Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021

Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 22.02.2021 – S 26 AS 1477/16

26. Kammer

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Tenor§

Die mit dem Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 17. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 verlautbarten Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen werden, soweit diese den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 betreffen, aufgehoben.

Im Übrigen werden die sich gegen die mit dem Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 02. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 verlautbarten Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen richtenden Klagen abgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte seine zuvor gegenüber dem Kläger nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ergangenen sozialverwaltungsbehördlichen bewilligenden Verfügungen für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 zu Recht wegen der Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie aufgrund einer Grundstücksübertragung aufgehoben hat und gewährte Leistungen im Aufhebungsumfang zurückfordert.

Der im März 1968 geborene Kläger erhielt seit geraumer Zeit von dem beklagten Jobcenter passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II. Auf seinen Fortzahlungsantrag gewährte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2015 für den Zeitraum vom 01. Februar 2015 bis zum 31. Juli 2015 entsprechende Leistungen. Unter Berücksichtigung von Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Klägers (Erzielung von Einnahmen aus einer im Juli 2015 begonnenen selbständigen Tätigkeit) hob der Beklagte mit ua auf die Regelung des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X gestützter sozialverwaltungsbehördlicher Verfügung vom 02. Mai 2016 seine bewilligende Verfügung vom 20. Januar 2015 für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 im Umfang eines Betrages von 246,74 Euro auf und forderte mit ua auf die Regelung des § 50 Abs 1 SGB X gestützter sozialverwaltungsbehördlicher Verfügung in diesem Umfang Erstattung. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 2016 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 als unbegründet zurückwies: Die Berücksichtigung des Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit sei zutreffend erfolgt. Unter Zugrundelegung von Betriebseinnahmen in Höhe von 731,85 Euro und Betriebsausgaben in Höhe von 323,43 Euro – die KfZ-Kosten in Höhe von 161,01 Euro und die Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 228,00 Euro seien nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen – ergebe sich ein zu berücksichtigendes Einkommen im Aufhebungsumfang. In diesem Umfang sei der Kläger auch zur Erstattung verpflichtet.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. August 2016 – bei dem erkennenden Gericht eingegangen am gleichen Tage – Klagen erhoben, mit der er sein auf Aufhebung der ihn belastenden Verfügungen gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Klagebegründend trägt er im Wesentlichen vor, aus seiner Einnahmen-Überschussrechnung ergebe sich für den Monat Juli 2015 lediglich ein Gewinn in Höhe von 19,41 Euro, sämtliche Betriebsausgaben seien nachvollziehbar und betrieblich veranlasst. Unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages sei kein Einkommen zu berücksichtigen.

Aufgrund eines im Oktober 2015 durch den Beklagten durchgeführten Datenabgleiches erhielt dieser Kenntnis davon, dass der Kläger Eigentümer eines bebauten Grundstückes in der Weberstraße 72 in 16866 Kyritz sei. Im Rahmen des daraufhin durch den Beklagten eingeleiteten Anhörungsverfahrens teilte der Kläger ua mit, seine Mutter habe ihm das Grundstück mit notariellem Überlassungsvertrag vom 03. März 2015 unentgeltlich übertragen. Unter dem 17. August 2016 hob der Beklagte die Bewilligung aus dem Bescheid vom 20. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 unter Berufung ua auf § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X und § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X mit Wirkung ab dem 01. April 2015 vollständig auf und forderte unter Berufung ua auf § 50 Abs 1 SGB X Erstattung in Höhe von 1.912,12 Euro sowie unter Berufung ua auf § 335 Abs 1 S 1 SGB X Erstattung in Höhe von 679,40 Euro. Zur Begründung führte er ua aus, die unentgeltliche Übertragung einer Immobilie sei gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB II aF als Einnahme in Geldeswert zu berücksichtigen. Bei einer Grundstücksfläche von 260 Quadratmetern und einem Bodenrichtwert in Höhe eines Betrages von 36,20 Euro betrage der Geldwert des Grundstücks 9.412,00 Euro, das Gebäude werde mit einem Geldwert von 0,00 Euro berücksichtigt. Gemäß § 11 Abs 3 SGB II sei der Geldwert als einmalige Einnahme ua im Zeitraum vom 01. April 2015 bis zum 31. Juli 2015 mit einem monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen, der dazu führe, dass die Hilfebedürftigkeit insgesamt entfalle. Deshalb seien die bewilligenden Verfügungen aufzuheben und die entsprechenden Überzahlungen zu erstatten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 30. August 2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2016 für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht Neuruppin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2017 – eingegangen am gleichen Tage – ebenfalls Klagen erhoben, die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 21 AS 72/17 (seit dem 01. Januar 2021: S 26 AS 72/17) geführt wurden und über die die Kammer mit Gerichtsbescheid vom heutigen Tage ebenfalls entschieden hat.

Der Kläger, der hinsichtlich der von dem Beklagten nunmehr zusätzlich erfolgten Berücksichtigung der Einnahme aufgrund des Grundstücksübertragungsvertrages im Wesentlichen meint, ein positiver Verkehrswert läge nicht vor und deshalb sei auch seine Hilfebedürftigkeit nicht entfallen, beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die mit dem Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 02. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 in der Fassung des Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 17. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 verlautbarten Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen des Beklagten, soweit diese den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 betreffen, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Ergänzend hebt er hervor, die Hilfebedürftigkeit des Klägers sei aufgrund der Berücksichtigung des Grundstückes entfallen. Sofern der Kläger davon ausgehe, der Verkehrswert des Grundstücks sei niedriger als der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Betrag, bleibe er hierfür jeglichen Beweis schuldig. Der Zufluss der berücksichtigten Einnahme sei auch sogleich mit Abschluss des notariellen Übertragungsvertrages vom 03. März 2015 erfolgt.

Nach dem mit Wirkung zum 01. Januar 2021 erfolgten Wechsel in der Kammerzuständigkeit hat das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 26. Januar 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte zu diesem Verfahren, die Prozessakte zu dem gerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 72/17 sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG mit der gerichtlichen Verfügung vom 26. Januar 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen des Beklagten vom 02. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 in der Fassung der gemäß § 96 Abs 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen – die genannten Verfügungen ersetzenden – Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen vom 17. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016, mit denen der Beklagte seine zuvor ergangenen Leistungsbewilligungsverfügungen für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 – zuletzt vollständig – aufgehoben hat und im Aufhebungsumfang sowie im Umfang der von ihm an die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung zu Gunsten des Klägers entrichteten Pflichtbeiträge Erstattung fordert. Die genannten – den Kläger belastenden – sozialverwaltungsbehördlichen Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen des Beklagten sind, soweit der Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 betroffen ist, dementsprechend ihrerseits Klagegegenstand.

2. Das Begehren des Klägers versteht die Kammer nach Maßgabe von § 123 SGG als gerichtet auf die Aufhebung der ihn belastenden Verfügungen. Richtige Klageart für die auf Aufhebung der den Kläger belastenden Verfügungen gerichteten Begehren sind dementsprechend (isolierte) Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG).

3. Die so verstandenen – auch im Übrigen zulässigen – Klagen sind, soweit sie sich gegen die Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen des Beklagten vom 17. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 (betreffend den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015) richten, begründet <dazu sogleich unter a)>. Soweit sich die weiteren Klagen gegen die Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen des Beklagten vom 02. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 richten, sind sie unbegründet <dazu unter b)>.

a) Die gegen die Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen des Beklagten vom 17. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 gerichteten (isolierten) Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG sind – soweit der Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 betroffen ist – begründet.

aa) Die Aufhebungsverfügung des Beklagten vom 17. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2015 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

aaa) Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung misst sich dabei an § 40 Abs 1 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) und § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) und § 48 Abs 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen hatten, weil insoweit das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, was im Übrigen auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt. Zwar ist eine frühere, durch eine Änderung des Gesetzes abgelöste alte Fassung des Gesetzes kein aktuell geltendes Recht mehr, aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Übergangsvorschriften im SGB II (vgl zB dessen § 66 oder auch dessen § 80), die Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art 20 Abs 3 des Grundgesetzes folgenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes auch bei Rechtsänderungen sind, ist jedoch im SGB II vom sog Geltungszeitraumprinzip auszugehen, nach dem das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es an einer speziellen Regelung mangelt (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R, RdNr 15 mwN; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN).

bbb) Die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Aufhebungsverfügung des Beklagten ist materiell rechtswidrig, weil die Feststellungen des Beklagten die zugrunde zu legenden Aufhebungsvoraussetzungen nicht tragen.

aaaa) Aufgrund der Regelung des § 40 Abs 1 S 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II (auch) das SGB X. Zudem sind entsprechend anwendbar die Vorschriften des SGB III ua über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 40 Abs 2 Nr 3 SGB II sowie § 330 Abs 2 SGB II und § 330 Abs 3 S 1 SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs 1 S 1 SGB X). Betrifft er – wie hier – Leistungen nach dem SGB II, ist er mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, ua soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder nach seinem Erlass Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB III und § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X sowie § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X).

bbbb) Bei den zuvor ergangenen bewilligenden Verfügungen vom 20. Januar 2015 handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung.

cccc) Nach Erlass dieser bewilligenden Verfügungen müsste zunächst auch eine wesentliche Änderung eingetreten sein. Wesentlich ist dabei jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich – zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen – auf den Grund oder die Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 14 AS 7/20, RdNr 26 mwN). Maßgeblich ist dementsprechend zunächst, ob der Kläger nach Erlass der genannten bewilligenden Verfügungen Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II erzielt hat, das in den bewilligenden Verfügungen noch nicht in diesem Umfang berücksichtigt war und der Kläger deshalb auch in vermindertem Umfang leistungsberechtigt war.

Nach § 19 Abs 1 S 1 SGB II und § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II, wenn sie – neben weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen – hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II ua, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.

Gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, weil sie sie für überzeugend hält, grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte (modifizierte Zuflusstheorie; Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 14 AS 7/20, RdNr 28 mwN). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 14 AS 7/20, RdNr 28 mwN).

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 11 Abs 3 S 1 SGB II einmalige Einnahmen zwar grundsätzlich in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Sofern aber für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt (vgl § 11 Abs 3 S 2 SGB II). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (vgl § 11 Abs 3 S 3 SGB II).

dddd) Der Beklagte hat zur Begründung seiner Aufhebungsentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des notariellen Grundstücksübertragungsvertrages im März 2015 Einnahmen in Geldeswert im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II aF erzielt habe, die entsprechend der Regelung des § 11 Abs 3 SGB II als einmalige Einnahme mit Wirkung ab dem 01. April 2015 und damit auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen sei und der Hilfebedürftigkeit entgegen gestanden habe. Zur Werthaltigkeit der Einnahmen hat er dabei den Bodenrichtwert herangezogen. Diese – insoweit für den Beklagten offenbar – maßgebliche Begründung trägt indes nicht die Aufhebung der Leistungsbewilligungen, weil es der Beklagte unterlassen hat, den tatsächlichen Wert der von ihm zu Ungunsten des Klägers berücksichtigten Einnahme durch die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Die retrospektive Annahme des Beklagten, dem Kläger stünden im hier streitgegenständlichen Zeitraum keinerlei Leistungen zu, was es rechtfertigen würde, die Leistungsbewilligungen vollständig aufzuheben, war jedenfalls keine Feststellung aufgrund von Ermittlungen, sondern eine bloße Vermutung, auf die jedoch die Aufhebungsverfügung nicht gestützt werden kann (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 17).

eeee) Dass es Aufgabe des Beklagten ist, alle Tatsachen zu ermitteln, die zum Erlass eines Verwaltungsakts notwendig sind, folgt aus dem in § 20 SGB X festgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz, dessen Reichweite sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens richtet vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, § 20, RdNr 5). Es müssen somit alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Verwaltungsentscheidung wesentlich im Sinne von entscheidungserheblich sind. Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, sie offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert, aaO, § 20 RdNr 15 sowie Luthe in jurisPK-SGB X, 2013, § 20, RdNr 13). Dementsprechend durfte es der Beklagte bei seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 48 SGB X für eine vollständige Aufhebung der Leistungsverfügungen vorlagen, nicht dabei bewenden lassen, sich für die Frage der konkreten berücksichtigungsfähigen Einkommenshöhe auf eine – für die Zwecke der Eingriffsverwaltung von vornherein untaugliche – „über den Daumen gepeilte“ Schätzung anhand des Bodenrichtwertes zu stützen.

ffff) Nach den allgemeinen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast gilt, dass derjenige die objektiven Tatsachen darlegen muss, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 – 10 RV 945/55). Damit trägt der Beklagte – entgegen seiner Auffassung – nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Aufhebungsentscheidung (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 13. September 2006 – B 11a AL 13/06 R, RdNr 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a/7 AL 102/04 R, RdNr 13 ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 25/07 R), sondern er ist auch und gerade bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann, weshalb es auch nicht angeht, wenn sich der Beklagte letztlich darauf beschränkt einzuwenden, der Kläger bleibe jeglichen Beweis dafür schuldig, der Verkehrswert des Grundstücks sei niedriger als der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Betrag.

Die Verpflichtung des Beklagten zu einer umfassenden Sachverhaltsermittlung ist auch nicht deshalb ausnahmsweise unbeachtlich, weil von Ermittlungen abgesehen werden konnte, da die ungeklärte Tatsache nicht oder nur unter unzumutbar erschwerten Bedingungen zu erreichen war. Vielmehr stand dem Beklagten gerade für Sachverhalte wie dem vorliegenden, die Möglichkeit zur Verfügung, sich zur Ermittlung der tatsächlichen Werthaltigkeit der Einnahmen in Geldeswert, sachverständiger Hilfe zu bedienen (vgl insoweit nur § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X).

gggg) Die Kammer war aufgrund ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG auch nicht verpflichtet, die vom Beklagten unterlassene Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens als Voraussetzung für seine Aufhebungsverfügung hinsichtlich der bewilligenden Verfügungen nachzuholen.

aaaaa) Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG und § 103 SGG); die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe „nachschieben“ (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 87/09 R sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 21. September 2000 – B 11 AL 7/00 R, BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr 10 S 87 f: nicht nur „Kassation“, sondern auch „Reformation“). Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff).

Da die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkommt, würde das Gericht anderenfalls entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Art 20 Abs 2 S 2 des Grundgesetzes) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingreifen (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280). Eine solche Änderung des „Wesens“ eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr 56), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 87/09 R, RdNr 16).

bbbbb) Neben dieser Entwicklung der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber einerseits in § 41 Abs 2 SGB X die Heilungsmöglichkeiten für Verfahrens- und Formfehler der Behörde bei Erlass eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens erleichtert (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Dolderer, DÖV 1999, 104 ff) und andererseits die Möglichkeit der Zurückverweisung vom Gericht an die Behörde eingeführt, wenn diese Ermittlungen unterlässt (§ 131 Abs 5 SGG), sowie dem Gericht das Recht eingeräumt, der Behörde die Kosten einer von ihr unterlassenen und vom Gericht nachgeholten Ermittlung aufzuerlegen (§ 192 Abs 4 SGG). Hierdurch sind die Heilungs- und Nachbesserungsmöglichkeiten der Behörde in formeller Hinsicht erweitert worden, während sie auf der anderen Seite ihre Ermittlungsarbeit nicht auf die Gerichte verlagern soll, weil diese für die materielle Entscheidung von zentraler Bedeutung ist und deren Kern und damit das Wesen des erlassenden Verwaltungsakts bestimmt. Ausgehend von diesen Konkretisierungen des Gesetzgebers und der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist in reinen Anfechtungssachen das Nachschieben eines Grundes durch die Behörde regelmäßig unzulässig (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2015 – 1 C 2/15, RdNr 14 f zur gesetzlich ausdrücklich angeordneten Pflicht der Gerichte zur Nachermittlung neuer Sachverhalte im Asylrecht), wenn dieser umfassende Ermittlungen seitens des Gerichts erfordert, die Behörde ihrerseits insofern keine Ermittlungen angestellt hat und der Verwaltungsakt hierdurch einen anderen Wesenskern erhält, weil dann der angefochtene Verwaltungsakt – bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen – mit einer wesentlich anderen Begründung Bestand hätte (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 190 f).

ccccc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hätte erst das Gericht durch die Ermittlung der konkreten Werthaltigkeit der Einnahmen in Geldeswert die Grundlagen für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts legen können und hätte damit das Wesen der angegriffenen Aufhebungsverwaltungsakte verändert. Es handelt sich insbesondere nicht nur um eine Ergänzung des Sachverhalts, auf den der Beklagte seine Entscheidung gestützt hat, sondern um die umfassende Prüfung einer maßgeblichen Voraussetzung für die angefochtene Aufhebungsverfügung, deren Prüfung und Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht in erster Linie von ihm durchzuführen war. Im Rahmen einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art ist es Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst zu schaffen (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 25)

bb) Wenn nach alledem die Aufhebungsverfügung des Beklagten vom 17. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 rechtswidrig ist, gilt Gleiches auch für die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Erstattungsverfügung des Beklagten vom 17. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2016. Auch diese ist rechtswidrig und beschwert den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

Gemäß § 50 Abs 1 S 1 SGB X, der gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II auch im Rechtskreis des SGB II Anwendung findet, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzungen sind nach der gerichtlichen Aufhebung der Aufhebungsverfügung nicht mehr erfüllt. Gleiches gilt für die auf die Regelungen des § 40 Abs 2 Nr 5 SGB II iVm § 335 Abs 1 S 1 SGB III gestützte Erstattungsverfügung, weil es insoweit nach der gerichtlichen Aufhebung der Aufhebungsverfügung ebenfalls an einer entsprechenden rechtmäßigen Aufhebungsverfügung fehlt.

b) Wenn danach die gegen die Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen des Beklagten vom 17. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 gerichteten Anfechtungsklagen begründet sind und diese Verfügungen deshalb durch das Gericht nunmehr aufzuheben waren, wodurch sie ihre ersetzende Wirkung im Sinne des § 96 Abs 1 SGG verloren haben, erweisen sich die gegen die deshalb noch verbliebenen sozialverwaltungsbehördlichen Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen des Beklagten vom 02. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2016 gerichteten weiteren Anfechtungsklagen im Sinne von § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG allerdings als unbegründet.

aa) Die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Aufhebungsverfügung des Beklagten vom 02. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger auch nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

aaa) Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung misst sich insoweit ebenfalls an § 40 Abs 1 S 1 SGB II und § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB III und § 48 Abs 1 SGB X.

bbb) Die Aufhebungsverfügung ist formell rechtmäßig, auch wenn der Kläger zu ihr als eingreifendem Verwaltungsakt nicht vor deren Bekanntgabe gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 24 Abs 1 SGB X angehört worden sein sollte. Denn jedenfalls wurde ein etwaiger Anhörungsmangel aufgrund der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt (vgl § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X iVm § 41 Abs 2 SGB X).

ccc) Die Aufhebungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen für die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Aufhebungsverfügung des Beklagten gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II und § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB III und § 48 Abs 1 SGB X liegen – entgegen der Auffassung des Klägers – vor.

aaaa) Aufgrund der Regelung des § 40 Abs 1 S 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II (auch hier) das SGB X. Zudem sind auch hier entsprechend anwendbar die Vorschriften des SGB III ua über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 40 Abs 2 Nr 3 SGB II sowie § 330 Abs 2 SGB II und § 330 Abs 3 S 1 SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs 1 S 1 SGB X). Betrifft er – wie hier – Leistungen nach dem SGB II, ist er mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit ua nach seinem Erlass Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB III und § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X).

bbbb) Bei den zuvor ergangenen bewilligenden Verfügungen vom 20. Januar 2015 handelt es sich – wie bereits dargelegt – um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung.

cccc) Nach Erlass dieser bewilligenden Verfügungen ist auch eine wesentliche Änderung eingetreten. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich – zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen – auf den Grund oder die Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 14 AS 7/20, RdNr 26 mwN). Dies ist hier – entgegen der Auffassung des Klägers – auch der Fall, denn er hat nach Erlass der genannten bewilligenden Verfügungen Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt, das in den bewilligenden Verfügungen noch nicht in diesem Umfang berücksichtigt war; der Kläger war daher auch in vermindertem Umfang leistungsberechtigt. Die Kammer sieht gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. Juli 2016 auf Seite 2 (dort ab dem sechstletzten Absatz) bis Seite 5 (dort bis zu dem fünftletzten Absatz), weil sie sie für überzeugend hält und deshalb auch zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidung macht. Den in Bezug genommenen Erwägungen hat der Kläger auch im Klageverfahren nach Auffassung der Kammer nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt. Der Beklagte hat insoweit den Gewinn des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend ermittelt und hierbei insbesondere die Kraftfahrzeugkosten sowie die Verpflegungsmehraufwendungen mit überzeugender Argumentation zu Recht nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt; hiergegen hat der Kläger auch im Klageverfahren nach Auffassung der Kammer nichts Entscheidungserhebliches vorgebracht.

ddd) Weil der Beklagte auch sämtliche Fristerfordernisse gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 48 Abs 4 S 1 SGB X iVm § 45 Abs 3 S 3 SGB X bis § 45 Abs 3 S 5 SGB X sowie § 45 Abs 4 S 2 SGB X eingehalten hat und die Kammer in den von dem Beklagten im Übrigen vorgenommenen Berechnungen keine sachlichen oder rechtlichen Fehler zu erkennen vermag – solche sind im Übrigen auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden –, erweist sich die angegriffene Aufhebungsentscheidung des Beklagten insgesamt als rechtmäßig, ohne dass der Kläger hierdurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wäre (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

bb) Auch die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Erstattungsverfügung des Beklagten vom 02. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2016 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

Gemäß § 50 Abs 1 S 1 SGB X, der gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II auch im Rechtskreis des SGB II Anwendung findet, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Der Beklagte hat seine bewilligenden Verfügungen für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 – wie aufgezeigt in rechtmäßiger Weise – teilweise aufgehoben und verlangt im jeweiligen Aufhebungsumfang dementsprechend auch von dem Kläger zu Recht Erstattung.

Weil die Kammer auch im Übrigen in den von dem Beklagten vorgenommenen Berechnungen hinsichtlich der Erstattungsverfügung keine sachlichen oder rechtlichen Fehler zu erkennen vermag – solche sind im Übrigen auch insoweit von dem Kläger nicht geltend gemacht worden –, erweist sich auch die angegriffene Erstattungsverfügung des Beklagten insgesamt als rechtmäßig, ohne dass der Kläger hierdurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wäre (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass der Beklagte dem Kläger die Hälfte der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens, welches das Vorverfahren einschließt, zu erstatten hat, weil der Kläger mit seinem Begehren teilweise obsiegte. Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).

5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).