Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2018
Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 10.08.2018 – S 26 AS 1211/16
26. Kammer
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 6 zitierte Normen
Tenor§
Die mit dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Juni 2016 verlautbarte Kostenentscheidung wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren zu erstatten.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte trägt die der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
Streitig sind die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens sowie die Notwendigkeit der Zuziehung einer Rechtsanwältin im Rahmen der Rechtsbeziehungen der Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Die Klägerin steht zusammen mit ihrem Sohn seit geraumer Zeit im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten.
Bereits mit Bescheid vom 22. September 2015 verlautbarte der Beklagte gegenüber der Klägerin und ihrem Sohn eine Erstattungsforderung wegen überzahlter Leistungen in Höhe von 774,17 Euro und 211,73 Euro. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. Dezember 2015 als unbegründet zurückwies. Die hiergegen bei dem Sozialgericht Neuruppin am 05. Januar 2016 – S 26 AS 21/16 – erhobenen Klagen erledigten sich am 30. Juli 2018 durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches.
Bereits zuvor - nämlich mit Schreiben vom 16. März 2016, tituliert als „Mahnung“, - forderte die Beklagte (nur) die Klägerin zur Zahlung eines Erstattungsbetrages in Höhe von insgesamt 956,90 Euro auf und machte in diesem Schreiben zusätzlich Mahngebühren in Höhe eines Betrages von 9,50 Euro geltend. Das Schreiben enthält darüber hinaus folgenden Hinweis: „Die Geltendmachung der Forderung und der Mahngebühren beruht auf der Annahme, dass von Ihnen weder Widerspruch noch Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters eingelegt wurden. Sollten Sie entgegen meiner Annahme gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Widerspruch oder Klage eingereicht haben, so bitte ich um formlose Mitteilung unter der oben angegebenen Anschrift, Telefonnummer oder E-Mailadresse.“ Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht.
Hiergegen legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass gegen den Bescheid vom 22. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2015 Klagen erhoben worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2016 hob der Beklagte „den Bescheid über die Festsetzung einer Mahngebühr vom 16. März 2016“ auf und entschied zugleich, dass „die Kosten des Vorverfahrens der Landkreis Oberhavel“ trage, dass die „Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig“ gewesen sei und dass die „Kosten des Widerspruchsverfahrens für Ihre Bevollmächtigung … nicht … übernommen“ würden. Zur Begründung führte er aus, da aus der Mahnung ersichtlich war, dass diese auf der Annahme beruhe, gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters seien Widerspruch und Klage nicht eingelegt, und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundessozialgerichts in dem Urteil vom 02. November 2012 – B 4 AS 97/11 R, sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen. Wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung habe zudem auch ohnehin keine Verfristung gedroht.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juni 2016 am 28. Juni 2018 bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage gegen den „Landkreis Oberhavel – Jobcenter“ erhoben. Sie meint, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei notwendig gewesen. Insbesondere verfange die Argumentation des Beklagten, die Festsetzung der Mahngebühr sei ein Büroversehen oder ein sonstiger Übermittlungsfehler, nicht. Wenn die Klägerin diesem Verwaltungsakt nicht entgegen getreten wäre, wäre er bestandskräftig geworden und die Klägerin wäre dem Vollzug ausgesetzt gewesen. Ohne die anwaltliche Hilfe habe sich die Klägerin nicht zu helfen gewusst, zumal durch die Bezeichnung als „Mahnung“ und die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung die Verwaltungsakteigenschaft bewusst verschleiert worden sei. Die Prüfverantwortung dafür, ob der Eintritt der aufschiebenden Wirkung zu beachten sei, liege allein bei dem Beklagten.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Klage abzuweisen.
Er hält sie schon für unzulässig, weil sie wegen des Umstandes, dass die „Kreiskasse“ des Beklagten die angefochtene Entscheidung erlassen habe, auch gegen sie und nicht – wie geschehen – gegen das „Jobcenter“ zu erheben gewesen wäre. Im Übrigen hält sie die Klage auch für unbegründet und wiederholt und vertieft ihre Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass zumindest in vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Kammern des Sozialgerichts Neuruppin nun sogar noch einen Schritt weitergegangen seien und hätten schon die Vorfrage der Kostenlast (§ 63 Abs 1 SGB X) zu Gunsten des Beklagten entschieden, weil es des ganzen Verfahrens nicht bedurft habe. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte schließlich ergänzt, es sei bei lediglich unter einem Prozent der vom Beklagten versandten tausenden Mahnschreiben zu vergleichbaren Verfahren gekommen, in denen die aufschiebende Wirkung unberücksichtigt geblieben sei. im Jahre 2018 lägen – soweit ersichtlich – erst zwei Klagen vor, in denen trotz bestehender aufschiebender Wirkung gemahnt worden sei.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in Kammerbesetzung im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes am 30. Juli 2018 erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, haben im tenorierten Umfang Erfolg.
1. a) Gegenstand des Klageverfahrens ist zum einen die Entscheidung über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2016 für das Vorverfahren gegen die Festsetzung der Mahngebühren mit Schreiben vom 16. März 2016. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Var 1 und Var 3, § 56 SGG).
b) Zum anderen ist Gegenstand des Klageverfahrens auch die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten in dem genannten Vorverfahren. Auch dieses Begehren verfolgt die Klägerin zu Recht mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Var 1 und Var 3, § 56 SGG).
2. Diese Klagen sind auch zulässig, insbesondere sind sie – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht gegen den falschen Beklagten erhoben worden. Sie sind vielmehr zu Recht gegen den Landkreis Oberhavel gerichtet, der als juristische Person des öffentlichen Rechts für die hier in Rede stehenden Ansprüche allein passivlegitimiert ist. Bei dem „Jobcenter“ und der „Kreiskasse“ handelt es sich hingegen um unselbständige, nicht mit eigenen (Prozess-)Rechten ausgestattete Untergliederungen des Landkreises Oberhavel, was für das „Jobcenter“ im Übrigen schon daraus folgt, dass der Landkreis Oberhavel nach Maßgabe des § 6d SGB II lediglich unter der Bezeichnung „Jobcenter“, aber im Rechtskreis des SGB II als zugelassener kommunaler Träger nach Maßgabe von § 6a SGB II anders als die sog gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 44b SGB II, die ebenfalls die Bezeichnung „Jobcenter“ führen, selbständig als juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Dass es sich bei der „Kreiskasse“ des Landkreises Oberhavel um eine unselbständige Untergliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, liegt auf der Hand und bedarf von daher auch keiner weiteren Erörterung.
b) Die gemäß § 54 Abs 1 S 1, Var 1 und Var 3 SGG als Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen statthaften Klagen unmittelbar gegen die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid über die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach und über die Frage der Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren sind zulässig. Zwar hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid auch tenoriert, er trage die Kosten des Vorverfahrens, was dem sich aus dem Klageantrag ergebenden Begehren, den Beklagten zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten, die Beschwer nähme.
Indes hat der Beklagte darüber hinaus neben der Ablehnung der Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigung auch entschieden, die Kosten des Widerspruchsverfahrens für die Bevollmächtigung nicht zu erstatten. Im Hinblick darauf und mit Blick auf den Hinweis des Beklagten im Klageverfahren, zumindest in vorläufigen Rechtsschutzverfahren seien die Kammern des Sozialgerichts Neuruppin nun sogar noch einen Schritt weitergegangen und hätten schon die Vorfrage der Kostenlast (Hinweis auf § 63 Abs 1 SGB X) zu Gunsten des Beklagten entschieden, weil es des ganzen Verfahrens nicht bedurft habe, sieht sich die Kammer veranlasst, der Klägerin die Beschwer aus Klarstellungsgründen nicht abzusprechen, um der Gefahr zu begegnen, dass der Beklagte wegen der insoweit missverständlichen Tenorierung und dem näher bezeichneten Hinweis des Beklagten im Klageverfahren, bereits die Kostenlastentscheidung insgesamt zu Lasten der Klägerin auslegen könnte.
Darüber hinaus fehlt es auch nicht an der Durchführung eines ordnungsgemäßen – gesonderten – Vorverfahrens nach § 78 Abs 1 SGG; eines solchen bedurfte es nämlich nicht. Zwar ist die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren, die regelmäßig und auch hier ein Teil des Widerspruchsbescheids ist, eine erstmalige Entscheidung, gegen die aber – als Teil des Widerspruchsbescheids – sogleich der Klageweg beschritten werden kann, wenn sie über die angefochtene Entscheidung hinaus eine weitere Beschwer enthält. Gegenstand des Klageverfahrens ist dann allein der Widerspruchsbescheid (Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R, RdNr 12 mwN).
3. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ausspricht, dass er ihr die ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren erstattet und dass er feststellt, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen ist. Die insoweit gegenteiligen Entscheidungen des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, weshalb die Anfechtungsklagen und die mit ihr kombinierten Verpflichtungsklagen begründet sind.
a) Die Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid ist begründet, weil die – ggf auch als gänzlich zu Lasten der Klägerin auszulegende –Kostenentscheidung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Nach § 63 Abs 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Im Rahmen der nach § 63 Abs 1 S 1 SGB X zu treffenden Kostenentscheidung ist – anders als der Beklagte unter Hinweis auf Entscheidungen des Gerichts zu § 193 Abs 1 S 1 und S 3 SGG zu meinen scheint – allein und unter Abweichung der nach billigem Ermessen zu treffenden gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 S 1 und S 3 SGG maßgeblich, in welchem Umfang der Widerspruchsführer obsiegt hat (§ 63 Abs 1 S 1 SGB X: „Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, ...“). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat die Klägerin im Widerspruchsverfahren vollumfänglich obsiegt, weil der Beklagte seine Verfügung, mit der er ihr gegenüber Mahngebühren festgesetzt hat, aufgehoben hat, weshalb die ablehnende Entscheidung rechtswidrig ist, die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt und daher – jedenfalls klarstellend – der Aufhebung unterliegen muss.
b) Wenn danach die Anfechtungsklage begründet ist, folgt daraus zugleich, dass die mit ihr kombinierte Verpflichtungsklage begründet ist, weil die Klägerin nach dem oben Gesagten einen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte ausspricht, dass er verpflichtet ist, der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren zu erstatten, was der insoweit klarstellenden Tenorierung entspricht.
c) aa) Die Anfechtungsklage gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen, ist begründet, weil auch diese Entscheidung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Nach § 63 Abs 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen ua eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf die Sicht eines verständigen Beteiligten im Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist, kann nicht allein anhand des im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Betrages beurteilt werden. Insoweit kann sinngemäß zur weiteren Ausfüllung des Merkmals auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das Bundesverfassungsgericht zum Merkmal der Erforderlichkeit von Prozesskostenhilfe entwickelt hat. Entscheidender Maßstab ist hiernach nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Da dem Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung nur ausnahmsweise verneint werden. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2012 – B 4 AS 97/11 R, RdNr 19f mwN, insbesondere unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2011 – 1 BvR 2493/10 und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2011 – 1 BvR 1737/10).
bb) Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, könne ein Ausnahmefall in Fällen der vorliegenden Art zB erwogen werden, wenn es um die Klärung tatsächlicher Fragen gehe oder aus dem angegriffenen Bescheid ersichtlich sei, dass die Entscheidung auf einem Missverständnis beruhe, das vom Widersprechenden leicht aufzuklären sei. Dies könne dann angenommen werden, wenn der Betroffene der Mahnung insbesondere entnehmen könne, dass die Geltendmachung der Forderung einschließlich der Mahngebühren auf der Vorstellung beruht habe, dass kein Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eingelegt worden sei (Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2012 – B 4 AS 97/11 R, RdNr 22).
Auch wenn in der an die Klägerin gerichteten Mahnung der oben näher bezeichnete Hinweis – beinahe wortlautgetreu – enthalten ist, vermag die Kammer vorliegend einen solchen Ausnahmefall nicht zu erkennen. Nach Auffassung der Kammer macht der Beklagte die vom Bundessozialgericht beispielhaft erwähnte Situation durch den von ihm jeder Mahnung beigefügten Hinweis zum Regelfall und überträgt damit - worauf die Klägerin völlig zu Recht hinweist - die eigene Prüfverantwortung dafür, ob das Bestehen einer aufschiebenden Wirkung zu beachten ist, auf die Betroffenen und lässt sich dies auch noch durch die Erhebung von Mahngebühren, die im vorliegenden Fall mit 9,50 Euro auch noch beinahe doppelt so hoch sind wie bei den der Kammer bislang ansonsten bekannt gewordenen Fälle, bezahlen.
Wenn der Beklagte sich insoweit darauf beruft, es seien insgesamt nur zwei Klagen anhängig gemacht worden, in denen um diese Frage gestritten werde, mag dies zutreffend sein. Entscheidend dürfte indes demgegenüber sein, wie viele Betroffene sich gegen die Erhebung von Mahngebühren n i c h t zur Wehr gesetzt und sie beglichen haben, obgleich sie der Beklagte in rechtswidriger Weise unter Missachtung der bestehenden aufschiebenden Wirkung erhoben hat; diese Zahl dürfte erheblich höher liegen, was die Annahme der Kammer, der Ausnahmefall ist – entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – zum Regelfall geworden, noch unterstreicht. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang angegeben hat, die Fallzahlen lägen bei "unter einem Prozent" hat die Kammer im Übrigen keinen Zweifel an der Richtigkeit. Indes dürfte ein Prozent der von dem Beklagten gerichtsbekanntlich massenhaft versendeten Mahnungen mit Blick auf die hier zu beantwortende Frage - Ausnahme- oder Regelfall - jedenfalls nicht nur eine verschwindend geringe Anzahl darstellen.
cc) Im Ergebnis kann dies aber auch offen bleiben. Denn selbst wenn von einem Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auszugehen wäre – woran die Kammer aus den dargelegten Erwägungen heraus erhebliche Zweifel hegt –, war die Herstellung der Waffengleichheit jedenfalls deshalb notwendig, weil der Beklagte die Möglichkeit, sich gegen die Erhebung von Mahngebühren zur Wehr zu setzen, verschleiert hat. Er hat durch die Bezeichnung seines Schreibens als "Mahnung", die auch in diesem Sinne erfolgte Gestaltung des Schreibens und insbesondere durch die unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung für einen juristischen Laien den Eindruck erweckt, dass jedenfalls gegen die Erhebung von Mahngebühren ein Rechtsbehelf nicht möglich sei. Hierdurch hat er nach Auffassung der Kammer Tatsachen geschaffen, die – vergleichbar zum Prozesskostenhilferecht – auch und gerade einen Bemittelten hätten veranlassen dürfen, sich professioneller Unterstützung zu bedienen, weshalb sich die Klägerin auch zu Recht an ihre Bevollmächtigte gewandt hat. Dass der Bevollmächtigten bereits aus dem Klageverfahren, in dem um die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten geltend gemachten Hauptforderung, das Bestehen der aufschiebenden Wirkung bekannt war, kann der Rechtsverteidigung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Gerade weil hinsichtlich der Hauptforderung bereits eine Bevollmächtigung bestanden hat, war die Klägerin gehalten, sich mit der „zugehörigen“ Mahnung auch an ihre Bevollmächtigte zu wenden. Nicht sie - die Bevollmächtigte - hat die Aufgabe, den Eintritt der aufschiebenden Wirkung zu prüfen, sondern der Beklagte. Wenn der Beklagte dies – trotz vermeintlich sorgfältiger Prüfung – übersieht und in verschleierter Weise einen Mahngebührenverwaltungsakt bekannt gibt, ohne sich angesichts der ihm bekannten Bevollmächtigung bezüglich der Hauptforderung auch mit der „Mahnung“ an die Bevollmächtigte zu wenden (vgl dazu auch § 13 Abs 3 S 1 SGB X), hat er auch durch die Erklärung, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, für deren Inanspruchnahme aufzukommen.
Dass der Beklagte das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung auch noch als Argument anführt, warum es der Herstellung der Waffengleichheit deshalb nicht bedürfe, weil für die Klägerin damit keine Verfristung gedroht habe, grenzt für die Kammer vor diesem Hintergrund an Zynismus; sie möchte dies unkommentiert lassen.
dd) Hinzu kommt schließlich, dass sich die Klägerin – unter Außerachtlassung des im Rechtskreis des SGB II geltenden Individualisierungsgrundsatzes – der Geltendmachung des gesamten Rückforderungsbetrages zuzüglich der fraglichen Mahngebühren ausgesetzt sah. In einer derartigen Situation lag die Einschaltung ihrer Bevollmächtigten für einen verständigen Betroffenen jedenfalls nahe (ähnlich auch Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2012 – B 4 AS 97/11 R, RdNr 23).
d) Wenn danach die Anfechtungsklage begründet ist, folgt daraus zugleich, dass die mit ihr kombinierte Verpflichtungsklage begründet ist, weil die Klägerin nach dem oben Gesagten einen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte ausspricht, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen ist.
4. Da die Klägerin vollumfänglich obsiegt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 193 Abs 1 S 1 SGG, dass der Beklagte die der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 183 S 1 SGG), trägt.
5. Die wegen der Unterschreitung des Beschwerdewertes im Sinne des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG zulassungsbedürftige Berufung war nicht zuzulassen, weil Berufungszulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 1 bis Nr 3 SGG nicht ersichtlich sind.