Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2019
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 20.12.2019 – S 26 AS 496/15
26. Kammer
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von (höheren) passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).
Auf einen entsprechenden Fortzahlungsantrag des im November 1957 geborenen Klägers gewährte ihm der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 27. Juni 2014 für den Zeitraum vom 01. Juni 2014 bis zum 30. November 2014 passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II in unterschiedlicher Höhe. Aufgrund von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen änderte der Beklagte seine bewilligenden Verfügungen mit Bescheid vom 09. Oktober 2014 für den Zeitraum vom 01. Juni 2014 bis zum 31. Juli 2014 zugunsten des Klägers ab und hob sie für den Zeitraum vom 01. August 2014 bis zum 30. November 2014 wegen die Hilfebedürftigkeit übersteigenden Einkommens vollständig auf. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 01. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2014 ab und gewährte ihm mit Bescheid vom gleichen Tag (wiederum) passive Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. November 2014 bis zum 30. November 2014 in höherem Umfang als mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 27. Juni 2014. Den gegen die Bescheide des Beklagten vom 27. Oktober 2014 mit Schreiben vom 04. November 2014 erhobenen Widerspruch nahm der Kläger mit Schreiben vom 20. November 2014 zurück.
Mit Bescheid vom 05. Dezember 2014 gewährte der Beklagte dem Kläger dann unter Aufhebung seiner entgegen stehenden Verfügungen vom 09. Oktober 2014 und vom 27. Oktober 2014 wiederum für den Zeitraum vom 01. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2014 passive Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in höherem Umfang als mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 27. Juni 2014; zugleich verfügte er, die Nachzahlung für den Monat Oktober 2014 werde mit der Überzahlung im Monat November 2014 verrechnet und der Nachzahlungsbetrag werde ausbezahlt. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag hob der Beklagte seine bewilligenden Verfügungen vom 27. Juni 2014 in Gestalt der Änderungsverfügungen vom 09. Oktober 2014 und vom 27. Oktober 2014 für den Zeitraum vom 01. November 2014 bis zum 30. November 2014 wegen die Hilfebedürftigkeit des Klägers übersteigenden Einkommens vollständig auf. Gegen beide Verfügungen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2015 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Lohnzahlung des Klägers für den Monat September 2014 sei erst im Monat November 2014 erfolgt und deshalb erst im Monat November 2014 und nicht – wie zunächst mit den Bescheiden vom 27. Oktober 2014 angenommen – im Monat Oktober 2014 zu berücksichtigen gewesen. Deshalb habe sich ein Leistungsanspruch im Monat Oktober 2014 und kein Leistungsanspruch im Monat November 2014 ergeben.
Mit Schriftsatz vom 06. März 2015 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am gleichen Tage – hat der Kläger bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, mit der er sein auf Gewährung (höherer) Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Er meint im Wesentlichen, aus den angegriffenen Verfügungen ergebe sich nicht, wie der Beklagte das Nutzungsentgelt ermittelt habe; dies sei jedenfalls nicht kopfteilig aufzuteilen, sondern stehe dem Kläger insgesamt zu. Auch sei die Einkommensanrechnung nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die mit den Bescheiden des Beklagten vom 05. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2015 verlautbarten Verfügungen abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages führt er im Wesentlichen aus, die Berechnung des Einkommens im Monat November 2014 sei zutreffend erfolgt. Es bestehe ein den Bedarf übersteigendes Einkommen in Höhe eines Betrages von 616,94 Euro, so dass die Berücksichtigung weiterer Fahrtkosten oder anderer Absetzbeträge, die den genannten Betrag nicht überstiegen, keinen Leistungsanspruch begründen könne. Auch die Berechnung des Leistungsanspruchs im Monat Oktober 2014 sei nicht zu beanstanden. Das Nutzungsentgelt sei wie eine Zinsbelastung bei den Kosten der Unterkunft und deshalb kopfteilig zu berücksichtigen, weil es auf die Eigentümerstellung nicht ankomme.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 05. Dezember 2019 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügung vom 05. Dezember 2019 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.
1. a) Gegenstand des Klageverfahrens sind die mit den Bescheiden des Beklagten vom 05. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2015 verlautbarten Verfügungen, mit denen der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2014 höhere (passive) Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II gewährte und für den Zeitraum vom 01. November 2014 bis zum 30. November 2014 zuvor ergangene bewilligende Verfügungen aufhob.
b) aa) Nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist allerdings die mit dem Änderungsbescheid des Beklagten vom 05. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2015 verlautbarte weitere Verfügung, mit der der Beklagte den Nachzahlungsanspruch des Klägers für den Monat Oktober 2014 mit der Erstattungsforderung aus dem Monat November 2014 „verrechnet“ hat, weil dem klägerischen Vorbringen nichts dafür zu entnehmen ist, dass er sich auch hiergegen wendet.
bb) Auch mit Blick auf die Regelung des § 123 SGG und die damit einhergehenden „Vergünstigungen“ durch Aspekte der „Meistbegünstigung“ kommt eine Auslegung dergestalt, der Kläger begehre mit einer (weiteren) Anfechtungsklage auch die Aufhebung dieser Verrechnungsverfügung, nicht in Betracht. Zwar entscheidet das Gericht nach Maßgabe der genannten Regelung des § 123 SGG über die von der Klägerin oder dem Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Indes ist bei einem von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag in der Regel – und auch hier – anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 05. Juni 2014 – B 10 ÜG 29/13 B, RdNr 12 unter Hinweis auf Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 123, RdNr 3 mwN), weshalb auch für eine anderweitige Auslegung oder gar „Umdeutung“ kein Raum verbleibt.
2. a) Soweit der Kläger sein Begehren, ihm für den Monat Oktober 2014 höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II zu gewähren, mit einer Kombination aus Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1, Abs 4, § 56 SGG) verfolgt, mit der er die Gewährung von Leistungen unter Aufhebung der mit dem Änderungsbescheid vom 05. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2015 verlautbarten Höchstbetragsfestsetzung zu erreichen sucht, erweist es sich als unzulässig.
aa) Das Anfechtungsbegehren hinsichtlich der Höchstbetragsfestsetzung ist unzulässig, weil der Beklagte dem Kläger mit der angegriffenen Verfügung vom 05. Dezember 2014 bereits noch höhere Leistungen gewährt hat als mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 27. Juni 2014, der seinerseits mangels Erhebung eines Widerspruches bindend geworden ist (vgl § 77 SGG), nachdem der Beklagte seine entgegen stehende aufhebende Verfügung vom 09. Oktober 2014 und seine entgegen stehende ablehnende Verfügung vom 27. Oktober 2014 mit der Verfügung vom 05. Dezember 2014 für den Monat Oktober 2014 wieder aufgehoben hat, weshalb der Kläger angesichts der ausschließlich zu seinen Gunsten ergangenen Änderungsverfügung vom 05. Dezember 2014 schon nicht behaupten kann, in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert zu sein (vgl § 54 Abs 1 S 2 SGG).
bb) Wenn danach diese Anfechtungsklage unzulässig ist, erweist sich die mit ihr kombinierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG ebenfalls als unzulässig. Ihr fehlt es angesichts der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis, weil in Verfahren der vorliegenden Art nur begründete Anfechtungsklagen den Weg zu darauf fußenden erfolgreichen Leistungsklagen ebnen können.
b) aa) Soweit der Kläger sein Begehren, ihm für den Monat November 2014 (höhere) Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II zu gewähren, mit einer Kombination aus Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1, Abs 4, § 56 SGG) verfolgt, mit der er die Gewährung von Leistungen unter Aufhebung der mit dem Aufhebungsbescheid vom 05. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2015 verlautbarten Aufhebungsverfügung zu erreichen sucht, erweist es sich nur insoweit als zulässig, soweit eine isolierte Anfechtungsklage nach Maßgabe von § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG gegen die Aufhebungsverfügung als solche erhoben worden ist. Durch die gerichtliche Aufhebung der Aufhebungsverfügung lebt die bewilligende Entscheidung vom 27. Juni 2014 in der Fassung der Aufhebungsentscheidung vom 09. Oktober 2014 in der Fassung der bewilligenden Verfügung vom 27. Oktober 2014 wieder auf, ohne dass eine kombinierte Vorgehensweise zulässig wäre.
bb) Soweit der Kläger höhere Leistungen begehrt als ihm der Beklagte mit der Verfügung vom 27. Oktober 2014 für den Monat November 2014 bereits gewährt hatte, fehlt es diesem Anfechtungs- und Leistungsbegehren angesichts der wegen der Rücknahme des hiergegen zunächst erhobenen Widerspruches eingetretenen Bindungswirkung (vgl § 77 SGG) jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis.
3. Das nach alledem nur hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung des Beklagten vom 05. Dezember 2014 bezüglich des Monats November 2014 zulässige Anfechtungsbegehren des Klägers ist jedoch nicht begründet, weil die Entscheidung des Beklagten rechtmäßig ist und der Kläger hierdurch nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (§ 54 Abs 2 S 1 SGG).
Der Beklagte hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise – gestützt auf die Regelungen des § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – iVm § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) – jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R, RdNr 12 mWN) – seine zuvor ergangenen bewilligenden Verfügungen aufgehoben, weil dem Kläger im Monat November 2014 Einkommen nach Maßgabe von § 11 Abs 1 S 1 SGB II zugeflossen ist, das seiner Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs 1 S 1 SGB II, entgegen steht. Die Kammer sieht in entsprechender Anwendung des § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der zutreffenden Begründung des Aufhebungsbescheides des Beklagten vom 05. Dezember 2014 (Seite 3 <zweiter Absatz> bis Seite 4 <bis zum Wort „Rechtsbehelfsbelehrung>). Ferner verweist die Kammer in entsprechender Anwendung der Regelungen des § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 12. Januar 2017 (Seite 2 <erster Absatz> bis Seite 2 <bis zur Grußformel>). Den dortigen Erwägungen hat der Kläger nach Auffassung der Kammer im Klageverfahren nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt. Insoweit ist auch aus Sicht der Kammer entscheidend, dass angesichts des erheblichen Einkommensüberhanges im Monat November 2014 auch weitere Absetzungen zu keinem Leistungsanspruch führen können; Gleiches gilt auch hinsichtlich des streitigen (nur kopfteilig berücksichtigten) Nutzungsentgeltes.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren vollumfänglich unterlag.
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).