Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2020
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 20.02.2020 – S 20 KR 333/19
20. Kammer
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die Versorgung mit dem Arzneimittel Praluent als Einzelimport.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter „Sachverhalt“ bis zum Wort „Begründung“) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. Dezember 2019, mit dem diese den Widerspruch der Klägerin vom 06. November 2019 gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 04. November 2019 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter „Begründung“) bis Seite 3 (dort bis zum Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. Dezember 2019.
Mit einer einfachen eMail-Nachricht vom 21. Dezember 2019 nebst verschiedener Bilddateien, die ua den Bescheid der Beklagten vom 04. November 2019 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2019 wiedergaben, wandte sich die Klägerin mit dem Betreff „Klage gegen Widerspruchsbescheid AOK vom 10.12.2019“ an das Sozialgericht Neuruppin.
Das Gericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 02. Januar 2020 darauf hingewiesen, dass eine Klageerhebung mit einfacher eMail-Nachricht nicht möglich sei und zugleich um Vervollständigung des beigefügten Fragebogens zur Person, der auch eine Entbindungserklärung hinsichtlich Schweigepflichten von Ärzten, Psychotherapeuten und Angehörigen anderer Heilberufe sowie hinsichtlich weiterer sozialrechtlicher und sonstiger Geheimhaltungspflichten enthielt, gebeten. Den Fragebogen zur Person hat die Klägerin vervollständigt, die Entbindungserklärung unterzeichnet und beides dem Gericht zurückgesandt, wo die Unterlagen am 07. Januar 2020 eingegangen sind.
Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 04. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2019 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, sie mit dem Arzneimittel Praluent als Einzelimport zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist sie im Wesentlichen auf ihre Erwägungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2019.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 04. Februar 2020 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügung vom 04. Februar 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.
1. Das – auf Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 04. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2019 verlautbarten ablehnenden Verfügung und auf Verurteilung der Beklagten zur Versorgung der Klägerin mit dem Arzneimittel Praluent als Einzelimport gerichtete – Begehren ist zwar als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl § 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG), jedoch unzulässig.
a) Die Klagen sind unzulässig, da sie nicht formgerecht erhoben wurden. Die Erhebung von Klagen durch eine einfache eMail-Nachricht entspricht nicht den Anforderungen des § 65a SGG an die Übermittlung elektronischer Dokumente (vgl Sozialgericht Trier, Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2019 – S 4 AS 10/19, RdNr 15ff).
aa) Gemäß § 90 SGG sind Klagen bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Anstelle der Kommunikation durch Schriftform ist auch die Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen durch elektronische Kommunikation mit dem Gericht möglich. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige, in § 65a SGG von dem Gesetzgeber eröffnete Form, die kein Unterfall der Schriftform ist (vgl Sozialgericht Trier, Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2019 – S 4 AS 10/19, RdNr 18 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R, RdNr 18).
Zur Wahrung der elektronischen Form muss das übersandte elektronische Dokument den Anforderungen des § 65a SGG entsprechen. Diese sind hier nicht gewahrt. Die von der Klägerin dem erkennenden Gericht übersandte einfache eMail-Nachricht vom 21. Dezember 2019 entspricht nicht den Anforderungen, die für die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Gericht zu stellen sind. Nach der Regelung des § 65a Abs 1 S 1 SGG können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (Abs 2) und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde (Abs 3). Sichere Übermittlungswege sind (Abs 4):
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs 1 S 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Abs 2 S 2,
4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
bb) Damit ist zwar auch die Erhebung einer Klage in elektronischer Form möglich, wenn die Voraussetzungen des § 65a SGG gewahrt sind. Dazu bedarf es nach dem gesetzlichen Wortlaut der qualifizierten elektronischen Signatur und der Wahl eines sicheren Übermittlungsweges. Beide Voraussetzungen wahrt die eMail-Nachricht der Klägerin vom 21. Dezember 2019 jedoch nicht.
cc) Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung kann von dem Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich aus der eMail-Nachricht oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (vgl Sozialgericht Trier, Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2019 – S 4 AS 10/19, RdNr 25 mwN). Dies ergibt sich aus der Formulierung der Norm als zwingende Vorschrift. Die Rechtsprechung zur durch Computerfax gewahrten Schriftform ist nicht auf elektronische Dokumente, bei denen die qualifizierte elektronische Signatur auch dem Schutz vor nachträglichen Änderungen (Integrität) dient, übertragbar (vgl Sozialgericht Trier, Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2019 – S 4 AS 10/19, RdNr 25 mwN).
b) aa) Wenn danach eine wirksame Erhebung von Klagen durch die eMail-Nachricht der Klägerin vom 21. Dezember 2019 nicht erfolgt ist, ist auch eine spätere, wirksame Klageerhebung durch die Klägerin in der zulässigen Form nicht erfolgt. Sie ist insbesondere nicht in der von ihr unterzeichneten und dem Gericht zurückgesandten Entbindungserklärung zu erblicken. Allein die als solche bezeichnete Klage und nicht die Entbindungserklärung wäre statthafter Rechtsbehelf gewesen, worauf die Klägerin in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. Dezember 2019 expressis verbis hingewiesen worden ist. Die bloße Rücksendung einer unterzeichneten Entbindungserklärung vermag daher an der fehlenden wirksamen Klageerhebung nichts zu ändern (vgl zu ähnlichen Fragen insbesondere Bundessozialgericht, Beschluss vom 15. November 2018 – B 5 R 12/18 R, RdNr 3).
bb) Auch eine Auslegung oder Umdeutung der Entbindungserklärung dahingehend, dass die Klägerin damit nunmehr die allein zulässigen Rechtsbehelfe der Klagen formwirksam hatte einlegen wollen, ist nicht möglich. Eine Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist. Dies ist hier schon angesichts der ausschließlich die Entbindung von Schweigepflichten und sonstiger Geheimhaltungspflichten betreffenden Erklärung nicht der Fall. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die beabsichtigten Rechtsbehelfe nur unzulänglich formuliert hat und sie durch die Rücksendung der unterzeichneten Entbindungserklärung in Wahrheit die statthaften Rechtsbehelfe der Klagen erheben wollte. Zudem wurde die Klage als der einzulegende Rechtsbehelf in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Widerspruchsbescheides der Beklagten ausdrücklich genannt. Durch diese Belehrung sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsbehelfs weitgehend ausgeschlossen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Klägerin rechtskundig vertreten ist oder nicht (vgl zu diesen Fragen insbesondere Bundessozialgericht, Beschluss vom 15. November 2018 – B 5 R 12/18 R, RdNr 4ff mwN), zumal auch das Gericht auf die Formunwirksamkeit und den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid ausdrücklich hingewiesen hat.
2. Nur der Vollständigkeit halber wird abschließend darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu prüfen haben wird, ob das Vorbringen der Klägerin als Überprüfungsantrag im Sinne des § 44 Abs 1 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) auszulegen und zu behandeln ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin mit ihrem Begehren vollumfänglich unterlag.
4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).