Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2020

Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 12.10.2020 – S 20 KR 167/12

20. Kammer

Zitiert 5 Entscheidungen 12 zitierte Normen

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum ab dem 07. Dezember 2011.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „I.“) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 02. Mai 2012, mit dem die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 19. Januar 2012 gegen die Verfügung der Beklagten vom 29. Dezember 2011, mit der diese die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum ab dem 07. Dezember 2011 abgelehnt hatte, als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter: „II.“) bis Seite 5 (dort bis zu dem letzten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 02. Mai 2012.

Mit bei dem Sozialgericht Neuruppin am 04. Juni 2012 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung von Krankengeld weiter verfolgt. Er bringt im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der Beklagten sei er auch nach der Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme am 06. Dezember 2011 in seinem Beruf als Fernfahrer arbeitsunfähig gewesen, weshalb ihm – entsprechend der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – auch ab dem 07. Dezember 2011 ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld zustehe. Dem Kläger sei es wegen der Öffnungszeiten seines behandelnden Arztes nicht möglich gewesen, bereits am 06. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten.

Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2012 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, ihm Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) für den Zeitraum ab dem 07. Dezember 2011 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages vertieft sie ihre Ausführungen in den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen.

Nach dem zum 01. Juli 2020 erfolgten Wechsel in der Kammerzuständigkeit hat das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 20. August 2020 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 20. August 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.

1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Das dementsprechend auf Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2012 verlautbarten ablehnenden Verfügung und auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum ab dem 07. Dezember 2011 gerichtete Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG und § 56 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

2. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.

a) Die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügungen gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und der Kläger durch sie nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

Dem Kläger steht für den von ihm begehrten Zeitraum kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld zu.

aa) Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld für beschäftigte Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sind hier § 44 Abs 1 SGB V und § 46 S 1 Nr 2 SGB V – jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt <sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN; hier also in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009, BGBl I 1990, 3578> iVm § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V und § 192 Abs 1 Nr 3 SGB V, der den Erhalt der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bei Anspruch auf oder Bezug von Krankengeld bestimmt (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, RdNr 13).

Gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn – abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung – Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt. An die Stelle des Versicherungsverhältnisses tritt bei einem nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R, RdNr 8 mwN).

Gemäß § 46 S 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4 SGB V, § 24 SGB V, § 40 Abs 2 SGB V und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Dies gilt auch für an die ärztliche Erstfeststellung von Arbeitsunfähigkeit anschließende Folgefeststellungen (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, RdNr 14). Wird Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R, RdNr 9 mwN), der die Kammer insoweit folgt, weil sie sie für überzeugend hält, bot das Gesetz bis zu seiner – hier wegen des Geltungszeitraumprinzipes nicht zu berücksichtigenden Änderung durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz–GKV-VSG) vom 16. Juli 2015 (BGBl I S 1211), das aufgrund von Artikel 20 Abs 1 des Gesetzes zum 23. Juli 2015 in Kraft getreten ist – weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Anspruch auf Gewährung von Krankengeld gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entsteht. Um die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, genügt es dabei, dass sie mit Ablauf des letzten Tages ihrer Beschäftigung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf Krankengeld entsteht.

bb) Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

aaa) Dies gilt für den 07. Dezember 2011 wegen der Regelung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V schon deshalb, weil erst für diesen Tag an diesem Tag Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden ist und deshalb der Anspruch auf Gewährung von Krankengeld aufgrund dieser ärztlichen Feststellung erst ab dem 08. Dezember 2011 hätte entstehen können.

bbb) Aber auch für den Zeitraum ab dem 08. Dezember 2011, mithin dem ersten Tag nach dem Ende der zuletzt ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 46 S 1 Nr 2 SGB V, kann der Kläger Krankengeld nicht beanspruchen. Der Kläger war nämlich ab dem 08. Dezember 2011 nicht mehr nach den gesetzlichen Voraussetzungen als Beschäftigter mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Es bedurfte der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, weil das Beschäftigungsverhältnis des Klägers als Grundlage eines Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V; zu ausgeschlossenen Versicherungsverhältnissen vgl § 44 Abs 2 SGB V) im Mai 2011 endete. Das die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse vermittelnde Versicherungsverhältnis ist an den Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung geknüpft. Es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs 2 SGB V; vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R, RdNr 11 mwN).

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, hier die durch die Beschäftigtenversicherung begründete Mitgliedschaft, besteht indes unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V fort. Sie bleibt nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht und nach § 192 Abs 1 Nr 3 SGB V, solange von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird. Um diesen Anforderungen zu genügen, reichte es im hier maßgeblichen Zeitraum aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld – hier der durch die Zahlung von Übergangsgeld aufrechterhaltenen Mitgliedschaft – alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Ablauf dieses Tages – und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages – einen entsprechenden Anspruch entstehen zu lassen. Daher muss eine erneute ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung – ohne dass ein Karenztag eintritt – spätestens am letzten Tag des Endes der Rehabilitationsmaßnahme erfolgen (vgl zur ähnlichen Fallgestaltung Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, RdNr 16 mwN). Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R, RdNr 12 mwN).

ccc) Nach diesen Grundsätzen erhielt der Kläger seinen Versicherungsschutz mit Krankengeldberechtigung nicht über den 06. Dezember 2011 hinaus aufrecht. Denn er ließ erst am 07. Dezember 2011 seine Arbeitsunfähigkeit erneut ärztlich feststellen, so dass es – entgegen der Auffassung des Klägers – auch unerheblich ist, ob er tatsächlich über den 06. Dezember 2011 hinaus auch weiterhin arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist.

ddd) Auch liegen die Voraussetzungen einer der vom Bundessozialgericht entwickelten Ausnahmetatbestände, die es erlauben würden, den Kläger so zu behandeln, als hätte er von dem aufgesuchten Arzt rechtzeitig die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erhalten, nicht vor.

aaaa) Nach dieser Rechtsprechung, der die Kammer zumindest für den hier streitgegenständlichen Zeitraum folgt, weil sie sie für überzeugend hält, steht dem Krankengeldanspruch eine erst verspätet erfolgte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung nicht entgegen, wenn

1) der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt persönlich aufgesucht und ihm seine Beschwerden geschildert hat, um

a) die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen, und

b) dies rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden oder anspruchserhaltenden zeitlichen Grenzen für den Krankengeldanspruch erfolgt ist,

2) er an der Wahrung der Krankengeldansprüche durch eine (auch nichtmedizinische) Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert wurde (zB eine irrtümlich nicht erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), und

3) er – zusätzlich – seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V, nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht (vgl hierzu ausführlich Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, RdNr 20 ff mwN).

Einem „rechtzeitig“ erfolgten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt steht es dabei gleich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat und rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden oder anspruchserhaltenden zeitlichen Grenzen versucht hat, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten, und es zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenversicherung zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist (vgl zu dieser Verfeinerung der bisherigen Rechtsprechung ausführlich Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, RdNr 22 ff mwN).

bbbb) Die Kammer vermag – ausgehend von diesen Grundsätzen – schon nicht zu erkennen, dass es am 06. Dezember 2011 zu einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt gekommen ist oder der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt aus Gründen, die dem Vertragsarzt und der Krankenversicherung zuzurechnen sind, erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe, stattgefunden hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, es sei ihm am 06. Dezember 2011 nicht möglich gewesen, eine Arbeitsunfähigkeitsfeststellung seines behandelnden Arztes zu erlangen, weil dieser regelhaft an diesem Tage keine Sprechstunde, sondern einen Operationstag habe, hätte er sich auf diesen – ihm von vornherein bekannten Umstand – einstellen müssen und gegebenenfalls einen anderen Arzt aufsuchen oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst in Anspruch nehmen müssen. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es dabei verbleibt, dass grundsätzlich der Versicherte im Sinne einer Obliegenheit dafür Sorge zu tragen hat, dass eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung erfolgt (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, RdNr 17 mwN).

cc) Weil sich schließlich das über die Ehegattin des Klägers vermittelte Familienversicherungsverhältnis im Sinne des § 10 SGB V unmittelbar an das bis zum 06. Dezember 2011 bestehende Versicherungsverhältnis des Klägers anschloss und das Familienversicherungsverhältnis keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld umfasst und der Kläger wegen des aus der Regelung des § 19 Abs 2 S 2 SGB V folgenden Vorranges der Familienversicherung gegenüber dem nachgehenden Anspruch aus § 19 Abs 2 S 1 SGB V auch aus Letzterem keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld herleiten kann, hat die Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab dem 07. Dezember 2011 zutreffend abgelehnt, ohne dass der Kläger durch diese sozialverwaltungsbehördliche Ablehnungsentscheidung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wäre (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

b) Wenn danach die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung gerichtete Anfechtungsklage unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr kombinierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses nur eine zulässige und begründete Anfechtungsklage den Weg für eine zulässige und begründete Leistungsklage ebnen kann und weil dem Kläger – wie aufgezeigt – für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld zusteht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag.

4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).