Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2020

Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 07.08.2020 – S 20 KR 87/13

20. Kammer

Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 07. Dezember 2012.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „Sachverhalt“) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 03. April 2013, mit dem die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 20. Dezember 2012 gegen die Verfügung der Beklagten vom 28. November 2012, mit der diese die Gewährung von Krankengeld wegen der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber vom 26. Oktober 2012 bis zum 06. Dezember 2012 und wegen der Ausschöpfung des Krankengeldanspruches am 10. November 2012 abgelehnt hatte, als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter: „Begründung“) bis Seite 3 (dort bis zu dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 03. April 2013.

Mit Schriftsatz vom 06. Mai 2013 hat die Klägerin am gleichen Tage bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, mit der sie ihr auf Gewährung von Krankengeld gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Diabetes-Erkrankung stehe in keinem Zusammenhang zu der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin wegen der Darmentzündungen und der Depression. Die seit dem 13. Dezember 2010 zusätzlich zu den Darmentzündungen und der Depression diagnostizierte Diabetes-Erkrankung stehe wiederum nicht im Zusammenhang mit dem von der behandelnden Ärztin der Klägerin für den Zeitraum ab dem 26. Oktober 2012 diagnostizierten und die Arbeitsunfähigkeit begründenden sog „Charcot-Fuß“, der auf eine anderweitige Erkrankung zurückzuführen sei.

Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 28. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2013 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, ihr Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) ab dem 07. Dezember 2012 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf ihre Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 03. April 2013. Ergänzend führt sie aus, die die Klägerin behandelnde Ärztin habe – entgegen der Auffassung der Klägerin – ihren hier maßgeblichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht widersprochen. Dies gelte insbesondere auch für die im Verwaltungsverfahren eingeholte nachfolgende Bescheinigung vom 27. November 2012, in welcher die behandelnde Ärztin ein diabetisches Fußsyndrom und einen Morbus Charcot (diabetisch-neuropathische Osteoarthropathie) als arbeitsunfähigkeitsverursachend attestiert habe. Letzterer habe deshalb die Arbeitsunfähigkeit auch nicht isoliert begründet. Selbst wenn man dies jedoch unterstellte, sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sowohl nach den Angaben der die Klägerin behandelnden Ärztin („diabetisch-neuropathische Osteoarthropathie“) als auch nach der allgemeinen medizinischen Definition handele es sich bei dem „Charcot-Fuß“ um eine Erkrankung, die ihre Ursache im diabetologischen Bereich habe.

Nach dem zum 01. Juli 2020 erfolgten Wechsel in der Kammerzuständigkeit hat das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 06. Juli 2020 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 06. Juli 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.

1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Die Kammer geht im wohlverstandenen Interesse der Klägerin (vgl §123 SGG) davon aus, dass sie Krankengeld erst ab dem 07. Dezember 2012 begehrt, weil ein bestehender Krankengeldanspruch wegen der bis zum 06. Dezember 2012 erfolgten Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt ruht (vgl § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V).

Das dementsprechend auf Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 28. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2013 verlautbarten ablehnenden Verfügung und auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld ab dem 07. Dezember 2012 gerichtete Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG und § 56 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

2. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.

a) Die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügungen gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und die Klägerin durch sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Denn der Klägerin steht für den von ihr begehrten Zeitraum kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld nach Maßgabe des § 44 Abs 1 S 1 SGB V zu.

aa) Die Kammer sieht gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der zutreffenden Begründung der Beklagten auf Seite 2 (dort unter: „Begründung“ bis zum letzten Absatz) ihres Widerspruchsbescheides vom 03. April 2013. Darüber hinaus verweist die Kammer in entsprechender Anwendung der Regelungen des § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 04. Juli 2013 (Seite 1 <dort ab dem letzten Absatz> bis Seite 2 <dort bis zum ersten Absatz>) und in deren Schriftsatz vom 19. September 2013 (dort bis zum ersten Absatz). Diesen überzeugenden Erwägungen hat die Klägerin im Klageverfahren nach Auffassung der Kammer nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt.

bb) aaa) Maßgeblich ist aus Sicht der Kammer letztlich, dass die Klägerin die aufgrund der Regelung des § 48 Abs 1 S 1 SGB V iVm § 48 Abs 1 S 2 SGB V und § 48 Abs 3 S 1 SGB V maßgebliche Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen erfüllt hat. Insoweit hat die Beklagte zu Recht die innerhalb der Blockfrist vom 19. April 2010 bis zum 18. April 2013 durch die behandelnden Ärzte der Klägerin als arbeitsunfähigkeitsverursachend attestierten Krankheiten als dieselbe Krankheit im Sinne des § 48 Abs 1 S 1 SGB V berücksichtigt und die Erkrankung des Diabetes Mellitus, die erstmals am 13. Dezember 2010 als ebenfalls arbeitsunfähigkeitsverursachend attestiert wurde, als im Sinne des § 48 Abs 1 S 2 SGB V hinzugetretene Erkrankung angesehen, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl hierzu das bereits von der Beklagten zitierte Urteil vom 08. November 2005 – B 1 KR 27/04 R, RdNr 16ff), der die Kammer folgt, weil sie sie für überzeugend hält, das Schicksal der ursprünglich arbeitsunfähigkeitsbegründenden Erkrankungen – hier die Darmerkrankung und die psychiatrische Erkrankung – teilt und daher als seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit am 19. April 2010 bestehend gilt.

bbb) Wenn danach der Beklagte also im Rahmen der Blockfrist zu Recht von einer Krankengeldzahlung (auch) aufgrund der Diabetes-Mellitus-Erkrankung im Zeitraum vom 19. April 2010 bis zum 30. September 2011 (also für 530 Tage) ausgegangen ist, war die Höchstanspruchsdauer unter Berücksichtigung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ab dem 26. September 2012 (vgl § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V) am 10. November 2012, mithin nach weiteren 16 Tagen nach der mit dem 26. Oktober 2012 beginnenden Arbeitsunfähigkeit, erschöpft. Denn im Zeitraum vom 26. September 2012 bis zum 10. November 2012 hat auch die Erkrankung des Diabetes Mellitus – also dieselbe Krankheit im Sinne des § 48 Abs 1 S 1 SGB V, die bereits im Zeitraum vom 19. April 2010 bis zum 30. September 2011 als arbeitsunfähigkeitsbegründend gilt – zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin geführt: Hiervon ist die Kammer in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten schon deshalb überzeugt, weil die die Klägerin behandelnden Ärztin auf den für den vorliegenden Streitzeitraum maßgeblichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 25. Oktober 2012 und vom 09. November 2012 als die Arbeitsunfähigkeit begründende Diagnose allein die Erkrankung des Diabetes Mellitus angegeben hat.

ccc) Weil die die Klägerin behandelnde Ärztin dies in ihrer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung vom 27. November 2012 – mit der in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genannten Diagnose in Übereinstimmung stehend – dahingehend konkretisiert hat, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin wegen eines diabetischen Fußsyndroms und eines Morbus Charcot, den sie im Klammerzusatz mit „diabetisch-neuropathische Osteoarthropathie“ definierte, bestehe, mithin Erkrankungen benannte, die schon dem Wortsinn nach dem diabetischen Erkrankungsbild zuzuordnen sind, sah sich die Kammer nicht veranlasst, den Sachverhalt von Amts wegen noch weiter aufzuklären und quasi ins Blaue hinein weitere Ermittlungen anzustellen. Vor diesem Hintergrund würde insbesondere eine erneute Befragung der die Klägerin behandelnden Ärztin keine neuen Erkenntnisse erwarten lassen, zumal sie im Verwaltungsverfahren (vgl erneut die Bescheinigung vom 27. November 2012) – ebenfalls mit ihrer bereits in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zum Ausdruck kommenden Auffassung in Einklang stehend – als entsprechenden ICD10-Diagnose-Schlüssel (vgl zur Kodierung https://www.icd-code.de/) zusätzlich auch „E11.75“ – mithin einen Diabetes mellitus, Typ 2: Mit multiplen Komplikationen: Mit diabetischem Fußsyndrom, als entgleist bezeichnet – sowie „M14.2“ – mithin eine diabetische Arthropathie – angegeben hatte, also auch insoweit allein Erkrankungen, die dem diabetischen Erkrankungsbild zuzuordnen sind.

b) Wenn danach die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügungen gerichtete Anfechtungsklage unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr kombinierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses nur eine zulässige und begründete Anfechtungsklage den Weg für eine zulässige und begründete Leistungsklage ebnen kann und weil der Klägerin – wie aufgezeigt – für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld zusteht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin mit ihrem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag.

4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).