Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 05.02.2021 – S 26 AS 1576/16
26. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Kläger nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. August 2016 bis zum 31. Oktober 2016 zu Recht wegen eines Meldeversäumnisses sanktioniert hat.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „I.“) bis Seite 2 (dort bis vor „II.“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 03. August 2016, mit dem dieser den Widerspruch des Klägers vom 25. Juli 2016 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Sanktionsentscheidung des Beklagten vom 18. Juli 2016 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab „II.“) bis Seite 3 (dort bis vor das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 03. August 2016.
Hiergegen hat der Kläger – anwaltlich vertreten – mit Schriftsatz vom 25. August 2016 – eingegangen bei dem erkennenden Gericht am gleichen Tage – Klage erhoben, mit der er sein auf Aufhebung der ihn belastenden Verfügung gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Klagebegründend trägt er im Wesentlichen vor, ihm habe wegen des Todesfalles seines Vaters ein wichtiger Grund zur Seite gestanden, den Meldetermin am 04. Juli 2016 um 09.00 Uhr nicht wahrzunehmen.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die mit dem Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2016 verlautbarte Sanktionsverfügung des Beklagten aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages führt er im Wesentlichen aus, dem Kläger stehe ein wichtiger Grund nicht zur Seite, insbesondere könne sich der Kläger hierzu nicht auf den Todesfall seines Vaters berufen. Der Vater des Klägers sei am 02. Juni 2016 und somit mehr als einen Monat vor dem Meldetermin verstorben. Der Kläger sei zwischenzeitlich – mithin am 09. Juni 2016 sowie am 30. Juni 2016 – auch nicht gehindert gewesen, weitere Antragsunterlagen bei dem Beklagten einzureichen. Auch fehlten für eine Arbeits- oder Wegeunfähigkeit jegliche Nachweise. Augenscheinlich habe der Kläger den Meldetermin schlicht vergessen, weshalb er auch mangels Rechtfertigung die entsprechenden Konsequenzen zu tragen habe.
Nach dem zum 01. Januar 2021 erfolgten Wechsel in der Kammerzuständigkeit hat das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 19. Januar 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 19. Januar 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), hat keinen Erfolg.
1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Sanktionsverfügung des Beklagten vom 18. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2016, mit der der Beklagte für den Zeitraum vom 01. August 2016 bis zum 31. Oktober 2016 das Arbeitslosengeld II um jeweils monatlich 10 Prozent des Regelbedarfes gemindert hat. Die genannte – den Kläger belastende – Verfügung ist dementsprechend ihrerseits Klagegegenstand.
2. Das Begehren des Klägers versteht die Kammer nach Maßgabe von § 123 SGG als gerichtet auf die Aufhebung der ihn belastenden Verfügung. Richtige Klageart für das auf Aufhebung der den Kläger belastenden Verfügung gerichtete Begehren ist dementsprechend eine (isolierte) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG).
3. Die so verstandene – auch im Übrigen zulässige – Klage ist indes unbegründet, weil die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Sanktionsverfügung des Beklagten rechtmäßig ist und der Kläger durch sie nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
a) Rechtsgrundlage der hier angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Sanktionsverfügung, die einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) iVm § 40 Abs 1 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) darstellt, ist die Regelung des § 32 Abs 1 S 1 SGB II in der Fassung, die zum Zeitpunkt der verfügten Minderung des Arbeitslosengeldes II galt, was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt. Zwar ist eine frühere, durch eine Änderung des Gesetzes abgelöste alte Fassung des Gesetzes kein aktuell geltendes Recht mehr, aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Übergangsvorschriften im SGB II (vgl zB dessen § 66 oder auch dessen § 80), die Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art 20 Abs 3 des Grundgesetzes folgenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes auch bei Rechtsänderungen sind, ist jedoch im SGB II vom sog Geltungszeitraumprinzip auszugehen, nach dem das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es – wie hier – an einer speziellen Regelung mangelt (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R, RdNr 15 mwN).
b) aa) Gemäß § 32 Abs 1 S 1 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 SGBII maßgebenden Regelbedarfs, wenn Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen. Dies gilt gemäß § 32 Abs 1 S 2 SGB II nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Schließlich gilt gemäß § 32 Abs 2 S 2 SGB II ua die Regelung des § 31b SGB II entsprechend.
bb) Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Maßgaben hat der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers zu Recht auf der Grundlage der genannten Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs 1 S 1 SGB II für drei Monate um zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfes gemindert. Der Kläger kann sich – entgegen seiner Auffassung – auch nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 32 Abs 1 S 2 SGB II berufen. Die Kammer sieht gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 03. August 2016 auf Seite 2 (dort ab dem viertletzten Absatz) bis Seite 3 (dort bis zu dem zehnten Absatz). Hierneben verweist die Kammer in entsprechender Anwendung von § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG auf die zutreffenden Erwägungen im Schriftsatz des Beklagten vom 27. Februar 2017 (dort Seite 1 <ab dem viertletzten Absatz> bis Seite 2 <dort bis zum vorletzten Absatz>). Die in Bezug genommenen Darlegungen des Beklagten hält die Kammer für überzeugend und macht sie deshalb auch zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidung. Diesen Erwägungen hat der Kläger auch im Klageverfahren nach Auffassung der Kammer nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt. Maßgeblich bleibt auch aus Sicht der Kammer, dass nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass der bedauerliche Todesfall des Vaters des Klägers, den Kläger daran gehindert haben könnte, den mehr als einen Monat nach dem Todestag vorgesehenen Meldetermin wahrzunehmen.
cc) Weil die Kammer auch im Übrigen keine rechtlichen Fehler zu erkennen vermag – der Kläger wurde vor Erlass der belastenden sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 24 Abs 1 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ordnungsgemäß angehört, die Höhe der verfügten Minderung entspricht der Rechtsfolge des § 32 Abs 1 S 1 SGB II bei der ersten Pflichtverletzung, der Beginn der Minderung am 01. August 2016 folgt aus § 32 Abs 2 S 2 SGB II iVm § 31b Abs 1 S 1 SGB II, deren zeitliche Dauer von drei Monaten bis zum 31. Oktober 2016 beruht auf der Regelung des § 32 Abs 2 S 2 SGB II iVm § 31b Abs 1 S 3 SGB II, die Feststellung der Minderung entsprechend der Regelung des § 32 Abs 2 S 2 SGB II iVm § 31b Abs 1 S 5 SGB II ist auch innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung erfolgt und schließlich hatte der Kläger auch entsprechend § 32 Abs 1 S 1 SGB II mindestens Kenntnis über die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen seine Meldeverpflichtung – erweist sich die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Sanktionsentscheidung des Beklagten insgesamt als rechtmäßig, ohne dass der Kläger hierdurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wäre (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren vollumfänglich unterlag. Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).