Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2016

Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 16.09.2016 – S 31 SF 56/16 E

31. Kammer

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

Tenor§

Unter Abänderung der Prozesskostenhilfefestsetzung vom 15. März 2016 werden die an den Erinnerungsführer für das Verfahren S aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 748,51 Euro festgesetzt. Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Die Erinnerung vom 21. März 2016 gegen die Prozesskostenhilfevergütungsfestsetzung vom 15. März 2016 ist zulässig und hat Erfolg, soweit der Erinnerungsführer eine (fiktive) Terminsgebühr beansprucht, im übrigen ist sie unbegründet.

1. Zu Unrecht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine (fiktive) Terminsgebühr nicht angesetzt. Die Gebühr steht dem Erinnerungsführer nach Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 Vergütungsverzeichnis (VV) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu.

Nach dieser Bestimmung fällt eine (fiktive) Terminsgebühr an, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Ob unter „schriftlicher Vergleich“ lediglich ein Prozessvergleich zu verstehen ist oder ob die Gebühr auch dann entsteht, wenn das Verfahren in Zusammenhang mit einem außergerichtlichen Vergleich über den Streitgegenstand beendet worden ist, wird uneinheitlich beurteilt (für ein weites Verständnis: LAG Hamburg, Beschluss vom 16. August 2010 – 4 Ta 16/10 – Juris; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, VV 3104 Rn. 69; Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., VV 3104 Rn. 15; restriktiv, d. h. nur Prozessvergleiche, etwa Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – L 6 AS 1863/14 –; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Mai 2015 – L 15 SF 115/14 E –; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2015 – L 7/14 AS 64/14 B –).

Die besseren Gründe sprechen dafür, dass die fiktive Terminsgebühr auch nach einem außergerichtlichen schriftlichen Vergleich entsteht.

Schon der weit gefasste Wortlaut spricht hierfür. Nach dem natürlichen Verständnis des Wortsinnes wird mit der Wendung „schriftlicher Vergleich“ ohne Einschränkung jeder Vergleich bezeichnet; von dem Begriff werden sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Vergleiche umfasst. Da ein Prozessvergleich stets die Schriftform erfüllt, ist zudem bei einer restriktiven Interpretation der Zusatz „schriftlich“ nicht zu erklären. Systematische Gründe sprechen ebenfalls dafür, unter einem schriftlichen Vergleich im Sinne Nr. 3106 VV RVG alle Vergleiche zu verstehen. Denn an anderen Stellen ist das Gesetz präzise; wenn ausschließlich Prozessvergleiche gemeint sind, werden diese grundsätzlich als „gerichtliche Vergleiche“ bezeichnet (etwa § 101 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –, § 195 SGG, § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG; siehe auch § 106 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, § 198 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Es wäre nicht recht verständlich, wenn in den Verfahrensordnungen, die der Vergütung zugrunde liegen, gerichtliche Vergleiche genau benannt werden, bei der in viel höherem Maße auf Klarheit angelegten Vergütungsregelung aber nicht.

Entscheidend sind aber Sinn und Zweck der Bestimmung. Eine restriktive Gesetzesauslegung, die unter schriftlichen Vergleichen lediglich Prozessvergleiche versteht, könnte womöglich zur Folge haben, dass bereits ausgehandelte gütliche Einigungen nur oder doch auch aus Gebührengründen tituliert werden. Das Gebührenrecht will aber Anreize bieten, gerichtliche Verfahren schnell und effektiv abzuwickeln. Es honoriert Anstrengungen der Beteiligten, gütliche Einigungen selbst auszuhandeln. Sind sie sich über eine gütliche Beendigung des Rechtsstreits einig, soll nicht mit Blick auf weitere Gebühren zusätzlicher gerichtlicher Aufwand verursacht werden. Der auf eine Entlastung der Sozialgerichte gerichtete Sinn der Bestimmung würde deshalb in sein Gegenteil verkehrt werden, wenn die Beteiligten, obwohl sie sich über die materielle Beilegung des Rechtsstreits einig sind, gebührenrechtliche Vorteile erzielen könnten, wenn sie diese Einigung nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG titulieren ließen; eine Titulierung, und zwar auch eine außerhalb eines Termins, ist stets mit erheblicher Inanspruchnahme des Gerichts verbunden. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass die Sozialgerichte mit Anträgen nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG überhäuft werden. Statt Beschleunigung und Entlastung wären Verzögerung und Belastung die Folge. Dies kann von dem Gesetzgeber bei der Neufassung der Bestimmung zum 1. August 2013 aber nicht gewollt worden sein, denn es würde seiner erklärten Absicht zuwiderlaufen, auf einen schnellen Verfahrenslauf hinzuwirken. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die bewährte herkömmliche Verfahrensweise, außergerichtliche Vergleiche mit prozessbeendenden Erklärungen zu verbinden (vgl. hierzu Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., VV 3104 Rn. 15), zurückgedrängt werden sollte.

Im Übrigen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine restriktive Auslegung dazu führt, dass außergerichtliche Einigungen vor einem Termin erst gar nicht zustande kommen, dass sich also Beteiligte nicht vorab, sondern erst in einem Termin zu einem Vergleichsangebot der Gegenseite verhalten oder auf Vorschläge des Gerichts im Termin zuwarten. Auch dies würde den Verfahrenslauf nicht fördern.

Klarstellend ist anzumerken, dass, wie ein Vergleich mit der ersten Alternative der Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 VV RVG ergibt, die fiktive Terminsgebühr nur dann anfällt, wenn in Zusammenhang mit einem schriftlichen außergerichtlichen Vergleich für den gesamten Streitgegenstand eine prozessbeendende Erklärung abgegeben wird. Denn nach der ersten Alternative der Nr. 3106 Satz 1 VV RVG wird für die Entstehung der Gebühr darauf abgestellt, dass der Rechtsstreit „entschieden“ worden ist, und das meint: vollständig entschieden worden ist. Für die zweite Alternative der Bestimmung kann nichts anderes gelten. Bestätigt wird diese Auslegung auch durch einen Vergleich zu der Gebühr nach Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 VV RVG. Ein Teilanerkenntnis bewirkt danach keine fiktive Terminsgebühr. Denn bei der Annahme eines Anerkenntnisses entsteht die Terminsgebühr nur, wenn nach dem Anerkenntnis „das Verfahren“ „endet“. Bei einem Teilanerkenntnis ist dies aber nicht der Fall.

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend eine fiktive Terminsgebühr entstanden. Die Beteiligten haben am 15./16. März 2016 in dem hier in Rede stehenden Verfahren einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und dies dem Gericht mitgeteilt und gleichzeitig eine den gesamten Streitgegenstand umfassende prozessbeendende Erklärung abgegeben. Daraufhin hat das Gericht den bereits geladenen Termin aufgehoben.

2. Soweit der Erinnerungsführer weiter rügt, eine Einigungsgebühr sei entgegen der Ansicht der Urkundsbeamtin entstanden, ist dies unverständlich. Denn bei der Festsetzung ist durch die Urkundsbeamtin ausdrücklich eine Gebühr nach Nr. 1005/1006 VV RVG in Ansatz gebracht worden, und zwar i. H. v. 210,00 Euro.

3. Die Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 26 AS 1304/14 bemisst sich unter Berücksichtigung der wegen Parallelverfahren entstandener Synergieeffekte (die der Erinnerungsführer nicht in Abrede stellt) danach wie folgt:

Nr. 3102 VV RVG

210,00 Euro

Nr. 1005/1006 VV RVG

210,00 Euro

Nr. 3106 VV RVG

189,00 Euro

Nr. 7002 VV RVG

20,00 Euro

Zwischensumme

629,00 Euro

Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG

119,51 Euro

Summe

748,51 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.