Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2019

Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 15.10.2019 – S 20 KR 101/15

20. Kammer

Zitiert 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten noch über die Versorgung der im August 1984 geborenen Klägerin, die neben Lipödemen an den Oberschenkeln und den Oberarmen an einer Adipositas leidet, mit stationären Liposuktionen (Fettabsaugung).

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „Sachverhalt“) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27. März 2015, mit dem diese den Widerspruch der Klägerin vom 01. September 2014 gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 01. August 2014 als unbegründet zurückgewiesen hat. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter „Rechtliche Beurteilung“) bis Seite 5 (dort bis zum letzten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27. März 2015.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 – bei dem Sozialgericht Neuruppin am gleichen Tage eingegangen – hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Versorgung mit stationären Liposuktionen (Fettabsaugung) zur Behandlung von Lipödemen weiter verfolgt. Sie bringt im Wesentlichen vor, die konservativen Behandlungsalternativen seien ausgeschöpft. Die Qualität und Wirksamkeit der Liposuktion sei zwischenzeitlich ausreichend belegt.

Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß) zuletzt noch,

die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 01. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2015 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, sie mit stationären Liposuktionen (Fettabsaugung) zur Behandlung von Lipödemen zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist sie im Wesentlichen auf die Erwägungen im – auch – angegriffenen Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus meint sie, aus der Literatur ergäben sich keine Hinweise und Belege eines Nutzens der begehrten Methode, so dass der Erfolg der Behandlungsmethode nicht objektivierbar sei und damit nicht in die Leistungspflicht der Beklagten falle.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 23. September 2019 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 23. September 2019 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und zu der deren ausdrückliche Zustimmung nicht erforderlich ist, haben keinen Erfolg.

1. Das – auf Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 01. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2015 verlautbarten ablehnenden Verfügung und auf Verurteilung der Beklagten zur Versorgung der Klägerin mit stationären Liposuktionen gerichtete – Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl § 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

2. a) Die zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet. Die Leistungsklage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Versorgung mit stationären Liposuktionen nach Maßgabe von § 27 Abs 1 S 2 Nr 5 iVm § 39 Abs 1 S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) hat. Daraus folgt zugleich auch, dass die mit der Leistungsklage kombinierte Anfechtungsklage unbegründet ist, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und die Klägerin durch sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

b) Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 27 Abs 1 S 2 Nr 5 iVm § 39 Abs 1 S 1 SGB V auf die Gewährung von stationär durchgeführten Liposuktionen der Lipödeme als Regelversorgung, weil diese Behandlungsmethode nicht den Anforderungen des Qualitätsgebots entspricht. Auch ein entsprechender Anspruch aufgrund grundrechtsorientierter Leistungsauslegung (§ 2 Abs 1a SGB V) kommt nicht in Betracht. Die Lipödeme sind weder lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche noch hiermit wertungsmäßig vergleichbare Erkrankungen.

aa) Der Anspruch Versicherter auf stationäre Krankenhausbehandlung aus § 27 Abs 1 S 2 Nr 5 iVm § 39 Abs 1 S 1 SGB V unterliegt nach Wortlaut, Regelungssystem und Regelungszweck den sich aus dem Qualitätsgebot ergebenden Einschränkungen. Eine Absenkung der Qualitätsanforderungen für die stationäre Versorgung auf Methoden mit dem bloßen Potential einer Behandlungsalternative ergibt sich nicht aus § 137c Abs 3 SGB V. Dabei geht die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl hierzu umfassend Urteil vom 28. Mai 2019 – B 1 KR 32/18 R, RdNr 10ff), der sie nach eigener Prüfung folgt, weil sie sie für überzeugend hält, davon aus, dass der Leistungsanspruch der Versicherten auf Krankenhausbehandlung ein Individualanspruch und nicht lediglich ein bloßes subjektiv-öffentlich-rechtliches Rahmenrecht oder ein bloßer Anspruch dem Grunde nach ist. Seine Reichweite und Gestalt ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel mit weiteren gesetzlichen und untergesetzlichen Rechtsnormen (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2019 – B 1 KR 32/18 R, RdNr 10 mwzN). Hierzu gehören auch Regelungen des Leistungserbringungsrechts.

Funktionell dient das Leistungserbringungsrecht der Erfüllung der Naturalleistungsansprüche der Versicherten. Die Krankenkassen gewähren medizinische Sach- und Dienstleistungen, soweit sie nicht ausnahmsweise Eigeneinrichtungen betreiben (vgl zB § 132a Abs 4 S 15 SGB V und § 140 SGB V), nicht unmittelbar in Natur, sondern bedienen sich regelmäßig der zugelassenen Leistungserbringer, um die Naturalleistungsansprüche der Versicherten zu erfüllen. Deshalb schließen sie über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V Verträge mit den Leistungserbringern (vgl § 2 Abs 2 S 3 SGB V; vgl dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2019 – B 1 KR 32/18 R, RdNr 11 mwN).

aaa) Schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 Abs 1 S 1 SGB V). Nach § 27 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB V umfasst die Krankenbehandlung auch die Krankenhausbehandlung. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (§ 39 Abs 1 S 2 SGB V). Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind (§ 39 Abs 1 S 3 SGB V; vgl dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2019 – B 1 KR 32/18 R, RdNr 12).

bbb) Krankenhausbehandlung ist im Sinne von § 39 SGB V konform mit dem Regelungssystem grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn die Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und notwendig ist. Der Anspruch eines Versicherten auf Krankenhausbehandlung unterliegt nach dem Gesetzeswortlaut und dem Regelungssystem wie jeder Anspruch auf Krankenbehandlung grundsätzlich den sich aus dem Qualitäts- und dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergebenden Einschränkungen (vgl § 2 Abs 1 S 3 SGB V und § 12 Abs 1 SGB V). Er umfasst in diesem Rahmen nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Ausnahmen vom Qualitätsgebot bestehen insbesondere im Rahmen grundrechtsorientierter Leistungsauslegung - sei es verfassungsunmittelbar oder nach § 2 Abs 1a SGB V - und bei Seltenheitsfällen mit Auswirkungen sowohl für den Leistungsanspruch der Versicherten als auch für die Rechte und Pflichten der Leistungserbringer als auch der Krankenkassen. Eine weitere Ausnahme hat der Gesetzgeber zB mit dem Anspruch auf zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien in § 35c SGB V geregelt (vgl auch Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2019 – B 1 KR 32/18 R, RdNr 13 mwN).

Das SGB V sichert auch im Recht der Leistungserbringung in seinem Vierten Kapitel „Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern" die Beachtung des Qualitätsgebots. So haben die Krankenkassen und die Leistungserbringer eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden (vgl § 70 Abs 1 S 1 und S 2 SGB V). Die Pflicht des zugelassenen Krankenhauses im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) der Versicherten (vgl § 109 Abs 4 S 2 SGB V) richtet sich hieran aus (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2019 – B 1 KR 32/18 R, RdNr 14).

ccc) Gleiches gilt insoweit dann auch für die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsverfahren im Krankenhaus: Auch diese sind zentral und auf Dauer am Qualitätsgebot ausgerichtet, der Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse. Denn der GBA überprüft auf Antrag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) oder eines Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, daraufhin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode nicht hinreichend belegt ist und sie nicht das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, insbesondere weil sie schädlich oder unwirksam ist, erlässt der GBA eine entsprechende Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf. Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode noch nicht hinreichend belegt ist, sie aber das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, beschließt der GBA eine Richtlinie zur Erprobung nach § 137e SGB V. Nach Abschluss der Erprobung erlässt der GBA eine Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf, wenn die Überprüfung unter Hinzuziehung der durch die Erprobung gewonnenen Erkenntnisse ergibt, dass die Methode nicht den Kriterien nach S 1 entspricht. Ist eine Richtlinie zur Erprobung nicht zustande gekommen, weil es an einer nach § 137e Abs 6 SGB V erforderlichen Vereinbarung fehlt, gilt S 4 entsprechend (vgl § 137c Abs 1 S 1 bis S 5 SGB V; vgl dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2019 – B 1 KR 32/18 R, RdNr 15).

Die Änderung des § 137c SGB V und Einfügung der Regelung des § 137e SGB V durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Art 1 Nr 54 und Nr 56 GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG - vom 22. Dezember 2011, BGBl I 2983) hat insofern an der bisherigen Grundkonzeption nichts geändert: Sie hat lediglich Raum für den GBA geschaffen, Richtlinien zur Erprobung nach § 137e SGB V zu beschließen, wenn die Überprüfung im Rahmen des § 137c SGB V ergibt, dass der Nutzen einer Methode noch nicht hinreichend belegt ist, sie aber das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet. Abgesehen von der speziell geregelten Modifizierung durch die zeitlich begrenzte Erprobung (§ 137e Abs 1 S 2 SGB V) noch nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechender Methoden verbleibt es auch im stationären Sektor beim Qualitätsgebot des § 2 Abs 1 S 3 SGB V (vgl dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2019 – B 1 KR 32/18 R, RdNr 16 mwN)).

Nach Wortlaut und Regelungssystem ändert auch die Norm des § 137c Abs 3 S 1 und S 2 SGB V nichts an den Anforderungen des Anspruchs Versicherter auf Krankenhausbehandlung. Danach dürfen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der GBA bisher keine Entscheidung nach Abs 1 getroffen hat, im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig ist. Dies gilt sowohl für Methoden, für die noch kein Antrag nach Abs 1 S 1 gestellt wurde, als auch für Methoden, deren Bewertung nach Abs 1 noch nicht abgeschlossen ist (vgl § 137 Abs 3 S 1 und S 2 SGB V). Die Regelung trifft bereits nach ihrem Wortlaut („dürfen … angewandt werden") – anders als etwa jene des § 2 Abs 1a SGB V (Versicherte „können … beanspruchen") – keine Aussage zu Leistungsansprüchen der Versicherten; sie setzt diese vielmehr voraus. Sie können sich etwa aus Ansprüchen Versicherter auf Krankenhausbehandlung bei grundrechtsorientierter Leistungsauslegung ergeben (vgl zB § 2 Abs 1a iVm § 27 Abs 1 S 1, § 27 Abs 1 S 2 Nr 5 und § 39 Abs 1 SGB V; vgl dazu insgesamt Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2019 – B 1 KR 32/18 R, RdNr 17 mwN).

Mit Einfügung der Regelungen des § 137c Abs 3 S 1 und S 2 SGB V hat der Gesetzgeber nicht etwa die Regelung des § 137c Abs 1 S 1 SGB V aufgehoben, die sachlich dem Qualitätsgebot entspricht. Er geht vielmehr von deren fortwährender Geltung und Bedeutung aus. So richtet sich auch die Regelung der Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse im Krankenhaus konsequent und systemgerecht am Qualitätsgebot aus (vgl § 137h SGB V). Bei diesen nimmt der GBA eine Bewertung vor, ob 1. der Nutzen der Methode unter Anwendung des Medizinprodukts als hinreichend belegt anzusehen ist, 2. der Nutzen zwar als noch nicht hinreichend belegt anzusehen ist, aber die Methode unter Anwendung des Medizinprodukts das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, oder 3. die Methode unter Anwendung des Medizinprodukts kein Potential für eine erforderliche Behandlungsalternative bietet, insbesondere weil sie als schädlich oder unwirksam anzusehen ist (vgl § 137h Abs 1 S 4 SGB V). Der GBA prüft für eine Methode nach Nr 1 nur noch, ob Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung nach den §§ 136 bis 136b SGB V zu regeln sind (vgl § 137h Abs 3 S 1 SGB V). Denn bei dieser Methode sind ja grundsätzlich die Anforderungen des Qualitätsgebots erfüllt. Der GBA entscheidet für eine Methode nach Nr 2 über eine Richtlinie zur Erprobung nach § 137e SGB V (vgl § 137h Abs 4 S 1 SGB V). Denn die Anforderungen des Qualitätsgebots sind nicht erfüllt. Die Erprobung auf der Grundlage der Erprobungs-RL bewirkt aber Klarheit hinsichtlich der zunächst unzureichenden Evidenz für die Methode. Nach Abschluss der Erprobung entscheidet der GBA über eine Richtlinie nach § 137c SGB V (vgl § 137h Abs 4 S 8 SGB V). Diese ist wiederum am Qualitätsgebot ausgerichtet (vgl § 137c Abs 1 S 1 SGB V; vgl auch Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2019 – B 1 KR 32/18 R, RdNr 18).

Ebenso hat der Gesetzgeber mit Einfügung der Regelungen des § 137c Abs 3 S 1 und S 2 SGB V nicht etwa die Regelungen der Erprobungsrichtlinien für Methoden im Krankenhaus beseitigt (vgl § 137c Abs 1 S 3, § 137e SGB V). Die späteren Änderungen belegen, dass der Gesetzgeber unverändert von der Geltung dieser Regelungen ausgeht. Wäre mit dem „Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative" bereits das geforderte Qualitätsniveau der Krankenhausbehandlung erreicht, wären Erprobungs-RL funktionslos, die auf Gewinn von Erkenntnissen zu Qualität und Wirksamkeit einer Methode für Krankenhausversorgung nach dem Qualitätsgebot ausgerichtet wären (vgl dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2019 – B 1 KR 32/18 R, RdNr 20).

ddd) Zweck der Ausrichtung der Leistungsansprüche der Versicherten am Qualitätsgebot ist es, im Interesse des Patientenschutzes und des effektiven Einsatzes der Mittel der Beitragszahler zu gewährleisten, dass eine nicht ausreichend erprobte Methode nicht zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden darf. Eine Behandlungsmethode gehört dementsprechend grundsätzlich erst dann zum Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Erprobung abgeschlossen ist und über Qualität und Wirkungsweise der neuen Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Das setzt einen Erfolg der Behandlungsmethode in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen voraus. Dabei muss sich der Erfolg aus wissenschaftlich einwandfrei geführten Statistiken über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der neuen Methode ablesen lassen. Diese Anforderung darf aber nicht als starrer Rahmen missverstanden werden, der unabhängig von den praktischen Möglichkeiten tatsächlich erzielbarer Evidenz gilt (vgl dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2019 – B 1 KR 32/18 R, RdNr 21 mwN).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Klägerin keinen Anspruch auf Versorgung mit unter stationären Bedingungen durchzuführenden Liposuktionen bei Lipödem als Regelversorgung. Die begehrte Maßnahme entspricht – bislang – nicht den Anforderungen des Qualitätsgebots. Die Anforderungen des Qualitätsgebots werden gewahrt, wenn die „große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler)" die Behandlungsmethode befürwortet und von einzelnen, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. Dies setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode – die in ihrer Gesamtheit und nicht nur in Bezug auf Teilaspekte zu würdigen ist – zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (vgl dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2019 – B 1 KR 32/18 R, RdNr 33 mwN).

Die von der Klägerin beantragten stationären Liposuktionen erfüllen diese Voraussetzungen mit Blick auf den derzeit noch maßgeblichen Beschluss des GBA über eine Änderung der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung: Liposuktion bei Lipödem vom 20. Juli 2017 (BAnz AT 17. Oktober 2017 B3), der in den tragenden Gründen hierzu die Voraussetzungen für einen hinreichenden Nutzenbeleg der Liposuktion bei Lipödem als nicht erfüllt ansieht (2.2.2 <Bewertung der vorhandenen Evidenz> der „Tragenden Gründe zum Beschluss des GBA über eine Änderung der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung: Liposuktion bei Lipödem vom 20. Juli 2017", abrufbar unter https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3012/; (vgl dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2019 – B 1 KR 32/18 R, RdNr 34), nicht.

cc) Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte stationäre Liposuktion folgt auch nicht aus einem Anspruch auf Teilnahme der Klägerin an dem Erprobungsverfahren nach der am 10. April 2018 in Kraft getretenen Richtlinie des GBA zur Erprobung der Liposuktion zur Behandlung des Lipödems vom 18. Januar 2018 (Erprobungs-Richtlinie Liposuktion – Erp-RL Liposuktion, BAnz AT 09. April 2018 B1; abrufbar unter https://www.g-ba.de/beschluesse/3202/), ggf in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Berücksichtigung beim Auswahlverfahren, weil sie aufgrund ihrer allgemeinen Adipositas ein Ausschlusskriterium erfüllt (vgl § 3 Abs 2 Erp-RL; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2019 – B 1 KR 32/18 R, RdNr 35ff).

dd) Schließlich kommt auch ein Anspruch der Klägerin mit Blick auf den ohnehin noch nicht in Kraft getretenen Beschluss des GBA über eine Änderung der Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus vom 19. September 2019 (Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung: Liposuktion bei Lipödem im Stadium III; abrufbar unter https://www.g-ba.de/beschluesse/3961/) nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht an einem Lipödem im Stadium III leidet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin mit ihrem Begehren vollumfänglich unterlag.

4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).