Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021

Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 03.03.2021 – S 26 AS 119/16

26. Kammer

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Tenor§

Der Beklagte wird unter Abänderung der mit dem Bescheid vom 20. Oktober 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2015 verlautbarten Bewilligungsentscheidungen verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 01. November 2015 bis zum 30. November 2015 höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II unter Berücksichtigung der ihnen tatsächlich entstandenen Kosten der Unterkunft in Höhe eines Betrages von 602,00 Euro sowie der ihnen tatsächlich entstandenen Kosten der Heizung in Höhe eines Betrages von 138,00 Euro zu gewähren.

Der Beklagte hat den Klägern die ihnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum, ob die Kläger höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) – hier höhere Kosten der Unterkunft und Heizung – für den Zeitraum vom 01. November 2015 bis zum 30. November 2015 beanspruchen können.

Die bei dem beklagten Jobcenter im auch vor dem streitgegenständlichen Zeitraum im Leistungsbezug stehenden Kläger – die im Oktober 1959 geborene Klägerin zu 1., der im Oktober 1963 geborene Kläger zu 2., bei dem mit Wirkung ab dem 07. März 2014 ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festgestellt worden sind (Bescheid vom 08. August 2015), die im Oktober 1993 geborene Klägerin zu 3. sowie die im Januar 1998 geborene Klägerin zu 4. – bewohnten in dem streitgegenständlichen Zeitraum eine 132,8 qm große Wohnung in der Stadt Kyritz, für die sie einen monatlichen Bruttokaltmietzins in Höhe eines Betrages von 602,00 Euro (420,00 Euro Nettokaltmietzins nebst 182,00 Euro Nebenkostenvorauszahlungen) sowie monatliche Heizkostenabschläge in Höhe eines Betrages von 138,00 Euro zu entrichten hatten. An dem von dem Vermieter der Kläger zunächst mit Schreiben vom 23. Juli 2015 wegen Unstimmigkeiten bei der zugrunde zu legenden Wohnfläche mit Wirkung ab dem 01. August 2015 formulierten Mieterhöhungsverlangen hat dieser nicht festgehalten und stattdessen mit Schreiben vom 04. September 2015 erst mit Wirkung ab dem 01. Dezember 2015 höhere monatliche Mietzinsbeträge verlangt, wobei die Kläger ihren Mietzins mit Wirkung ab dem 01. Dezember 2015 gemindert haben.

Nachdem der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2015 sowie mit weiterem Schreiben vom 26. Mai 2015 zur Senkung ihrer nach Auffassung des Beklagten unangemessenen Kosten der Unterkunft aufgefordert und für den Zeitraum ab dem 20. August 2015 nur noch die aus seiner Sicht angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt hatte (vgl hierzu die Aufhebungsverfügungen des Beklagten vom 15. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 03. September 2015 sowie den diese sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen teilweise aufhebenden Gerichtsbescheid der Kammer vom 26. Februar 2021 – S 26 AS 2157/15), bewilligte er ihnen auf ihren entsprechenden Fortzahlungsantrag mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 / Änderungsbescheid vom 03. November 2015 passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. November 2015 bis zum 30. Juni 2016 und berücksichtigte hierbei neben den Regelbedarfen Kosten der Unterkunft in Höhe eines Betrages von monatlich 563,10 Euro sowie Kosten der Heizung in Höhe eines Betrages von monatlich 138,00 Euro.

Auf die hiergegen mit Schreiben vom 04. November 2015 und 26. November 2015 erhobenen Widersprüche nahm der Beklagte die Bewilligung aus dem Bewilligungsbescheid vom 20. Oktober 2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 03. November 2015 ua unter Berufung auf § 44 Abs 1 SGB X zurück und berücksichtigte für den Zeitraum vom 01. November 2015 bis zum 30. November 2015 Kosten der Unterkunft in Höhe von 566,00 Euro sowie Kosten der Heizung in tatsächlicher Höhe. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch vom 04. November 2015 als unbegründet, den Widerspruch vom 26. November 2015 als unzulässig zurück: Der Widerspruch vom 26. November 2015 sei bereits gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des Widerspruches vom 04. November 2015 gegen den Bewilligungsbescheid vom 20. Oktober 2015 geworden. Wegen der bei dem Kläger zu 2. bestehenden Behinderung seien für den Zeitraum vom 01. November 2015 bis zum 30. November 2015 höhere angemessene Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen gewesen, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien angesichts der Kostensenkungsaufforderungen für den genannten Zeitraum allerdings nicht berücksichtigungsfähig. Die auf das angemessene Maß erfolgte Absenkung der Kosten der Unterkunft sei nicht zu beanstanden. Die mit Wirkung ab dem 01. Januar 2015 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu berücksichtigenden Angemessenheitswerte beruhten auf einem schlüssigen Konzept, das unter Berücksichtigung der Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erstellt worden sei.

Hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 19. Januar 2016 – Klagen erhoben, mit denen sie ihr auf die Gewährung höherer passiver Leistungen nach dem SGB II gerichtetes – auf den Zeitraum vom 01. November 2015 bis zum 30. November 2015 begrenztes – Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, bereits das Kostensenkungsverfahren sei unzureichend gewesen. Im Übrigen widerspreche die von dem Beklagten zugrunde gelegte Richtlinie den Maßstäben, die das Bundessozialgericht zur Erstellung eines schlüssigen Konzeptes fordere.

Die Kläger beantragen (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

den Beklagten unter Abänderung der mit dem Bescheid vom 20. Oktober 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2015 verlautbarten Bewilligungsentscheidungen zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 01. November 2015 bis zum 30. November 2015 höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, mit der Richtlinie sei den Anforderungen des Bundessozialgerichts an die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes Genüge getan worden, die Datenerhebung sei insgesamt nicht zu beanstanden. Die Mietwerterhebung sei auf Basis einer repräsentativen Datenerhebung der Mietwohnungsbestände gewerblicher Vermieter und Eigentümer im Landkreis Ostprignitz-Ruppin im Jahre 2014 erfolgt. Erhoben worden seien insgesamt 13.089 Wohnungsdaten. Nach den durchgeführten Bereinigungen seien Mietdaten von 11.768 Wohnungen in die Auswertung geflossen, wodurch 45,5 Prozent des Mietwohnungsbestandes im Landkreis erfasst worden seien; das Bundessozialgericht halte demgegenüber 10 Prozent für ausreichend (Verweis auf Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R, RdNr 16). Die unangemessenen Unterkunftskosten seien von dem Beklagten nicht zu übernehmen. Die Kläger seien auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten mit dem Schreiben vom 16. Februar 2015 und mit dem Schreiben vom 26. Mai 2015 hingewiesen worden.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf den Inhalt der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 18. Dezember 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben Erfolg.

1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens sind höhere Ansprüche der Kläger auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. November 2015 bis zum 30. November 2015. Dementsprechend sind die in der Antragstellung genannten sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen des Beklagten, mit denen dieser den Klägern im Sinne einer Höchstbetragsfestsetzung geringere Leistungen (als sie begehren) gewährt hat, ihrerseits Klagegegenstand.

2. a) Entsprechend ihres sinnentsprechend (vgl § 123 SGG) ausgelegten Vorbringens, wonach sie höhere als die bisher gewährten Leistungen beanspruchen, versteht die Kammer das Begehren der Kläger als gerichtet auf die Gewährung höherer Leistungen unter Abänderung der bewilligenden Verfügungen. Richtige Klageart für dieses Begehren sind mit Abänderungsanfechtungsklagen kombinierte Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG iVm § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG), die die Kläger zulässigerweise in Streitgenossenschaft (vgl § 74 SGG iVm § 59 der Zivilprozessordnung <ZPO> und § 60 ZPO) erhoben haben.

b) Das Begehren ist dabei auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 S 1 SGG) gerichtet, weil die Kläger keinen bezifferten Antrag gestellt haben, was auch zulässig ist (vgl zur Zulässigkeit eines solchen Grundurteils im Höhenstreit nur Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2019 – B 14 AS 42/18 R, RdNr 12 unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 81/12 R, RdNr 10 mwN). Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils im Höhenstreit sind erfüllt, weil die Kläger mit Wahrscheinlichkeit Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II haben, wenn ihrem Vorbringen gefolgt wird.

c) Die so verstandenen Klagen sind auch im Übrigen zulässig.

3. Die Klagen sind auch begründet.

a) Die gegen die sozialverwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfügungen des Beklagten gerichteten Abänderungsanfechtungsklagen sind begründet, weil die sozialverwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfügungen rechtswidrig sind und die Kläger in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG) beschweren; die Kläger haben jeweils Anspruch auf Gewährung höherer passiver Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II.

aa) Anspruchsgrundlage für die Ansprüche der Kläger sind die §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II. Gemäß § 19 Abs 1 S 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II, das gemäß § 19 Abs 1 S 3 SGB II den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst. Der Bedarf der Kläger setzt sich – dies ist zwischen den Beteiligten auch zu Recht nicht umstritten – im Grundsatz aus den jeweiligen Regelbedarfen sowie den zu berücksichtigenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung zusammen.

aaa) Während der Beklagte die Regelbedarfe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nach Maßgabe der Regelung des § 20 Abs 1 SGB II iVm § 20 Abs 2 SGB II iVm § 20 Abs 5 S 1 SGB II iVm § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) iVm § 40 Abs 1 Nr 1 SGB XII iVm der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 – RBSFV 2015) vom 14. Oktober 2014 (BGBl I S 1618) zutreffend berücksichtigt hat, hat er die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 S 1 SGB II), zu Unrecht auf das von ihm für angemessen gehaltene Maß gesenkt.

bbb) Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen, unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs 1 S 4 SGB II) und der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 SGB II. Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Will ein Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (§ 22 Abs 1 S 3 SGB II; vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R, RdNr 14f mwN).

aaaa) Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R, RdNr 19f mwN).

bbbb) Unter Zugrundelegung dieser stark verkürzt dargestellten Maßgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Beklagte zwar für den Vier-Personen-Haushalt der Kläger zu Recht von einer angemessenen Wohnungsgröße von 100 Quadratmetern ausgegangen, weil zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche auf die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen ist (vgl etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 07. November 2006, – B 7b AS 18/06 R, RdNr 20; Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, RdNr 22 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R, RdNr 21). Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs 1 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) § 27 Abs 5 WoFG vom 13. September 2001 (BGBI I S 2376) iVm § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl I S 2404). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs 4 WoFG (als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs 2 WoBindG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen. Dementsprechend ist für das Land Brandenburg auf Ziffer I 4.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom 15. Oktober 2002 (ABl S 1022) zurückzugreifen, mit der es die entsprechenden Wohnflächengrenzen festgesetzt hat, wobei der Beklagte auch zu Recht die bei dem Kläger zu 2. festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wohnflächenerhöhend berücksichtigt hat (vgl auch Ziffer I 4.3 der zitierten Verwaltungsvorschrift).

cccc) Zu Unrecht hat der Beklagte allerdings die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft nur in Höhe der Werte seiner ab dem 01. Januar 2015 geltenden Richtlinie zugrunde gelegt, die ihrerseits im Wesentlichen auf dem Endbericht zur „Ermittlung der angemessenen Bedarfe der Unterkunft gemäß SGB II und SGB XII für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin“ der Firma F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH aus Februar 2015 beruhen. Denn hierbei handelt es sich nicht um ein „schlüssiges Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem auch bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R, RdNr 24 mwN).

Das Konzept des Beklagten ist vor diesem Hintergrund schon deshalb nicht schlüssig, weil bereits die alleinige Anknüpfung an Bestandsmieten – sowohl mit Blick auf den Nettokaltmietzins als auch mit Blick auf die (kalten) Betriebskosten – eine unzureichende Datenbasis darstellt, die von vornherein kein realitätsgerechtes Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen ermöglicht. Es ist insbesondere nicht erkennbar, ob und inwieweit die einbezogenen Daten auch für die Höhe des Mietpreises bei Neuvermietungen repräsentativ sein konnten. Bei der Festlegung der Angemessenheitsobergrenze müssen deshalb auch Angebotsmieten einbezogen werden. Anders ist dies nur bei einem Rückgriff auf Mietspiegeldaten, weil hier von vornherein nur solche Mieten berücksichtigt werden, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden sind. Insofern ist auch für die Festlegung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Satzungsregelung in § 22c Abs 1 S 3 SGB II ausdrücklich bestimmt, dass in die Auswertung sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen sollen. Weil auch die durch die Firma F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH vorgenommene Ergebniskontrolle durch Auswertung von Wohnungsangeboten nach der bereits erfolgten Ermittlung der Angemessenheitswerte – im Sinne einer „Gegenprobe“ – eine systematische Einbeziehung des Faktors der Neuvertragsmieten von vornherein, dh bereits bei den Grundlagen der Datenerhebung, nicht ersetzen kann (vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R, RdNr 22 mwN) und weil Gleiches auch und gerade für die von dem Beklagten im Verfahren exemplarisch eingereichten sechs Wohnungsinserate gilt, liegt ein schlüssiges Konzept nicht vor.

dddd) Die Kammer legt demgegenüber als Angemessenheitsgrenze den Tabellenwert des § 12 Abs 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 Prozent zugrunde. Für den Vier-Personen-Haushalt der Kläger, der in die Mietenstufe II einzuordnen ist (für die Stadt Kyritz, in der die Kläger wohnten, ist die Mietenstufe II des Landkreises Ostprignitz-Ruppin maßgeblich; vgl die Anlage zu § 1 Abs 3 der Wohngeldverordnung: Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern), ist deshalb im Ausgangspunkt ein Betrag in Höhe von insgesamt 575,30 Euro (bis zum 31. Dezember 2015; WoGG idF vom 24. September 2008, BGBl I S 1856, 1860) zu berücksichtigen.

Zwar ist ein Rückgriff auf diese Werte erst dann gerechtfertigt, wenn Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs 1 S 1 SGB II nicht mehr möglich sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 4/13 R, RdNr 15), mithin ein Erkenntnisausfall vorliegt. Das ist hier indes der Fall. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 Hs 2 SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R, RdNr 21). Liegen aber keine Ermittlungsergebnisse vor, brauchen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen nachträglich durchgeführt zu werden. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt (Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R, RdNr 24).

Auf Grund der dem Gericht mit dem Endbericht vorliegenden Daten kann jedoch für den hier maßgeblichen längst vergangenen Zeitraum eine Angemessenheitsgrenze nicht ermittelt werden, was schon daran scheitert, dass ausweislich des Endberichtes für die Ermittlung der Angemessenheitswerte ausschließlich Bestandsdaten ausgewertet worden sind. Es liegen dem Gericht indes keinerlei Erkenntnisse dazu vor, wie lange die ausgewerteten Mietverhältnisse schon bestanden haben. Das Gericht kann zur Aktualisierung und der Anpassung der Daten an die aktuellen Mietverhältnisse insbesondere auch nicht auf die zur Plausibilitätskontrolle im Endbericht niedergelegten Daten zu den Neuvermietungen und Angebotsmieten zurückgreifen, weil es jedenfalls an Feststellungen dazu fehlt, welchen Standard die Wohnungen, zu welchen die Neuvermietungswerte und Angebotsmieten erhoben worden sind, haben (vgl zu der Frage des Erkenntnisausfalls in einer vergleichbaren Fallkonstellation auch umfassend Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 04. Dezember 2017 – S 6 AS 1765/14, S 20 ff des Urteilsabdruckes).

Weil schließlich für die Stadt Kyritz auch kein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, auf dessen Daten die Kammer zurückgreifen könnte, ist der Rückgriff auf die Tabellenwerte zu § 12 Abs 1 WoGG gerechtfertigt.

ccc) Die zu berücksichtigenden Bedarfe für die Kosten der Heizung sind mangels Kostensenkungsaufforderung in Höhe der auch von dem Beklagten berücksichtigten tatsächlichen Heizkostenabschläge – mithin in Höhe eines Betrages von monatlich 138,00 Euro – in die Bedarfsberechnung einzustellen.

ddd) Ausgehend von den tatsächlich entstandenen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 602,00 Euro ergibt sich zwar eine Überschreitung der Angemessenheitsgrenze im Umfang von monatlich 26,70 Euro, jedoch ist der sich aus dem Tabellenwert des § 12 Abs 1 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages ergebende Betrag – im Rahmen der konkreten (= subjektiven) Angemessenheit – mit Blick auf den von dem Beklagten zu Recht zugrunde gelegten um 10 Quadratmeter erhöhten Wohnflächenbedarf dergestalt zusätzlich zu erhöhen, dass aus dem sich ergebenden Bruttokaltmietzins je Quadratmeter in Höhe von 6,37 Euro (573,30 Euro dividiert durch 90 Quadratmeter) ein (weiterer) Zuschlag in Höhe von 60,37 Euro (6,37 Euro multipliziert mit 10 Quadratmetern) zu errechnen ist, der zu der ermittelten Angemessenheitsgrenze von 573,30 Euro zu addieren ist, so dass sich eine Angemessenheitsgrenze für den Bruttokaltmietzins in Höhe eines Betrages von monatlich 633,67 Euro (573,30 Euro zuzüglich 60,37 Euro) ergibt.

bb) Wenn nach alledem im streitgegenständlichen Zeitraum wegen der Unterschreitung der von der Kammer zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenze die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und die tatsächlichen Kosten der Heizung zu berücksichtigen sind, weshalb es im Übrigen auch nicht darauf ankommt, ob der Beklagte die Kläger ordnungsgemäß zu der Senkung ihrer Kosten der Unterkunft aufgefordert hat, erweisen sich die von dem Beklagten verfügten Leistungsbewilligungsverfügungen – der Höhe nach – als rechtswidrig. Hierdurch werden die Kläger auch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass den Klägern im streitbefangenen Zeitraum vom 01. November 2015 bis zum 30. November 2015 im Umfang der Tenorierung ein höherer Leistungsanspruch zusteht, weshalb es auch gerechtfertigt ist, die angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen des Beklagten für diesen Zeitraum abzuändern, um dem (Leistungs-)Grundurteil den Weg zu ebnen.

b) Wenn danach die gegen die sozialverwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfügungen gerichteten Abänderungsanfechtungsklagen der Kläger begründet sind, gilt Gleiches auch für die mit ihnen kombinierten Leistungsklagen, weil diese ihrerseits aufgrund des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses zulässige und begründete Abänderungsanfechtungsklagen voraussetzen und weil den Klägern – wie aufgezeigt – dem Grunde nach höhere passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II zustehen.

4. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass der Beklagte den Klägern die ihnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens, welches das Vorverfahren einschließt, dem Grunde nach vollständig zu erstatten hat, weil die Kläger mit ihren Begehren vollumfänglich obsiegten. Da sich die zu Ungunsten der Kläger getroffene Kostenentscheidung des Beklagten in dessen Widerspruchsbescheid aufgrund der Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid auf sonstige Weise gemäß § 39 Abs 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erledigt hat, weil sie wie bei einer Bedingung (vgl § 32 Abs 2 Nr 2 SGB X) unter dem Vorbehalt stand, dass gegen den Widerspruchsbescheid keine Klagen in der Hauptsache erhoben werden (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 50/15 R, RdNr 13 sowie RdNr 15), hat die Kammer neben ihrem vollumfänglichen Obsiegen im Klageverfahren im Rahmen ihrer umfassenden Ermessensentscheidung – anders als der Beklagte, der dies im Rahmen des § 63 Abs 1 S 1 SGB X nicht berücksichtigen darf – zu Gunsten der Kläger auch berücksichtigen können, dass die Kläger hinsichtlich ihres Widerspruches vom 26. November 2015 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Änderungsverfügung vom 03. November 2015 im Widerspruchsverfahren zwar erfolglos geblieben waren, der Beklagte jedoch durch seine angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen des § 86 SGG unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung Veranlassung zur Erhebung des Widerspruches gegeben hatte (vgl zur Zulässigkeit einer solchen Berücksichtigung: Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 15/10 R, RdNr 41).

b) Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).

5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).