Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2020

Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 03.09.2020 – S 20 KR 101/19

20. Kammer

Zitiert 4 Entscheidungen 8 zitierte Normen

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01. Januar 2018.

Der 1965 geborene Kläger war seit dem Jahre 1991 zunächst als Angestellter bei der Beklagten gegen das Risiko der Krankheit gesetzlich krankenversichert. Er erkrankte im Oktober 2010 arbeitsunfähig. Auf Grund dieser Erkrankung bezog er Krankengeld von der Beklagten bis zum 17. Dezember 2012. Im Anschluss hieran erhielt er bis zum 02. Januar 2014 Arbeitslosengeld sowie anschließend – nach kurzem Bezug von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) und nach zwischenzeitlicher Teilnahme an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Trägers der Leistungen der Rentenversicherung ohne Übergangsgeld erhalten zu haben – vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2017 wieder Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Die Fortgewährung dieser Leistungen ab dem 01. Januar 2018 wurde wegen fehlender Mitwirkung versagt. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur C - Universität D. ist nicht gekündigt worden, jedoch erbringt der Kläger keine Arbeitsleistungen und erhält seit dem 16. Oktober 2011 auch kein Arbeitsentgelt.

Mit Schreiben vom 16. April 2018 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die von ihm eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die Gewährung von Krankengeld ab dem 01. Januar 2018. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25. April 2018 ab und begründete dies damit, dass der Kläger bei der Beklagten nur ohne Anspruch auf Gewährung von Krankengeld versichert sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 03. Mai 2018 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2019, dem Kläger zugegangen am 29. März 2019, als unbegründet zurück. Bei Beginn der ab dem 01. Januar 2018 vorbestehenden Erkrankung am 02. November 2016 sei der Kläger als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V ohne Anspruch auf Gewährung von Krankengeld pflichtversichert. Es komme seit dem 01. Januar 2018 nur eine Versicherung als Rentenantragsteller in Betracht. Solche Versicherungsnehmer hätten nur dann einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld, wenn ihnen durch die Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt entgehe. Das sei hier nicht der Fall, weil der Kläger nach Auskunft seines Arbeitsgebers mangels Aufnahme der Beschäftigung kein Arbeitsentgelt erhalte. Zudem könne er auf Grund der durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit keinen neuen Anspruch auf Krankengeld erworben haben.

Mit bei dem Sozialgericht Neuruppin am 26. April 2019 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung von Krankengeld weiter verfolgt. Er bringt im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses auch seit dem 01. Januar 2018 mit Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.

Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 25. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2019 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, ihm Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) ab dem 01. Januar 2018 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf ihre Ausführungen in den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 15. Juni 2020 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Bereits zuvor hat das erkennende Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem er die Beklagte verpflichtet wissen wollte, ihm vorläufig Krankengeld ab dem 01. Januar 2018 zu gewähren, mit Beschluss vom 05. November 2018 – S 33 KR 227/18 ER – abgelehnt; die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24. Januar 2019 – L 9 KR 384/18 B ER – zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 09. Juli 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.

1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Das dementsprechend auf Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 25. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2019 verlautbarten ablehnenden Verfügung und auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld ab dem 01. Januar 2018 gerichtete Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG und § 56 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

2. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.

a) Die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügungen gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und der Kläger durch sie nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Denn dem Kläger steht für den von ihm begehrten Zeitraum kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld zu.

aa) Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung von Krankengeld für beschäftigte Pflichtversicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung sind hier § 44 Abs 1 SGB V und § 46 S 1 Nr 2 SGB V – jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, was im Übrigen auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt <sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN).

Gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn – abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung – Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt. Deshalb setzt ein Anspruch auf Krankengeld neben der bestehenden Arbeitsunfähigkeit voraus, dass Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus dem Wortlaut von § 44 Abs 1 SGB V oder § 46 SGB V, aber aus § 44 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB V und § 44 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB V sowie aus Sinn und Zweck der Vorschriften. Krankengeld hat Entgeltersatzfunktion, es soll das im Fall der Arbeitsunfähigkeit entgehende Entgelt ersetzen. Gemäß § 44 Abs 2 Nr 1 SGB V haben deshalb Versicherte nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V – mithin Bezieher von Leistungen nach dem SGB II – keinen Anspruch auf Krankengeld (vgl den zwischen den gleichen Beteiligten ergangenen Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2019 – L 9 KR 384/18 B ER – Seite 2 des Umdruckes, nicht veröffentlicht). An die Stelle des Versicherungsverhältnisses tritt bei einem nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R, RdNr 8 mwN).

bb) Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Von diesen ist zwischen den Beteiligten zu Recht allein im Streit, ob der Kläger am 01. Januar 2018 noch mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert gewesen war. Letzteres ist zu verneinen.

aaa) Nach der von dem Kläger eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12. Januar 2018 – mithin der nach § 46 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V erforderlichen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, wegen der der Kläger Krankengeld begehrt – war der Kläger seit dem 02. November 2016 arbeitsunfähig erkrankt (Folgebescheinigung vom 12. Januar 2018). Gemäß der vorausgegangenen Erstbescheinigung vom 28. Oktober 2016 war er ab diesem Tag arbeitsunfähig. Am 28. Oktober 2018 war er jedoch nicht mehr mit Anspruch auf Gewährung von Krankengeld gesetzlich krankenversichert, weil seine Versicherung vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2017 durch den Bezug von Arbeitslosengeld II nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V begründet worden war. Ein anderes Versicherungsverhältnis, welches noch einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld hätte vermitteln können, bestand hingegen nicht mehr. Insbesondere war der Kläger nicht mehr als Beschäftigter nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V aus seinem Arbeitsverhältnis zur C - Universität Mitglied der Beklagten, selbst wenn sein Arbeitsverhältnis noch bestehen sollte. Eine Beschäftigtenversicherung begründet nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V nur dann Versicherungspflicht, wenn es gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Arbeitsentgelt bezog der Kläger indes am 28. Oktober 2016 aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr. Bei dieser Sachlage (Bezug von Arbeitslosengeld II zwischen dem 01. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2017) scheidet auch eine Fortdauer der Mitgliedschaft sowohl aus dem Beschäftigungsverhältnis als auch aus anderen Gründen nach § 192 Abs 1 SGB V aus. Der Versicherungsschutz aus der Beschäftigung blieb gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V nur für die Dauer der Krankengeldzahlung erhalten und endete mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes. Darüber hinaus wurde der Kläger am 20. August 2016 aus einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Trägers der Leistungen der Rentenversicherung entlassen, Übergangsgeld bezog er nicht (vgl § 192 Abs 1 Nr 3 SGB V; vgl zu alledem auch erneut den zwischen den gleichen Beteiligten ergangenen Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2019 – L 9 KR 384/18 B ER – Seite 3 des Umdruckes, nicht veröffentlicht).

bbb) Auch die Tatsache, dass der Kläger seit dem 01. Januar 2018 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des SGB II bezog, führt zu keiner anderen Bewertung. Dies begründet nämlich kein Versicherungsverhältnis mit einem Anspruch auf Gewährung von Krankengeld, sondern führt unter Umständen aufgrund der Regelung des § 188 Abs 4 SGB V dazu, dass sich das Versicherungsverhältnis entweder als freiwilliges Mitgliedschaftsverhältnis fortsetzt oder Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V entsteht. Im Hinblick auf einen von dem Kläger nach Aktenlage gestellten Rentenantrag kommt zudem eine Versicherung als Rentenantragsteller nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V iVm § 189 Abs 1 SGB V in Betracht, wie sie die Beklagte auch derzeit führt. Alle diese Versicherungstatbestände gewähren indes keinen Anspruch auf Krankengeld (vgl zu alledem auch erneut den zwischen den gleichen Beteiligten ergangenen nicht veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2019 – L 9 KR 384/18 B ER – Seite 3 und Seite 4 des Umdruckes unter Hinweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. August 2004 – L 9 KR 114/02, RdNr 29 zur Formalmitgliedschaft nach § 189 SGB V).

b) Wenn danach die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung gerichtete Anfechtungsklage unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr kombinierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses nur eine zulässige und begründete Anfechtungsklage den Weg für eine zulässige und begründete Leistungsklage ebnen kann und weil dem Kläger – wie aufgezeigt – für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld zusteht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag.

4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).