Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2017

Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 25.10.2017 – S 26 AS 1207/16

26. Kammer

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um Ansprüche der Klägerin auf Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung ihrer Wohnung als Zuschuss nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), nachdem der Beklagte der Klägerin hierfür zuvor bereits Leistungen als Darlehen erbracht hatte.

Die Klägerin steht zusammen mit ihrem Sohn seit einigen Jahren – mit kurzen Unterbrechungen – im ständigen Leistungsbezug bei dem beklagten Jobcenter. Sie bewohnte bis Februar 2016 für etwa zwei Jahre gemeinsam mit ihrem Sohn ein möbliertes Zimmer in der Wohnung ihrer Mutter in der Heinestraße 3 in Hennigsdorf, nachdem sie die zuvor von ihr allein mit ihrem Sohn bewohnte Wohnung verlassen musste.

Unter dem 15. Februar 2016 schloss die Klägerin einen Mietvertrag über eine Wohnung im Heideweg 7 in Hennigsdorf, welche sie am gleichen Tage zusammen mit ihrem Sohn bezog. Bereits zuvor – nämlich unter dem 08. Februar 2016 – beantragte die Klägerin – anwaltlich vertreten – unter Beifügung einer handschriftlichen Aufstellung der Klägerin über die benötigten Gegenstände die Gewährung von Leistungen für eine Wohnungserstausstattung. Ausweislich eines Aktenvermerkes erkundigte sich die Klägerin am 16. Februar 2016 bei dem Beklagten telefonisch und mit eMail vom 17. Februar 2016 unter Hinweis auf das beantragte Darlehen für Möbel nach dem Bearbeitungsstand.

Mit Schreiben der Klägerin vom 19. Februar 2016 wies die Klägerin darauf hin, dass die zweijährige Einlagerung in einem feuchten Keller zu Schimmelbildung an den Möbeln geführt habe, dass auch die Elektrogeräte wegen der Feuchtigkeit defekt seien und alles habe entsorgt werden müssen und dass sie ein Darlehen beantrage.

In einem an die Klägerin persönlich adressierten Darlehensbescheid vom 23. Februar 2016 führte der Beklagte dann ua aus:

„… auf Ihren Antrag hin bewillige ich Leistungen wie folgt… 1. Ich gewähre folgenden Personen (Darlehensnehmer): Schönborn, Susann zur Deckung eines vom Regelbedarf umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarfes ein zinsloses Darlehen in einer Gesamthöhe von: 2.145,00 Euro zu folgendem Zweck: Wohnungsausstattung. Bei den bewilligten Beträgen habe ich mich, …, an der Höhe für eine Erstausstattungsbeihilfe orientiert. …“

Im Übrigen enthält der Bescheid enthält keine Darlegungen dazu, warum eine Gewährung als Zuschuss nicht erfolgen könne.

Mit Schreiben vom 31. März 2016 beantragte die Klägerin – anwaltlich vertreten – die Überprüfung des Darlehensbescheides des Beklagten vom 23. Februar 2016. Zur Begründung des Antrages meint die anwaltlich vertretene Klägerin, die beantragten Leistungen hätten als Zuschuss und nicht lediglich als Darlehen gewährt werden müssen. Mit Bescheid vom 11. April 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Darlehensbescheides vom 23. Februar 2016 ab. Der Bescheid sei rechtmäßig; im Übrigen habe die Klägerin selbst mehrfach auf die Bewilligung als Darlehen hingewiesen. Der Ablehnungsbescheid enthält darüber hinaus wiederum keine Darlegung, warum die Gewährung eines Zuschusses nicht in Betracht kam.

Den hiergegen mit Schreiben vom 14. April 2016 (anwaltlich vertreten) erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2016 als unbegründet zurück. Der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig, weil auch der Darlehensbescheid rechtmäßig sei; bei den beantragten Leistungen handele es sich nicht um eine Wohnungserstausstattung, weshalb eine Gewährung als Zuschuss nicht in Betracht komme. Die Klägerin habe zwar nur ein möbliertes Zimmer in der Wohnung der Mutter bewohnt, habe jedoch zuvor eigenen Wohnraum bewohnt und dort über eigene Möbelstücke und Einrichtungsgegenstände verfügt. Es fehle bereits an einem Nachweis dafür, dass die eingelagerten Gegenstände unbrauchbar geworden seien. Selbst wenn dieser Vortrag zuträfe, sei von einem Erhaltungs-/Ergänzungsbedarf und nicht von Wohnungserstausstattung auszugehen, weil der Bedarf auf Umstände zurückzuführen sei, die von der Klägerin beeinflussbar gewesen seien. Sie habe die Möglichkeit gehabt, die Möbel vorübergehend so einzulagern, dass sie nicht durch äußere Umstände hätten in Mitleidenschaft gezogen werden können. Entsprechende Aufwendungen für eine Einlagerung seien auch Kosten der Unterkunft. Demgegenüber sei eine darlehensweise Gewährung nach § 24 Abs 1 SGB II möglich gewesen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen; bei der Höhe des Darlehens sei auf die bei dem Beklagten festgelegten Pauschalen für Wohnungserstausstattungsgegenstände zurückzugreifen gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin (anwaltlich vertreten) mit Schriftsatz vom 26. Juni 2016 bei dem Sozialgericht Neuruppin am 27. Juni 2016 Klagen erhoben, mit denen sie ihr auf Gewährung eines Zuschusses statt eines Darlehens gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Die Klägerin habe nach der Kündigung für die vorangegangene Wohnung die Möbel nur in einem Keller unterstellen und zwischenlagern können. Es sei nicht absehbar gewesen, wie lange diese Lagerung notwendig sein werde. Die Möbel seien nach der langen Unterstellung nicht mehr zu gebrauchen. Die Elektrogeräte seien durch die Feuchtigkeit defekt gewesen; die Möbelstücke aufgequollen und schimmelig. Zum Zeitpunkt des Einzuges in die neue Wohnung sei die Klägerin nicht im Besitz der beantragten Einrichtungsgegenstände gewesen und habe daher Anspruch auf Übernahme der Kosten als Zuschuss.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 23. Februar 2016 unter Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 abzuändern und der Klägerin den Betrag in Höhe von 2.145,00 Euro als Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine Ausführungen in den angegriffenen Verfügungen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf den Inhalt der Prozessakte sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der geheimen Beratung und der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen haben keinen Erfolg.

1. Gegenstand des Verfahrens ist die Verfügung des Beklagten vom 11. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, seine Darlehensverfügung vom 23. Februar 2016 zurückzunehmen. Streitgegenstand des Verfahrens ist insoweit ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen für die Wohnungserstausstattung und für Haushaltsgeräte nach § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) als Zuschuss statt lediglich als Darlehen. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (vgl zB Bundessozialgericht, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 64/07 R, RdNr 12 und Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009 – B 4 AS 77/08 R, RdNr 9). Insoweit begehrt die Klägerin letztlich die Umwandlung des ihr gewährten Darlehens in einen Zuschuss.

2. a) Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zu Recht im Wege einer Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1 und Var 2, § 56 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>). Dabei ist die Anfechtungsklage auf die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten vom 11. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 gerichtet, mit der es der Beklagte abgelehnt hat, seine Darlehensverfügung vom 23. Februar 2016 abzuändern. Die Verpflichtungsklage ist darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, seine Darlehensverfügung abzuändern und die begehrten Leistungen als Zuschuss zu gewähren.

b) Grundsätzlich ist bei Streitigkeiten um eine Wohnungserstausstattung zwar regelmäßig die sog Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG, § 131 Abs 2 S 2 iVm Abs 3 SGG) die statthafte Klageart, weil der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen gebundenen Rechtsanspruch nur im Hinblick auf das „Ob“ und nicht auch auf das „Wie“ der Leistungserbringung nach § 24 Abs 3 S 5 SGB II hat. Es steht insoweit regelmäßig im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers, „wie“ er die Leistung erbringt: entweder er erbringt sie als Sachleistung oder er erbringt sie als (gegebenenfalls pauschalierte) Geldleistung, wobei es auch in seinem Ermessen steht, in welcher Höhe er diesen Anspruch erfüllt (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009 – B 4 AS 77/08 R, RdNr 10 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 45/08 R, RdNr 19). Sollte der Beklagte – wofür hier viel sprechen dürfte – die Leistungen der Wohnungserstausstattung nach Verwaltungsbinnenrecht regelmäßig als Geldleistung in Form von Pauschalbeträgen ua für die Erstausstattung von Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten erbringen, wäre sein Ermessen somit bereits durch Verwaltungsbinnenrecht im Sinne von pauschalen Geldleistungen gebunden, so dass bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen von vornherein ein Anspruch der Klägerin auf Geldleistungen bestünde (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 36/09 R, RdNr 14 und 21). Weil die Klägerin indes keine Geldleistungen beansprucht, sondern lediglich die Umwandlung des ihr bereits gewährten Darlehens in einen Zuschuss, ist nur – wie oben dargelegt – die Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft; einer Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage oder einer Kombination aus Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage bedarf es daher nicht.

3. Die so verstandene Anfechtungsklage ist unzulässig, weil es ihr am Rechtsschutzbedürfnis fehlt <dazu unter b)>, was daraus folgt, dass auch die so verstandene Verpflichtungsklage unzulässig ist <dazu unter a)>.

a) Für das Verpflichtungsbegehren (Umwandlung des gewährten Darlehens in einen Zuschuss) fehlt es nämlich an einer ablehnenden Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der Gewährung eines Zuschusses und damit an einem vorhergehenden Sozialverwaltungsverfahren und einem Sozialverwaltungsvorverfahren. Über den von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen für Wohnungserstausstattung vom 09. Februar 2016 hat der Beklagte bislang nicht entschieden. Mit seiner Darlehensverfügung vom 23. Februar 2016 hat der Beklagte vielmehr das von der Klägerin mehrfach selbst begehrte Darlehen antragsgemäß gewährt; eine ablehnende Entscheidung hinsichtlich des von der anwaltlich vertretenen Klägerin gestellten Antrages auf Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung lässt sich dem Darlehensbescheid nicht entnehmen und hat der Beklagte damit auch nicht verlautbart, zumal der Antrag der (anwaltlich vertretenen) Klägerin vom 08. Februar 2016 ebenfalls an keiner Stelle Erwähnung findet.

Gleiches gilt auch für die ablehnende Verfügung des Beklagten vom 11. April 2016 hinsichtlich des anwaltlichen Überprüfungsantrages vom 31. März 2016. Auch insoweit fehlt es an einer behördlichen Entscheidung darüber, dass die Gewährung eines Zuschusses abgelehnt werde. Erstmals im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Mai 2016 finden sich dann im Begründungsteil Ausführungen dazu, warum die Voraussetzungen für eine zuschussweise Gewährung nach Auffassung des Beklagten nicht vorliegen. Indes hat der Beklagte den nicht näher begründeten Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen; eine ablehnende Verfügung lässt sich daher auch dem Widerspruchsbescheid selbst nicht entnehmen. Auch wenn er Ausführungen dazu enthält, warum eine Zuschussgewährung nicht in Betracht komme, fehlt es letztlich an einer sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung, dass die Gewährung eines Zuschusses abgelehnt werde.

b) Wenn danach die mit der Anfechtungsklage kombinierte Verpflichtungsklage unzulässig ist, erweist sich die auf Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom 11. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016, mit der er es abgelehnt hat, seine bestandskräftige Darlehensverfügung vom 23. Februar 2016 aufzuheben, gerichtete Anfechtungsklage ebenfalls als unzulässig. Ihr fehlt es angesichts der Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage am Rechtsschutzbedürfnis, weil durch die (isolierte) Aufhebung der ablehnenden Verfügung des Beklagten vom 11. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 die Rechtsposition der Klägerin nicht verbessert werden könnte.

4. Da die Klägerin vollumfänglich unterlegen ist, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 193 Abs 1 S 1 SGG, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben.

5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).