Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2016
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 09.12.2016 – S 26 AS 301/15
26. Kammer
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Tenor§
Es wird festgestellt, dass die Klagen im sozialgerichtlichen Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 21 AS 956/12 als zurückgenommen gelten und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer von dem beklagten Jobcenter verfügten Ablehnungsentscheidung hinsichtlich der Gewährung von Renovierungskosten im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Vorab ist streitig, ob die Klagen als zurückgenommen gelten.
Der Kläger stand bis einschließlich März 2012 im laufenden Leistungsbezug nach den Bestimmungen des SGB II bei dem beklagten Jobcenter.
Mit Schreiben vom 18. August 2011 beantragte der Kläger die Gewährung von Renovierungskosten bei dem Beklagten nach einem – ohne Zusicherung des Beklagten – erfolgten Umzuges. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Dezember 2011 ab. Den hiergegen mit Schreiben vom 27. Januar 2012 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2012 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat hiergegen mit Schriftsatz vom 09. Mai 2012 bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben. In der Klageschrift führte er ua aus, Antragstellung und Begründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Nachdem das Gericht den Kläger mehrfach aufgefordert hatte, die Klage zu begründen, hat es ihn mit Verfügung vom 09. Oktober 2012 (gefertigt und abgesandt am 17. Oktober 2012) auf Folgendes hingewiesen:
„… im o. g. Rechtsstreit weist das Gericht darauf hin, dass trotz Aufforderung durch das Gericht die Klage bislang nicht begründet worden ist.
Der Kläger erhält hierfür letztmalig Gelegenheit binnen 3 Monaten nach Zugang dieses Schreibens.“
Weiter heißt es in der Verfügung ua:
„Es wird darauf hingewiesen, dass die Klage als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt (§ 102 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz […]).
[…]
Der Kläger wird hiermit auf die gesetzlichen Folgen des Nichtbetreibens des Verfahrens hingewiesen.“
Die gerichtliche Verfügung, die mit vollständiger Unterschrift des (zum damaligen Zeitpunkt zuständigen) Kammervorsitzenden unterzeichnet worden ist, ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gedruckter vollständiger Unterschrift des (zum damaligen Zeitpunkt zuständigen) Kammervorsitzenden am 23. Oktober 2012 als beglaubigte Abschrift mittels Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 28. März 2013 seine Klage begründet und Anträge gestellt hatte, ist ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 04. April 2013 (formlos) mitgeteilt worden, dass das Verfahren am 11. Februar 2013 gemäß § 102 Abs 2 SGG „als erledigt ausgetragen“ worden sei.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 hat der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Bereits die Einreichung der Klagebegründung stelle einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens dar. Mit der Klagebegründung habe der Kläger deutlich gemacht, dass er sehr wohl Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits habe. Im Übrigen lägen die prozessualen Voraussetzungen für eine wirksame Klagerücknahmefiktion nicht vor. Es fehle schon an einer formellen Zustellung. Auch seien dem Gericht bei Erlass der Betreibensaufforderung die Gründe, warum der Kläger eine gerichtliche Überprüfung begehrte, ersichtlich gewesen. Es fehle jedenfalls an einer deutlichen und in den Handlungsaufträgen klaren Betreibensaufforderung; die bloße Aufforderung, die Klage zu begründen, genüge jedenfalls nicht.
Das Sozialgericht Neuruppin hat auf diesen Schriftsatz das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 21 AS 956/12 unter dem neuen Aktenzeichen S 21 AS 301/15 und nachfolgend unter dem neuen Aktenzeichen S 26 AS 301/15 fortgeführt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
festzustellen, dass die Klagen nicht als zurückgenommen gelten und der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist,
sowie ferner die mit dem Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2012 verlautbarte Verfügung des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die mit dem Umzug entstandenen Renovierungskosten zu gewähren.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
festzustellen, dass die Klagen als zurückgenommen gelten und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist,
und
hilfsweise die Klagen abzuweisen.
Er meint, die Voraussetzungen für eine sog Klagerücknahmefiktion lägen vor.
Das Gericht hat die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 18. November 2016 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 18. November 2016 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und zu der deren ausdrückliche Zustimmung nicht erforderlich ist, haben keinen Erfolg.
1. Über das Begehren der Kläger war im Rahmen einer (negativen) Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG zu entscheiden. Macht ein Kläger geltend, die Klage gelte nicht als zurückgenommen und der Rechtsstreit sei nicht in der Hauptsache erledigt, lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens rückwirkend wieder auf. Das Gericht entscheidet dann entweder durch feststellendes Endurteil dahin, dass die Klage oder die Klagen als zurückgenommen gilt/gelten und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, oder – wenn die Klage nicht als zurückgenommen gilt – in der Sache selbst (vgl für die ähnliche Fallgestaltung bei dem Streit um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs: Bundessozialgericht, Urteil vom 28. November 2002 – B 7 AL 26/02 R, RdNr 20 mwN).
2. Die unter dem Aktenzeichen S 21 AS 956/12 geführten Klagen <nach verständiger Würdigung ihres Vorbringens eine Kombination aus Anfechtungs- und unechter Leistungsklage statthaft (vgl § 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG)> gelten gemäß § 102 Abs 2 S 1 SGG als zurückgenommen, was den Rechtsstreit gemäß § 102 Abs 1 S 2 SGG in der Hauptsache erledigt hat.
a) Mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl I S 444) wurde mit Wirkung vom 01. April 2008 in Abs 2 des § 102 SGG eine Fiktion der Klagerücknahme bei Nichtbetreiben eingefügt. Die Norm lautet seit ihrem Inkrafttreten unverändert: „Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs 1 Satz 1 (SGG) in Verbindung mit § 155 Abs 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen." Bei der fingierten Klagerücknahme handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SGGArbGGÄndG, BT-Drucks 16/7716 S 19 zu Nummer 17 <§ 102>); sie erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 102 Abs 2 S 2 iVm Abs 1 S 2 SGG).
b) Die gerichtliche Aufforderung an den Kläger zur Begründung der Klage ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung waren erfüllt. Die Betreibensaufforderung entspricht den formellen und materiellen Anforderungen.
aa) Sie ist zunächst – entgegen der Auffassung des Klägers – in formell ordnungsgemäßer Weise ergangen. Die Betreibensaufforderung ist insbesondere von dem (zum damaligen Zeitpunkt) zuständigen Kammervorsitzenden verfügt und mit vollem Namen und nicht nur mit einem den Namen abkürzenden Handzeichen (Paraphe), die als Unterschrift nicht genügt hätte (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R, RdNr 49 mwN), unterzeichnet worden. Insoweit machte die Beifügung der vollen Unterschrift des Richters deutlich, dass es sich bei dem unterzeichneten Text nicht lediglich um einen Entwurf handelte und dass der Unterzeichnende nicht von einer „Routine-Verfügung“ ausgegangen ist. Hierüber musste für die Betroffenen schon deshalb Gewissheit bestehen, weil die Betreibensaufforderung nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben wurde, sondern darüber hinaus die an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 63 Abs 1 S 1 SGG mittels Empfangsbekenntnis <vgl § 63 Abs 2 S 1 SGG iVm § 174 Abs 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)> als beglaubigte Abschrift zugestellte Betreibensaufforderung selbst den vollen Namen des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Kammervorsitzenden trägt (vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 07. Oktober 2015 – B 14 AS 175/15 B, RdNr 3 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R, RdNr 49 mwN).
bb) Wenn die Betreibensaufforderung danach den formellen Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, entspricht, genügt sie auch den an sie zu stellenden materiellen Anforderungen.
aaa) Der Kläger hat innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Zustellung der Betreibensaufforderung des Gerichts am 23. Oktober 2012 nicht, wie gerichtlich gefordert und zuvor von ihnen selbst angekündigt, dargelegt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen rechtswidrig sein sollen.
bbb) Eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs 2 SGG setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen <Art 19 Abs 4, 103 Abs 1 des Grundgesetzes (GG)> darüber hinaus voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Dabei muss sich aus dem fallbezogenen Verhalten des Klägers, zB aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten, der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden Interesses an der Verfahrensfortsetzung können sich namentlich aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben, jedoch muss deren Erfüllung nach Lage des Falls vom Kläger zu erwarten sein; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten (vgl dazu auch Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 47f).
Dies zugrunde gelegt, war vorliegend von Zweifeln an einem Interesse des Klägers an der Fortführung des Klageverfahrens auszugehen, da er weder in ihrer Klageschrift noch nach dortiger – zeitlich unbestimmter – Ankündigung zumindest dargelegt haben, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sie eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen herleiten wollen.
Es kann offen bleiben, ob die fehlende – nach dem Sozialgerichtsgesetz nicht zwingend vorgeschriebene – Klagebegründung (vgl § 92 Abs 1 SGG) als solche bereits für eine Betreibensaufforderung ausreicht. Denn der Kläger hatte eine Begründung seiner Klage ausdrücklich angekündigt und keine substanziellen Anhaltspunkte dargetan, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen die angegriffenen Verfügungen rechtswidrig sein sollen. Weil sich schließlich auch für das Gericht nicht von Amts wegen Ansatzpunkte für eine sachgerechte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte bzw den erkennbar fortwährenden Willen des Klägers zum Festhalten an seinen Klagen aufgedrängt hat, kann aus dem Ausbleiben einer solchen angekündigten Klagebegründung der Rückschluss auf durchgreifende Zweifel an einem Klagefortführungsinteresse gezogen werden.
Ohne dass ein Kläger offen- und darlegt, aus welchen (mehr oder weniger kurzen tatsächlichen und/oder rechtlichen) Erwägungen heraus er meint, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtswidrig, kann auch der Beklagte nicht dazu Stellung nehmen und ggf auch dem Begehren von sich aus durch teilweise oder vollständige Abgabe eines Anerkenntnisses nachkommen. Ebenso wenig kann das Gericht beurteilen, ob es noch weitere Akten beiziehen muss, eine Beweisaufnahme (ggf mit Zeugen) durchzuführen haben wird oder sonstige Entscheidungen und Handlungen im vorbereitenden Verfahren treffen bzw vornehmen muss (vgl §§ 103, 106 SGG), aber etwa auch, ob ein Verfahren abweichend vom bloßen Datum seines Eingangs bei Gerichts zeitlich früher als andere „ältere“ Verfahren terminiert wird (vgl Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 53).
Auch sonst vermag die Kammer keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, aus denen –während der laufenden Frist – erkennbar geworden wäre, dass der Kläger entgegen im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung bestehender Zweifel gleichwohl ein rechtliches Interesse an der Fortführung ihres Rechtsstreits gehabt hätte (vgl zu diesem Gesichtspunkt auch Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 – 4 A 1269/13, RdNr 59). Dies gilt umso mehr, wenn zudem das (prozessuale) Verhalten der Kläger nach Ablauf der dreimonatigen Frist Berücksichtigung findet. Der Kläger hat nämlich nach der gerichtlichen Mitteilung, dass das Verfahren als erledigt betrachtet wird, noch einmal beinahe zwei Jahre zugewartet und erst dann die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. So aber verhält sich kein Rechtsschutzsuchender, der zum damaligen Zeitpunkt Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits hatte. Nicht zuletzt dies erhärtet die zum Zeitpunkt der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, bestehenden Zweifel am Rechtsschutzinteresse des Klägers. An dem Befund der Vermutung des fehlenden Interesses an der Fortsetzung des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der Verfügung der Betreibensaufforderung kann die mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 übersandte Klagebegründung, mit der im Übrigen auch erstmals Klageanträge formuliert wurden, schon deshalb nichts mehr ändern, weil sie erst deutlich nach Ablauf der dreimonatigen Frist eingegangen ist.
3. Weil danach die formellen und materiellen Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion im Sinne des § 102 Abs 2 SGG vorliegen, war festzustellen, dass die Klagen als zurückgenommen gelten und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, weshalb über das (weitere) Begehren des Klägers auf Aufhebung der angegriffenen Verfügungen und Gewährung der geltend gemachten Renovierungskosten nicht mehr zu entscheiden war.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben.
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).