Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021

Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 01.02.2021 – S 26 AS 1310/18

26. Kammer

Zitiert 4 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Beteiligten um die Erstattung von Bewerbungskosten im Rahmen ihrer auf der Grundlage des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bestehenden Rechtsbeziehungen.

Der im Juli 1998 geborene Kläger und der Beklagte schlossen unter dem 16. Januar 2018 eine für den Zeitraum vom 16. Januar 2018 bis zum 15. Juli 2018 gültige Eingliederungsvereinbarung. Hierin verpflichtete sich der Kläger ua dazu, Bewerbungsaktivitäten zur Ausbildungssuche nachzuweisen und sich hierzu regional sowie bundesweit mit monatlich mindestens acht schriftlichen beziehungsweise elektronischen Bewerbungen auf einen Ausbildungsplatz zu bewerben. In der Eingliederungsvereinbarung heißt es ferner:

„Es können Kosten für Bewerbungsaufwendungen erstattet werden, wenn es sich um Bewerbungen auf Stellenangebote, Stellenvorschläge des Jobcenters Ostprignitz-Ruppin sowie Initiativbewerbungen handelt. Erstattungsfähige Bewerbungen sind solche, die Inhalt der Eingliederungsvereinbarung sind und […] in geeigneter Weise nachgewiesen wurden.“

Ausweislich der weiteren Vereinbarungen der Eingliederungsvereinbarung war die Höhe der zu erstattenden Kosten für eine vollständige Bewerbungsmappe auf einen Betrag in Höhe von 5,00 Euro, für eine einfache Bewerbung auf einen Betrag in Höhe von 2,50 Euro sowie für eine aussagekräftige Bewerbung mittels eMail auf einen Betrag in Höhe von 1,00 Euro festgelegt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „I.“) bis Seite 2 (dort bis vor „II.“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 06. August 2018, mit dem dieser den Widerspruch des Klägers vom 14. Juni 2018 gegen die ablehnende sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung des Beklagten vom 06. Juni 2018 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen des Beklagten auf Seite 2 (dort ab „II.“) bis Seite 3 (dort bis zu dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 06. August 2018.

Hiergegen hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 13. August 2018 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 15. August 2018 – Klagen erhoben, mit der er sein auf die Gewährung von Bewerbungskosten nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB II gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Er meint, die Bewerbungen ausschließlich in Berlin beruhten darauf, dass von seinem Wohnort aus kein Ausbildungsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sei. Einen Führerschein besitze er nicht. Im Übrigen leide er an einer Durchfallerkrankung, so dass er unterwegs auf eine Toilette angewiesen sei. Solche seien in den Zügen der Deutschen Bahn AG auf dem Weg nach Berlin vorhanden, in den Bussen in seinem Landkreis jedoch nicht. Schließlich habe er eine anerkannte Legasthenie.

Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung seiner mit dem Bescheid vom 06. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 2018 verlautbarten Ablehnungsverfügung zu verurteilen, seinen Antrag auf Gewährung von Bewerbungskosten vom 04. Mai 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages verweist er im Wesentlichen auf die Begründung in den angegriffenen Verfügungen.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 24. November 2020 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 24. November 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.

1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist – nach dem interessengerecht ausgelegten Vorbringen des Klägers (vgl § 123 SGG) – angesichts der in das pflichtgemäße Ermessen des Beklagten <vgl § 39 Abs 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) sowie § 54 Abs 2 S 2 SGG> gestellten Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs 1 S 2 Nr 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iVm § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) – jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Zeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt – allein die Verpflichtung des Beklagten zur (ermessensfehlerfreien) Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Gewährung von Bewerbungskosten.

Dabei handelt es sich um einen von den laufenden Leistungen der Grundsicherung abtrennbaren Streitgegenstand, der gesondert geltend gemacht werden kann (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 09. November 2010 – B 4 AS 7/10 R, RdNr 18). Gegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens ist dabei die Ablehnungsverfügung des Beklagten, die er mit seinem Bescheid vom 06. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 2018 verlautbart hat.

2. a) Das so verstandene Begehren des Klägers müsste dieser mit einer insoweit statthaften Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 1 S 2 Regelung 3 SGG sowie § 56 SGG) verfolgen. Dabei ist das Begehren des Klägers – in sinnentsprechender Auslegung seines Vorbringens (vgl § 123 SGG) – darauf gerichtet, mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des – die Gewährung der begehrten Leistung ablehnenden – Verwaltungsakts des Beklagten vom 06. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 2018 zu erreichen. Die Verpflichtungsklage – hier in Form der Verpflichtungsbescheidungsklage – ist darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

b) Die insoweit statthaften Klagen sind auch im Übrigen zulässig.

3. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind allerdings nicht begründet.

a) Die gegen die ablehnende Verfügung des Beklagten vom 06. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 2018 erhobene zulässige Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist unbegründet, weil die angegriffene Verfügung rechtmäßig ist und der Kläger durch sie nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Der Beklagte hat insoweit zu Recht entschieden, dass dem Kläger die von ihm geltend gemachten Bewerbungskosten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II iVm § 44 SGB III nicht zu erstatten sind.

aa) Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG auf die Ausführungen des Beklagten auf Seite 2 (dort ab dem achten Absatz) bis Seite 3 (dort bis zu dem siebenten Absatz) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 06. August 2018 verwiesen. Den so in Bezug genommenen Erwägungen des Beklagten schließt sich die Kammer an, weil sie sie für überzeugend hält und deshalb auch zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidung macht.

Diesen Erwägungen hat der Kläger auch im Klageverfahren nach Auffassung der Kammer nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt. Insoweit hat der Beklagte insbesondere zu Recht hervorgehoben, dass für die Erstattung von Bewerbungskosten bereits zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage zumindest eine ernsthafte Bewerbungsabsicht erkennbar sein muss, an der es jedenfalls angesichts der von dem Beklagten zu Recht auch hervorgehobenen Umstände (ua fehlerhafte Adressdaten, fehlender Bezug zwischen einzelnen Adressaten und der Arbeit eines Schlüsseldienstes, identische Betreffzeile, vollständig wortlautgleiche Anschreiben, die aus lediglich zwei knappen Sätzen bestehen, keine individuelle Anpassung an Arbeitgeber und Arbeitsplatz mit vollständig fehlender Darstellung, welche Tätigkeit konkret und aus welchen Gründen angestrebt wird) insgesamt fehlt. Bei dieser Sachlage kommt es auf die von dem Kläger vorgetragenen Einwände hinsichtlich seiner Durchfallerkrankung und seiner Legasthenie nicht entscheidungserheblich an, weil bereits die von der Kammer im obigen Klammerzusatz dargelegten Umstände eine ernsthafte Bewerbungsabsicht nicht erkennen lassen.

bb) Wenn nach alledem also bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der maßgeblichen Anspruchsgrundlage nicht erfüllt sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte sein Ermessen (vgl erneut § 39 Abs 1 SGB I) pflichtgemäß ausgeübt hat oder nicht, weil es bei dieser Sachlage einer Ermessensausübung nicht bedurfte.

b) Wenn sich danach die auf Aufhebung der dem Begehren des Klägers entgegen stehenden ablehnenden Verfügung des Beklagten vom 06. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 2018 gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet erweist, ist auch die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG unbegründet, weil diese aufgrund des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige und begründete Anfechtungsklage voraussetzt und weil dem Kläger – wie dargelegt – ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten nicht zusteht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren vollumfänglich unterlegen ist. Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).

5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).