umfasst auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 - BVerfGE 125, 175 ff, 223 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 135; BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 10/07 R - BSGE 100, 221 = SozR 4-2500 § 62 Nr 6, RdNr 31; BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 33). Der Anspruch auf Existenzsicherung insoweit wird im Fall der Klägerin - wie für den ganz überwiegenden Teil der Hilfebedürftigen - in erster Linie durch ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl § 5 Abs 2a SGB V) abgedeckt, deren Beiträge der Träger der Grundsicherung zahlt (§ 252 Abs 1 Satz 2 SGB V) und der Bund trägt (§ 46 Abs 1 SGB II). Die Klägerin hat als Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 SGB V, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (vgl § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V); vom Anspruch auf Krankenbehandlung ist die Versorgung mit Arzneimitteln erfasst (§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V). Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sog OTC-Präparate; OTC = over the counter), deren Kosten die Klägerin vorliegend geltend macht, sind seit dem 1.1.2004 zwar grundsätzlich von der Versorgung nach §§ 31, 34 Abs 1 Satz 1 SGB V ausgeschlossen. Dies gilt allerdings auch hinsichtlich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht schlechthin und ausnahmslos, [ ]. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist danach ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Dabei gilt eine Krankheit als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Ausdrücklich genannt sind (mittlerweile in der Anlage I zu den genannten Richtlinien; zuvor in Abschnitt F 16.4.9 und 16.4.14) verschiedene nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die unter anderem bei den Krankheiten Osteoporose und Eisenmangelanämie (die bei der Klägerin nach ihrem Vortrag vorliegen) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als Therapiestandard gelten (zum Ganzen BSG Urteil vom 6.11.2008 - B 1 KR 6/08 R - BSGE 102, 30 = SozR 4-2500 § 34 Nr 4). Damit ist ohne weitere Ermittlungen seitens der Träger der Grundsicherung davon auszugehen, dass grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen durch eine nicht ausreichende Krankenbehandlung, die durch ergänzende Leistungen der Grundsicherung abzuwenden wären, ausscheiden. [ ]".
Soweit die Klägerin einwendet, die im Regelbedarf insoweit vorgesehenen Mittel reichten nicht aus, zielt ein derartiger Einwand auf die Höhe des Regelbedarfes selbst ab, der verfassungsrechtlich aber nicht zu beanstanden ist (vgl dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, RdNr 73ff), weswegen im Übrigen auch ein Anspruch für diejenigen Kosten für Medikamente ausscheidet, die nicht apothekenpflichtig sind und/oder Substanzen betroffen sind, die als Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel gelten.
Soweit die Klägerin zuletzt zur Stützung ihres Begehrens auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. August 2010 – B 14 AS 13/10 R – (dort RdNr 20) hingewiesen hat, kann ihr dies schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich das Bundessozialgericht in seinen – bereits zitierten – Entscheidungen vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R – (dort RdNr 23f) und vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 44/09 R – (dort RdNr 21) ausdrücklich und vor allem zeitlich seiner Entscheidung vom 19. August 2010 nachfolgend – wie dargelegt – mit dem hier interessierenden Verhältnis der Schutz- und Fürsorgesysteme zueinander auseinander gesetzt hat.
bbb) Wenn danach jedenfalls eine besondere – atypische – Bedarfslage nicht vorliegt, kommt es auf die Frage, ob der geltend gemachte Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs 6 S 1SGB II darüber hinaus auch unabweisbar wäre, mithin die Klägerin gegebenenfalls gegen ablehnende Entscheidungen ihrer Krankenkasse hätte (gerichtlich) vorgehen müssen, nicht mehr entscheidungserheblich an (vgl hierzu ua Sozialgericht Neuruppin, Beschluss der Kammer vom 06. Juli 2015 – S 26 AS 1323/15 ER, RdNr 12f mwN).
cc) Da weitere Anspruchsgrundlagen zugunsten der Klägerin nicht ersichtlich sind – die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 S 1 SGB II liegen mangels nur einmaliger Bedarfsentstehung ersichtlich nicht vor; ein Mehrbedarf nach § 21 Abs 5 SGB II wegen kostenaufwändiger Ernährung kommt mangels verzehrender oder ähnlicher Erkrankungen nicht in Betracht; die Regelung des § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) ist seit der Einfügung des § 21 Abs 6 SGB II für den hier maßgeblichen Bereich daneben nicht mehr anwendbar –, hat sie gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung der ihr entstandenen Kosten, so dass eine den Beklagten zur Abänderung seiner Bewilligungsentscheidungen verpflichtende Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht eingetreten ist.
e) Weil es im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich von der Versorgung durch die Krankenkassen ausgeschlossen sind (vgl hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 69/09, RdNr 7ff) und die Beigeladene in seinem Schriftsatz vom 20. November 2014 dezidiert und ohne Rechtsfehler dargelegt hat, warum auch gegen sie ein Kostenerstattungsanspruch nicht gegeben ist, kam auch eine gemäß § 75 Abs 2 und Abs 5 SGG mögliche Verpflichtung der Beigeladenen zur Kostenerstattung nicht in Betracht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben.
4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).