Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2018
Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 24.01.2018 – S 26 AS 2455/17 ER
26. Kammer
Tenor§
Der Antragsgegner wird im Wege der Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren für den Zeitraum vom 20. Dezember 2017 bis zum 19. Juni 2018 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes wegen einer aus medizinischen Gründen kostenaufwändigen Ernährung in Höhe eines Betrages von 120,00 Euro zu gewähren.
Die Leistungsgewährung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit der Antragsteller die zweckentsprechende Verwendung gegenüber dem Antragsgegner nicht jeweils durch Vorlage von Rechnungen innerhalb von einem Monat nach erfolgter Leistungsgewährung nachweist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu erstatten.
Gründe§
Die Beteiligten streiten – erneut – im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller vorläufig Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes wegen einer aus medizinischen Gründen kostenaufwändigen Ernährung des siebenjährigen Antragstellers bei Phenylketonurie (PKU) zu gewähren, nachdem die Kammer den Antragsgegner bereits mit Beschluss vom 06. September 2017 – S 26 AS 1554/17 ER im Wege der Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes – mit weiteren Maßgaben – verpflichtet hatte, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren für den Zeitraum vom 04. August 2017 bis zum 30. November 2017 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes wegen einer aus medizinischen Gründen kostenaufwändigen Ernährung in Höhe eines Betrages von 120,00 Euro zu gewähren.
Der bei dem Sozialgericht Neuruppin am 20. Dezember 2017 eingegangene Antrag vom gleichen Tage, mit dem der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller einen Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung bei Phenylketonurie (PKU) in Höhe von monatlich 120,00 Euro bis zum 30. November 2018 zu gewähren,
hat im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen war er abzulehnen.
1. Der Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet. Gemäß § 86b Abs 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie des Anordnungsgrunds - die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen <§ 86 Abs 2 S 4 SGG, § 920 Abs 3 der Zivilprozessordnung (ZPO)>. Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b, RdNr 16b).
Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller einerseits und der öffentlichen Belange des Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/06, NVwZ 2005, S 927 ff).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Regelungsverfügung nach § 86b Abs 2 S 2 SGG liegen dem Grunde nach vor, im Hinblick auf das hierauf gerichtete zeitliche Begehren bis zum 30. November 2018 liegen sie demgegenüber nicht vor.
2. a) Wegen der bereits erfolgten – soweit ersichtlich bestandskräftigen – Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit dem Bescheid vom 24. November 2017, mit dem der Antragsgegner dem Antragsteller, seinen Eltern und weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 01. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018 Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des begehrten Mehrbedarfes wegen einer aus medizinischen Gründen kostenaufwändigen Ernährung gewährt hatte und wegen der ablehnenden Verfügung des Antragsgegners vom 04. Dezember 2017 hinsichtlich des Antrages des Antragstellers auf Gewährung des streitigen Mehrbedarfes ist Anspruchsgrundlage für dessen Berücksichtigung § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) und § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X).
Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, hier also die Verfügung des Antragsgegners vom 24. November 2017 über die Bewilligung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Dabei sind bei der Frage, ob bzw inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dazu führt, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid abzuändern ist, grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R, RdNr 17).
b) Ob die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X vorliegen, vermag die Kammer indes auch weiterhin nicht abschließend zu entscheiden. Zwar ist der Antragsteller nach Maßgabe des § 7 Abs 2 S 1 SGB II iVm § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II aufgrund der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft seiner erwerbsfähigen Eltern leistungsberechtigt nach dem SGB II, was zwischen den Beteiligten auch zu Recht nicht umstritten ist und von daher keiner weiteren Erörterung bedarf. Ob er allerdings neben einem Anspruch auf Sozialgeld und den kopfteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung weitere Ansprüche auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen der von ihm geltend gemachten aus medizinischen Gründen kostenaufwändigen Ernährung nach Maßgabe des § 21 Abs 5 SGB II beanspruchen kann und ob deshalb eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die den Antragsgegner verpflichten würde, seine bewilligenden Verfügungen zu Gunsten des Antragstellers abzuändern, kann die Kammer ohne weitere medizinische und ernährungswissenschaftliche Sachaufklärung im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – erneut – nicht abschließend entscheiden.
c) Nach § 21 Abs 5 SGB II erhalten Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher („aufwändiger“) sind als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder einer drohenden Erkrankung oder Behinderung und der Notwendigkeit einer besonderen Ernährung vorliegen und diese besondere "Krankenkost" muss gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung kostenaufwändiger sein (Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R, RdNr 12 mwN).
aa) Die bei dem Antragsteller festgestellte Phenyketonurie (PKU) stellt eine gesundheitliche Beeinträchtigung iSd § 21 Abs 5 SGB II, nämlich eine Krankheit im Sinne eines regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustands dar, was offenbar auch der Antragsgegner nicht in Zweifel zieht.
bb) Ob die bei dem Antragsteller bestehende Phenyketonurie (PKU) ein besonderes, medizinisch begründetes Ernährungsbedürfnis mit sich bringt, lässt sich auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse und der bisherigen Ermittlungen des Antragsgegners indes nicht beurteilen. Der Antragsgegner wäre im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungsverpflichtung gehalten gewesen, zunächst zu prüfen, welches besondere Ernährungsbedürfnis medizinisch, dh durch die Erkrankung, begründet ist. Insbesondere wenn ein besonderes Ernährungsbedürfnis abhängig von der Schwere der Erkrankung ausgelöst wird, sind die Erfordernisse an die besondere Ernährung im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen. Erst wenn feststeht, welches medizinisch begründete Ernährungsbedürfnis im Einzelfall besteht, kommt es darauf an, ob hierdurch auch höhere Kosten entstehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R, RdNr 15). Bei der Prüfung eines besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnisses lässt nicht schon die fehlende Auflistung der entsprechenden Erkrankung in den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 01. Oktober 2008 (<vgl NDV 2008, 503 ff> Mehrbedarfsempfehlungen 2008) den Schluss zu, dass es sich nicht um eine Erkrankung handelt, die einen Mehrbedarf auslösen kann (Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R, RdNr 16).
cc) Auch wegen der Kosten, die aus einem besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnis entstehen, stellt § 21 Abs 5 SGB II erkennbar auf die Umstände des Einzelfalles ab. Dies lässt sich schon daraus ersehen, dass – abweichend von den in § 21 Abs 1 bis 4 SGB II genannten Fallgruppen eines Mehrbedarfs – keine Pauschalen für die entstehenden Bedarfe normiert sind. Im Anwendungsbereich des § 21 Abs 5 SGB II sind deshalb Fälle kaum denkbar, in denen sich für eine bestimmte Erkrankung, die – wie die Phenylketonurie (PKU) – Einfluss auf die Ernährung haben, ein besonderer Kostenaufwand abschließend als generelle Tatsache (Rechtstatsache) mit Gültigkeit für jeden Einzelfall verneinen lässt (Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R, RdNr 17).
dd) Weil die Kammer – erneut – nicht abschließend beurteilen kann, ob die Erkrankung ein besonderes Ernährungsbedürfnis auszulösen vermag und ob hierdurch entsprechende höhere Kosten entstehen und in welchem Umfang dies der Fall ist, geht die Kammer im Wege der Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers vorläufig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 5 SGB II und damit von einer wesentlichen Änderung im oben genannten Sinne aus. Mit der begehrten Leistung wird das aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) folgende verfassungsrechtlich gewährleistete menschenwürdige Existenzminimum abgesichert (vgl dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13, RdNr 74ff). Dem Leistungsberechtigten muss es möglich sein, in der Umgebung von Nichtleistungsberechtigten ähnlich wie diese zu leben. Für die Abwägungsentscheidung bedeutet dies, dass der Antragsteller eine auf dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) und der Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde (Art 1 Abs 1 GG) beruhende Position, die hier durch die gesundheitlichen Gefahren bei einer Fehlernährung des siebenjährigen Antragstellers noch deutlicher in den Vordergrund tritt, für sich reklamieren kann. Demgegenüber hat das Interesse des Antragsgegners, dass finanzielle Mittel nur den gesetzlichen Regelungen entsprechend verwendet werden dürfen, zurückzutreten, zumal die Kammer – erneut – von ihrer aus § 86b Abs 2 S 2 SGG folgenden Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Leistungsgewährung unter den Vorbehalt der Rückforderung zu stellen, wenn der Antragsteller die zweckentsprechende Verwendung des Mehrbedarfsbetrages nicht nachweist.
In der Abwägungsentscheidung ist daneben zu Gunsten des Antragstellers auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsgegner nahe liegende sozialmedizinische und ernährungswissenschaftliche Ermittlungen auch weiterhin unterlassen oder jedenfalls bislang entsprechende Erkenntnisse nicht vorgelegt hat, weshalb er sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch nicht zu Lasten des Antragstellers auf die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 103 SGG berufen kann und nicht verlangen kann, insoweit die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit seines Handelns zu ermitteln und festzustellen. Deshalb wird auch weiterhin im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob die Kammer dort von ihrer Befugnis Gebrauch machen wird, die Regelung des § 131 Abs 5 S 2 SGG anzuwenden. Aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Funktionentrennung von Gericht und Verwaltung ist es Aufgabe der Gerichte, die Entscheidungen der Behörden zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für ihre Rechtmäßigkeit zu schaffen. Dies gilt umso mehr, als dass eine etwaige Beweisaufnahme zur Aufklärung der streitigen Fragen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ohnehin untunlich ist und schon aus den genannten verfassungsrechtlichen Gründen mit der Effektivität einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren wäre.
Es geht für den Antragsteller – nach wie vor – um die Befriedigung existenzieller, vom Grundgesetz anerkannter Bedürfnisse, wobei das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dem Grunde nach unverfügbar ist und durch einen Leistungsanspruch – hier durch zusätzliche Gewährung eines Mehrbedarfsbetrages in Höhe eines Betrages von monatlich 120,00 Euro – eingelöst werden muss (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13, RdNr 74). Damit dem Antragsteller derartige existenzsichernde Leistungen entsprechend dem grundgesetzlichen Auftrag zur Verfügung stehen, orientiert sich die Kammer hinsichtlich der Höhe des Mehrbedarfsbetrages – auch weiterhin – an der Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft für pädiatrische Diätetik (Stand: August 2014), auf die auch die den Antragsteller behandelnde Ärztin des Sozialpädiatrischen Zentrums für chronisch kranke Kinder der Charité Berlin in ihrem Schreiben vom 10. August 2017 ebenfalls Bezug genommen hat.
3. a) Die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungsgewährung (erst) ab dem 20. Dezember 2017 beruht – erneut – auf der Überlegung, dass erst durch den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht die existenzielle Notlage dokumentiert wird und eine einstweilige Regelung regelmäßig – und auch hier – nur für die Zukunft gewährt werden kann. Wegen der Vorläufigkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes war die Verpflichtung des Antragsgegners in entsprechender Anwendung der Regelung des § 41 Abs 3 S 2 Nr 1 SGB II auf einen Sechsmonatszeitraum zu begrenzen. Deshalb war auch der zeitlich darüber hinaus gehende Antrag des Antragstellers insoweit abzulehnen. Nur am Rande sei allerdings – erneut – noch darauf aufmerksam gemacht, dass sich die ablehnende Verfügung des Beklagten vom 04. Dezember insoweit nur auf den laufenden Bewilligungsabschnitt beziehen kann und darf, selbst wenn der Antragsgegner insoweit eine zeitlich unbegrenzte Ablehnung verfügt haben sollte (vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R –, RdNr 9 mwN).
b) Hierneben hat die Kammer – erneut – von ihrer aus § 86b Abs 2 S 2 SGG folgenden Befugnis Gebrauch gemacht, die Leistungsgewährung unter den Vorbehalt der Rückforderung zu stellen, wenn und soweit der Antragsteller die zweckentsprechende Verwendung des Mehrbedarfsbetrages nicht nachweist, weshalb der auch insoweit unbegrenzte Antrag auch in diesem Umfang abzulehnen war. Zugleich ist hiermit – erneut – dem Einwand des Antragsgegners Rechnung getragen, der dem Antragsteller für den Ausgleich der Kosten für seine aufwändigere Ernährung gewährte Betrag würde von diesem regelmäßig nicht ausgeschöpft.
4. Da der Antragsteller nur zu einem Teil obsiegt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 193 Abs 1 S 1 SGG, dass der Antragsgegner die Hälfte der dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten trägt.
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).