Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2016

Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 12.02.2016 – S 26 AS 1912/10

26. Kammer

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die Hälfte der ihnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II), wobei insbesondere streitig ist, ob der Beklagte ein zwischen den Beteiligten geschlossenen gerichtlichen Vergleich zutreffend umgesetzt hat.

Die Kläger stehen seit geraumer Zeit im laufenden Leistungsbezug nach den Bestimmungen des SGB II bei dem beklagten Jobcenter.

Aufgrund eines entsprechenden Fortzahlungsantrages bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bewilligungsbescheid vom 20. März 2007 und Änderungsbescheiden vom 17. Juli 2007 sowie vom 14. September 2007 für den Zeitraum vom 01. April 2007 bis zum 30. September 2007 – vorläufig – Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II.

Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 07. Februar 2008, vom 08. Februar 2008 sowie vom 12. Februar 2008 zurück.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 05. März 2008 bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 12 AS 408/08 und aufgrund eines Präsidiumsbeschlusses später unter dem Aktenzeichen S 4 AS 864/08 geführt wurde. Das Gericht hat die Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 29. Mai 2008 aufgefordert, das Verfahren zu betreiben und hat den Rechtsstreit am 11. Juli 2008 aufgrund „Klagerücknahmefiktion“ als statistisch erledigt betrachtet. Nachdem sich die Kläger hiergegen gewandt hatten, ist das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen S 4 AS 811/09 fortgesetzt worden.

Im danach unter dem 25. Mai 2010 anberaumten Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Beteiligten zur Beilegung des Rechtsstreits folgenden Vergleich geschlossen:

„1. Der Beklagte verpflichtet sich, die Kläger über ihre Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in den Monaten April bis September 2007 unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide nach Maßgabe der von dem Beklagten seit April 2008 angewandten neuen Richtlinie neu zu bescheiden.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, die Kläger über die Anerkennung der von den Klägern in den Monaten April bis September 2007 aufgewendeten Reparaturkosten für das Kraftfahrzeug, das der Kläger für Fahrten zur Arbeitsstelle genutzt hat, sowie über die Anerkennung der von der Klägerin geleisteten Zinsen auf das Finanzierungsdarlehen für die Finanzierung des Fahrzeugs als Abzugsposition vom Einkommen des Klägers unter dem Gesichtspunkt der mit der Einkommenserzielung verbundenen notwendigen Aufwendungen innerhalb eines Monats unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide neu zu bescheiden, nachdem die Kläger den Reparaturvertrag, die Rechnung sowie den Zahlungsnachweis über die Reparaturkosten und den Nachweis über die tatsächliche Zahlung der Darlehenszinsen erbracht haben.

3. Die Beteiligten erklären das Verfahren zum Aktenzeichen S 4 AS 811/09 übereinstimmend für erledigt.“

Mit Schriftsatz vom 29. November 2010 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage und begehrten zunächst ua, den Beklagten zu verpflichten, „den Vergleich … vom 25.05.2010 … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden …“.

Mit „vorläufigem Ausführungsbescheid“ vom 11. Januar 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. April 2007 bis zum 30. September 2007 in unterschiedlicher Höhe und wies darauf hin, Ziffer 2) des Vergleiches habe wegen fehlender Nachweise nicht umgesetzt werden können; die Umsetzung könne bis zur erfolgten Nachreichung nur vorläufig erfolgen.

Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 01. Mai 2011 unter Bezugnahme auf ein mit dem Beklagten geführtes Telefonat um weiteres Abwarten gebeten hatten, und der Beklagte mit Schriftsatz vom 06. September 2011 „den Rechtsstreit … für erledigt erklärt“ und ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben hatte, teilten die Kläger mit Schriftsatz vom 11. September 2011 mit, den Rechtsstreit hinsichtlich der Nichtdurchführung des Vergleiches fortzusetzen. Der Vergleich sei ohne Grund nicht (vollständig) umgesetzt worden, eine Auszahlung der Nachzahlbeträge sei nicht erfolgt.

Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),

ihnen unter Abänderung der mit dem vorläufigen Ausführungsbescheid verlautbarten bewilligenden Verfügungen des Beklagten vom 11. Januar 2011 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. April 2007 bis zum 30. September 2007 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt (sinngemäß),

die Klagen abzuweisen.

Er meint, der vorläufige Ausführungsbescheid sei zu Recht ergangen. Die Kläger hätten die erforderlichen Nachweise nicht eingereicht.

Das Gericht hat die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 09. Dezember 2015 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Prozessakten zu den gerichtlichen Aktenzeichen S 4 AS 864/08 und S 4 AS 811/09 sowie auf die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 04. Dezember 2015 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und zu der deren ausdrückliche Zustimmung nicht erforderlich ist, haben keinen Erfolg.

Die zunächst von den Klägern erhobene Untätigkeitsklage hat sich durch den Erlass des „vorläufigen Ausführungsbescheides“ des Beklagten vom 11. Januar 2011 erledigt; hierüber bedarf es aufgrund der (konkludenten) Erledigungserklärung der Kläger keiner Entscheidung mehr (dazu unter 1.). Die darüber hinaus gegen die mit dem „vorläufigen Ausführungsbescheid“ des Beklagten vom 11. Januar 2011 verlautbarten Verfügungen erhobenen Klagen sind unzulässig (dazu unter 2.).

1. Soweit die Kläger zunächst im Hinblick auf den zwischen ihnen geschlossenen gerichtlichen Vergleich eine zulässige Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG erhoben haben, ist diese jedenfalls durch die Bekanntgabe der mit dem „vorläufigen Ausführungsbescheid“ des Beklagten vom 11. Januar 2011 verlautbarten Verfügungen unbegründet geworden. Das weitere Vorbringen der Kläger ist dahin auszulegen, dass sie sich gegen die nicht ordnungsgemäße Umsetzung des Vergleiches in dem „vorläufigen Ausführungsbescheid“ wenden, was zugleich konkludent die im Sinne des § 88 Abs 2 SGG gebotene Erledigungserklärung der von ihnen erhobenen Untätigkeitsklage beinhaltet.

2. Soweit sich die Kläger dementsprechend darüber hinaus gegen die mit dem vorläufigen Ausführungsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2011 verlautbarten bewilligenden Verfügungen wenden und die nicht ordnungsgemäße Umsetzung des im sozialgerichtlichen Verfahren zu dem Aktenzeichen S 26 AS 811/09 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches monieren, ist ihr Begehren auf die Abänderung dieser bewilligenden Verfügungen und die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Bestimmungen des SGB II gerichtet. Dieses Begehren können sie in statthafter Weise mit einer Kombination aus Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4, 56 SGG) verfolgen. Diese Klagen sind jedoch wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuch <BGB>), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Sie verlangt vom Betroffenen, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenüber gestellt werden kann. Letztlich geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats (Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorb § 40, RdNr 74 ff; dazu auch Schmieder, Zeitschrift für Zivilprozess Band 120 <2007>, 199, 212; Kapsa, Die Regel "Minima non curat praetor" im Lichte des Verfassungsrechts, in: Der verfaßte Rechtsstaat, Festgabe für Karin Großhof/Heidelberg 1998). Das Rechtsschutzinteresse fehlt im Allgemeinen dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (vgl etwa BVerwGE 81, 164, 165 f).

Dies ist hier der Fall: Dem Begehren der Kläger steht insoweit nämlich die Bestandskraft der mit dem vorläufigen Ausführungsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2011 verlautbarten Verfügungen entgegen. Mangels Erhebung eines fristgemäßen Widerspruches, über den die Kläger ordnungsgemäß belehrt worden sind, sind diese für alle Beteiligten (und für das Gericht) bindend geworden (vgl § 77 SGG), so dass eine Abänderung im Wege der Anfechtungsklage und eine Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen ausgeschlossen ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, der Beklagte die Gewährung höherer Leistungen von der Übersendung weiterer Nachweise abhängig gemacht und insoweit nur „vorläufig“ entschieden hat. Insoweit ist es den Klägern nämlich – auch ohne gerichtliche Hilfe – möglich, höhere Leistungen zu erhalten, wenn sie der ihnen obliegenden Nachweispflicht nachkommen, weshalb ihnen auch unter diesem Gesichtspunkt ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite steht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass der Beklagte die Hälfte der den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten trägt, weil er sich für das (erledigte) Untätigkeitsklageverfahren durch die Abgabe eines Kostengrundanerkenntnisses insoweit in die unterlegene Position begeben hat.

4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).