Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2015

Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 24.11.2015 – S 20 KR 161/10

20. Kammer

Zitiert 8+ Entscheidungen 13 zitierte Normen

Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.110,72 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten zu tragen.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt eines Versicherten der Beklagten.

1. Der bei der Beklagten gegen Krankheit versicherte Herr G H, geboren am 1934, wurde zur Herzkatheter- und Herzschrittmacherdiagnostik vom 7. August 2006 bis zum 14. August 2006 in dem A Klinikum U in 16303 S der Klägerin vollstationär behandelt. Die Beklagte zahlte auf die am 23. August 2006 bei ihr eingegangene Rechnung an die Klägerin den Rechnungsbetrag (5.021,65 €). In der Verwaltungsakte der Beklagten findet sich die Kopie eines Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 24. August 2006, in dem sie mitteilt „dass wir ggf. den MDK Berlin-Brandenburg e. V. gemäß § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V als fachlichen Berater in die Beurteilung des Behandlungsfalles einbinden werden“. Der Versicherte wurde vom 6. Dezember 2006 bis zum 8. Dezember 2006 erneut stationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) am 27. Dezember 2006 mit einer Einzelfallprüfung zur Verweildauer.

Der MDK zeigte der Klägerin unter dem 15. Februar 2008 die Einleitung des Prüfverfahrens wegen des stationären Aufenthalts vom 7. August 2006 bis zum 14. August 2006 an und forderte medizinische Unterlagen, insbesondere den Arztbrief und das Protokoll der Koronarintervention an. Die Beklagte erteilte dem MDK unter dem 6. Juni 2008 einen weiteren Prüfauftrag. Der MDK stellte in seiner Einzelfallbegutachtung vom 16. Juli 2008 fest, dass vom 8. August 2006 bis zum 10. August 2006 sowie vom 13. August 2006 bis zum 14. August 2006 die Erforderlichkeit der stationären Behandlung nicht festgestellt werden kann.

Der Versicherte verstarb am 28. Januar 2007.

Die Beklagte verrechnete unter dem 26. August 2008 von dem zunächst gezahlten Betrag 1.374,88 € mit einem anderen Vergütungsfall. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 21. November 2008 Einspruch. Der MDK kam in seiner erneuten Einzelfallbegutachtung vom 30. Januar 2009 zu dem Ergebnis, dass vom 8. August 2006 bis zum 10. August 2006 sowie am 14. August 2006 die Erforderlichkeit der stationären Behandlung nicht festgestellt werden kann. Die Klägerin mahnte unter dem 28. Januar 2010 die ausstehende Zahlung i. H. v. 1.110,72 € an.

2. Die Klägerin verfolgt mit der am 17. September 2010 bei dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage ihr Zahlungsbegehren weiter, hält an der Erforderlichkeit der stationären Behandlung im gesamten Zeitraum fest und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.110,72 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Behandlungsunterlagen beigezogen. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Behandlungsunterlagen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

1. Die Beklagte war auf die als Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthafte und auch sonst zulässige Klage (vgl. Bundessozialgericht in st. Rspr., etwa: Urteile vom 10. April 2008 - B 3 KR 19/05 R - m. w. N. [juris] und vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 3/08 KR R - m. w. N. [juris]) antragsgemäß zu verurteilen, da der Klägerin der geltend gemachte Vergütungsanspruch nach Überzeugung des Gerichts zusteht (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG).

a) Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 109 Abs. 4 Satz 3 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) i. V. m. § 7 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz und § 17 b Krankenhausfinanzierungsgesetz. Die Vergütung der Krankenhausbehandlung erfolgt danach zwischen den Beteiligten auf Grundlage von Fallpauschalen (Diagnosis Related Group - DRG -) nach allgemeinen Regeln (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 - L 9 KR 324/12- [juris: Rn. 19 ff.]). Der Vergütungsanspruch besteht danach unabhängig von etwaigen - lediglich deklaratorischen - Erklärungen der Beklagten zur Kostenübernahme mit der Inanspruchnahme der Leistungen durch die Versicherte, wenn deren Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und diese Versorgung erforderlich ist (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V; vgl. Bundessozialgericht a. a. O., m. w. N.).

b) Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus dem Rechnungsbetrag abzgl. des verrechneten Teilbetrags. Diese Höhe ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Gericht hat daher der Berechnung und der Höhe des verrechneten bzw. noch offenen Betrags nicht weiter nachzugehen, da die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs allein von der Erforderlichkeit der stationären Behandlung vom 8. August 2006 bis zum 10. August 2006 sowie am 14. August 2006 abhängt. Dem Gericht drängen sich insoweit nach Aktenlage keine Zweifel auf, so dass es einer Entscheidung allein über die Erforderlichkeit der stationären Behandlung in dem genannten Zeitraum bedarf (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 14/11 R - [juris]).

c) Das Gericht ist von der Prüfung der Erforderlichkeit der stationären Behandlung nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Großer Senat, Beschluss vom 25. September 2007 - GS 1/06 - [juris]) nach Lage des Falls jedoch entbunden. Denn die Beklagte ist mit Rügen gegen den Vergütungsanspruch der Klägerin wegen der verspäteten Einleitung des MDK-Prüfverfahrens ausgeschlossen. Damit geht eine Begrenzung der gerichtlichen Ermittlungspflicht einher.

aa) Mit dem Bundessozialgericht ist zunächst davon auszugehen, dass Krankenkassen mit Einwendungen gegen Vergütungsansprüche der Krankenhausträger ausgeschlossen sind, wenn sie das MDK-Prüfverfahren verspätet eingeleitet haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 14/11 R - [juris: Rn. 25 ff.]):

„a) Schon nach allgemeinem Prozessrecht kann für die Sozialgerichte ein reduzierter Untersuchungsauftrag gelten, wenn ein Versicherungsträger von der ihm obliegenden Sachverhaltsaufklärung vollständig abgesehen hat. Insoweit stehen die Amtsermittlungspflicht der Gerichte nach § 103 SGG und der Prüfauftrag des MDK nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V nicht beziehungslos nebeneinander, sondern in einem Ergänzungsverhältnis. Die Prüfung durch den MDK ist eine gesonderte Form der den Behörden nach § 20 Abs 1 S 1 SGB X verpflichtend aufgegebenen Sachverhaltsaufklärung schon im Verwaltungsverfahren. Die Auslagerung auf den rechtlich verselbstständigten MDK (vgl § 278 Abs 1 SGB V) war anfangs vor allem von Gründen der Verwaltungseffizienz bestimmt (vgl BT-Drucks 11/2237 S 231) und soll zwischenzeitlich wesentlich auch dem Sozialdatenschutz dienen (vgl hierzu BSGE 90, 1, 4 ff = SozR 3-2500 § 112 Nr 3 S 23 ff). Für die allgemein den Sozialversicherungsträgern auferlegte Pflicht zur möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung ist dies aber nicht von Bedeutung (vgl § 20 Abs 2 SGB X). Verstoßen Versicherungsträger gegen diesen Auftrag, kann allein dies schon zur Begrenzung der gerichtlichen Amtsermittlung führen - "Zurückverweisung an die Verwaltung" (§ 131 Abs 5 SGG); zudem besteht keine Amtsermittlungspflicht ohne entsprechenden Anlass, wenn ein Gericht etwa mangels entsprechenden Vortrags keinen Bedarf für zusätzliche Ermittlungen sieht (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 103 RdNr 7a mwN).

b) Umso mehr besteht Anlass für eine Beschränkung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht, soweit der Gesetzgeber die behördliche Sachverhaltsermittlung durch eine bereichsspezifische Sonderregelung - wie hier mit § 275 Abs 1c S 2 SGB V - unter ein besonderes Beschleunigungsgebot gestellt hat und damit die Interessen der davon Betroffenen in einen angemessen Ausgleich zu bringen sucht.

So hat der erkennende Senat bereits früher aus einem vertraglichen Regelwerk zur Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung nach § 112 Abs 2 Nr 2 SGB V abgeleitet, dass nachgeschobene Einwendungen einer Krankenkasse weitere gerichtliche Ermittlungen nicht veranlassen, wenn sich diese zuvor geweigert hatte, die landesvertraglich vereinbarten Formen der zeitnahen Überprüfung einzuhalten (BSGE 89, 104, 109 f = SozR 3-2500 § 112 Nr 2 S 16 f). Vergleichbar sind der erkennende 3. Senat ebenso wie der 1. Senat des BSG übereinstimmend davon ausgegangen, dass Verstöße gegen verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten auf Seiten des Krankenhauses die gerichtliche Amtsermittlungspflicht zu dessen Lasten beschränken können (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 16 RdNr 35; BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15, RdNr 24 ff).

Diese Grundsätze gelten in verstärktem Maße für die gesetzliche Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V. Sie ist, wie in der Rechtsprechung des BSG bereits hervorgehoben worden ist, ein spezifischer Ausdruck der besonderen Verantwortungsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen im Rahmen ihres Auftrags zur stationären Versorgung der Versicherten (vgl BSGE 105, 150 = SozR 4-2500 § 109 Nr 20, RdNr 10 ff). Die hieran Beteiligten sind in besonderer Weise einerseits auf das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit von Leistungserbringung und Abrechnung (vgl BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr 6, RdNr 41 ff) und andererseits auf die beschleunigte Abwicklung der in großer Zahl anfallenden Krankenhausabrechnungen angewiesen. Hieraus hat die Rechtsprechung - Prinzip der Waffengleichheit - Grenzen für die nachträgliche Abrechnungskorrektur abgeleitet, weil die Beteiligten auf den zügigen Abschluss der Leistungsabrechnung vertrauen können müssen (vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 19; BSGE 105, 150 = SozR 4-2500 § 109 Nr 20). Dem Schutz dieses Vertrauens dient ebenfalls die Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V. Mit ihrem Schutzzweck wäre es unvereinbar, wenn anstelle des nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V zur Prüfung berufenen, wegen Ablaufs der Sechs-Wochen-Frist aber nicht mehr befugten MDK nunmehr die Sozialgerichte an dessen Stelle erstmals den von einer Krankenkasse aufgeworfenen medizinischen Zweifelsfragen nachgehen und in aller Regel umfangreich Beweis erheben müssten. Sie würden hierdurch nachhaltig in die Abrechnungsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen eingreifen und im vorgerichtlichen Verfahren nicht mehr zulässige Einzelfallprüfungen im Sozialgerichtsprozess durchführen, obwohl der Gesetzgeber mit der Einführung von § 275 Abs 1c S 2 SGB V bewusst derartige Einzelfallprüfungen beschränken und statt dessen die Stichprobenprüfung nach § 17c Abs 2 KHG aufwerten wollte. Deshalb ist, wie das LSG mit Recht angenommen hat, eine Begrenzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG geboten, soweit das Prüfverfahren nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V verspätet eingeleitet worden und deshalb eine Prüfung durch den MDK nach § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V ausgeschlossen ist.“

Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung zu Krankenhausvergütungen unter Geltung von § 275 Abs. 1 c SGB V nach eigener Prüfung aus den angeführten Gründen in vollem Umfang an.

bb) In Fortführung dieser Rechtsprechung ist auch vorliegend ein Einwendungsausschluss zu Lasten der Beklagten anzunehmen.

Dies folgt jedoch nicht unmittelbar aus § 275 Abs. 1 c SGB V. Denn diese Norm findet nur auf Krankenhausbehandlungen Anwendung, die nach dem 31. März 2007 begonnen haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 29/09 R - [juris] und vom 1. Juli 2014 - B 1 KR 48/12 R - [juris]).

In dem Zeitraum vor Geltung von § 275 Abs. 1 c SGB V war es jedoch nicht in das Belieben der Krankenkassen gestellt, wann sie das Prüfverfahren einleiten, ohne bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche Nachteile zu erleiden. Denn unabhängig von der nunmehr gesetzlich normierten Ausschlussfrist ergeben sich zeitliche Grenzen aus dem auch zwischen den Beteiligten geltenden allgemeinen Beschleunigungsgebot, das sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt. Insoweit ist ein berechtigtes Interesse der Krankenhausträger anzuerkennen, zeitnah auf Einwendungen der Krankenkassen erwidern zu können und somit nicht einer Verschlechterung der Beweislage ausgesetzt zu sein. Das erkennende Gericht stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor Geltung von § 275 Abs. 1 c SGB V.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 - B 3 KR 11/01 R - [juris: Rn. 21] ausgeführt:

„Die Weigerung eines Vertragspartners, die vertraglich vereinbarte Form der Überprüfung einzuhalten, führt zwar nicht zum sofortigen Verlust der Rechtsposition, solange eine Nachholung möglich ist. Die Überprüfung kann aber nur nachgeholt werden, solange sich der andere Vertragspartner hierauf einstellen kann und muß. Das im KÜV vereinbarte Verfahren ist auf eine zeitnahe Durchführung ausgerichtet. Es soll nicht ein Gutachter nachträglich allein auf schriftliche Dokumentationen angewiesen sein, sondern vor allem die anschauliche Beurteilung des laufenden Falles oder die frische Erinnerung des behandelnden Krankenhausarztes im Zusammenwirken mit dem Vertreter des MDK nutzbar sein. Dies ist der beste Weg, aufgekommene Zweifel möglichst rasch und unbürokratisch auszuräumen. Ein solches Verfahren kann im Betrieb einer Großklinik, wie sie die Klägerin mit der Charité betreibt, nicht noch lange Zeit nach Abschluß des jeweiligen Behandlungsfalls nachgeholt werden, weil die anschauliche Erinnerung, insbesondere des behandelnden Arztes, nachläßt. Das verschlechtert die Beweislage des Krankenhauses und erhöht seinen Aufwand. Die Einleitung des Verfahrens unter Einschaltung des MDK ist deshalb spätestens dann notwendig, wenn die KK nach Vorlage der Rechnung und dem Fälligwerden der geforderten Vergütung (§ 12 Abs 4 KBV: 14 Kalendertage nach Rechnungseingang) Zweifel an der Behandlungsnotwendigkeit hat. Unterläßt sie dies, so ist sie nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen endgültig ausgeschlossen, die bis dahin geltend gemacht werden konnten.“

In den Urteilen vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 1/07 KR R - [juris: Rn. 27 f.] und - B 1 KN 3/08 KR R - [juris: Rn. 37 f.] betont das Bundessozialgericht zum einen die grundsätzliche Möglichkeit, landesrechtlich ein allgemeinen Beschleunigungsgebot vorzusehen. Es führt zum anderen weiter aus:

„Nur im Rahmen von Treu und Glauben sind KH und KKn angesichts sich ständig verschlechternder Beweisverhältnisse und ihrer dauernden Rechtsbeziehung gehalten, so zügig zu kooperieren, dass es nicht zu treuwidrigen Verzögerungen kommt. Hiervon kann bei der Beklagten indes keine Rede sein. Sie hat bereits zeitnah - mit Schreiben vom 10.4.2001 - aufgrund der am 15.3.2001 eingegangenen Abrechnung die Problematik der KH-Behandlungsbedürftigkeit ab Freitag trotz Montagsentlassung aufgeworfen. Ein Verstoß der Beklagten gegen das Beschleunigungsgebot kann daraus sichtlich nicht hergeleitet werden.“

Der zwischen den Krankenkassen bzw. ihren Landesverbänden und der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V. für das Land Brandenburg gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V geschlossene Vertrag über Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (ABK-Vertrag) bestimmt:

„§ 18

Zahlungsregelungen

(1) Nach Beendigung der Krankenhausbehandlung wird der zuständigen Krankenkasse in der Regel innerhalb von zwei Wochen eine Schlußrechnung übersandt. Bei ambulanten Operationen erfolgt die Abrechnung im Rahmen der jeweils gültigen Vereinbarung nach § 115 b SGB V.

(2) Für noch nicht abgeschlossene Krankenhausbehandlungen, die länger als 21 Kalendertage gedauert haben, kann das Krankenhaus Zwischenrechnungen erstellen, die als solche gekennzeichnet werden. Dauert eine Krankenhausbehandlung über das Ende eines Kalenderjahres hinaus, ist eine Zwischenrechnung per 31. Dezember zu erstellen.

(3) Die Erstellung von Schluß- und Zwischenrechnungen als Sammelrechnungen ist zulässig.

(4) Die zuständige Krankenkasse bezahlt die Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art können auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht und die Differenzbeträge verrechnet werden.

(5) Erfolgt die Zahlung nicht fristgemäß, kann das Krankenhaus ab Fälligkeitstag ohne vorherige Mahnung Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen.

Das Landessozialgericht Brandenburg hat in seinem Urteil vom 24. August 2004 - L 4 KR 31/03 - [juris: Rn. 48] ausgeführt:

„Die Beklagte ist unstreitig nicht nach § 3 Abs. 6 ABK-Vertrag vorgegangen. Sie hat den MDK nicht um eine gutachterliche Stellungnahme über die Notwendigkeit der stationären Behandlung gebeten. Die Einleitung eines solchen Verfahrens wäre jedoch spätestens vor der Fälligkeit der geforderten Vergütung notwendig gewesen (vgl. auch BSG, Urteil vom 13. Dezember 2001, B 3 KR 11/01 R in SozR 3-2500 § 112 Nr. 2). Um die Zahlungspflicht nach § 18 Abs. 4 Satz 1 ABK-Vertrag abzuwenden, reicht es nicht aus, ein solches Verfahren nach Eintritt der Fälligkeit einzuleiten. Erst Recht kann es nicht während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Damit kann der Zweck der Regelung, die Krankenkasse frühzeitig zu veranlassen, medizinisch fundierte Beanstandungen sachlicher Art vorzubringen, nicht mehr erreicht werden. Ob die Regelung in § 18 Abs. 4 Satz 3 ABK-Vertrag, wonach Beanstandungen sachlicher Art „auch“ nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht werden können, unter Berücksichtigung der o. g. Ausführungen eine Auslegung dahingehend erfordert, dass solche Beanstandungen vor Bezahlung der Rechnung selbst für den Fall ausgeschlossen sein sollen, dass die Krankenkasse gemäß § 3 Abs. 6 ABK-Vertrag verfahren ist, aber eine gutachterliche Stellungnahme des MDK vor Fälligkeit nicht vorliegt, kann dahinstehen. Das Sozialgericht war angesichts dessen nicht gehalten, den von der Beklagten gerügten fehlenden rechtlichen Hinweis zu geben.“

Das Landessozialgericht Brandenburg geht danach in Auslegung des ABK-Vertrags für die Zeit vor Geltung von § 275 Abs. 1 c SGB V für das Land Brandenburg für die Überprüfung von Vergütungsfällen aus der Gesamtheit der landesvertraglichen Regelungen von einer kurzen Frist aus.

Das erkennende Gericht schließt sich dem Erfordernis der beschleunigten Prüfung von Vergütungsfällen an. Aus den einvernehmlich getroffenen, auch die Beteiligten dieses Rechtsstreits bindenden landesvertraglichen Regelungen des ABK-Vertrags ergibt sich einerseits, dass die Finanzierung der Krankenhäuser im Land Brandenburg in einem ersten Schritt durch die unbedingte und kurzfristige Pflicht zur Zahlung der Vergütung gesichert werden soll, den Krankenkassen dann jedoch in einem zweiten Schritt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die Möglichkeit offen stehen soll, die Abrechnung sowohl rechnerisch als auch in sachlicher Hinsicht zu überprüfen. Diese Abfolge ist für alle Abrechnungsfälle als Regelfall vereinbart und wird durch die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in § 18 Abs. 5 ABK-Vertrag flankiert.

Die Befugnis zur nachträglichen Überprüfung sowie die Befugnis, die bereits gezahlte Vergütung gegen andere Forderungen des Krankenhausträgers aufzurechnen (§ 18 Abs. 4 Satz 4 ABK-Vertrag), würden dem in den vertraglichen Regelungen grundsätzlich angelegte Beschleunigungsgebot jedoch entgegenstehen, wenn der Krankenkasse für die Einleitung des Prüfverfahrens eine beliebige Zeitdauer - ggf. bis zum Eintritt der Verjährung - zugebilligt werden würde. Denn die Zahlungsregelungen des ABK-Vertrags sind zum einen darauf angelegt, dass Zahlungen an die Krankenhausträger frühzeitig erfolgen und zum anderen, dass sich die Krankenhausträger auf rückwirkend streitig gestellte Vergütungen auch frühzeitig einrichten können. Denn die Sicherstellung der Krankenhausfinanzierung als vertraglichem Leitbild würde durch einen unverhältnismäßig langen Zeitraum, innerhalb dessen die Krankenkassen den Vergütungsfall überprüfen und die zunächst gezahlte Vergütung verrechnen können, jedenfalls abstrakt gefährdet, da auch in den auf die stationäre Behandlung folgenden Geschäftsjahren nicht mit Sicherheit feststünde, mit welchen - jedenfalls vorübergehenden - Zahlungsausfällen der Krankenhausträger zu rechnen hätte. Dies könnte zu Finanzierungsproblemen in der Gegenwart führen, die ihren Grund (weit) in der Vergangenheit haben. Überdies wären die für die Erforderlichkeit der stationären Behandlung beweisbelasteten Krankenhausträger (vgl. Landessozialgericht Brandenburg, a. a. O. sowie Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 3. Juli 2014 - S 20 KR 329/11 - [juris: Rn. 30 ff.]) nach längerem Zeitablauf ggf. nicht mehr in der Lage, auf Einwände der Krankenkasse angemessen, vollständig und somit insgesamt ohne Nachteil zu reagieren (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Dezember 2001 - B 3 KR 11/01 R - [juris: Rn. 21], s. o.).

Vorliegend ist maßgeblich, dass die Rechnung der Klägerin am 23. August 2006 bei der Beklagten eingegangen, der MDK-Prüfauftrag hingegen erst am 27. Dezember 2006 erteilt worden ist. Dies ist unter Anlegung der dargestellten Maßstäbe jedenfalls zu lang. Es bedarf dabei keiner abschließenden Entscheidung, ob der Beklagten nach der Rechtslage vor Geltung von § 275 Abs. 1 c SGB V für die Erteilung des MDK-Prüfauftrags mit dem Landessozialgericht Brandenburg (a. a. O.) und dem Bundessozialgericht (Urteil vom 13. Dezember 2001 - B 3 KR 11/01 R - [juris: Rn. 21], s. o.) allein der Zeitraum der Fälligkeit (§ 18 Abs. 4 Satz 1 ABK-Vertrag) zuzubilligen ist oder ob dieser Zeitraum um Tage oder sogar wenige Wochen überschritten werden darf. Denn vorliegend hat die Beklagte zwischen Rechnungseingang und Erteilung des MDK-Prüfauftrags gut vier Monate verstreichen lassen. Dieser Zeitablauf ist mit Blick auf die dargestellten Grundsätze, die Prüfung des Vergütungsfalls zeitnah und beschleunigt durchzuführen, jedenfalls zu lang.

Hierfür spricht letztlich auch, dass die Beklagte offenkundig erst aus Anlass der späteren stationären Behandlung des Versicherten vom 6. Dezember 2006 bis zum 8. Dezember 2006 die Überprüfung der streitigen stationären Behandlung beauftragt hat (vgl. Bl. 8 Verwaltungsakte: „Folgeauftrag“, „Altfall“). Die insoweit bereits mit Schreiben vom 24. August 2006 vorgenommene Ankündigung ist hingegen nicht zeitnah in die Tat umgesetzt worden. Dieses Schreiben begründet jedoch auch keinen Vertrauensschutz zu Gunsten der Beklagten. Denn zum einen ist allein die tatsächliche Einleitung des Prüfverfahrens und nicht dessen Ankündigung maßgeblich. Zum anderen ist weder die Absendung des Schreibens vom 24. August 2006 aktenkundig, noch dessen Zugang nachgewiesen.

d) Der Zinsanspruch folgt aus § 18 Abs. 5 ABK-Vertrag, wobei nach dem Überleitungsrecht an die Stelle des Diskontsatzes der Basiszinssatz tritt (vgl. Landessozialgericht Brandenburg, a. a. O., [juris: Rn. 68]).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Weder die Klägerin noch die Beklagte sind in der Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt und damit nicht gemäß § 183 SGG kostenmäßig privilegiert.