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Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 18.12.2015 – S 26 AS 789/15

26. Kammer

Zitiert 4 Entscheidungen 6 zitierte Normen

Tenor§

Es wird festgestellt, dass die Klagen im sozialgerichtlichen Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 23/14 als zurückgenommen gelten und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von von dem beklagten Jobcenter gegen die Kläger zu deren Lasten verfügter Änderungsverfügungen im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Vorab ist streitig, ob die Klagen als zurückgenommen gelten.

Die Kläger stehen seit geraumer Zeit im laufenden Leistungsbezug nach den Bestimmungen des SGB II bei dem beklagten Jobcenter.

Aufgrund eines entsprechenden Fortzahlungsantrages bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bewilligungsbescheid vom 26. November 2009/07. Dezember 2009 für den Zeitraum vom 01. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010 – vorläufig – Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II.

Mit Änderungsbescheid vom 12. Juni 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01. Dezember 2009 bis 31. März 2010 – vorläufig – geringere Leistungen. Den hiergegen mit Schreiben vom 01. Juli 2012 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2013 zurück.

Die Kläger haben hiergegen mit Schriftsatz vom 02. Januar 2014 bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben. In der Klageschrift führten sie ua aus, der den Klägern zugestellte Änderungsbescheid weise rechtliche Fehler in der Berechnung (beispielsweise hinsichtlich der Freibeträge) aus. Ferner baten sie darum, ihnen ausreichend Zeit einzuräumen, die Klage auch zu begründen und stellten darüber hinaus in Aussicht, dass weiterer Vortrag folgen werde.

Nachdem das Gericht die Kläger mehrfach aufgefordert hatte, die Klage zu begründen, hat es die Kläger mit Verfügung vom 05. September 2014 (gefertigt am 01. Oktober 2014) auf Folgendes hingewiesen:

„… in dem Rechtsstreit werden die Kläger zur Förderung des Verfahrens aufgefordert, die Klage zu begründen. …“

Weiter heißt es in der Verfügung ua:

„Es wird darauf hingewiesen, dass die Klage als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt (§ 102 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz […]).

[…]

Die Kläger werden hiermit auf die gesetzlichen Folgen des Nichtbetreibens des Verfahrens hingewiesen.“

Die gerichtliche Verfügung, die mit vollständiger Unterschrift des (zum damaligen Zeitpunkt) zuständigen Kammervorsitzenden unterzeichnet worden ist, ist den Klägern mit gedruckter vollständiger Unterschrift des Kammervorsitzenden am 01. Oktober 2014 als beglaubigte Abschrift mittels Zustellungsurkunde zugestellt worden.

Mit Verfügung vom 05. Februar 2015 ist den Beteiligten (formlos) mitgeteilt worden, dass das Verfahren durch Klagerücknahmefiktion wegen Nichtbetreibens beendet worden sei.

Mit (nunmehr anwaltlichem) Schriftsatz vom 09. April 2015 haben die Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Eine Begründung dieses Antrages erfolgte – trotz Aufforderung – nicht.

Das Sozialgericht Neuruppin hat auf diesen Schriftsatz das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 23/14 unter dem neuen Aktenzeichen S 26 AS 789/15 fortgeführt.

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

festzustellen, dass die Klagen nicht als zurückgenommen gelten und der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist,

sowie ferner die mit dem Änderungsbescheid vom 12. Juni 2012 verlautbarten Änderungsverfügungen des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt (sinngemäß),

festzustellen, dass die Klagen als zurückgenommen gelten und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist,

und

hilfsweise die Klagen abzuweisen.

Er meint, die Voraussetzungen für eine sog Klagerücknahmefiktion lägen vor; im Übrigen seien die angegriffenen Entscheidungen rechtmäßig, darüber hinaus trügen die Kläger auch nicht vor, woraus sich die Rechtswidrigkeit konkret ergeben solle.

Das Gericht hat die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 04. Dezember 2015 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten zu den (weiteren) Verfahren der Kläger mit den gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 783/15 bis S 26 AS 789/15 und S 26 AS 1676/15 bis S 26 AS 1679/15 sowie auf die die Kläger betreffenden mehrbändigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 04. Dezember 2015 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und zu der deren ausdrückliche Zustimmung nicht erforderlich ist, haben keinen Erfolg.

1. Über das Begehren der Kläger war im Rahmen einer (negativen) Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG zu entscheiden. Macht ein Kläger geltend, die Klage gelte nicht als zurückgenommen und der Rechtsstreit sei nicht in der Hauptsache erledigt, lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens rückwirkend wieder auf. Das Gericht entscheidet dann entweder durch feststellendes Endurteil dahin, dass die Klage oder die Klagen als zurückgenommen gilt/gelten und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, oder – wenn die Klage nicht als zurückgenommen gilt – in der Sache selbst (vgl für die ähnliche Fallgestaltung bei dem Streit um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs: Bundessozialgericht, Urteil vom 28. November 2002 – B 7 AL 26/02 R, RdNr 20 mwN).

2. Die unter dem Aktenzeichen S 26 AS 23/14 geführten Klagen <nach verständiger Würdigung ihres Vorbringens mehrere isolierte Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 SGG)> gelten gemäß § 102 Abs 2 S 1 SGG als zurückgenommen, was den Rechtsstreit gemäß § 102 Abs 1 S 2 SGG in der Hauptsache erledigt hat.

a) Mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl I S 444) wurde mit Wirkung vom 01. April 2008 in Abs 2 des § 102 SGG eine Fiktion der Klagerücknahme bei Nichtbetreiben eingefügt. Die Norm lautet seit ihrem Inkrafttreten unverändert: „Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs 1 Satz 1 (SGG) in Verbindung mit § 155 Abs 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen." Bei der fingierten Klagerücknahme handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SGGArbGGÄndG, BT-Drucks 16/7716 S 19 zu Nummer 17 <§ 102>); sie erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 102 Abs 2 S 2 iVm Abs 1 S 2 SGG).

b) Die gerichtliche Aufforderung an die Kläger zur Begründung der Klage ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung waren erfüllt. Die Betreibensaufforderung entspricht den formellen und materiellen Anforderungen.

aa) Sie ist zunächst in formell ordnungsgemäßer Weise ergangen. Die Betreibensaufforderung ist insbesondere von dem (zum damaligen Zeitpunkt) zuständigen Kammervorsitzenden verfügt und mit vollem Namen und nicht nur mit einem den Namen abkürzenden Handzeichen (Paraphe), die als Unterschrift nicht genügt hätte (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R, RdNr 49 mwN), unterzeichnet worden. Insoweit machte die Beifügung der vollen Unterschrift des Richters deutlich, dass es sich bei dem unterzeichneten Text nicht lediglich um einen Entwurf handelte und dass der Unterzeichnende nicht von einer „Routine-Verfügung“ ausgegangen ist. Hierüber musste für die Betroffenen schon deshalb Gewissheit bestehen, weil die Betreibensaufforderung nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben wurde, sondern darüber hinaus die an die Kläger gemäß § 63 Abs 1 S 1 SGG mit Zustellungsurkunde als beglaubigte Abschrift zugestellte Betreibensaufforderung selbst den vollen Namen des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Kammervorsitzenden trägt (vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 07. Oktober 2015 – B 14 AS 175/15 B, RdNr 3 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R, RdNr 49 mwN).

bb) Wenn die Betreibensaufforderung danach den formellen Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, entspricht, genügt sie auch den an sie zu stellenden materiellen Anforderungen.

aaa) Die Kläger haben innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Zustellung der Betreibensaufforderung des Gerichts am 01. Oktober 2014 nicht, wie gerichtlich gefordert und zuvor von ihnen selbst angekündigt, dargelegt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen rechtswidrig sein sollen.

bbb) Eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs 2 SGG setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen <Art 19 Abs 4, 103 Abs 1 des Grundgesetzes (GG)> darüber hinaus voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Dabei muss sich aus dem fallbezogenen Verhalten des Klägers, zB aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten, der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden Interesses an der Verfahrensfortsetzung können sich namentlich aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben, jedoch muss deren Erfüllung nach Lage des Falls vom Kläger zu erwarten sein; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten (vgl dazu auch Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 47f).

Dies zugrunde gelegt, war vorliegend von Zweifeln an einem Interesse der Kläger an der Fortführung des Klageverfahrens auszugehen, da sie weder in ihrer Klageschrift noch nach dortiger – zeitlich unbestimmter – Ankündigung zumindest dargelegt haben, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sie eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen herleiten wollen.

Es kann offen bleiben, ob die fehlende – nach dem Sozialgerichtsgesetz nicht zwingend vorgeschriebene – Klagebegründung (vgl § 92 Abs 1 SGG) als solche bereits für eine Betreibensaufforderung ausreicht. Denn die Kläger hatten eine Begründung ihrer Klage ausdrücklich angekündigt und keine substanziellen Anhaltspunkte dargetan, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen die angegriffenen Verfügungen rechtswidrig sein sollen. Weil sich schließlich auch für das Gericht nicht von Amts wegen Ansatzpunkte für eine sachgerechte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte bzw den erkennbar fortwährenden Willen der Kläger zum Festhalten an ihren Klagen aufgedrängt haben, kann aus dem Ausbleiben einer solchen angekündigten Klagebegründung der Rückschluss auf durchgreifende Zweifel an einem Klagefortführungsinteresse gezogen werden.

Ohne dass ein Kläger offen- und darlegt, aus welchen (mehr oder weniger kurzen tatsächlichen und/oder rechtlichen) Erwägungen heraus er meint, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtswidrig, kann auch der Beklagte nicht dazu Stellung nehmen und ggf auch dem Begehren von sich aus durch teilweise oder vollständige Abgabe eines Anerkenntnisses nachkommen. Ebenso wenig kann das Gericht beurteilen, ob es noch weitere Akten beiziehen muss, eine Beweisaufnahme (ggf mit Zeugen) durchzuführen haben wird oder sonstige Entscheidungen und Handlungen im vorbereitenden Verfahren treffen bzw vornehmen muss (vgl §§ 103, 106 SGG), aber etwa auch, ob ein Verfahren abweichend vom bloßen Datum seines Eingangs bei Gerichts zeitlich früher als andere „ältere“ Verfahren terminiert wird (vgl Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 53).

Auch sonst vermag die Kammer keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, aus denen während der laufenden Frist erkennbar geworden wäre, dass die Kläger entgegen im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung bestehender Zweifel gleichwohl ein rechtliches Interesse an der Fortführung ihres Rechtsstreits gehabt hätten (vgl zu diesem Gesichtspunkt auch Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 – 4 A 1269/13, RdNr 59). Dies gilt umso mehr, wenn zudem das (prozessuale) Verhalten der Kläger nach Ablauf der dreimonatigen Frist Berücksichtigung findet. Die Kläger haben nämlich zum einen nach der gerichtlichen Mitteilung, dass das Verfahren als erledigt betrachtet wird, noch einmal zwei Monate zugewartet und erst dann die Fortsetzung des Verfahrens begehrt und zum anderen bis zum heutigen Tage noch immer nicht dargelegt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die angegriffenen Verfügungen des Beklagten rechtswidrig sein sollen. So verhält sich kein Rechtsschutzsuchender, der zum damaligen Zeitpunkt und auch noch weiterhin Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits hat. Nicht zuletzt dies erhärtet die zum Zeitpunkt der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, bestehenden Zweifel am Rechtsschutzinteresse der Kläger.

Weil die Kläger der eigenen Ankündigung, die Klage noch begründen zu wollen und weiterer Vortrag folgen werde, trotz Erinnerung keine Taten haben folgen lassen, genügt auch ihr pauschaler Hinweis in der Klageschrift, die Berechnung sei insbesondere hinsichtlich der Freibeträge fehlerhaft, nicht, die Zweifel am Bestehen ihres Rechtsschutzinteresse auszuräumen, zumal sich diese Problematik in jedem Verfahren stellt, in dem um die Berücksichtigung von Einkommen gestritten wird und sie diesen oder einen ähnlichen Hinweis unisono in einem Großteil der von ihnen anhängig gemachten sozialgerichtlichen Verfahren gegeben haben.

Weil danach die formellen und materiellen Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion im Sinne des § 102 Abs 2 SGG vorliegen, war festzustellen, dass die Klagen als zurückgenommen gelten und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, weshalb über das (weitere) Begehren der Kläger auf Aufhebung der angegriffenen Änderungsverfügungen nicht mehr zu entscheiden war.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben.

4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).