Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2019
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 06.08.2019 – S 20 KR 144/15 WA
20. Kammer
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf einen Betrag in Höhe von 2.706,50 Euro festgesetzt.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt als Trägerin des A Klinikum Uckermark in Schwedt (Oder) von der Beklagten die Zahlung der Vergütung für eine stationäre Entbindung einer polnischen Staatsbürgerin.
Neben diesem Klageverfahren waren bei dem Sozialgericht Neuruppin ursprünglich weit über 100 weitere Verfahren anhängig. Gegenstand waren und sind dabei jeweils ein Vergütungsanspruch wegen einer stationären Entbindung, teils mit Bezug auf die Mütter, teils mit Bezug auf die Säuglinge. Die Klagen richteten und richten sich nicht nur gegen die Beklagte dieses Verfahrens, sondern auch gegen andere Krankenkassen.
Nachdem in der Republik Polen Flyer aufgefunden worden waren, mit denen das Klinikum der Klägerin polnische Staatsbürgerinnen auf die Möglichkeiten der Entbindungsbehandlung bei der Klägerin hingewiesen hatte, leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ua aufgrund von durch die Beklagten erstatteten Strafanzeigen Ermittlungsverfahren gegen die Ärzte wegen Untreue, gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen Anstiftung zur Untreue und gegen die polnischen Staatsbürgerinnen, die sich zur Entbindungsbehandlung in das Klinikum der Klägerin begeben hatten, wegen Beihilfe zur Untreue ein; bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) waren nach telefonischen Auskünften bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) deshalb etwa 360 Ermittlungsverfahren anhängig. Soweit ersichtlich ist es nur ganz vereinzelt gegen die polnischen Staatsbürgerinnen zu einer strafgerichtlichen Verurteilung gekommen; weitere Verurteilungen erfolgten nicht.
In der weit überwiegenden Zahl der sozialgerichtlichen Verfahren haben die dortigen Beteiligten – nach teilweise bis zu etwa zehn Jahren andauernden Vergleichsverhandlungen – einen den Prozess beendenden Vergleich geschlossen.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin für die vom 21. Mai 2007 (Christi Himmelfahrt) bis zum 26. Mai 2007 erfolgte Entbindungsbehandlung der im August 1973 geborenen polnischen Staatsbürgerin Frau Izabela K Kostenerstattung in Höhe eines Betrages von 2.706,50 Euro.
Ausweislich des medizinischen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Berlin-Brandenburg e. V. vom 03. Juni 2009 war bei der Aufnahme von Frau Izabela K am 21. Mai 2007 um 09.25 Uhr im Klinikum der Klägerin der Muttermund für den Finger durchgängig und es lag ua ein vorzeitiger Blasensprung mit Blutung aus der Scheide in der 44. Schwangerschaftswoche vor. Der Sachverständige führte ua aus, bei Terminüberschreitung und vorzeitigem Blasensprung habe Frau Izabela K unbedingt damit rechnen müssen, an diesem Tage ein Krankenhaus zum Zwecke der Entbindung aufsuchen zu müssen.
Nachdem die Klägerin die Kostenerstattung für die Behandlung der Frau Izabela K bei der Beklagten erfolglos außergerichtlich geltend gemacht hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 31. Juli 2009 – bei dem Sozialgericht Neuruppin am 04. August 2009 eingegangen und (zwischenzeitlich) unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 20 KR 144/15 WA registriert – Klage erhoben, mit der sie ihr auf Kostenerstattung gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Sie meint, Frau Izabela K sei auf Basis ihrer europäischen Krankenversicherungskarte aufgrund einer medizinischen Notfallindikation behandelt worden, weshalb die Beklagte die Kosten hierfür zu tragen habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.706,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie steht auf dem Standpunkt, die Kostenerstattungsansprüche stehen der Klägerin jedenfalls deshalb nicht zu, weil sich Frau Izabela K gezielt zum Zwecke der Entbindung in die Bundesrepublik begeben habe und daher ein Missbrauch supranationalen Rechts gegeben sei.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 22. Juli 2019 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte, die Patientenakten der Klägerin sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 22. Juli 2019 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und zu der deren ausdrückliche Zustimmung nicht erforderlich ist, haben keinen Erfolg.
1. Das auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Behandlungskosten für Frau Izabela Kgerichtete Begehren ist als echte Leistungsklage statthaft (vgl § 54 Abs 5 SGG, § 56 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
2. a) aa) Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zusteht. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruches ist im Grundsatz – wie sonst auch – die Regelung des § 109 Abs 4 S 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) iVm § 7 S 1 Nr 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) sowie § 17 b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht dabei – unabhängig von einer Kostenzusage – im Grundsatz unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch einen Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung – wie hier – in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iSv § 39 Abs 1 S 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist.
bb) Die Vergütung für Krankenhausbehandlung der Versicherten bemisst sich bei DRG-Krankenhäusern wie jenem der Klägerin nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge, Fallpauschalenvereinbarungen <FPV>) konkretisiert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung vereinbaren gemeinsam nach § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als „Vertragsparteien auf Bundesebene“ mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 KHEntgG (vgl zum Ganzen: Bundessozialgericht Urteil, vom 09. April 2019 – B 1 KR 27/18 R, RdNr 11f).
b) Weil Frau Izabela K indes keine (originär) Versicherte im oben dargestellte Sinne ist, kann sich ein Anspruch der Klägerin hier – so wie es die Beklagte bereits zutreffend dargelegt hat – in Ergänzung zu den oben dargestellten Regelungen nur aus Art 22 Abs 1 a) i) der Verordnung Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu – und abwandern <VO (EWG) Nr 1408/71> ergeben. Deren Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor.
aa) Nach Art 22 Abs 1 a) i) VO (EWG) Nr 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfüllt und bei dessen Zustand sich Sachleistungen während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen, Anspruch auf Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts – oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre, wobei sich die Dauer der Leistungsgewährung sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates richtet. Gemäß des Beschlusses Nr 195 vom 23. März 2004 über die einheitliche Anwendung von Artikel 22 Abs 1 a) i) VO (EWG) Nr 1408/71 werden (auch) Sachleistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, die sich während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als notwendig erweisen, gemäß Art 22 Abs 1 a) i) VO (EWG) Nr 1408/71 auf Rechnung des zuständigen Trägers erbracht.
bb) Es kann offen bleiben, ob die im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen gegeben sind, weil die Kammer – in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten – davon ausgeht, dass solche Ansprüche jedenfalls dann ausgeschlossen sind, wenn sich die Betreffende lediglich zum Zwecke der Entbindung und Behandlung in den anderen Staat begibt, wenn sich die medizinische Behandlungsbedürftigkeit also nicht gelegentlich des vorübergehenden Aufenthalts im Sinne der soeben dargestellten Voraussetzungen ergibt, sondern die Betreffende gezielt zur Entbindung in den anderen Staat einreist. In diesem Fall liegt ein Missbrauch supra-nationalen Rechts vor, der sämtliche Vergütungsansprüche gegen die in Anspruch genommenen Träger von vornherein ausschließt. So liegt es hier.
Das Gericht geht – ebenso wie die Beklagte – davon aus, dass Frau Izabela K ausschließlich zur Entbindung in die Bundesrepublik gereist ist, um sich in dem Klinikum der Klägerin behandeln zu lassen. Insoweit hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Berlin-Brandenburg e. V. in seinem Sachverständigengutachten vom 03. Juni 2009 überzeugend dargelegt, dass Frau Izabela K – aus medizinischen Gründen – unbedingt damit rechnen musste, am 21. Mai 2007 ein Krankenhaus zur Entbindung aufsuchen zu müssen, weil bei ihrer Aufnahme im Klinikum der Klägerin jedenfalls ein vorzeitiger Blasensprung mit Blutung aus der Scheide in der 44. Schwangerschaftswoche diagnostiziert wurde, so dass mit Blick auf die Einreise am 21. Mai 2007 – in der Bundesrepublik Deutschland im Übrigen ein gesetzlicher Feiertag – und die Uhrzeit der Aufnahme um 9.25 Uhr touristische Gründe für die Einreise an dem genannten Tag nicht vorgelegen haben können und damit ein „vorübergehender Aufenthalt“ im Sinne der dargestellten Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen hat. Gegen einen vorübergehenden Aufenthalt im Sinne der oben dargestellten Anspruchsgrundlagen spricht zudem, dass die von Frau Izabela K unterzeichnete Dokumentation keine Adresse in der Bundesrepublik aufweist und sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten bereits zwei Tage zuvor in der Klinik der Klägerin behandelt worden war.
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass Frau Izabela K erst kurz vor der Klinikaufnahme in die Bundesrepublik eingereist ist und sich nach dem medizinischen Befund nicht zu einem anderen als dem Behandlungszweck in der Bundesrepublik aufgehalten, sondern sich erst nach dem Auftreten der beschriebenen Symptome gezielt aus der Republik Polen in das Klinikum der Klägerin in die Bundesrepublik begeben hat.
Weil im Übrigen bereits aufgrund der dargelegten – medizinischen Tatsachen – ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht bestehen kann, ist auch das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme durch Einvernahme von Frau Izabela K als Zeugin, auf deren Verschulden es ohnehin nicht ankommt, nicht entscheidungserheblich.
3. Mangels eines bestehenden Hauptanspruches besteht auch der begehrte Verzinsungsanspruch von vornherein nicht, weshalb offen bleiben kann, ob Zinsen überhaupt in dem beantragten Umfang erfolgreich begehrt werden könnten.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.
5. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 S 1, § 39 Abs 1 sowie § 47 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes.