Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2017

Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 31.05.2017 – S 23 SF 25/16 E

23. Kammer

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Tenor§

Auf die Erinnerung wird die Kostenfestsetzung vom 20. Januar 2016 geändert.

Die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf 697,94 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe§

Die Erinnerungsführerin begehrt die Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf der Grundlage der Mittelgebühren, sowie Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG, weil in dem Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden ist.

Die zulässige Erinnerung ist bezüglich der nicht festgesetzten fiktiven Terminsgebühr begründet, im Übrigen unbegründet. Die Kammer hat die erfolgte Festsetzung mit 90 % der festgesetzten Verfahrensgebühr von 210,00 Euro mit Berechnung der fiktiven Terminsgebühr i. H. v. 189,00 Euro erweitert. Addiert mit dem sich dann ergebenen höheren Umsatzsteuerbetrag gemäß Nr. 7008 VV RVG i. H. v. 111,44 Euro, ergibt dies den Gesamtbetrag von 697,94 Euro. Dieser Betrag ist insgesamt aus der Staatskasse zu erstatten.

Die fiktive Terminsgebühr ist hier entstanden. Gemäß Nr. 3106 Satz 2 Nr. 1 VV RVG entsteht die Gebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird…..

Für das Klageverfahren ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Die am 30. September 2015 erhobene Klage wurde Ende November beendet durch die Annahme des Vergleichsangebotes des Beklagten. Das Vergleichsangebot als auch die Annahme erfolgten schriftlich. Der Gebührentatbestand verlangt nicht einen gerichtlich protokollierten Vergleich und auch nicht, dass ein geschlossener Vergleich durch gerichtlichen Beschluss bestätigt wird. Diese Einschränkung ist dem Tatbestand nicht zu entnehmen. Diese Einschränkung ergibt sich auch sonst nicht aus den gebührenrechtlichen Zusammenhängen. Die fiktive Terminsgebühr für einen schriftlichen Vergleich dient dazu, eine mündliche Verhandlung nur zum Zweck der Protokollierung eines Vergleiches zu vermeiden. Dann soll aber dem Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr nicht verloren gehen (vgl. Curkovic/Klipstein in Bischof/Jungbauer RVG Kommentar 6. Auflage 2014 Nr. 3106 VV Rn. 5 f).

Der Ansatz der Mittelgebühren ist für dieses Verfahren keinesfalls gerechtfertigt. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.

Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Klageverfahrens waren deutlich unter dem Durchschnitt von anderen Sozialgerichtsverfahren. Die Klage wurde am 30. September 2015 erhoben und das Verfahren konnte Ende November 2015 gütlich beendet werden. Die Dauer des rechtshängigen Klageverfahrens war also deutlich kürzer. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war dem zufolge auch geringer, als in anderen Klageverfahren. Es hatte keine Notwendigkeit gegeben, eine Beweisaufnahme zu würdigen, umfangreiche rechtliche Erwägungen wurden nicht erörtert. Nach erneuter Würdigung des Sachverhalts durch den Beklagten, unterbreitete dieser das Vergleichsangebot mit dem Inhalt, bei Vorlage eines konkreten, verfügbaren und angemessenen Wohnungsangebots, über die Zusicherung zum Umzug unter Berücksichtigung des Vortrags aus der Klageschrift vom 29. September 2015 zu entscheiden. Mit der Klage hatte der Kläger die Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzuges begehrt und in der Begründung ausgeführt, er habe einen Anspruch auf Zusicherung zum Umzug gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 1 SGB II. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger war nicht, wie vorgetragen, weit überdurchschnittlich; es war kein Streit um sein soziokulturelles Existenzminimum als solches, sondern eine Frage, ob der damals 24 jährige Kläger aus der mütterlichen Wohnung im Rahmen des ALG II-Bezuges ausziehen und sich eine Wohnung suchen kann, und deren Kosten beim zukünftigen ALG II-Bezug grundsätzlich Berücksichtigung finden können. Im Übrigen wurde der Kläger, erkennbar nach Vorlage des vollständigen ALG II-Bescheides im Prozesskostenhilfeverfahren, zu der Zeit im Regelbedarf sanktioniert, sodass ihm ohnehin schon nicht das volle „soziokulturelle Existenzminimum“ gewährt worden war.

Im Übrigen genügt es für den Ansatz der Mittelgebühren, entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin, nicht, dass nur ein Kriterium des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Mittelgebühr rechtfertigt, um insgesamt die Mittelgebühren festzusetzen. Es sind die § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG benannten konkreten Kriterien mit jedem Fall zu berücksichtigen (Jungbauer in Bishof/Jungbauer RVG Kommentar 6. Auflage 2014 § 14 RVG Rn. 8 ff). Mit der Voranstellung der Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, werde eine bewusste Änderung zur stärkeren Gewichtung dieser beiden Kriterien gesehen (Jungbauer a. a. O.).

Der Ansatz der Gebühren mit 70 % der Mittelgebühren ist daher nicht zu hoch erfolgt.

Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist die Beschwerde gegen diesen Beschluss gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung am Sozialgericht Neuruppin, Fehrbelliner Str. 4 A, 16816 Neuruppin, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift einzulegen.