Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021

Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 04.02.2021 – S 26 AS 686/19

26. Kammer

Zitiert 6 Entscheidungen 15+ zitierte Normen

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, dem Kläger passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) – hier begrenzt auf die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung – für den Zeitraum vom 01. Februar 2019 bis zum 31. August 2019 als Zuschuss zu gewähren.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „I.“) bis Seite 2 (dort bis vor „II.“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. April 2019, mit dem dieser den Widerspruch des Klägers vom 22. März 2019 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung des Beklagten vom 07. März 2019, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung zuschussweiser Leistungen nach dem SGB II abgelehnt hatte, unter Einbeziehung der weiteren Ablehnungsverfügung vom 09. April 2019 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab „II.“) bis Seite 3 (dort bis zu dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. April 2019.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2019 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 21. Mai 2019 – hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben, mit denen er sein auf Gewährung von zuschussweisen passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II – hier begrenzt auf seine Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung – gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Er meint, ihm stünde ein Zuschuss zu seinen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach Maßgabe der Regelung des § 27 Abs 3 SGB II zu. Zwar übernehme die Bundesagentur für Arbeit während seiner Ausbildung die Kosten der auswärtigen Unterbringung, jedoch nicht die Kosten für seine weiterhin bestehende Wohnung. Diese Kosten seien unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte jedenfalls deshalb zu übernehmen, weil er anderenfalls im Falle eines Abbruches der Ausbildung obdachlos würde. Weil er im Übrigen dem Personenkreis der behinderten Menschen angehöre, sei der Beklagte auch verpflichtet gewesen, eine Prüfung nach Maßgabe von § 14 f SGB IX vorzunehmen.

Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung der mit seinem Bescheid vom 07. März 2019 in der Fassung seines Bescheides vom 09. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2019 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung zu verurteilen, ihm passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Februar 2019 bis zum 31. August 2019 – hier begrenzt auf seine Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung – zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages vertieft er seine Ausführungen in seinem – auch – angegriffenen Widerspruchsbescheid. Er hebt noch einmal hervor, die von dem Kläger für sich in Anspruch genommenen Regelungen des § 27 Abs 3 SGB II seien in dieser Form bereits mit Wirkung ab dem 01. August 2016 aufgehoben worden. Da der Kläger im streitbefangenen Zeitraum eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert Ausbildungsgeld nach § 124 Abs 3 SGB III iVm § 123 Abs 1 Nr 2 SGB III erhalten habe, habe der Kläger aufgrund der Regelung des § 7 Abs 5 SGB II grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des SGB II. Allein über die Regelung des § 27 Abs 3 S 1 SGB II bestünde die Möglichkeit, Leistungen als Darlehen zu erhalten, wenn der Leistungsausschluss für den Kläger eine besondere Härte bedeute; solche Leistungen habe er trotz mehrfacher Hinweise jedoch nicht beantragt.

Nach dem zum 01. Januar 2021 erfolgten Wechsel in der Kammerzuständigkeit hat das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 20. Januar 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 20. Januar 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.

1. Gegenstand des Klageverfahrens ist die mit dem Bescheid des Beklagten vom 07. März 2019 in der Fassung des gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheides vom 09. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2019 verlautbarte Verfügung, mit der der Beklagte den Antrag des Klägers auf zuschussweise Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) – hier begrenzt auf die Kosten der Unterkunft und Heizung – abgelehnt hat. Streitgegenstand des Verfahrens – mithin der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitete Anspruch des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zu der begehrten Leistung (vgl § 123 SGG), der dem auch im Zivilprozessrecht herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff entspricht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2014 – B 10 EG 2/13 R, RdNr 9 mwN) – ist damit dessen Anspruch auf Gewährung von zuschussweisen Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II – hier begrenzt auf die Kosten der Unterkunft und Heizung – für den Zeitraum vom 01. Februar 2019 bis zum 31. August 2019.

2. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG und § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG) auszulegenden Klagen, die darauf gerichtet sind, den Beklagten unter Aufhebung seiner mit dem Bescheid vom 07. März 2019 in der Fassung des gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheides vom 09. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2019 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung zu verurteilen, dem Kläger passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II – hier begrenzt auf die Kosten der Unterkunft und Heizung – für jeden einzelnen Monat des genannten streitbefangenen Zeitraumes (vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs 2 S 1 SGB II, § 11 Abs 3 S 1 SGB II, § 20 Abs 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R, RdNr 28) als Zuschuss zu gewähren, sind statthaft und auch im Übrigen zulässig.

3. Die insgesamt zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.

a) Die Anfechtungsklage ist unbegründet, weil die angefochtene Ablehnungsentscheidung des Beklagten rechtmäßig ist und der Kläger durch sie nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

aa) Dem Kläger steht nämlich ein Anspruch auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II gemäß der Regelungen der §§ 19 ff SGB II iVm §§ 7 ff SGB II – in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt – nicht zu. Zwar ist eine frühere, durch eine Änderung des Gesetzes abgelöste alte Fassung des Gesetzes kein aktuell geltendes Recht mehr, aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Übergangsvorschriften im SGB II (vgl zB dessen § 66 oder auch dessen § 80), die Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art 20 Abs 3 des Grundgesetzes folgenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes auch bei Rechtsänderungen sind, ist jedoch im SGB II vom sog Geltungszeitraumprinzip auszugehen, nach dem das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es – wie hier – an einer speziellen Regelung mangelt (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R, RdNr 15 mwN).

bb) Weil der Kläger im streitbefangenen Zeitraum dem Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 S 2 SGB II, wonach Auszubildende, deren Bedarf sich ua nach § 124 Abs 3 SGB III des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) bemisst, von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, unterlag – er erhielt nämlich Ausbildungsgeld im Sinne des § 124 Abs 3 SGB III – kann sich ein Anspruch auf zuschussweise Leistungen nur aufgrund der Regelung des § 27 Abs 3 S 2 SGB II iVm § 27 Abs 3 S 1 SGB II ergeben. Gemäß § 27 Abs 3 SGB II können Leistungen für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Abs 7 SGB II, für Bedarfe für Unterkunft und Heizung, für Bedarfe für Bildung und Teilhabe und für notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet (§ 27 Abs 3 S 1 SGB II). Eine besondere Härte ist dabei auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG bemisst, aufgrund von § 10 Abs 3 BAföG keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; (nur) in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen (§ 27 Abs 3 S 2 SGB II). Da sich der Bedarf des Klägers indes gerade nicht nach § 12 BAföG oder nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG bemisst, steht ihm ein entsprechender Leistungsanspruch als Zuschuss schon aus diesem Grunde nicht zu.

cc) Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Übrigen in entsprechender Anwendung von § 136 Abs 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 2 (dort ab dem drittletzten Absatz) bis Seite 3 (dort bis zum sechsten Absatz) des – auch – angegriffenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. April 2019 verwiesen; die dortigen Erwägungen des Beklagten hält die Kammer für überzeugend und macht sie deshalb zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidung. Den dortigen Erwägungen – insbesondere zu dem aufgrund der Regelung des § 7 Abs 5 S 2 SGB II bestehenden Leistungsausschluss sowie zu dem Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs 3 S 2 SGB II – hat der Kläger nach Auffassung der Kammer auch im Klageverfahren nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt.

dd) Nicht entscheidungserheblich ist, ob der auf der Regelung des § 7 Abs 5 S 2 SGB II beruhende Leistungsausschluss für den Kläger eine besondere Härte bedeutet. Hierauf kommt es nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht an, weil dieser Umstand – abgesehen von dem Sonderfall des § 27 Abs 3 S 2 SGB II, der für den Kläger aus den genannten (anderen) Gründen nicht einschlägig ist – nur dann maßgeblich wäre, wenn der Kläger (auch) die darlehensweise Gewährung von Leistungen im Sinne des § 27 Abs 3 S 1 SGB II begehrt hätte; dies ist nach seinem eigenen Vorbringen indes gerade nicht der Fall, worauf auch der Beklagte bereits zu Recht hingewiesen hat.

ee) Soweit der Kläger schließlich einwendet, der Beklagte habe es zu Unrecht unterlassen, eine Prüfung entsprechend der Regelungen des § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) iVm § 15 SGB IX vorzunehmen, kann ihm dies schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Beklagte kein Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs 1 SGB IX und § 6 Abs 3 SGB IX ist und die Bundesagentur für Arbeit bereits ihrerseits als Rehabilitationsträgerin (vgl § 6 Abs 1 Nr 2 SGB IX) im streitbefangenen Zeitraum Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl § 5 Nr 2 SGB IX) sowie unterhaltssichernde Leistungen (vgl § 5 Nr 3 SGB IX) zu Gunsten des Klägers erbracht hat. Eine darüber hinaus gehende Leistungsverpflichtung des Beklagten würde im Übrigen der gesetzlichen Leistungsausschlusskonzeption zuwiderlaufen.

b) Wenn danach die Anfechtungsklage unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr kombinierten Leistungsklagen im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, mit denen der Kläger für jeden Monat des Streitzeitraumes die Gewährung von zuschussweisen Leistungen nach dem SGB II begehrt, weil diese ihrerseits aufgrund des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses eine zulässige und begründete Anfechtungsklage voraussetzt und weil dem Kläger – wie dargelegt – ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten nicht zusteht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens, in dem der Kläger vollumfänglich unterlag. Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).

5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).