Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2016
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 16.08.2016 – S 26 AS 201/16
26. Kammer
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern 3/4 der ihnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten (nur) des sozialgerichtlichen Klageverfahrens zu erstatten.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die Gewährung zuschussweiser statt darlehensweiser Leistungen im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).
Die miteinander verheirateten Kläger stehen seit einigen Jahren im laufenden Leistungsbezug nach den Bestimmungen des SGB II bei dem Beklagten.
Aufgrund ihres entsprechenden Fortzahlungsantrages bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 laufende (passive) Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 als Darlehen. Hiergegen erhoben die Kläger – anwaltlich vertreten – mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Mai 2015 als unbegründet zurückwies. Hiergegen haben die Kläger – anwaltlich vertreten – mit Schriftsatz vom 30. Mai 2015 am 01. Juni 2015 bei dem Sozialgericht Neuruppin Klagen erhoben, die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1141/15 geführt werden, und über die die Kammer bislang nicht entschieden hat.
Mit Änderungsbescheid vom 21. August 2015 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 die für diesen Zeitraum fällig gewordenen freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Darlehen. Gegen den Änderungsbescheid vom 21. August 2015 erhoben die Kläger mit Schreiben vom 31. August 2015 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2016 als unbegründet zurückwies.
Hiergegen haben die Kläger – anwaltlich vertreten – mit Schriftsatz vom 02. Februar 2016 am gleichen Tage bei dem Sozialgericht Neuruppin Klagen erhoben. Im Wesentlichen meinen Sie, ihnen stünden Leistungen als Zuschuss und nicht lediglich als Darlehen zu. Selbst wenn die Klagen unzulässig sein sollten, müsse der Beklagte aufgrund seiner fehlerhaften Verhaltensweise aber jedenfalls die notwendigen außergerichtlichen Kosten tragen. Weil der Beklagte kein Kostengrundanerkenntnis abgegeben habe, sei die Durchführung des Verfahrens notwendig.
Die Kläger regen an, den Rechtsstreit mit dem Rechtsstreit zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1141/15 zu verbinden und beantragen darüber hinaus (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Abänderung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 21. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2016 für den Zeitraum vom 01. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er hält die Klagen im Hinblick auf die Regelung des § 96 SGG bereits für unzulässig. Ein Kostenerstattungsanspruch zu Gunsten der Kläger sei zu verneinen, weil sie im vorliegenden Verfahren mit ihrem Begehren erfolglos geblieben seien, auch wenn im Rahmen des § 193 SGG die Veranlassung des Rechtsstreits ein Ermessensgesichtspunkt darstellen könne.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 19. Juli 2016 sowie mit Verfügung vom 29. Juli 2016 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Prozessakten, ferner auf die Prozessakte zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1141/15 sowie schließlich auf die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen, über die das Gericht gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Juli 2016 sowie vom 29. Juli 2016 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und zu der eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich ist, haben keinen Erfolg.
1. a) Gegenstand des Verfahrens ist, ob ein Anspruch der Kläger auf Umwandlung der als Darlehen bewilligten Leistungen in einen Zuschuss besteht. Die hierauf gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs 1, 56 SGG) statthaft. Einer Leistungsklage bedarf es nicht. Zur Leistung kann der Beklagte nicht mehr verurteilt werden, da er bereits geleistet hat und die Kläger (nur noch) durch die Verfügungssätze beschwert sind, welche die Bewilligung der Leistungen lediglich als Darlehen regeln. Nur der Rechtsgrund der Zahlung – Zuschuss statt Darlehen – bedarf also einer Änderung (vgl zum Ganzen Bundessozialgericht, Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 49/14 R, RdNr 14 mwN).
b) Das von den Klägern am 02. Februar 2016 demgemäß als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auszulegende Begehren, mit der sie nach verständiger Würdigung ihres Vorbingens (vgl § 123 SGG) (passive) Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 als Zuschuss statt als Darlehen begehren, ist jedoch wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Den miteinander kombinierten Klagen stehen die Regelungen des § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 S 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entgegen. Danach kann eine Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei – im sozialgerichtlichen Verfahren von keinem Beteiligten – anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites und alle weiteren Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 94, RdNr 7). So liegt der Fall hier: Streitgegenstand des mit Klageschriftsatz vom 30. Mai 2015 eingeleiteten und gemäß § 94 Abs 1 SGG seit dem 01. Juni 2015 rechtshängigen Verfahrens zu dem Aktenzeichen S 26 AS 1141/15 sind ua Ansprüche der Kläger auf Umwandlung der darlehensweise bewilligten Leistungen in zuschussweise Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 01. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015. Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen 1141/15 sind damit sämtliche Verfügungen des Beklagten, die diesen Zeitraum betreffen, soweit er Regelungen getroffen hat, die die Voraussetzungen der §§ 86, 96 Abs 1 SGG erfüllen, die mithin also den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 11. Dezember 2014 änderten, mit dem der Beklagte zu Gunsten der Kläger bewilligende Verfügungen für den Zeitraum vom 01. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 verlautbart hat.
c) Da der Beklagte seine Leistungsgewährung mit dem hier (auch) angegriffenen Änderungsbescheid vom 21. August 2015 auch für den insoweit maßgeblichen Zeitraum vom 01. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 (teilweise) zu Gunsten der Kläger abgeändert hat, indem er auch die für diesen Zeitraum fällig gewordenen freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach Maßgabe des § 26 SGB II, was im Übrigen keinen abtrennbaren Streitgegenstand darstellt (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 108/10 R, Rdnr 13), als Darlehen bewilligte, wurde dieser Änderungsbescheid wegen der Regelung des § 96 Abs 1 SGG bereits Gegenstand des Klageverfahrens zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1141/15 und damit – wegen § 95 SGG in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2016, mit dem der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 21. August 2015 als unbegründet zurückgewiesen hat – auch Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen S 26 AS 1141/15. Nur in diesem Verfahren wird über die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung des Beklagten für den Zeitraum vom 01. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 sowie seine Kostenentscheidungen hinsichtlich der Tragung der Kosten in den jeweiligen Widerspruchsbescheiden abschließend entschieden werden (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 15/10 R, RdNr 23 mwN). Daher entfaltet die seit dem 01. Juni 2015 bestehende Rechtshängigkeit der sozialgerichtlichen Klagen zum Aktenzeichen S 26 AS 1141/15 Sperrwirkung gegenüber der diesen nachfolgenden – erst mit Schriftsatz vom 02. Juni 2016 erhobenen – Klagen im vorliegenden Verfahren.
2. Das Gericht hielt es nicht für sachgerecht, der Anregung der Kläger zu folgen, den Rechtsstreit mit dem Rechtsstreit zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1141/15 gemäß § 113 Abs 1 SGG zu verbinden, weil dies den Blick auf die jeweiligen Streitgegenstände unnötig verstellt und im Übrigen auch an der (Un-zulässigkeit der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Begehren nichts zu ändern vermag.
3. Soweit die Kläger meinen, die „Durchführung des Verfahrens“ sei wegen der fehlenden Abgabe eines Kostengrundanerkenntnisses durch den Beklagten notwendig, vermag das Gericht dies nicht nachzuvollziehen. Insoweit wäre es – nicht zuletzt zur Entlastung des Gerichts – sachgerecht gewesen, die offenkundig unzulässigen Klagen zurückzunehmen und mit Blick auf Veranlassungsgesichtspunkte einen Kostenantrag gemäß § 193 Abs 1 S 3 SGG zu stellen. Hiernach hätte das Gericht – ohne dass es einer Sachentscheidung bedurft hätte – lediglich noch im Beschlusswege darüber zu entscheiden gehabt, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben.
4. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass der Beklagte 3/4 der den Klägern entstandenen notwendigen (außergerichtlichen) Kosten (nur) des sozialgerichtlichen Klageverfahrens zu tragen hat.
aa) Die Entscheidung über die Kostenerstattung hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen getroffen. Zwar werden in der eingangs genannten Vorschrift Entscheidungskriterien – anders als etwa in den §§ 91 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) oder in den §§ 154 ff der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – nicht ausdrücklich genannt, weshalb im sozialgerichtlichen Verfahren – anders als in den genannten Verfahrensordnungen – das Gericht bei seiner Kostenentscheidung nicht an ein starres System oder bestimmte einzelne Vorschriften gebunden ist, sondern nach allgemeinen Grundsätzen darüber entscheiden kann, wer die außergerichtlichen Kosten zu tragen hat; im Rahmen dieser Grundsätze kann insbesondere auf die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens oder auf Veranlassungsgesichtspunkte, also die Gründe, die für die Führung, die Fortsetzung und die Erledigung des Rechtsstreits gelten, abgestellt werden; schließlich können auch sonstige Gesichtspunkte – wie etwa allgemeine Gerechtigkeitserwägungen – für die Kostenentscheidung Bedeutung gewinnen.
Da es sich bei der nach § 193 Abs 1 S 1 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung letztlich um eine Billigkeitsentscheidung handelt, bei der alle Umstände des Einzelfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen werden können, besteht zwischen den genannten Kriterien nicht ein Rangverhältnis, insbesondere ist nicht etwa nur und vornehmlich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens – also den mutmaßlichen Verfahrensausgang – abzustellen. Vielmehr ist bei der nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffenden Kostenentscheidung (auch) darüber zu befinden, welchem der oben genannten Kriterien das entscheidende Gewicht beizumessen ist (vgl hierzu insgesamt Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Mai 2012 – L 13 B 141/07 AS, zitiert nach http://www.sozialgerichtsbarkeit.de, mwN).
bb) Hiervon ausgehend entspricht es der Billigkeit, dass der Beklagte 3/4 der den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten (nur) des Klageverfahrens zu tragen hat. Zwar waren die Klagen – wie dargelegt – bereits zum Zeitpunkt ihrer Rechtshängigkeit unzulässig, jedoch hat der Beklagte Veranlassung zur Erhebung der Klagen dadurch gegeben, dass er – nach den obigen Erwägungen zu Unrecht – über den Widerspruch der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 21. August 2015 in der Sache entschieden und nicht – was geboten gewesen wäre – den Widerspruch mit Blick auf § 96 SGG als unzulässig zurückgewiesen hat. Soweit der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung, er sei nicht mit den den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu belasten, ua auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 15/10 R – und vom 19. Juni 2012 – B 4 AS 142/11 – hingewiesen hat, vermag er hiermit schon deshalb nicht durchzudringen, weil sich das Bundessozialgericht in diesen Entscheidungen zu der hier vorliegenden Fallkonstellation – Entscheidung über einen unzulässigen Widerspruch in der Sache – überhaupt nicht positioniert hat; Gleiches gilt für die von ihm zitierten Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 – L 4 AS 285/12 – sowie des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2013 – L 7 AS 44/13 –.
cc) Wenn der Beklagte damit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, ist es im Hinblick auf das prozessuale Verhalten der Kläger, die trotz mehrfachen Hinweisen des Gerichts eine verfahrensbeendende Prozesserklärung trotz offenkundiger Unzulässigkeit ihrer Klagen nicht abgegeben haben, allerdings im Rahmen der Ermessensentscheidung gerechtfertigt, diesen Gesichtspunkt mit einem Anteil von 1/4 zu ihren Lasten zu berücksichtigen.
dd) Weil die dargestellten Umstände für sich genommen jeweils derart erheblich sind, überwiegen auch allgemeine Gerechtigkeitserwägungen oder sonstige Gesichtspunkte nicht, so dass es billigem Ermessen entspricht, dass der Beklagte die den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten (nur) des sozialgerichtlichen Klageverfahrens – wie tenoriert – zu tragen hat.
b) Darüber, ob der Beklagte daneben auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens um den Änderungsbescheid vom 21. Juni 2015 zu tragen hat, ist im Rahmen der gebotenen einheitlichen Kostenentscheidung im Verfahren zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1141/15 zu entscheiden (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 42/00 R, Leitsatz 1 und RdNr 12; Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 15/10 R, Leitsatz 1 sowie RdNr 23). Weil jedoch die den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des hiesigen sozialgerichtlichen Klageverfahrens offenkundig keine Kosten darstellen, über die im Verfahren zu dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1141/15 entschieden werden könnte, war hierüber im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, ohne dass dies dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung widerspräche.
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).