Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021

Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 18.01.2021 – S 20 KR 434/16

20. Kammer

Zitiert 5 Entscheidungen 12 zitierte Normen

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum ab dem 06. Mai 2016.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort ab dem Wort „Der Sachverhalt“ bis zu dem vorvorletzten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 18. August 2016, mit dem die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 12. Mai 2016 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Verfügung der Beklagten vom 10. Mai 2016, mit dem die Beklagte die weitere Gewährung von Krankengeld abgelehnt hatte, als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter dem Wort „Begründung“) bis Seite 2 (dort bis zu dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 18. August 2016.

Bereits zuvor hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. August 2016 – bei dem Sozialgericht Neuruppin am 19. August 2016 eingegangen – Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Weitergewährung von Krankengeld weiter verfolgt. Sie bringt im Wesentlichen vor, bei dem in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. April 2016 eingetragenen Datum „05.05.2016“ handele es sich um einen Tippfehler; die sie behandelnde Ärztin habe „Freitag, den 06.05.2016“ gemeint, weshalb auch für den 09. Mai 2016 ein weiterer Termin vereinbart worden sei, an dem dann auch die weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden sei.

Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 10. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2016 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, ihr Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) auch ab dem 06. Mai 2016 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages vertieft sie ihre Ausführungen in den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Ergänzend führt sie aus, selbst aus dem Karteikartenauszug der die Klägerin behandelnden Ärztin ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 05. Mai 2016.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der Prozessakten zu den gerichtlichen Aktenzeichen S 20 KR 283/16 ER und S 20 KR 280/17 ER sowie auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 28. Dezember 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.

1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Das Begehren der Klägerin versteht die Kammer nach Maßgabe von § 123 SGG dementsprechend als gerichtet auf die Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2016 verlautbarten ablehnenden Verfügung und auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum ab dem 06. Mai 2016. Richtige und damit statthafte Klageart für das so verstandene Begehren der Klägerin ist eine Kombination aus Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG und § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG), die auch im Übrigen zulässig sind; die wegen der Klageerhebung vor der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zunächst mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens unzulässige Anfechtungsklage (vgl § 78 Abs 1 S 1 SGG) und die deshalb wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ebenfalls unzulässige Leistungsklage sind durch die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zulässig geworden.

2. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.

a) Die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügungen gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und die Klägerin durch sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Denn der Klägerin steht kein weiterer Anspruch auf Gewährung von Krankengeld zu.

aa) Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld für beschäftigte Pflichtversicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung sind hier § 44 Abs 1 SGB V und § 46 S 1 Nr 2 SGB V iVm § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V, der den Erhalt der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bei Anspruch auf oder Bezug von Krankengeld bestimmt.

Gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn – abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung – Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt. An die Stelle des Versicherungsverhältnisses tritt bei einem nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R, RdNr 8 mwN).

Gemäß § 46 S 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4 SGB V, § 24 SGB V, § 40 Abs 2 SGB V und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Gemäß § 46 S 2 SGB V bleibt der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.

Schließlich bleibt gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht.

bb) Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Kammer sieht gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung der Beklagten auf Seite 1 (dort unter: „Begründung“) bis Seite 2 (dort bis zum achten Absatz), die die Kammer ihrer eigenen Entscheidung zugrunde legt, weil sie sie für überzeugend hält. Die Beklagte hat insoweit unter überzeugender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren und unter nicht zu beanstandender Anwendung der maßgeblichen Regelungen zutreffend darauf abgestellt, dass die maßgebliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. April 2016 eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin lediglich bis zum 05. Mai 2016 attestierte und sie deshalb aufgrund der Regelung des § 46 Abs 1 S 2 SGB V iVm § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V spätestens am 06. Mai 2016 ihre weitere Arbeitsunfähigkeit hätte feststellen lassen müssen, weshalb sie am 09. Mai 2016 – dem Tag der danach festgestellten Arbeitsunfähigkeit – nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert gewesen ist und ihr deshalb nur ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bis einschließlich zum 05. Mai 2016 zusteht.

cc) Die Kammer vermochte sich im Übrigen auch nicht die Überzeugung (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG) bilden, dass die die Klägerin behandelnde Ärztin lediglich versehentlich statt den 06. Mai 2016 den 05. Mai 2016 attestiert hatte und es sich daher um einen bloßen Schreibfehler handelte. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass nicht nur in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern auch und gerade in dem von der Kammer angeforderten Karteikartenauszug der die Klägerin behandelnden Ärztin als Ende der am 21. April 2016 attestierten Arbeitsunfähigkeit der 05. Mai 2016 eingetragen ist. Hinzu kommt, dass eine Terminsvereinbarung für den 09. Mai 2016, die mit Blick auf die Regelung des § 46 Abs 1 S 2 SGB V bei einem tatsächlich für den 06. Mai 2016 „gewollten“ Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nahe gelegen hätte, nicht vermerkt ist. Soweit die Klägerin und sie behandelnde Ärztin auch eingewandt haben, Letztere habe „Freitag, den 06. Mai 2016“ gemeint, weil es einen „Freitag, den 05. Mai 2016“ nicht gegeben habe, fehlt hierfür in dem Karteikartenauszug jeder Anhaltspunkt, in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt die Eintragung eines Wochentages ohnehin nicht.

Im Übrigen ist der volle Beweis für eine Tatsache – hier also das Vorliegen eines bloßen Schreibfehlers – erst dann erbracht, wenn sie für das erkennende Gericht mit Gewissheit feststeht, wobei Gewissheit in diesem Sinn bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (vgl G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II, § 7, RdNr 117 mwN). Hierbei kann sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl zu diesem Aspekt des Vollbeweises erneut G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II, § 7, RdNr 117 mwN) begnügen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände (tatsächliche Eintragung des 05. Mai 2016 in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und im Karteikartenauszug sowie kein Vermerk über eine Terminsvereinbarung am 09. Mai 2016) sind die Zweifel am Vorliegen eines bloßen Schreibfehlers derart erheblich, dass sie nicht zum Schweigen gebracht werden können, so dass die Kammer nicht von dem Vorliegen eines Schreibfehlers überzeugt ist (vgl erneut § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), was nach den allgemeinen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast, wonach derjenige die objektiven Tatsachen darlegen muss, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, was sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen betrifft (vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 – 10 RV 945/55), zu ihren Lasten geht.

dd) Bei dieser Sachlage konnte die Kammer auch von einer persönlichen Anhörung der Klägerin oder der Einvernahme der die Klägerin behandelnden Ärztin als Zeugin oder weiterer Zeugen absehen, weil dies – angesichts des von der Kammer bereits berücksichtigten schriftlichen Vorbringens der Klägerin und ihrer behandelnden Ärztin sowie der weiteren Umstände – keine neuen Erkenntnisse erwarten lässt.

ee) Weil schließlich die Überprüfung der Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu den Obliegenheiten der Klägerin gehört, die sie verletzt hat, können der Klage auch die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl hierzu zuletzt ausführlich Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, RdNr 22 ff mwN) entwickelten Ausnahmetatbestände nicht zum Erfolg verhelfen.

b) Wenn danach die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr kombinierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses nur eine zulässige und begründete Anfechtungsklage den Weg für eine zulässige und begründete Leistungsklage ebnen kann und weil der Klägerin – wie aufgezeigt – kein weiterer Anspruch auf Gewährung von Krankengeld zusteht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin mit ihrem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag und weil die Aufwendungen der Beklagten schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig sind (vgl § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).

4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).