Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2018
Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 13.04.2018 – S 26 AS 619/09
26. Kammer
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 13 zitierte Normen
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Hälfte der den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren – nachdem in einer Vielzahl zwischen ihnen geführter paralleler Rechtsstreitigkeiten mehrjährige Vergleichsbemühungen erfolglos waren und ein Mediationsverfahren gescheitert ist – um die Höhe der abschließend festzustellenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Juni 2008 bis zum 30. November 2008.
Die im Jahre 1954 geborene Klägerin und der im Jahre 1952 geborene Kläger sind miteinander verheiratet und bezogen noch bis zum 31. Dezember 2006 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) vom Jobcenter Berlin-Reinickendorf.
Seit dem 01. Mai 2008 bezieht die Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung, welche (erst) seit dem 01. Juli 2009 vom Träger der Rentenversicherung laufend monatlich gezahlt wird. Ferner erhält die Klägerin hierneben seit den gleichen Zeitpunkten eine Betriebsrente, die ebenfalls monatlich (erst) seit dem 01. Juli 2009 ausgezahlt wird. Wegen der erst ab dem 01. Juli 2009 erfolgten monatlichen Auszahlungen erzielte die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum kein Einkommen.
Der Kläger war im hier streitgegenständlichen Zeitraum als Inhaber eines Zeitschriften- und LOTTO-Geschäftes selbständig tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit ein monatlich unterschiedlich hohes Einkommen.
Die Kläger erwarben mit notariellen Kaufvertrag vom 21. August 2006 zu einem Kaufpreis in Höhe von 105.000,00 Euro je zur Hälfte Eigentum an insgesamt 1.128,00 Quadratmeter Grund und Boden einschließlich eines darauf stehenden Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 100,00 qm, gelegen in 16552 Schildow (Gemarkung Schildow, Flur 18, Flurstück 524), in welches sie aus der von ihnen zuvor bewohnten Wohnung in Berlin-Reinickendorf zum 30. November 2006 einzogen. Eine – schriftliche Verwaltungsentscheidung – des zuvor zuständigen Jobcenters Reinickendorf oder des Beklagten hinsichtlich der für die neue Unterkunft in Schildow zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung ist nicht aktenkundig.
Zur Finanzierung des Immobilienerwerbes schlossen die Kläger unter dem 10./14. August 2006 mit der Bausparkasse Mainz AG einen Kreditvertrag über einen Bruttokreditbetrag in Höhe von 103.000,00 Euro, wobei der Darlehensrückzahlungsanspruch der Kreditgeberin durch die Eintragung einer Grundschuld in gleicher Höhe gesichert worden war. Neben den Klägern ist in dem Kreditvertrag der Bruder der Klägerin – der Zeuge A. – als weiterer Kreditnehmer aufgeführt. Der Zeuge A. ist nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Zur Rückführung des Darlehens zahlten die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich etwa 480,00 Euro. Insgesamt waren die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Forderungen für ihre Unterkunft und deren Beheizung zwischen etwa 670,00 Euro monatlich und etwa 750,00 Euro monatlich ausgesetzt.
Der Kläger ist durchgängig bei der BARMER freiwillig gesetzlich krankenversichert gewesen.
Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 05. Mai 2008 gewährte der Beklagte den Klägern zunächst mit Bescheid vom 10. September 2008 vorläufig Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Juni 2008 bis zum 30. November 2008. Mit Bescheid vom 25. November 2008 setzte der Beklagte die Leistungsansprüche für diesen Zeitraum endgültig – in größerem Umfang als vorläufig bewilligt – fest und berücksichtigte hierbei Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich etwa 522,00 Euro bzw etwa 480,00 Euro, wobei er die Darlehenszinsen mit Blick auf den Zeugen A., der als weiterer Kreditnehmer verpflichtet wurde, nur zu zwei Drittel als Bedarf für die Kosten der Unterkunft berücksichtigte. Einkommen des Klägers berücksichtigte er nur in den Monaten Oktober 2008 und November 2008 in Höhe von jeweils 69,60 Euro, Einkommen der Klägerin berücksichtigte er nicht. Zudem führte er für den Kläger Pflichtbeiträge für die gesetzliche Kranken- und die soziale Pflegeversicherung ab; die Klägerin war über den Kläger familienversichert.
Den gegen den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 25. November 2008 erhobenen Widerspruch vom 09. Dezember 2008 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2009 als unbegründet zurück.
Hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 12. Mai 2009 am gleichen Tage bei dem Sozialgericht Neuruppin Klagen erhoben, mit denen sie ihr auf Gewährung höherer Leistungen gerichtetes Begehren weiter verfolgen. Insbesondere seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bislang nicht vollständig berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung von lediglich 2/3 der Darlehenszinsen sei nicht gerechtfertigt, weil der Zeuge A. zwar als Kreditnehmer in dem Kreditvertrag aufgeführt sei, er jedoch lediglich als Bürge fungiere. Auch seien die Kläger nicht ordnungsgemäß zur Kostensenkung aufgefordert worden. Eine Kostensenkungsaufforderung sei auch erforderlich, weil das Jobcenter Reinickendorf die Übernahme der zukünftigen Kosten der Unterkunft und Heizung „anerkannt“ habe. Die entsprechenden Zustimmungsbescheide seien bereits zur Verwaltungsakte gereicht worden. Später haben die Kläger hierzu vorgetragen, ein entsprechender Zustimmungsbescheid sei „wohl“ doch nicht ergangen, jedoch habe der Leiter des Jobcenters Reinickendorf die „Zustimmung“ mündlich erteilt, was sich aus den dortigen Akten ergebe. Gewinneinkommen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers sei entsprechend des von dem Steuerberater des Klägers handschriftlich im EKS-Bogen eingetragenen Umfanges berücksichtigungsfähig, wobei es aber im Ermessen des Gerichtes stehe, welchen Berechnungsweg es wähle.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, die den Klägern zu gewährenden Leistungen für den Zeitraum vom 01. Juni 2008 bis zum 30. November 2008 abschließend in gesetzlicher Höhe unter Abänderung der Entscheidung vom 25. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2009 festzusetzen und die entsprechenden Leistungen unter Berücksichtigung der bisher bereits gewähren Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er seine Ausführungen in den angegriffenen Verfügungen.
Die Kammer hat das Jobcenter Reinickendorf um Übersendung der dortigen Leistungsakten gebeten. Das Jobcenter Reinickendorf hat unter Übersendung von Kopien der den Klägern erteilten Leistungsbescheide und Ausdrucken zu den Personendaten, zu Bedarfen, zu Einkommen und zu Zahlungen mitgeteilt, die Akten seien zwischenzeitlich vernichtet worden. Es seien keine weiteren Daten – auch nicht elektronisch – mehr vorhanden.
Das Gericht hat die Kläger mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 mit Fristsetzung zum 20. Dezember 2017 unter Hinweis auf die Regelungen des § 106a SGG ua aufgefordert, konkret darzulegen, in welchem Umfang Einkommen der Kläger ihrer Auffassung nach konkret zu berücksichtigen sei. Hierzu haben die Kläger ua den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 übersandt, aus dem sich ein Betrag für Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.339,00 Euro ergab.
Das Gericht hat den Klägern ferner mit weiterer Verfügung vom 11. Februar 2018 mit Blick auf die von dem Beklagten monierten „zu runden Zahlen“ in den handschriftlich gemachten abschließenden Angaben zu dem Gewinneinkommen aufgegeben, die abschließend von dem Steuerberater für die jeweiligen Monate festgestellten Gewinne unter Beifügung der entsprechenden – wohl computergestützt erstellten – Unterlagen bis spätestens zum 15. Februar 2018 mitzuteilen. Hierauf haben sie die vorläufigen betriebswirtschaftlichen Kurzberichte übersandt; abschließende Kurzberichte haben die Kläger bis zum Fristablauf nicht vorgelegt. Hieraus ergeben sich – zusammengefasst – im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Gewinneinnahmen:
Monat
Gewinneinnahmen
Juni 2008
878,12 Euro
Juli 2008
218,82 Euro
August 2008
-298,13 Euro
September 2008
-50,52 Euro
Oktober 2008
-1,73 Euro
November 2008
-154,29 Euro
Gesamtgewinn damit
592,27 Euro
Nach diesem Zahlenmaterial ergäbe sich für den streitgegenständlichen Zeitraum ein monatlicher Durchschnittsgewinn in Höhe eines Betrages von 98,71 Euro. Hierzu haben die Kläger ergänzend vorgetragen, dass die betriebswirtschaftlichen Kurzberichte insbesondere die Raumkosten nicht enthalten würden.
Darüber hinaus übersandten sie den Jahresabschluss des Steuerberaters für das Jahr 2008, der eine Aufgliederung nach einzelnen Monaten nicht enthält. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2008 ergibt sich für das gesamte Jahr 2008 ein Gewinn in Höhe eines Betrages von 5.339,05 Euro sowie Abschreibungen im Umfang von 423,00 Euro. Daneben reichten sie noch die einzelnen monatlichen Summen- und Saldenlisten ein; die jeweiligen hierauf befindlichen Datumsangaben sind jedoch nicht mit dem Abschlussdatum des Jahresabschlusses (20. Dezember 2009) identisch.
Das Gericht die Kläger unter Hinweis auf die maßgeblichen Regelungen der Alg II-V mit weiterer Verfügung vom 12. März 2018 erneut aufgefordert, die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben bis spätestens zum 16. März 2018 unter Beifügung von Nachweisen nachvollziehbar darzustellen. Hierzu haben sie allgemein zu einzelnen Betriebsausgabenpositionen Stellung genommen.
Schließlich hat das Gericht die Kläger mit Verfügung vom 19. März 2018 erneut unter Hinweis auf die Regelungen des § 106a SGG und unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 12. März 2018 aufgefordert, die einzelnen Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben im streitgegenständlichen Zeitraum nachvollziehbar nach Grund und Höhe darzulegen. Hierzu haben sie einerseits vorgetragen, die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben ergäben sich aus den bereits im Verwaltungsverfahren auf dem sog EKS-Bogen von ihrem Steuerberater handschriftlich gemachten Angaben. Nach dem Vortrag der Kläger ergeben sich – zusammengefasst – im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Gewinneinnahmen:
Monat
Gewinneinnahmen
Juni 2008
976,00 Euro
Juli 2008
- 4.122,00 Euro
August 2008
373,00 Euro
September 2008
96,00 Euro
Oktober 2008
187,00 Euro
November 2008
187,00 Euro
Gesamtgewinn damit
- 2.303,00 Euro
Nach diesem Zahlenmaterial ergäbe sich für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Verlust in Höhe eines Betrages von 383,83 Euro.
Hierneben haben die Kläger auf die genannte gerichtliche Aufforderung ferner sechs Aktenordner überreicht, die die jeweiligen Einzelbelege enthalten. Den jeweiligen Aktenordnern ist erneut der jeweilige „Betriebswirtschaftliche Kurzbericht“ des Steuerberaters des Klägers vorgeheftet, der den Zusatz „vorläufig“ enthält.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2018 hat die Kammer die Kläger persönlich angehört und den Zeugen A. als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf den Inhalt der Prozessakte sowie die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der geheimen Beratung und der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen haben keinen Erfolg.
1. Gegenstand des Klageverfahrens sind die mit dem Bescheid des Beklagten vom 25. November 2008 verlautbarten Verfügungen, mit denen den Klägern für den Zeitraum vom 01. Juni 2008 bis zum 30. November 2008 endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in unterschiedlicher Höhe zuerkannt worden sind. Nicht einbezogen in das Klageverfahren sind indes die mit dem Bescheid über die vorläufige Leistungsbewilligung vom 10. September 2008 verlautbarten Verfügungen, die sich mit Erlass der hier streitbefangenen Verfügungen erledigt haben <§ 39 Abs 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X); vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R, RdNr 9 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R, RdNr 13>.
2. a) Zutreffend verfolgen die Kläger ihr Begehren im Wege (kombinierter) Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1 und Var 2, Abs 4, § 56 SGG). Durch die Verfügungen vom 25. November 2008 hat der Beklagte den Klägern für den streitbefangenen Zeitraum – gestützt auf § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 2, Abs 3 S 2 Hs 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) – in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten (im Folgenden: aF), weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R, RdNr 15 mwN), endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt. Mit den Klagen hiergegen beanspruchen die Kläger im Ergebnis eine Korrektur der Entscheidung des Beklagten über die abschließend „festzustellende Leistung“ iSv § 328 Abs 2, Abs 3 S 2 Hs 1 SGB III aF.
b) Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der Änderung der Leistungsverfügungen auch darauf, den Beklagten zu verpflichten auszusprechen, dass den Klägern jeweils abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit der Verfügung vom 25. November 2008 festgesetzt (vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R, RdNr 10 f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 – B 4 AS 57/13 R, RdNr 12). Mit der Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs 4 SGG begehren sie schließlich die Gewährung höherer Leistungen. Bei einer isolierten Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs 1 S 1 Var 1 SGG würde der Verfügungssatz im Übrigen insgesamt entfallen, ohne dass dem verfahrensrechtlichen Anspruch der Kläger auf eine zutreffende abschließende Entscheidung über ihr ursprüngliches Leistungsbegehren durch feststellenden Verwaltungsakt Rechnung getragen wäre; das wäre mangels Gestaltungswirkung auch durch die Ergänzung um einen Feststellungsantrag nicht zu erreichen (vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R, RdNr 11 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R, RdNr 21 ff).
c) Die so verstandenen statthaften Klagen sind auch im Übrigen zulässig.
3. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind indes unbegründet.
a) Die Anfechtungsklage ist unbegründet, weil es der Beklagte mit den angegriffenen Verfügungen im Ergebnis nicht zu Unrecht abgelehnt hat, abschließend höhere Leistungen festzustellen, was die Kläger zudem auch nicht im Sinne des § 54 Abs 2 S 1 SGG in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert. Den Klägern stehen nämlich jedenfalls keine höheren Leistungsansprüche zu, als sie der Beklagte mit den angegriffenen Verfügungen bereits abschließend festgestellt hat <dazu sogleich unter aa)>. Zudem steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den von ihm gezahlten Beiträgen für seine Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu (<dazu sogleich unter bb)>.
aaa) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Kläger auf abschließende Feststellung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01. Juni 2008 bis zum 30. November 2008 sind § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 SGB III sowie die §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten (im Folgenden: aF). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R, RdNr 15 mwN).
bbb) Die Grundvoraussetzungen, um Alg II und Sozialgeld zu erhalten (§ 7 Abs 1 S 1 und § 7 Abs 2 S 1 SGB II aF), erfüllten die miteinander in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor.
ccc) Der Bedarf der Kläger setzt sich – dies ist zwischen den Beteiligten auch zu Recht nicht umstritten – im Grundsatz aus der Regelleistung des Klägers und dem Sozialgeld der Klägerin nach Maßgabe des § 20 Abs 1 S 1, Abs 2, Abs 3 und Abs 4 SGB II sowie des § 28 aF <dazu sogleich unter aaaa)> sowie den nach Maßgabe des § 22 Abs 1 S 1 SGB II aF kopfteilig umzulegenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung <dazu sogleich unter bbbb)> zusammen.
aaaa) Zutreffend hat der Beklagte zunächst für die Ermittlung der Leistungsansprüche der Kläger die Regelleistung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum mit monatlich 312,00 Euro (Juni 2008) und 316,00 Euro (Juli 2008 bis November 2008) zugrunde gelegt; Gleiches gilt für das der Klägerin zuzuerkennende Sozialgeld, das im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich ebenfalls 312,00 Euro (Juni 2008) und 316,00 Euro (Juli 2008 bis November 2008) beträgt <vgl hierzu die auf § 20 Abs 4 S 3 SGB II aF beruhende Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 S 1 SGB II aF für die Zeit ab dem 01. Juli 2007 vom 18. Juni 2007 (BGBl I S 1139) sowie die Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 S 1 SGB II aF für die Zeit ab dem 01. Juli 2008 vom 26. Juni 2008 (BGBl I S 1102)>.
bbbb) Zu Unrecht – und die Kläger rechtswidrig begünstigend – hat der Beklagte allerdings die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft im Umfang von 398,46 Euro monatlich und für die Kosten der Heizung im Umfang von 124,20 Euro (Juni 2008) und 124,06 Euro monatlich und damit insgesamt 522,66 Euro (Juni 2008) und 522,52 Euro (Juli 2008 bis November 2008) berücksichtigt. Vielmehr sind die – jeweils kopfteilig – zu berücksichtigenden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft in Höhe eines Betrages von monatlich 379,50 Euro <dazu unter aaaaa)> und für die Kosten der Heizung in Höhe von monatlich 51,00 Euro <dazu unter bbbbb)> in die Berechnung einzustellen, so dass sich ein monatlicher Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von lediglich 430,50 Euro ergibt.
aaaaa) Die zugunsten der Kläger – kopfteilig – zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft sind mit einem Betrag in Höhe von monatlich 379,50 Euro in die Berechnung einzustellen. Den Klägern stehen insoweit lediglich die angemessenen und nicht – wie von ihnen begehrt – die tatsächlichen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs 1 S 1 SGB II in der Fassung, die diese Vorschrift vor dem Beginn des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraumes hatte (im Folgenden: aF) zu. Die Kläger sind nämlich ohne vorherige Zusicherung nach Maßgabe des § 22 Abs 2 SGB II in der Fassung, die diese Vorschrift vor dem Beginn des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraumes hatte (im Folgenden: aF), in eine neue Unterkunft umgezogen sind. Verzichtet nämlich ein Leistungsberechtigter darauf, vor der Anmietung (bzw hier vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages und des Kreditvertrages und der damit einhergehenden Bedarfsentstehung für die Kosten der Unterkunft und Heizung) und dem Umzug eine Zusicherung nach der genannten Vorschrift einzuholen, trägt er auch das Risiko, dass im Falle der Unangemessenheit der zukünftigen Kosten der Unterkunft und Heizung Umzugs nicht die gesamten Wohnkosten bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Nach dem die Kläger – zunächst offenbar „ins Blaue hinein“ – vorgetragen haben, entsprechende Zusicherungsentscheidungen lägen in den Akten vor, steht nunmehr schon nach dem eigenen Vortrag der Kläger fest, dass entsprechende Entscheidungen nicht ergangen sind. Ob und wann der „Leiter“ des Jobcenters mündliche Zusagen erteilt hat, kann sogar als wahr unterstellt werden; es bleibt dabei, dass wirksame Zusicherungsentscheidungen nicht vorliegen. Weil auch nach den durchgeführten Ermittlungen des Gerichts aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Aktenvernichtung durch das Jobcenter Berlin-Reinickendorf weitergehende Ermittlungen keinen Erfolg versprechen, haben die Kläger nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast die Folgen der Nichtaufklärbarkeit der Tatsache der Bekanntgabe einer Zusicherungsentscheidung zu tragen, weil sie aus dieser Tatsache ein Recht herleiten wollen.
Wenn danach nur die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden können, richtet sich der zugrunde zu legende Bedarf für die Kosten der Unterkunft im Grundsatz nach Angemessenheitswerten eines „schlüssigen Konzeptes“ des Beklagten. Insoweit ist aber gerichtsbekannt, dass der Beklagte auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum selbst davon ausgeht, nicht über ein „schlüssiges Konzept“ zur Bestimmung der Angemessenheitswerte für die Kosten der Unterkunft (und Heizung) zu verfügen, weshalb auch die Kammer mit Blick auf die Funktionentrennung von Judikative und Exekutive keinen Anlass hat, dieser Frage weiter nachzugehen, zumal für die hier weit zurückliegenden Zeiträume Ermittlungen durchgeführt werden müssten, die unverhältnismäßig wären. Insoweit geht die Kammer – in Übereinstimmung mit dem Beklagten – von einem lokalen Erkenntnisausfall aus und zieht zur Bestimmung des maßgeblichen Angemessenheitsoberwertes – wie es auch der Beklagte in Verfahren, die Zeiträume vor dem 01. Juli 2011 betreffen, selbst regelmäßig praktiziert – die für den Bewilligungszeitraum maßgeblichen Werte der Wohngeldtabelle heran.
Die Gemeinde Schildow, in der die Kläger wohnen, gehörte im hier maßgeblichen Zeitraum ausweislich der Liste der Mietenstufen der Gemeinden – mangels ausdrücklicher Erwähnung – der (allgemeinen) Mietenstufe des Landkreises Oberhavel, mithin der Mietenstufe 2 an, weshalb sich nach Maßgabe der rechten äußersten Spalte der Tabelle zu § 8 Abs 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung, die diese Vorschrift vor dem Beginn des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraumes hatte (im Folgenden: aF), unter Berücksichtigung eines die Pauschalierung ausgleichenden Sicherheitszuschlages von 10 Prozent eine Angemessenheitsobergrenze (vgl zu dieser „Deckelungsgrenze“: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 44/12 R, RdNr 19) in Höhe eines Betrages von monatlich 379,50 Euro ergibt.
Weil darüber hinaus die tatsächlichen Kosten der Unterkunft jeweils monatlich nicht geringer sind als die angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe eines Betrages von monatlich 379,50 Euro, ist auch der letztgenannte Betrag maßgeblich.
Zwar kommt es im vorliegenden Verfahren nach alledem nicht entscheidungserheblich darauf an, jedoch hat die Kammer mit Blick auf die zwischen den Beteiligten geführten weiteren Rechtsstreitigkeiten Veranlassung auf Folgendes hinzuweisen: Entgegen der Auffassung des Beklagten sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht nur lediglich 2/3 der Darlehenszinsen zu berücksichtigen. Vielmehr wären insoweit jedenfalls die vollständigen Darlehenszinsen zu berücksichtigenden, weil das Kopfteilprinzip von vornherein nicht zu Lasten der Kläger eingreifen kann. Dieses gilt nämlich nur dann, wenn mehrere Personen eine Unterkunft gemeinschaftlich nutzen. Da dies hinsichtlich des Zeugen A. zu keinem Zeitpunkt der Fall war, ist für die Anwendung des Kopfteilprinzipes kein Raum. Insoweit kommt auch hinzu, dass der Zeuge A. zu keinem Zeitpunkt eine (Mit-)Eigentümerstellung inne hatte und dass die Kläger – wie sie und der Zeuge A. übereinstimmend bekundet haben – die jeweils fälligen Darlehenszinsen jeweils vollständig allein getragen haben, ohne dass der Zeuge A. sich hieran habe beteiligen müssen oder sich hieran beteiligt hat.
bbbbb) Die zugunsten der Kläger – kopfteilig – zu berücksichtigenden Kosten der Heizung sind mit einem Betrag in Höhe von monatlich 51,00 Euro in die Berechnung einzustellen. Auch insoweit stehen ihnen – anders als von ihnen begehrt – aus den bereits dargelegten Gründen lediglich die angemessenen Kosten der Heizung zu. Bei der Bestimmung der angemessenen Heizkosten ist zunächst in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 07. November 2006, - B 7b AS 18/06 R, RdNr 20) zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße von den Werten auszugehen, welche das Land Brandenburg durch Ziffer I 4.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom 15. Oktober 2002 – VV-WoFGWoBindG – zu § 10 Wohnraumförderungsgesetz – WoFG – auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt hat.
Insoweit ist also von einer angemessenen Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern auszugehen, die mit einem Betrag in Höhe von 0,85 Euro je Quadratmeter zu multiplizieren ist. Diesen Wert entnimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl insbesondere Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, RdNr 32) dem maßgeblichen Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes eV. Ausweislich des Betriebskostenspiegels für das Land Brandenburg (abrufbar unter http://www.mieterbund-brandenburg.de) war im hier maßgeblichen Jahr 2008 von durchschnittlichen Heizkosten in Höhe eines monatlichen Betrages in der genannten Höhe auszugehen (Daten 2008, Datenerfassung 2009/2010). Dementsprechend ergeben sich bei einer angemessenen Wohnfläche von 60 Quadratmetern angemessene monatliche Heizkosten in Höhe insgesamt 51,00 Euro.
Demgegenüber ist zur Bestimmung der angemessenen Heizkosten nicht der jeweilige bundesweite Heizkostenspiegel (abrufbar unter http://www.heizspiegel.de) heranzuziehen, weil den dort dargestellten Werten – entgegen einer weit verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur – gerade nicht die Funktion einer Angemessenheitsobergrenze zukommt und das Überschreiten dieses Grenzwertes lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden kann (so Bundessozialgericht, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R, RdNr 37 und Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, RdNr 23). Von daher stellen die Werte der bundesweiten Heizspiegel – anders als die Werte der Wohngeldtabelle, die einen Angemessenheitsoberwert darstellen – nur einen Grenzwert dar, ab dem Heizkosten unangemessen sind. Sie können schon allein mit Blick auf die Definition als „zu hoch“ denknotwendig keine Angemessenheitsgrenze darstellen. Dementsprechend sind die Grenzwerte der bundesweiten Heizspiegel, die nicht das tatsächliche Preisniveau auf dem Wohnungsmarkt widerspiegeln, bei der Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten von vornherein nicht heranzuziehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R, RdNr 37 und Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, RdNr 32).
Weil darüber hinaus die tatsächlichen Kosten der Heizung jeweils monatlich nicht geringer sind als die angemessenen Kosten der Heizung in Höhe eines Betrages von monatlich 51,00 Euro, verbleibt es bei dem letztgenannten Betrag.
ccccc) Insgesamt ergibt sich damit ein Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe eines Gesamtbetrages von monatlich 430,50 Euro.
cccc) Damit ist bei den Klägern im Monat Juni 2008 jeweils ein monatlicher Bedarf in Höhe eines Betrages von 527,25 Euro (312,00 Euro Regelleistung und 215,25 Euro kopfteilige Kosten der Unterkunft und Heizung) und für den Zeitraum vom 01. Juli 2008 bis zum 30. November 2008 jeweils ein monatlicher Bedarf in Höhe eines Betrages von 531,25 Euro (316,00 Euro Regelleistung und 215,25 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung) zu berücksichtigen.
ddd) Dass die den Klägern im streitbefangenen Zeitraum bereits gewährten Leistungen deren Hilfebedürftigkeit iSv § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II und den §§ 9, 11, 12 SGB II in der Fassung, die diese Vorschrift vor dem Beginn des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraumes hatte (im Folgenden: aF), nicht abgewendet und ihren Lebensunterhalt nicht gesichert hätten, vermag die Kammer indes nicht festzustellen. Hilfebedürftig im Sinne dieser Vorschriften ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 S 1 SGB II aF). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs 2 S 3 SGB II aF).
aaaa) Dass die den Klägern abschließend zuerkannten Leistungen ihren Bedarf hiernach nicht vollständig gedeckt hätten, ist nicht zu erkennen. Denn den jeweils monatlich zu berücksichtigenden Bedarfen stand Einkommen gegenüber, das zu geringeren Leistungsansprüchen führt als der Beklagte den Klägern bereits mit den angegriffenen Entscheidungen jeweils monatlich zuerkannt hat.
Den aufgezeigten Bedarfen steht ein bereinigtes Einkommen in Höhe eines Betrages von monatlich 304,13 Euro gegenüber; insoweit hat der Beklagte zu Unrecht – und rechtswidrig begünstigend – Einkommen lediglich in den Monaten Oktober 2008 und November 2008 – und zudem in diesen Monaten in zu geringer Höhe – berücksichtigt.
Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II in der Fassung, die diese Vorschrift vor dem Beginn des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraumes hatte (im Folgenden: aF), sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die vom Kläger erzielten Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit in dem Zeitschriften- und Lottogeschäft unterfallen keiner der in § 11 Abs 1 S 1 SGB II aF benannten Ausnahmen.
Bei den Einkünften, die dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit in seinem Geschäft zugeflossen sind, handelt es sich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, so dass bei ihrer Berechnung (ergänzend zu § 11 Abs 2 SGB II in der Fassung, die diese Vorschrift vor dem Beginn des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraumes hatte <im Folgenden: aF>) im Grundsatz § 3 Alg II-V in der Fassung, die diese Vorschrift vor dem Beginn des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraumes hatte (im Folgenden: aF), Anwendung findet. Zur Abgrenzung der Einkunftsarten voneinander ist das Steuerrecht heranzuziehen, schon weil die Alg II-V insoweit an die im Steuerrecht definierten Begriffe anknüpft. Lediglich bei den von den Einnahmen vorzunehmenden Absetzungen ist in § 3 Abs 2 Alg II-V aF ausdrücklich die Nichtanwendbarkeit der steuerrechtlichen Regelungen normiert (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R, RdNr 20).
Im Grundsatz ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nach § 3 Abs 1 S 1 Alg II-V aF von den Betriebseinnahmen auszugehen. Nach § 3 Abs 1 S 2 Alg II-V aF sind dabei Betriebseinnahmen ua alle aus der selbständigen Tätigkeit bzw dem Gewerbebetrieb erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs 1 S 4 SGB II in der Fassung, die diese Vorschrift vor dem Beginn des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraumes hatte <im Folgenden: aF>) tatsächlich zufließen.
Von dem Einkommen Selbständiger (hier ausgedrückt durch die Betriebseinnahmen) sind im Grundsatz dann in einem ersten Schritt die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs 2 SGB II aF abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Die Beiträge, die sich aus § 11 Abs 2 SGB II aF ergeben, werden (im Grundsatz) erst in einem abschließenden Schritt auf das nach § 3 Abs 4 Alg II-V aF monatsweise verteilte Einkommen abgezogen.
Schließlich sind im Grundsatz die um die notwendigen Ausgaben bereinigten Einnahmen nach § 3 Abs 4 Alg II-V aF – abweichend von ihrem tatsächlichen Zufluss – gleichmäßig monatlich aufzuteilen.
bbbb) Abweichend von der soeben dargestellten Vorgehensweise zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit hält sich die Kammer im vorliegenden Einzelfall indes für befugt, das Gewinneinkommen des Klägers nach Maßgabe des § 202 S 1 SGG iVm § 287 Abs 2 iVm Abs 1 S 1 und S 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen. Denn die Kläger haben es – trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung nach Maßgabe des § 106a Abs 2 und Abs 3 SGG – nicht vermocht, die einzelnen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in nachvollziehbarer Art und Weise so darzulegen, dass die Kammer in die Lage versetzt worden wäre, die soeben aufgezeigte Vorgehensweise zur Ermittlung des Gewinneinkommens im Einzelnen vorzunehmen. Stattdessen haben sie zu den tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben widersprüchlich vorgetragen, indem sie sich einerseits auf vorläufige und nach ihrem eigenen Vortrag unvollständige betriebswirtschaftliche Kurzberichte des Steuerberaters beriefen und sich andererseits auf Zahlenmaterial in den handschriftlichen abschließenden Angaben bezogen, die schon aufgrund der dort – nicht nachvollziehbaren – Rundungen offensichtlich mit dem tatsächlichen Zahlenmaterial nicht in Einklang stehen können. Besonders augenfällig wird die Widersprüchlichkeit des Vortrages mit Blick auf die Angaben hinsichtlich der Monate Oktober 2008 und November 2008, in denen nach dem Vortrag der Kläger die Betriebseinnahmen, die Betriebsausgaben und damit der monatliche Gewinn identisch gewesen sein sollen, was schon nach den vorläufigen betriebswirtschaftlichen Kurzberichten für diese beiden Monate offenkundig unzutreffend ist. Auch im Übrigen bestehen zwischen dem vorläufigen Zahlenmaterial aus den betriebswirtschaftlichen Kurzberichten und den abschließenden handschriftlichen Angaben eklatante Abweichungen, die die Kläger nicht im Einzelnen aufgeklärt haben, und die auch nicht mehr durch die von den Klägern angeregte Einvernahme ihres Steuerberaters als Zeugen aufgeklärt werden können, weil der Widerspruch zwischen dem vorgelegten Zahlenmaterial mit Blick auf den Ablauf der den Klägern gemäß § 106a Abs 2 und Abs 3 SGG gesetzten Ausschlussfristen – die Voraussetzungen der genannten Vorschrift liegen auch im Übrigen vor – feststeht.
Wenn die Kammer damit befugt ist, gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 287 Abs 2 iVm Abs 1 S 1 und S 2 ZPO die Höhe des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens zu schätzen, legt sie in einem ersten Schritt als hierfür erforderliche Anknüpfungstatsache zunächst den von dem Finanzamt im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 zugrunde gelegten Gewinn in Höhe eines Betrages von 5.339,00 Euro zugrunde, weil der hier maßgebliche Bewilligungszeitraum im Jahr 2008 verortet ist, und im Übrigen dem von dem Steuerberater in seinem Jahresabschluss errechneten Gewinn entspricht. Um dem Willen des Verordnungsgebers nach einer hinsichtlich der Betriebsausgaben vom Steuerrecht abgekoppelten Ermittlung Genüge zu tun (vgl hierzu auch die Begründung zum Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27. November 2007, S 14 ff, B. Besonderer Teil, Zu Artikel 1, Zu § 3; abrufbar unter http://www.bmas.de), berücksichtigt die Kammer insoweit die sich aus dem Jahresabschluss des Steuerberaters für das Jahr 2008 ergebenden Abschreibungen in Höhe eines Betrages von 423,00 Euro gewinnerhöhend, so dass sich ein Jahresgewinn in Höhe eines Betrages von 5.762,00 Euro und damit ein monatlicher durchschnittlicher Gewinn in Höhe eines Betrages von 480,17 Euro ergibt.
Hiervon ist nach Maßgabe des § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF der Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 Euro sowie nach § 30 S 1 und S 2 Nr 1 SGB II in der Fassung, die diese Vorschrift vor dem Beginn des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraumes hatte (im Folgenden: aF), ein Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 76,03 Euro in Abzug zu bringen, so dass sich ein auf die Bedarfe der Kläger anzurechnendes Einkommen in Höhe von monatlich 304,13 Euro ergibt.
eee) Hieraus folgt ein monatlicher Leistungsanspruch der Kläger im Monat Juni 2008 in Höhe eines Betrages von jeweils (nach Maßgabe des § 41 Abs 2 SGB II aF gerundet) 375,00 Euro und in den Monaten Juli 2008 bis November 2008 in Höhe von jeweils monatlich (nach Maßgabe des § 41 Abs 2 SGB II aF gerundet) 379,00 Euro. Da der Beklagte den Klägern indes bereits monatlich jeweils weitaus höhere Leistungen gewährt hatte, besteht ersichtlich kein (noch) höherer Leistungsanspruch.
bb) aaa) Soweit der Kläger darüber hinaus einen Zuschuss zu den von ihm im Streitzeitraum entrichteten freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherungsbeiträgen nach Maßgabe des § 26 Abs 2 S 1 SGB II in der Fassung, die diese Vorschrift zu Beginn des hier maßgeblichen Zeitraumes hatte (im Folgenden aF) begehrt, kommt ein derartiger Zuschuss schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger keine Beiträge an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zahlte.
Darüber hinaus unterliegt er durch den Bezug von (Zuschuss-)Leistungen nach dem SGB II ohnehin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe von § 5 Abs 1 Nr 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) in der Fassung, die diese Vorschrift zum Zeitpunkt des Beginns des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraumes hatte (im Folgenden: aF), die seine freiwillige Mitgliedschaft, die nach Maßgabe des § 191 Nr 2 SGB V in der Fassung, die diese Vorschrift zum Zeitpunkt des Beginns des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraumes hatte (im Folgenden: aF) mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft endet, verdrängt. Gleiches gilt nach Maßgabe von § 20 Abs 1 S 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) iVm § 20 Abs 1 S 2 Nr 2a SGB XI in der Fassung, die diese Vorschriften zum Zeitpunkt des Beginns des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraumes hatten (im Folgenden: aF).
bbb) Schließlich kann der Kläger auch einen Zuschuss nach Maßgabe von § 26 Abs 3 S 1 SGB II in der Fassung, die diese Vorschrift zu Beginn des hier maßgeblichen Zeitraumes hatte (im Folgenden aF), nicht beanspruchen, weil er auch bereits ohne Berücksichtigung der von ihm gezahlten Versicherungsbeiträge hilfebedürftig gewesen ist.
b) Wenn nach alledem die Anfechtungsklagen unbegründet sind, gilt Gleiches auch für die Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Var 2SGG, weil den Klägern – wie aufgezeigt – ein Anspruch auf Feststellung eines höheren Leistungsanspruches nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB II oder ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den von ihm gezahlten Versicherungsbeiträgen nicht zusteht.
c) Damit erweisen sich auch die Leistungsklagen im Sinne des § 54 Abs 4 SGG denknotwendig als unbegründet, weil die Kläger mit ihren Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nicht durchdringen konnten.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 S 1 SGG und berücksichtigt, dass der Beklagte das Klageverfahren dadurch zum Teil veranlasst hat, als er bei der Ermittlung des Leistungsanspruches der Kläger die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht nach dem Fälligkeitsprinzip, sondern anhand einer (rechtswidrigen) „Rentabilitätsberechnung“ berücksichtigt hat und sich die Kläger dadurch zur Klageerhebung „herausgefordert“ fühlen durften.
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).