Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2017

Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 13.09.2017 – S 26 AS 2423/12

26. Kammer

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 11 zitierte Normen

Tenor§

Die mit dem Bescheid des Beklagten vom 05. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2012 in der Fassung des von dem Kläger zu 3) angenommenen Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 13. November 2015 verlautbarten Erstattungsverfügungen werden aufgehoben.

Der Beklagte hat den Klägern die ihnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Rechtmäßigkeit einer gegen die Kläger geltend gemachten Erstattungsforderung, nachdem der Beklagte den Klägern Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gewährt hatte.

Auf einen entsprechenden Fortzahlungsantrag der Kläger gewährte der Beklagte ihnen mit Bewilligungsbescheid vom 03. Juni 2008 (208 VA) für den Zeitraum vom 01. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2008 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II in Höhe von monatlich 280,17 Euro, 138,19 Euro, 57,20 Euro und 27,05 Euro und für den Zeitraum vom 01. Juli 2008 bis zum 30. November 2008 in Höhe von monatlich 284,93 Euro, 142,95 Euro, 59,77 Euro und 28,96 Euro.

Aufgrund veränderter Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung gab der Beklagte den Klägern unter Berufung auf die Regelung des § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 SGB III iVm § 48 SGB X einen „Bescheid über die Änderung von bewilligten Leistungen nach dem SGB II“ vom 30. Juni 2008 bekannt, in dem es ua heißt: „… unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen bewillige ich für nachfolgend aufgeführte Personen … Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II wie folgt …“. Im Anschluss hieran folgt eine tabellarische Aufstellung, welche monatlichen Beträge den Klägern im Zeitraum vom 01. Juni 2008 bis zum 30. November 2008 nunmehr jeweils monatlich insgesamt gewährt werden. Für den Monat Juni 2008 gewährte der Beklagte der Klägerin zu 1) nunmehr 373,79 Euro, dem Kläger zu 2) 231,84 Euro, dem Kläger zu 3) 122,17 Euro sowie dem Kläger zu 4) 81,33 Euro und für den Zeitraum vom 01. Juli 2008 bis zum 30. November 2008 der Klägerin zu 1) nunmehr 378,15 Euro, dem Kläger zu 2) 236,19 Euro, dem Kläger zu 3) 124,99 Euro sowie dem Kläger zu 4) 83,80 Euro. Weiter heißt es in dem Bescheid: „Insoweit hebe ich meinen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen … vom 03.06.2008“ ab dem 01.06.2008 auf. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die anliegenden Berechnungsbögen, welche Bestandteil dieses Bescheides sind.“ In der Begründung heißt es dann ua: „Mit Bescheid vom 03.06.2008 bewilligte ich Ihnen Leistungen … nach dem SGB II. Nach Erlass dieses Bescheides sind jedoch nachfolgende leistungserhebliche Änderungen eingetreten: … Der Bescheid war dementsprechend abzuändern.“

Nachdem die Klägerin zu 1) mitgeteilt hatte, eine Beschäftigung gefunden zu haben und nachdem der Beklagte die Gewährung der Leistungen vorläufig eingestellt hatte (Schreiben vom 02. September 2008), erließ er mit Datum vom 05. März 2009 einen „Bescheid über die Einstellung von bewilligten Leistungen nach dem SGB II“, in dem es eingangs heißt: „… unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen hebe ich für die nachfolgend aufgeführte(n) Personen den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen … nach dem SGB II ab dem 01.09.2008 auf.“ In der Begründung seines Bescheides nimmt der Beklagte dann Bezug auf den Bescheid vom 30. Juni 2008, während der Bescheid vom 03. Juni 2008 unerwähnt bleibt. Darüber hinaus heißt es ua: „Sie sind ab September 2008 … nicht mehr hilfebedürftig.“ Dem Bescheid war ein Berechnungsbogen für den Monat September 2008 beigefügt.

Nachdem der Beklagte die (nur die) Klägerin mit Schreiben vom 05. März 2009 zu der beabsichtigten Geltendmachung einer Erstattungsforderung angehört und die Klägerin hierzu mit Schreiben vom 07. März 2009 Stellung genommen hatte, forderte der Beklagte die Kläger unter Berufung auf § 50 Abs 1 SGB X mit Bescheid vom 05. Mai 2010 auf, Beträge von 756,30 Euro <hinsichtlich der Klägerin zu 1)>, 472,38 Euro <hinsichtlich des Klägers zu 2)>, 249,98 Euro <hinsichtlich des Klägers zu 3)> sowie 167,60 Euro <hinsichtlich des Klägers zu 4)> zu erstatten.

Auf den hiergegen am 10. Mai 2010 erhobenen Widerspruch, den die Kläger im Wesentlichen mit der Regelung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II und damit begründeten, die mit dem Änderungsbescheid vom 30. Juni 2008 für die Monate Juni 2008 und Juli 2008 seien nicht zur Auszahlung gebracht worden und könnten sogleich mit den Erstattungsansprüchen verrechnet werden, nahm der Beklagte seinen Bescheid vom 05. Mai 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2012 insoweit zurück, als Leistungen über einen Betrag von insgesamt 1.304,14 Uhr hinaus erstattet verlangt wurden. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, wegen der Regelung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II seien die Kosten der Heizung- und Warmwasserbereitung nur zu 44 Prozent zu erstatten; im Übrigen seien Leistungen in dem Umfang zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei es auch unerheblich, ob die Kläger noch für andere Zeiträume Leistungsansprüche hätten.

Hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19. November 2012 bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Zur Begründung führen sie aus, der Erstattungsbescheid verstoße gegen die Regelung des § 50 Abs 3 SGB X, es sei kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von § 48 SGB X und § 50 SGB X ersichtlich, jedenfalls sei auch bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruches die einjährige Frist des § 45 Abs 4 SGB X zu beachten. Die Überschreitung dieser Frist mache den Erstattungsbescheid von vornherein rechtswidrig. Schließlich sei der Erstattungsanspruch auch verwirkt.

Der Beklagte hat während des Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 13. November 2015 unter Hinweis auf die sog beschränkte Minderjährigenhaftung ein Teilanerkenntnis abgegeben und erklärt, den angegriffenen Bescheid vom 05. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2012 zurückzunehmen, soweit mit diesem von dem am 01. September 2011 volljährig gewordenen Kläger zu 3) für den Zeitraum vom 01. September 2010 bis zum 31. Oktober 2010 eine Erstattungsforderung verfügt wurde, die insgesamt einen Betrag von 100,00 Euro übersteigt.

Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger zu 3) im Termin zur mündlichen Verhandlung angenommen und darüber hinaus die Auffassung vertreten, es handele sich bei dem auf dem Konto des Klägers zu 3) am 30. August 2011 eingegangenen Betrag nicht um Vermögen, sondern um Leistungen des „Schüler-BAFöG“, welches zunächst auf das Konto der Klägerin zu 1) überwiesen worden sei und diese den Betrag dann auf das zwischenzeitlich neu eröffnete Konto des Klägers zu 3) überwiesen habe.

Die Kläger beantragen,

die mit dem Bescheid des Beklagten über die Erstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen vom 05. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2012 in der Fassung des von dem Beklagten abgegebenen und angenommenen Teilanerkenntnisses vom 13. November 2015 verlautbarten Erstattungsverfügungen aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin führt er ergänzend aus, es sei unschädlich, dass in dem Bescheid vom 05. März 2008 (richtig: 05. März 2009) nicht auch der zuvor ergangene Bescheid vom 03. Juni 2008 im Rahmen der Aufhebung benannt worden sei, weil es der Aufhebung dieses Bescheides aufgrund der Regelungswirkung des Bescheides vom 30. Juni 2008, mit dem der Bescheid vom 03. Juni 2008 bereits zuvor aufgehoben worden sei, nicht mehr bedurft habe.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf den Inhalt der Prozessakte sowie die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der geheimen Beratung und der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen haben Erfolg.

1. Das Begehren der Kläger ist darauf gerichtet, die mit dem Bescheid des Beklagten vom 05. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 13. November 2015 verlautbarten Erstattungsverfügungen aufzuheben. Gegenstand des Klageverfahrens sind insoweit die mit den genannten Bescheiden verlautbarten Verwaltungsakte des Beklagten. Die Kläger verfolgen ihr Begehren insoweit zutreffend mit den hierfür nach Maßgabe des § 54 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaften isolierten Anfechtungsklagen, die darauf gerichtet sind, die verlautbarten Erstattungsverfügungen insgesamt aufzuheben. Diese Klagen sind auch im Übrigen zulässig.

2. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind auch begründet. Die angegriffenen Verfügungen sind rechtswidrig und beschweren die Kläger in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 54 Abs 2 S 1 SGG).

a) Zwar hat der Beklagte sein Erstattungsbegehren zu Recht auf die Regelung des § 50 Abs 1 S 1 SGB X gestützt, die wegen § 40 Abs 1 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) auch im Rechtskreis des SGB II gilt, die insoweit die zutreffende Ermächtigungsgrundlage für das hier zu überprüfende behördliche Handeln darstellt. Nach dieser Regelung sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt – mithin die entsprechende Leistungsbewilligungsverfügung – aufgehoben worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß § 50 Abs 3 S 1 SGB X durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, wobei die Festsetzung, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden soll (§ 50 Abs 3 S 2 SGB X).

b) Die den Klägern bekannt gegebenen Erstattungsverwaltungsakte sind indes bereits formell rechtswidrig. Denn der Beklagte hat die aufhebenden Verwaltungsakte nicht mit den Erstattungsverwaltungsakten verbunden, sondern vielmehr über ein Jahr zugewartet bis er den Klägern die angegriffenen Erstattungsverwaltungsakte bekannt gegeben hat, ohne diese Abweichung von der dargestellten Grundregel des § 50 Abs 3 S 2 SGB X zu begründen. Damit hat er diese Vorschrift verletzt. Da dieser formelle Mangel – bislang – auch nicht geheilt worden ist <vgl hierzu § 41 Abs 1 Nr 2 und § 41 Abs 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) iVm § 40 Abs 1 S 1 SGB II>, folgt daraus die formelle Rechtswidrigkeit der Erstattungsverwaltungsakte und deren Aufhebung durch das Gericht, ohne dass es darauf ankommt, ob die angegriffenen Verfügungen im Übrigen rechtmäßig oder rechtswidrig sind.

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten und der (wohl) überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl statt vieler nur Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 50 SGB X, RdNr 46, Stand: Juli 2017 und Schütze in: von Wulffen/Schütze, 8. Auflage 2014, § 50 SGB X, RdNr 30) handelt es sich bei der Regelung des § 50 Abs 3 S 2 SGB X nicht lediglich um eine (objektiv-rechtliche) Ordnungsvorschrift, die keine subjektiv-öffentlichen Rechte verleihen könnte. Vielmehr folgt aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik <dazu sogleich unter aa)>, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck und schließlich aus der Gesetzesentwicklung <dazu sogleich unter bb)> der Vorschrift das Gegenteil.

aa) Schon der Wortlaut der Regelung gibt zunächst überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr eine subjektiv-rechtliche Komponente fehlen könnte. Schon in den anderen Regelungen des § 50 SGB X selbst unterscheidet das Gesetz zwischen den den Leistungsträgern auf Rechtsfolgenseite zustehenden Spielräumen. So „sind“ etwa nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X, § 50 Abs 1 S 2 SGB X und nach § 50 Abs 2 SGB X Leistungen zu erstatten, die zu erstattende Leistung „ist“ gemäß § 50 Abs 3 S 1 SGB X durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, während etwa von der Geltendmachung des Zinsanspruches gemäß § 50 Abs 2a S 2 SGB X abgesehen werden „kann“ und Zinsen nach § 50 Abs 2a S 3 SGB X verlangt werden „können“. Bei diesen Regelungen bestehen – soweit ersichtlich – keinerlei Zweifel, dass ihnen eine subjektiv-rechtliche Komponente innewohnt. Warum dann aber (nur) der Regelung des § 50 Abs 3 S 2 SGB X lediglich die Funktion einer (objektiv-rechtlichen) „Ordnungsvorschrift“ zukommen soll, ist vor diesem Hintergrund nicht erklärlich. Nicht zuletzt auch im Vergleich zu der in dem gleichen Titel des Gesetzes befindlichen Regelung des § 48 Abs 1 S 2 SGB X lässt sich nicht der den Rechtsschutz der Betroffenen einschränkende Schluss ziehen, es handele sich um eine bloße Ordnungsvorschrift ohne subjektiv-rechtliche Komponente. Vielmehr dürfte im Hinblick auf die dargestellte Binnensystematik mehr dafür sprechen, das Tatbestandsmerkmal „soll“ in gleicher Weise zu verstehen wie es auch bei der Regelung des § 48 Abs 1 S 2 SGB X der Fall ist. Hinsichtlich dieser Regelung und hinsichtlich des dort enthaltenen Tatbestandsmerkmals „soll“ bestehen jedenfalls (auch) keinerlei Zweifel, dass ihr eine subjektiv-rechtliche Komponente immanent ist, weshalb sich aus dem Wortlaut und der Binnensystematik eine unterschiedliche Auslegung nicht aufdrängt und sich – wie dargelegt – jedenfalls auch nicht der Schluss ziehen lässt, es handele sich in § 50 Abs 3 S 2 SGB X lediglich um ein Ordnungs-„Soll“ im Sinne eines bloßen Programmsatzes, deren Verletzung folgenlos bleiben dürfte. Maßgeblich bleibt damit, dass die Annahme, es handele sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, den Rechtsschutz der Betroffenen verkürzt und eine Auslegung in dieser Weise auch in Wortlaut und Binnensystematik seinen Niederschlag finden müsste, was – wie aufgezeigt – gerade nicht der Fall ist.

bb) Gegen die Auffassung, es handele sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, sprechen jedenfalls entscheidend die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck <dazu nachfolgend unter aaa)> sowie schließlich die weitere Gesetzesentwicklung der Regelung <dazu unter bbb)>.

aaa) Die Regelung des § 50 Abs 3 S 2 SGB X ist zusammen mit allen weiteren Vorschriften des mit Wirkung zum 01. Januar 1981 durch Artikel I des Sozialgesetzbuches (SGB) – Verwaltungsverfahren – vom 18. August 1980 (BGBl I S 1469) neu geschaffenen Zehnten Buches (SGB X) – Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten – in Kraft getreten und blieb seit diesem Zeitpunkt bis heute unverändert. Ausweislich der Gesetzesmaterialien lehnte sich der Gesetzesentwurf insgesamt so weit wie möglich an die Regelungen des bereits für die allgemeine Verwaltung geltenden Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl I S 1253) an, wobei es indes zugleich in gebotenem Umfang den vielfältigen Besonderheiten im Sozialrecht Rechnung tragen sollte (so die allgemeine Begründung im Entwurf der Bundesregierung zu einem Sozialgesetzbuch (SGB) – Verwaltungsverfahren BT-Drs 8/2034, S 2). Hinsichtlich der Regelung des § 50 Abs 3 S 2 SGB X verweisen die Gesetzesmaterialien uneingeschränkt auf die Regelung des zu diesem Zeitpunkt noch geltenden § 48 Abs 2 S 8 VwVfG (vgl den Entwurf der Bundesregierung zu einem Sozialgesetzbuch (SGB) – Verwaltungsverfahren auf BT-Drs 8/2034, S 36, zu der in der Entwurfsfassung noch als § 48 SGB X geführten und nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens in ihrem Wortlaut unverändert als § 50 SGB X in Kraft getretenen Regelung).

In der deshalb heranzuziehenden Begründung zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Schaffung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes und mit ihr der Schaffung der zu § 50 Abs 3 S 2 SGB X wortlautidentischen Regelung des § 48 Abs 2 S 8 VwVfG heißt es wörtlich: „Satz 8 bestimmt, daß die Behörde den Erstattungsbetrag zugleich mit der Rücknahme des Verwaltungsaktes festsetzen soll. Damit soll erreicht werden, daß alle Rechtsfolgen gleichzeitig abgewikkelt werden. Gleichzeitig wird dadurch auch klargestellt, daß die Behörde insoweit einen Verwaltungsakt erlassen kann und nicht darauf angewiesen ist, ihren Erstattungsanspruch in Form einer Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.“ (vgl BT-Drs 7/910, S 70f). Wenn mit dieser Regelung nach der Gesetzeshistorie und dem daraus ebenfalls abzuleitenden Sinn und Zweck der Regelung daher in erster Linie erreicht werden sollte, dass alle Rechtsfolgen gleichzeitig abgewickelt werden, folgt hieraus zugleich die einer bloßen Ordnungsvorschrift nicht, wohl aber einer subjektiv-rechtlichen Vorschrift innewohnende Schutzfunktion zugunsten der Betroffenen, die sich insoweit im Regelfall nicht nur isoliert mit der aufhebenden Verfügung des Leistungsträgers auseinandersetzen können sollen, sondern zugleich auch mit der – sogar belastender wirkenden – Erstattungsverfügung. Wenn mit der Regelung daneben auch zugunsten der Leistungsträger eingeräumt wird, dass diese den für sie einfacheren Weg gehen können dürfen, sich selbst einen Vollstreckungstitel in Form einer Erstattungsverfügung zu schaffen, muss hiermit zur Vermeidung einer Rechtsschutzverkürzung auch korrespondieren, dass der Leistungsträger auch begründet, wenn er im Einzelfall von der Verbindung von Aufhebungs- und Erstattungsverwaltungsakt abweichen will.

Hinzu kommt mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung, alle Rechtsfolgen gleichzeitig abzuwickeln, in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass sich mit zwei isolierten sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen, die auch (zeitlich) getrennt angegriffen werden müssen, das Risiko für den Betroffenen vergrößert, dass entweder der getrennt erlassene Aufhebungserstattungsverwaltungsakt oder der getrennt erlassene Erstattungsverwaltungsakt Bestandskraft erlangt. Auch dies spricht dafür, der Regelung des § 50 Abs 3 S 2 SGB X eine subjektiv-rechtliche Komponente beizumessen, die es rechtfertigt, zumindest eine formelle Rechtswidrigkeit anzunehmen, wenn es an einem atypischen Ausnahmefall fehlt, der zwei getrennte Entscheidungen rechtfertigen könnte (in diese Richtung auch zu Recht Merten in: Hauck/Noftz, § 50 SGB X, RdNr 82, Stand: August 2016).

bbb) Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch die weitere Gesetzesentwicklung. Aufgrund der Nr 4 des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 02. Mai 1996 (BGBl I S 656) wurde in das Verwaltungsverfahrensgesetz – entsprechend von Artikel 6 des gleichen Gesetzes mit Wirkung zum 21. Mai 1996 – nach § 49 VwVfG die neue Vorschrift des § 49a VwVfG eingefügt und in diesem Zusammenhang mit Artikel 1 Nr 2 a) des gleichen Gesetzes auch die Regelung des § 48 Abs 2 S 8 VwVfG aufgehoben. Während die neue Regelung des § 49a VwVfG nach den Gesetzesmaterialien generell die Erstattung gewährter Leistungen für die Vergangenheit regeln sollte <vgl die Begründung im Gesetzesentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/1534, S 6, Zu Artikel 1 Zu Nummer 3 (§ 49a - neu -)>, ist die bisherige Regelung des § 48 Abs 2 S 8 VwVfG nicht in die neue Regelung des § 49a VwVfG aufgenommen worden. In der Begründung des Gesetzesentwurfes heißt es hierzu ausdrücklich: „Die bisher in § 48 Abs. 2 VwVfG in dem dortigen - zur Aufhebung vorgeschlagenen - Satz 8 enthaltene Regelung, daß die zu erstattende Leistung zugleich mit der Rücknahme des Verwaltungsaktes festgesetzt, also der Rücknahmebescheid mit dem Leistungsbescheid gekoppelt werden soll, übernimmt der Entwurf nicht. Im Einzelfall kann es zweckmäßig sein, von einer solchen Verbindung abzusehen.“ Zwar wurde mit Artikel 3 Nr 2 des genannten Gesetzes auch die Regelung des § 50 SGB X geändert. Indes wurde die Vorschrift um einen neuen Abs 2a ergänzt, während die hier maßgebliche Vorschrift des § 50 Abs 3 S 2 SGB X unberührt blieb. In den Gesetzesmaterialien wird hinsichtlich der Änderung des § 50 SGB X bemerkt, dass es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Artikel 1 handele, wobei im Sinne der Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrensrechts eine weitgehende Anpassung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch an das Verwaltungsverfahrensgesetz angestrebt werde (vgl die Begründung im Gesetzesentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/1534, S 7, Zu Artikel 3 Zu Nummer 1>.

Die dargestellte Gesetzesentwicklung zeigt, dass trotz des Bemühens um eine „Vereinheitlichung“ der verwaltungsverfahrensrechtlichen und der sozialverwaltungsverfahrensrechtlichen Gesetzeskonzeptionen gerade für die hier interessierende Regelung des § 50 Abs 3 S 2 SGB X sehenden Auges unterschiedliche Wege geschaffen worden sind, obwohl der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt hätte, die Regelung des § 50 Abs 3 S 2 SGB X zugleich mit der Aufhebung des wortlautidentischen § 48 Abs 2 S 8 VwVfG ebenfalls aufzuheben.

Darüber hinaus spricht für die hier vertretene Auffassung, der Regelung des § 50 Abs 3 S 2 SGB X eine subjektiv-rechtliche Komponente beizumessen, auch die Bemerkung in der Entwurfsbegründung zur Aufhebung des § 48 Abs 2 S 8 VwVfG, wonach es „im Einzelfall“ zweckmäßig sein könne, von einer Verbindung abzusehen. Wenn der Leistungsträger daher nur im Einzelfall von einer Verbindung absehen können soll, muss er jedenfalls eine Abweichung in dem jeweiligen Einzelfall auch begründen.

cc) Aus dieser aus dem Wortlaut, der Systematik, der Gesetzesgeschichte, dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesentwicklung der Regelung abzuleitenden Auslegung folgt daher das zugunsten der Betroffenen geltende subjektive Recht, dass der Leistungsträger dann, wenn er die Erstattungsverfügung nicht mit der aufhebenden Verfügung verbindet, diese Abweichung vom Regelfall jedenfalls begründen muss. Unterlässt er dies, bleibt dies nicht folgenlos, sondern führt vor dem Hintergrund der bereits genannten Regelungen des § 41 Abs 1 Nr 2 und § 41 Abs 2 SGB X iVm § 40 Abs 1 S 1 SGB II zur – vom Betroffenen auch auf dem Rechtsweg angreifbaren – (formellen) Rechtswidrigkeit der Erstattungsverfügung, die den Betroffenen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert.

dd) Ob es sich nach alledem – nur – um eine Vorschrift handelt, deren Verletzung zu einem formellen Mangel führt oder sogar unter gewissen Umständen – zB, wenn offensichtlich ist, dass eine Begründung hierzu nicht gegeben werden kann, weil der Erlass isolierter Erstattungsverfügungen den sozialverwaltungspraktischen Regelfall darstellt – ein Verstoß gegen die Grundregel sogar zur nicht heilbaren materiellen Rechtswidrigkeit führen könnte, kann offen bleiben, da der Beklagte die insoweit fehlende Begründung – bislang – nicht nachgeholt hat.

d) Ohne dass es für die hier getroffene Entscheidung noch entscheidungserheblich gewesen wäre, sind die angegriffenen Erstattungsverwaltungsakte daneben aber auch – teilweise – in materieller Hinsicht rechtswidrig. Denn der Beklagte hat die mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 03. Juni 2008 verlautbarten Individualverfügungen, mit denen er den Klägern für den Zeitraum vom 01. Juni 2008 bis zum 30. November 2008 Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat, nicht aufgehoben, was zur Folge hat, dass die dort bewilligten Beträge den Erstattungsforderungen im Umfang der ursprünglichen Bewilligung vom 03. Juni 2008 teilweise entgegen stehen.

aa) Zwar wird im Tenor des Aufhebungsbescheides vom 05. März 2009 ein Datum der von der Aufhebung erfassten Bewilligungsverfügungen nicht einmal konkret bezeichnet, so dass schon unklar ist, welche Verfügungen überhaupt gemeint sein sollen. Jedoch ist zumindest aus der Begründung ersichtlich, welche Verfügungen – nämlich solche vom 30. Juni 2008 – von der Aufhebung erfasst sein sollen. Dementsprechend sind für den Zeitraum vom 01. September 2008 bis zum 30. November 2008 die Leistungsbewilligungen vom 30. Juni 2008, die die ursprünglichen Leistungsbewilligungen vom 03. Juni 2008 abänderten, von der Aufhebung erfasst. Demgegenüber werden die ursprünglichen Leistungsverfügungen, die der Beklagte mit dem Bewilligungsbescheid vom 03. Juni 2008 verlautbart hat, im (bestandskräftigen) Aufhebungsbescheid vom 05. März 2009 nicht genannt. Damit ist eine Aufhebung dieser (ursprünglichen) Leistungsbewilligungen nicht verfügt, so dass die mit diesen Verfügungen bewilligten Leistungen den jeweiligen Erstattungsverfügungen für den gleichen Zeitraum entgegenstehen.

bb) Der Regelungsgehalt des mit dem Verwaltungsakt vom 05. März 2009 allein aufgehobenen Verwaltungsaktes vom 30. Juni 2008 beschränkt sich aber auf die Umsetzung einer leistungsrechtlichen Änderung zugunsten der Kläger, mithin auf eine Mehrbewilligung. Zu einer vollständigen Neu-Bewillligung über den Leistungsanspruch der Kläger wäre der Beklagte auch materiell-rechtlich überhaupt nicht befugt gewesen, da neben der Veränderung der Kosten der Unterkunft und Heizung keine weiteren Änderungen im Sinne des § 48 SGB X erkennbar sind.

Der Beklagte war vielmehr wegen der Regelungswirkung des Ursprungsbescheides weiterhin an einer erneuten Erstbescheidung gehindert. Die rechtliche Bewertung des – aufgehobenen – Änderungsbescheides als sog „Zweitbescheid“ würde nach alledem nicht nur dem eindeutigen Wortlaut des Bescheides widersprechen („Der Bescheid war dementsprechend abzuändern.“), sondern zu Lasten des Beklagten sogar unterstellen, dass diese eine von ihr ausdrücklich so nicht gewollte und die Regelungswirkung des Ursprungsbescheides missachtende Entscheidung getroffen hat (vgl hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. November 2010 – L 11 AS 926/10 B, RdNr 11). Der beschränkte Regelungsgehalt ergibt sich insoweit aus Überschrift, Tenor und Begründung. Dass dem Bescheid nochmals ein vollständiger Berechnungsbogen beigefügt war, dem im Übrigen die einzige Änderung eindeutig zu entnehmen war, ermöglichte den Klägern eine eigene Überprüfung der Änderungsberechnung. Eine solche unter dem Gesichtspunkt der effektiven Rechtsschutzgewährung zu begrüßende ausführliche Begründung führt nicht dazu, dass dem Bescheid ein über seinen Wortlaut hinausgehender Regelungsgehalt zuzumessen wäre (vgl hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. November 2010 – L 11 AS 926/10 B, RdNr 12).

cc) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass – wie der Beklagte zu meinen scheint – mit dem Änderungsbescheid vom 30. Juni 2008 zugleich der Ursprungsbescheid vom 03. Juni 2008 aufgehoben worden wäre und zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung vom 05. März 2009 daher keiner erneuten Aufhebung bedurfte. Denn nach dem zuvor Gesagten hat der Beklagte seinen ursprünglichen Leistungsbewilligungsverfügungen schon nicht mit dem Verwaltungsakt vom 30. Juni 2008 vollständig aufgehoben, sondern nur deren Höchstbetragsfestsetzung und den Verwaltungsakt im Übrigen in seinem Bestand nicht verändert und auch nicht verändern können. Daher scheidet eine Erstattung der Leistungen in diesem Umfang auf Grundlage von § 50 Abs 1 S 1 SGB X aus, weshalb die Erstattungsverfügungen – teilweise – rechtswidrig sind, soweit von der Klägerin zu 1) mehr als 100,56 Euro (670,42 Euro abzüglich 569,86 Euro), von dem Kläger zu 2) mehr als 100,52 Euro (386,42 Euro abzüglich 285,90 Euro), von dem Kläger zu 3) mehr als 44,48 Euro (164,02 Euro abzüglich 119,54 Euro) und von dem Kläger zu 4) mehr als 25,36 Euro (83,28 Euro abzüglich 57,92 Euro) gefordert werden (vgl zu einer ähnlichen Fallkonstellation: Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 196/11 R, RdNr 19).

e) Weil die Erstattungsverwaltungsakte an dem aufgezeigten und nicht geheilten Formmangel der fehlenden Begründung leiden, konnte schließlich auch offen bleiben, inwieweit die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach Maßgabe des § 1629a Abs 1 S 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zugunsten des Klägers zu 3) zu einer (über das angenommene Teilanerkenntnis des Beklagten vom 13. November 2015 hinausgehenden) Rechtswidrigkeit der gegen ihn gerichteten Erstattungsverfügung führt (vgl zur Anwendbarkeit des § 1629a BGB auch im Rechtskreis des SGB II Bundessozialgericht, Urteil vom 07. Juli 2011 – B 14 AS 153/10 R, RdNr 41ff).

3. Da die Kläger vollumfänglich obsiegten, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 193 Abs 1 S 1 SGG, dass der Beklagte die den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 183 S 1 SGG), trägt.

4. Die wegen der Unterschreitung des Beschwerdewertes im Sinne des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG zulassungsbedürftige Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 50 Abs 3 S 2 SGB X grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG).