Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2019

Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 21.08.2019 – S 20 KR 57/16 WA

20. Kammer

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf einen Betrag in Höhe von 820,40 Euro festgesetzt.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt als Trägerin des A Klinikums Uckermark in Schwedt (Oder) von der Beklagten die Zahlung der Vergütung für die stationäre Behandlung eines Neugeborenen, den eine polnische Staatsbürgerin in dem Klinikum der Klägerin entbunden hat.

Neben diesem Klageverfahren waren bei dem Sozialgericht Neuruppin ursprünglich weit über 100 weitere Verfahren anhängig. Gegenstand waren dabei jeweils ein Vergütungsanspruch wegen einer stationären Entbindung, teils mit Bezug auf die Mütter, teils mit Bezug auf die Säuglinge. Die Klagen richteten sich nicht nur gegen die Beklagte dieses Verfahrens, sondern auch gegen andere Krankenkassen.

Nachdem in der Republik Polen Flyer aufgefunden worden waren, mit denen das Klinikum der Klägerin polnische Staatsbürgerinnen auf die Möglichkeiten der Entbindungsbehandlung bei der Klägerin hingewiesen hatte, leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ua aufgrund von durch die Beklagten erstatteten Strafanzeigen Ermittlungsverfahren gegen die Ärzte wegen Untreue, gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen Anstiftung zur Untreue und gegen die polnischen Staatsbürgerinnen, die sich zur Entbindungsbehandlung in das Klinikum der Klägerin begeben hatten, wegen Beihilfe zur Untreue ein; bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) waren nach telefonischen Auskünften bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) deshalb etwa 360 Ermittlungsverfahren anhängig. Soweit ersichtlich ist es nur ganz vereinzelt gegen die polnischen Staatsbürgerinnen zu einer strafgerichtlichen Verurteilung gekommen; weitere Verurteilungen erfolgten nicht.

In der weit überwiegenden Zahl der sozialgerichtlichen Verfahren haben die dortigen Beteiligten – nach teilweise bis zu etwa zehn Jahren andauernden Vergleichsverhandlungen – einen den Prozess beendenden Vergleich geschlossen.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin für die vom 01. Dezember 2006 bis zum 07. Dezember 2006 erfolgte Behandlung des Neugeborenen Leon M, den die im September 1975 geborene polnische Staatsbürgerin Frau Agnieszka Beata Z am 01. Dezember 2006 entband, Kostenerstattung in Höhe eines Betrages von 820,40 Euro. Die Vergütung für die Entbindungsbehandlung der Mutter ist im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich, diese hat die Beklagte der Klägerin – nach dem Vortrag der Beklagten – lediglich versehentlich ausgeglichen und bislang vergeblich von der Klägerin zurückgefordert.

Ausweislich des medizinischen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Berlin-Brandenburg e. V. vom 06. Juni 2007 lagen bei der Aufnahme von Frau Agnieszka Beata Z am 01. Dezember 2006 um 08.25 Uhr im Klinikum der Klägerin regelmäßige Wehentätigkeit in der 40. Schwangerschaftswoche sowie ein Verdacht auf eine Plazentainsuffizienz vor. Der Sachverständige führte ua aus, bei einer Schwangerschaftsdauer von 40. Wochen und regelmäßiger Wehentätigkeit habe Frau Agnieszka Beata Z damit rechnen müssen, an diesem Tage ein Krankenhaus zum Zwecke der Entbindung aufsuchen zu müssen. Eine Einreise aus anderen Gründen sei auch deshalb nicht plausibel, weil die Aufnahme bereits um 8.25 Uhr erfolgt sei.

Nachdem die Klägerin die Kostenerstattung für die Behandlung des Neugeborenen Leon M bei der Beklagten erfolglos außergerichtlich geltend gemacht hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 15. Mai 2009 – bei dem Sozialgericht Neuruppin am 19. Mai 2009 eingegangen und (zwischenzeitlich) unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 20 KR 57/16 WA registriert – Klage erhoben, mit der sie ihr auf Kostenerstattung gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Sie meint, Frau Agnieszka Beata Z sei auf Basis ihrer europäischen Krankenversicherungskarte aufgrund einer medizinischen Notfallindikation behandelt worden, weshalb die Beklagte auch die Kosten der Behandlung des Neugeborenen zu tragen habe, nachdem sie bereits die Behandlung der Mutter des Neugeborenen vergütet habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 820,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie steht auf dem Standpunkt, die Kostenerstattungsansprüche stehen der Klägerin jedenfalls deshalb nicht zu, weil sich Frau Agnieszka Beata Z gezielt zum Zwecke der Entbindung in die Bundesrepublik begeben habe und daher touristische Gründe für den Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht vorgelegen hätten. Aus dem Umstand, dass sie – die Beklagte – die Entbindungsbehandlung der Mutter irrtümlich vergütet habe, könne die Klägerin für den hier streitgegenständlichen Anspruch nichts herleiten, zumal der Vergütungsbetrag von der Klägerin auch zurückgefordert worden sei.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 17. Juli 2019 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte, die Patientenakten der Klägerin sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Juli 2019 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und zu der deren ausdrückliche Zustimmung nicht erforderlich ist, hat keinen Erfolg.

1. Das auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Behandlungskosten des Neugeborenen Leon M gerichtete Begehren ist als echte Leistungsklage statthaft (vgl § 54 Abs 5 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

2. a) aa) Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zusteht. Rechtsgrundlage der geltend gemachten Ansprüche ist im Grundsatz – wie sonst auch – die Regelung des § 109 Abs 4 S 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) iVm § 7 S 1 Nr 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) sowie § 17 b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht dabei – unabhängig von einer Kostenzusage – im Grundsatz unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch einen Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung – wie hier – in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iSv § 39 Abs 1 S 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist.

bb) Die Vergütung für Krankenhausbehandlung der Versicherten bemisst sich bei DRG-Krankenhäusern wie jenem der Klägerin nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge, Fallpauschalenvereinbarungen <FPV>) konkretisiert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung vereinbaren gemeinsam nach § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als „Vertragsparteien auf Bundesebene“ mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 KHEntgG (vgl zum Ganzen: Bundessozialgericht Urteil, vom 09. April 2019 – B 1 KR 27/18 R, RdNr 11f).

b) Weil Frau Agnieszka Beata Z und ihr Sohn Leon M indes keine (originär) Versicherten im oben dargestellte Sinne sind, kann sich ein Anspruch der Klägerin hier – so wie es die Beklagte bereits zutreffend dargelegt hat – in Ergänzung zu den oben dargestellten Regelungen nur aus Art 22 Abs 1 a) i) der Verordnung Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu – und abwandern <VO (EWG) Nr 1408/71> ergeben. Deren Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor.

aa) Nach Art 22 Abs 1 a) i) VO (EWG) Nr 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfüllt und bei dessen Zustand sich Sachleistungen während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen, Anspruch auf Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts – oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre, wobei sich die Dauer der Leistungsgewährung sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates richtet. Gemäß des Beschlusses Nr 195 vom 23. März 2004 über die einheitliche Anwendung von Artikel 22 Abs 1 a) i) VO (EWG) Nr 1408/71 werden (auch) Sachleistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, die sich während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als notwendig erweisen, gemäß Art 22 Abs 1 a) i) VO (EWG) Nr 1408/71 auf Rechnung des zuständigen Trägers erbracht. Nach Art 22 Abs 3 VO (EWG) Nr 1408/71 findet ua Art 22 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 entsprechend auf die Familienangehörigen Anwendung.

bb) Es kann offen bleiben, ob die im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen gegeben sind, weil die Kammer – in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten – davon ausgeht, dass solche Ansprüche jedenfalls dann ausgeschlossen sind, wenn sich die Betreffende lediglich zum Zwecke der Entbindung und Behandlung in den anderen Staat begibt, wenn sich die medizinische Behandlungsbedürftigkeit also nicht gelegentlich des vorübergehenden Aufenthalts im Sinne der soeben dargestellten Voraussetzungen ergibt, sondern die Betreffende gezielt zur Entbindung in den anderen Staat einreist. In diesem Fall liegt ein Missbrauch supra-nationalen Rechts vor, der sämtliche Vergütungsansprüche gegen die in Anspruch genommenen Träger von vornherein ausschließt. So liegt es hier.

Das Gericht geht – ebenso wie die Beklagte – davon aus, dass Frau Agnieszka Beata Z ausschließlich zur Entbindung in die Bundesrepublik gereist ist, um sich in dem Klinikum der Klägerin behandeln zu lassen. Insoweit hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Berlin-Brandenburg e. V. in seinem Sachverständigengutachten vom 06. Juni 2007 überzeugend dargelegt, dass Frau Agnieszka Beata Z – aus medizinischen Gründen – damit rechnen musste, am 01. Dezember 2007 ein Krankenhaus zur Entbindung aufsuchen zu müssen, weil bei ihrer Aufnahme im Klinikum der Klägerin jedenfalls ein regelmäßige Wehentätigkeit in der 40. Schwangerschaftswoche diagnostiziert wurde und ein Verdacht auf eine Plazentainsuffizienz bestand, so dass mit Blick auf die von Frau Agnieszka Beata Z selbst angegebene Einreise am 01. Dezember 2006 und die Uhrzeit der Aufnahme um 8.25 Uhr touristische Gründe für die Einreise an dem genannten Tag nicht vorgelegen haben können und damit ein „vorübergehender Aufenthalt“ im Sinne der dargestellten Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen hat. Gegen einen vorübergehenden Aufenthalt im Sinne der oben dargestellten Anspruchsgrundlagen spricht zudem, dass die von Frau Agnieszka Beata Z unterzeichnete Dokumentation keine Adresse in der Bundesrepublik aufweist und die Entfernung zwischen dem Wohnort von Frau Agnieszka Beata Z und dem Klinikum in Stettin kürzer ist als die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Klinikum der Klägerin.

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass Frau Agnieszka Beata Z erst kurz vor der Klinikaufnahme in die Bundesrepublik eingereist ist und sich nach dem medizinischen Befund nicht zu einem anderen als dem Behandlungszweck in der Bundesrepublik aufgehalten, sondern sich erst nach dem Auftreten der beschriebenen Symptome gezielt aus der Republik Polen in das Klinikum der Klägerin in die Bundesrepublik begeben hat.

Weil im Übrigen bereits aufgrund der dargelegten – medizinischen Tatsachen – ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht bestehen kann, ist auch das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme durch Einvernahme von Frau Agnieszka Beata Z als Zeugin, auf deren Verschulden es ohnehin nicht ankommt, nicht entscheidungserheblich.

c) Wenn danach Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich der Behandlung von Frau Agnieszka Beata Z, die hier nicht streitgegenständlich ist, nicht bestehen, gilt Gleiches – aus den identischen Gründen – auch für Vergütungsansprüche hinsichtlich der Behandlung ihres Sohnes Leon M (vgl dazu erneut Art 22 Abs 3 VO <EWG> Nr 1408/71). Im Übrigen geben die hier zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen und auch keine anderen gesetzlichen, vertraglichen oder quasi-vertraglichen Regelungen etwas dafür her, dass der Vergütungsanspruch hinsichtlich des Neugeborenen schon dann entsteht, wenn ein Leistungsträger zuvor die Behandlung der Mutter vergütet hat. Dass die Beklagte den erstgenannten Vergütungsanspruch – aus welchen Gründen auch immer – erfüllt hat, ist jedenfalls deshalb ohne Belang, weil es allein auf das hier nicht gegebene (objektiv-rechtliche) Bestehen des Vergütungsanspruches hinsichtlich der Behandlung des Neugeborenen ankommt.

3. Mangels eines bestehenden Hauptanspruches besteht auch der begehrte Verzinsungsanspruch von vornherein nicht, weshalb offen bleiben kann, ob Zinsen überhaupt in dem beantragten Umfang erfolgreich begehrt werden könnten.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.

5. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 S 1, § 39 Abs 1 sowie § 47 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes.