Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2020
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 26.10.2020 – S 20 KR 261/19
20. Kammer
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 6 zitierte Normen
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kosten für eine am 20. Oktober 2016 durchgeführte Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug zu einer ambulanten kinderchirurgischen Behandlungsmaßnahme wegen einer Fingerverletzung ihres im Juni 2012 geborenen Sohnes, die diese für ihn verauslagt hat.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter der Überschrift „Sachverhalt“) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 16. Oktober 2019, mit dem diese den Widerspruch der Klägerin vom 04. November 2016 gegen die auf den klägerischen Antrag vom 20. Oktober 2016 – bei der Beklagten eingegangen am 24. Oktober 2016 – ergangene ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 28. Oktober 2016 als unbegründet zurückgewiesen hat. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 3 (dort unter der Überschrift „Begründung:“) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 16. Oktober 2019.
Mit Schriftsatz vom 18. November 2019 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am gleichen Tage – hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Kostenerstattung für von ihr für ihren Sohn verauslagte Fahrtkosten zu der ambulanten Behandlung ihres Sohnes am 20. Oktober 2016 weiter verfolgt. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die Klägerin sei von der angegriffenen Entscheidung beschwert und klagebefugt, der Ausgangsbescheid beziehe sich eindeutig auf die von der Klägerin verauslagten Fahrtkosten, sie sei auch Adressatin des Bescheides. Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen seien grundsätzlich übernahmefähig. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sohn der Klägerin zum Behandlungszeitpunkt erst vier Jahre alt gewesen sei und unterliege deshalb mit den von der Beklagten geforderten Merkzeichen vergleichbaren Mobilitätseinschränkungen. Die Behandlung sei zwingend notwendig und wohnortnah nicht zu realisieren gewesen, was durch den behandelnden Arzt bestätigt worden sei. Schließlich hätten der Familie keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden, um die Fahrt zu realisieren.
Hierneben hat die Klägerin für die Fahrt zu weiteren ambulanten kinderchirurgischen Behandlungsmaßnahmen wegen der Fingerverletzung ihres Sohnes am 19. September 2016 sowie am 29. September 2016 ebenfalls Klagen erhoben, die unter den gerichtlichen Aktenzeichen S 20 KR 262/19 (ambulante Behandlung vom 29. September 2016) und S 20 KR 263/19 (ambulante Behandlung vom 19. September 2016) registriert worden sind, und über die die Kammer mit Gerichtsbescheiden vom heutigen Tage ebenfalls entschieden hat.
Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 28. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2019 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, ihr die von ihr für ihren Sohn verauslagten Fahrtkosten zu dessen ambulanter Behandlung vom 20. Oktober 2016 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages nimmt sie zunächst auf ihre Erwägungen in den angegriffenen Verfügungen Bezug. Ergänzend meint sie, eine Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten sei nicht möglich, weil dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht komme, ein solcher Ausnahmefall entsprechend der Regelung des § 8 Abs 2 der Krankentransport-Richtlinie liege jedoch nicht vor.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 27. März 2020 und mit Verfügung vom 13. August 2020 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 27. März 2020 und mit der gerichtlichen Verfügung vom 13. August 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.
1. Das – auf Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2019 verlautbarten ablehnenden Verfügung und auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der von ihr für ihren minderjährigen Sohn verauslagten Fahrtkosten für die Fahrt am 20. Oktober 2016 zu dessen ambulanter Behandlung gerichtete – Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG und § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere kann die Klägerin im Sinne der Regelung des § 54 Abs 1 S 2 SGG auch behaupten, durch die angegriffene Verfügung in ihren eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert zu sein: So lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der textlichen Darstellungen im Adressfeld, in der Bezugszeile und in der Begründung der angegriffenen ablehnenden Verfügung der Beklagten unter Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers zum einen unmissverständlich entnehmen, dass die Beklagte der Klägerin die ablehnende Verfügung als (Bekanntgabe-)Adressatin bekannt geben und zum anderen auch – noch mit hinreichender Deutlichkeit –, dass sich die Beklagte an die Klägerin als (Inhalts-)Adressatin richten wollte.
2. Die zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.
a) Die mit der Leistungsklage kombinierte Anfechtungsklage ist unbegründet, weil die angegriffene Verfügung rechtmäßig ist und die Klägerin durch sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die der Klägerin entstandenen und von ihr verauslagten Kosten für die Fahrt zu der ambulanten Behandlung zu erstatten.
aa) Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erstattung der von ihr verauslagten Kosten nicht schon mangels Anspruchsberechtigung der Klägerin hätte ablehnen oder aber zumindest auf eine sozialverwaltungsrechtlich zutreffende Antragstellung hinwirken und sodann den als Antrag des Sohnes der Klägerin verstandenen Antrag ablehnen müssen (vgl hierzu und zu den prozessualen Konsequenzen: Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juni 1999 – B 1 KR 6/99 R, RdNr 12 mwN). Denn der gesetzlich familienversicherte Sohn der Klägerin (vgl § 10 SGB V) steht in einem eigenständigen Versicherungsverhältnis zur Beklagten, wenngleich er als minderjähriges Kind nur durch den gesetzlichen Vertreter handlungsberechtigt ist. Die Ausgestaltung der Familienversicherung in § 10 SGB V hat zur Folge, dass Leistungsansprüche nicht mehr dem Stammversicherten, sondern dem Familienangehörigen selbst zustehen (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 30. September 2015 – B 3 KR 22/15 B, RdNr 20 mwN). Deshalb wäre der Sohn der Klägerin als familienversichertes Mitglied der Beklagten aufgrund der ihm deshalb zustehenden eigenen Versicherungsansprüche berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, den Aufwand der Klägerin, die diese im Rahmen ihrer familiären Fürsorge aufbrachte, als eigene Aufwendungen selbst geltend zu machen (vgl dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 16. September 2004 – B 3 KR 19/03 R, RdNr 14).
Dies kann die Kammer jedoch unentschieden lassen, weil jedenfalls – wie die Beklagte dann im Ergebnis zutreffend entschieden hat – unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten zugunsten der Klägerin oder zugunsten ihres Sohnes besteht.
bb) Einzige Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten ist § 13 Abs 3 S 1 Regelung 1 SGB V. Der Krankentransport stellt nach § 60 SGB V grundsätzlich eine Naturalleistung dar. Dass bei bestimmten in § 60 Abs 3 SGB V genannten Verkehrsmitteln mangels vertraglicher Beziehungen keine unmittelbare Abrechnung der Krankenkasse mit dem Leistungserbringer in Betracht kommt, rechtfertigt nicht den Schluss, der Naturalleistungsgrundsatz sei bei Krankenfahrten generell außer Kraft gesetzt (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2007 – B 1 KR 4/07 R, RdNr 10 mwN sowie Urteil vom 02. November 2007 – B 1 KR 11/07 R, RdNr 10 mwN). Ein Naturalleistungsanspruch gemäß § 60 SGB V kam für den Sohn der Klägerin jedoch von Anfang an nicht in Frage, denn die maßgebliche Fahrt am 20. Oktober 2016 war bereits durchgeführt worden, als die Beklagte mit der Angelegenheit befasst wurde (Antrag vom 20. Oktober 2016, eingegangen bei der Beklagten am 24. Oktober 2016).
aaa) Gemäß § 13 Abs 3 S 1 Regelung 1 SGB V ist eine Krankenkasse zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Offen bleiben kann, ob es bei der Fahrt zu der ambulanten Behandlung überhaupt um eine unaufschiebbare Leistung ging. Die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 S 1 Regelung 1 SGB V sind jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil der Sohn der Klägerin von der Beklagten die Fahrt zu der ambulanten Behandlung nicht als Naturalleistung beanspruchen konnte.
Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 S 1 SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 02. November 2007 – B 1 KR 4/07 R, RdNr 11 mwN sowie Urteil vom 02. November 2007 – B 1 KR 11/07 R, RdNr 11 mwN; vgl hierzu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 6/16 R, RdNr 15 mwN). Das Unvermögen der Krankenkasse, die Leistung rechtzeitig zu erbringen (§ 13 Abs 3 S 1 Regelung 1 SGB V) berechtigen den Versicherten, sich die Leistung in Durchbrechung des Sachleistungsprinzips selbst zu beschaffen. Deshalb besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung grundsätzlich nur dann, wenn die Voraussetzungen des primären Sachleistungsanspruchs vorliegen (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 6/16 R, RdNr 15). Er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung – hier: die Fahrt zu der ambulanten Behandlung – zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistungen zu erbringen haben. Daran fehlt es.
bbb) Der Sohn der Klägerin konnte von der Beklagten die Fahrt zu seiner ambulanten Behandlung als Fahrt nach § 60 SGB V nicht verlangen.
§ 60 SGB V setzt generell dafür, dass Krankenkassen Fahrten Versicherter übernehmen, durch die bewusst abschließende Regelung voraus, dass der Versicherte transportiert wird und der Transport einer bestimmten Hauptleistung seiner Krankenkasse dient. § 60 SGB V benennt dabei abschließend die Hauptleistungen, für die eine Fahrt des Versicherten aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein muss (Abs 2 S 1 Nr 1: stationäre Leistungen; Verlegung; Abs 2 S 1 Nr 2: Rettungsfahrten zum Krankenhaus; Abs 2 S 1 Nr 3: Krankentransporte; Abs 2 S 1 Nr 4: Krankenhausbehandlung ersetzende Behandlungen; Abs 1 S 3: ambulante Behandlungen; anders dagegen Abs 5 S 1: Verweisung auf § 73 Abs 1 SGB IX und § 73 Abs 3 SGB IX bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, hier nicht einschlägig).
§ 60 Abs 1 S 1 SGB V verlangt für die Fälle des § 60 Abs 1 SGB V bis § 60 Abs 3 SGB V zusätzlich, dass der Transport aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Die Norm regelt die allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme von Fahrkosten und dabei die notwendige Abhängigkeit der Fahrt von einer Hauptleistung. Danach übernimmt die Krankenkasse nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall (§ 60 Abs 1 S 2 SGB V).
Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 S 1 SGB V ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB V festgelegt hat (§ 60 Abs 1 S 3 SGB V). Diese hat der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB V festgelegt. Nach § 8 der Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB V <Krankentransport-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 18 (S 1342) vom 28. Januar 2004, in Kraft getreten am 01. Januar 2004, zuletzt geändert am 17. September 2020, veröffentlicht im Bundesanzeiger <BAnz AT 30.09.2020 B2>, in Kraft getreten am 01. Oktober 2020) können in besonderen Ausnahmefällen auch Fahrten zu ambulanten Behandlungen außer den in § 7 Abs 2 Ziffer b und Ziffer c geregelten Fällen bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden (Abs 1 S 1). Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse (Abs 1 S 3). Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind, - dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und - dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf dem Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist (Abs 2 S 1).
Diese Voraussetzungen sind in den in Anlage 2 dieser Richtlinie genannten Ausnahmefällen in der Regel erfüllt (Abs 2 S 2). Diese nicht abschließende Liste (Abs 2 S 3) benennt dabei als Ausnahmefälle: die Dialysebehandlung, die onkologische Strahlentherapie sowie die parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie und parenterale onkologische Chemotherapie. Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen (Abs 3 S 1). Die Verordnungsvoraussetzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit dem 01. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind (Abs 3 S 2). Die Krankenkassen genehmigen verordnete Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen (Abs 3 S 3).
ccc) Der Sohn der Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Übernahme der Fahrtkosten gemäß § 60 SGB V.
aaaa) Es geht bei dem Sohn der Klägerin schon dem Ansatz nach nicht um eine Fahrt im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung im Sinne von § 60 Abs 2 Nr 1 SGB V, auch nicht um eine Rettungsfahrt im Sinne von § 60 Abs 2 Nr 3 SGB V oder um eine Fahrt, während der eine besondere Betreuung oder Ausstattung des Transportmittels im Sinne von § 60 Abs 2 Nr 3 SGB V erforderlich gewesen ist.
bbbb) Es handelt sich aber auch nicht um eine Fahrt im Sinne von § 60 Abs 2 Nr 4 SGB V, weil nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass durch die ambulante kinderchirurgische Behandlung einer Fingerverletzung eine gebotene stationäre Krankenhausbehandlung ersetzt worden ist, was sich nicht zuletzt schon an den erheblichen Zeitabständen zeigt, die zwischen den einzelnen ambulanten kinderchirurgischen Behandlungen der Fingerverletzung des Sohnes der Klägerin – nämlich am 19. September 2016, am 29. September 2016 und am 20. Oktober 2016 – lagen.
cccc) Als weitere Anspruchsgrundlage für den Sohn der Klägerin kommt schließlich nur noch die Regelung des § 60 Abs 1 S 3 SGB V in Betracht, dessen Voraussetzungen allerdings ebenfalls nicht erfüllt sind.
Der Sohn der Klägerin wurde ganz offenkundig nicht im Sinne von § 8 Abs 2 der Krankentransport-Richtlinien in einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, wie es etwa bei einer Dialysebehandlung, einer onkologischen Strahlentherapie, einer parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie oder einer parenteralen onkologischen Chemotherapie der Fall ist.
Auch die in § 8 Abs 3 S 1 der Krankentransport-Richtlinien iVm § 8 Abs 3 S 2 der Krankentransport-Richtlinien genannten Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor: Weder verfügt der Sohn der Klägerin über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ noch über einen Einstufungsbescheid nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung in den Pflegegrad 3, 4 oder 5.
Schließlich liegt bei dem Sohn der Klägerin – entgegen ihrer Auffassung – auch eine den genannten Voraussetzungen vergleichbare Einschränkung der Mobilität im Sinne von § 8 Abs 3 S 3 der Krankentransport-Richtlinien nicht vor. Soweit die Klägerin hierfür darauf abstellen möchte, dass ihr Sohn zum maßgeblichen Zeitpunkt erst vier Jahre alt gewesen sei, stellt dies für sich genommen keine nach § 8 Abs 3 S 2 der Krankentransport-Richtlinien erforderliche Beeinträchtigung der Mobilität dar, die einer den genannten Merkzeichen oder den genannten Pflegegraden zugrunde liegenden Beeinträchtigungen gleich kämen. Denn auch bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit von Mobilitätseinschränkungen kommt es allein auf eine Abweichung des Körper- und Gesundheitszustandes von dem für das Lebensalter typischen Zustand (vgl § 2 Abs 1 S 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – SGB IX) beziehungsweise auf einen Vergleich der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern (§ 15 Abs 6 S 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – SGB XI) an, die es rechtfertigen, die gesundheitlichen Voraussetzungen der genannten Merkzeichen oder einen Pflegegrad festzustellen. Dafür, dass der Sohn der Klägerin in dieser Weise beeinträchtigt sein könnte, hat die Klägerin aber nichts vorgetragen, hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Soweit die Klägerin schließlich mit Blick auf die fehlende Wohnortnähe einer kinderchirurgischen Behandlungsmöglichkeit einwendet, dass sie auch aus finanziellen Gründen die Fahrtkosten benötige, ist auch dies kein Grund zur Kostenübernahme von Fahrkosten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, weil es insbesondere auch und gerade Verfassungsrecht erlaubt, die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf einen abgeschlossenen Katalog zu begrenzen, was der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. September 2006 – B 1 KR 20/05 R, RdNr 14 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05. März 1997 – 1 BvR 1071/95 sowie Beschluss vom 06. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98) entspricht. Danach ist es verfassungsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Krankenversicherung den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden (§ 2 Abs 1 S 1 SGB V). Nur das, was in diesen Leistungskatalog fällt, hat die gesetzliche Krankenversicherung ihren Versicherten zu leisten. Dazu gehört die Übernahme von Fahrkosten aus finanziellen Gründen gerade nicht (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 26. September 2006 – B 1 KR 20/05 R, RdNr 14).
b) Wenn danach die Anfechtungsklage unbegründet ist, ist auch die mit ihr kombinierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG unbegründet, weil in Verfahren der vorliegenden Art zulässige und begründete Leistungsklagen wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits zulässige und begründete Anfechtungsklagen voraussetzen und weil der Klägerin oder ihrem Sohn der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung – wie aufgezeigt – nicht zusteht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin mit ihrem Begehren vollumfänglich unterlag.
4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).