Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 08.02.2021 – S 20 KR 225/16
20. Kammer
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum über den 31. Dezember 2015 hinaus.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab dem Wort „Sachverhalt“ bis vor das Wort „Begründung“) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. Mai 2016, mit dem die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 02. März 2016 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Verfügung der Beklagten vom 21. Januar 2016, mit dem die Beklagte die weitere Gewährung von Krankengeld abgelehnt hatte, als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter dem Wort „Begründung“) bis Seite 4 (dort bis zu dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. Mai 2016.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07. Juni 2016 – bei dem Sozialgericht Neuruppin am 10. Juni 2016 eingegangen – Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Weitergewährung von Krankengeld weiter verfolgt. Sie bringt im Wesentlichen vor, eine erneute Vorstellung bei ihrer Hausärztin habe am 07. Januar 2016 stattgefunden, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Vorstellung bereits am 04. Januar 2016 hätte erfolgen müssen.
Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2016 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, ihr Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) über den 31. Dezember 2015 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages vertieft sie ihre Ausführungen in den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Ergänzend führt sie aus, die Klägerin habe selbst angegeben, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie sich bereits am 04. Januar 2016 wieder bei ihrer Hausärztin hätte vorstellen müssen. Über die entsprechende Notwendigkeit sei die Klägerin jedoch auf den Auszahlungsscheinen für Krankengeld in Kenntnis hingewiesen worden. Im Übrigen sei auch für ein „Fehlverhalten“ der behandelnden Ärztin nichts ersichtlich.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 02. Juli 2020 sowie mit Verfügung vom 13. Januar 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 02. Juli 2020 sowie mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Januar 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.
1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Das Begehren der Klägerin versteht die Kammer nach Maßgabe von § 123 SGG dementsprechend als gerichtet auf die Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2016 verlautbarten ablehnenden Verfügung und auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld über den 31. Dezember 2015 hinaus. Richtige und damit statthafte Klageart für das so verstandene Begehren der Klägerin ist eine Kombination aus Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG und § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG), die auch im Übrigen zulässig sind.
2. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.
a) Die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügungen gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und die Klägerin durch sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Denn der Klägerin steht kein weiterer Anspruch auf Gewährung von Krankengeld zu.
aa) Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld für beschäftigte Pflichtversicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung sind hier § 44 Abs 1 SGB V und § 46 S 1 Nr 2 SGB V iVm § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V, der den Erhalt der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bei Anspruch auf oder Bezug von Krankengeld bestimmt.
Gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn – abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung – Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt. An die Stelle des Versicherungsverhältnisses tritt bei einem nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R, RdNr 8 mwN).
Gemäß § 46 S 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4 SGB V, § 24 SGB V, § 40 Abs 2 SGB V und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Gemäß § 46 S 2 SGB V bleibt der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Schließlich bleibt gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht.
bb) Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Kammer sieht gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung der Beklagten auf Seite 2 (dort ab dem letzten Absatz) bis Seite 4 (dort bis zum ersten Absatz), die die Kammer ihrer eigenen Entscheidung zugrunde legt, weil sie sie für überzeugend hält. Die Beklagte hat insoweit unter überzeugender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren und unter nicht zu beanstandender Anwendung der maßgeblichen Regelungen zutreffend darauf abgestellt, dass die die Klägerin behandelnde Hausärztin Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 31. Dezember 2015 und dann erst wieder für den 07. Januar 2016 attestierte und sie deshalb aufgrund der Regelung des § 46 Abs 1 S 2 SGB V iVm § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V spätestens am 04. Januar 2016 ihre weitere Arbeitsunfähigkeit hätte feststellen lassen müssen, ohne dass es darauf weshalb sie am 07. Januar 2016 – dem Tag der danach festgestellten Arbeitsunfähigkeit – nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert gewesen ist und ihr deshalb nur ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bis einschließlich zum 31. Dezember 2015 zusteht, ohne dass es – entgegen der Auffassung der Klägerin – darauf ankommt, ob sie tatsächlich über den 31. Dezember 2015 hinaus auch weiterhin arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist.
cc) Auch liegen die Voraussetzungen einer der vom Bundessozialgericht entwickelten Ausnahmetatbestände, die es erlauben würden, die Klägerin so zu behandeln, als hätte sie von dem aufgesuchten Arzt rechtzeitig die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erhalten, nicht vor.
aaa) Nach dieser Rechtsprechung, der die Kammer zumindest für den hier streitgegenständlichen Zeitraum folgt, weil sie sie für überzeugend hält, steht dem Krankengeldanspruch eine erst verspätet erfolgte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung nicht entgegen, wenn
1) der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt persönlich aufgesucht und ihm seine Beschwerden geschildert hat, um
a) die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen, und
b) dies rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden oder anspruchserhaltenden zeitlichen Grenzen für den Krankengeldanspruch erfolgt ist,
2) er an der Wahrung der Krankengeldansprüche durch eine (auch nichtmedizinische) Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert wurde (zB eine irrtümlich nicht erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), und
3) er – zusätzlich – seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V, nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht (vgl hierzu ausführlich Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, RdNr 20 ff mwN).
Einem „rechtzeitig“ erfolgten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt steht es dabei gleich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat und rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden oder anspruchserhaltenden zeitlichen Grenzen versucht hat, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten, und es zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenversicherung zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist (vgl zu dieser Verfeinerung der bisherigen Rechtsprechung ausführlich Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, RdNr 22 ff mwN).
bbb) Die Kammer vermag – ausgehend von diesen Grundsätzen – schon angesichts des eigenen Vorbringens der Klägerin und der schriftlichen Ausführungen der die Klägerin behandelnden Ärztin schon nicht zu erkennen, dass es am 04. Januar 2016 zu einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt gekommen ist oder der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt aus Gründen, die dem Vertragsarzt und der Krankenversicherung zuzurechnen sind, erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe, stattgefunden hat. Bei dieser Sachlage konnte die Kammer auch von einer persönlichen Anhörung der Klägerin oder der Einvernahme der die Klägerin behandelnden Ärztin als Zeugin oder weiterer Zeugen absehen, weil dies – angesichts des von der Kammer bereits berücksichtigten schriftlichen Vorbringens der Klägerin und ihrer behandelnden Ärztin sowie der weiteren Umstände – keine neuen Erkenntnisse erwarten lässt.
dd) Weil sich schließlich das über den Ehegatten der Klägerin vermittelte Familienversicherungsverhältnis im Sinne des § 10 SGB V unmittelbar an das bis zum 31. Dezember 2015 bestehende Versicherungsverhältnis des Klägers anschloss und das Familienversicherungsverhältnis keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld umfasst und die Klägerin wegen des aus der Regelung des § 19 Abs 2 S 2 SGB V folgenden Vorranges der Familienversicherung gegenüber dem nachgehenden Anspruch aus § 19 Abs 2 S 1 SGB V auch aus Letzterem keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld herleiten kann, hat die Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab dem 01. Januar 2016 zutreffend abgelehnt, ohne dass die Klägerin durch diese sozialverwaltungsbehördliche Ablehnungsentscheidung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wäre (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
b) Wenn danach die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr kombinierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses nur eine zulässige und begründete Anfechtungsklage den Weg für eine zulässige und begründete Leistungsklage ebnen kann und weil der Klägerin – wie aufgezeigt – kein weiterer Anspruch auf Gewährung von Krankengeld zusteht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin mit ihrem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag und weil die Aufwendungen der Beklagten schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig sind (vgl § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).